Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 210/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 U 208/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob in den Unfallfolgen des Klägers eine wesentliche Änderung im Sinne der Besserung eingetreten ist (vgl. § 48 SGB X).
Der 1970 geborene Kläger, der portugiesischer Staatsangehöriger ist, erlitt am 26.01.1999 einen Arbeitsunfall als ihm ein schwerer Eisenträger auf den rechten Vorfuß fiel. Neben der Quetschung des rechten Vorfußes wurden durchgangsärztlich Brüche der ersten bis vierten sowie eine Verrenkung der fünften Zehe diagnostiziert. In der Folgezeit kam es zu Nekrosen an den Zehen 2, 3 und 4, die amputiert werden mussten. Es verblieb eine Fistel mit dauerhafter eitriger Sekretion. Das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren wurde ohne Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit abgeschlossen. In einem Zusammenhangsgutachten vom 29.08.2001 beschrieben Privat-Dozent L1, C1 und der Assistenzarzt C2 als Unfallfolgen eine in annähernd Anatomiegerechter Stellung knöchern konsolidierte Großzehengrundgelenkfraktur rechts mit Achsabweichung der Großzehe nach lateral, den Verlust der Zehen 2 bis 4, eine chronisch fistelnde Infektion, eine reponierte Kleinzehenluxation mit Achsabweichung nach medial eine Verschmächtigung des rechten Vorfußes sowie die Notwendigkeit des Tragens einer Silikonvorfußkappe. Die dadurch bedingte MdE schätzten die Gutachter auf 20 vom Hundert. Auf dieser medizinischen Grundlage bewilligte die Beklagte dem Kläger, der zuvor Rente als vorläufige Entschädigung erhalten hatte, Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 vom Hundert (Bescheid vom 26.09.2001). Eine von der Beklagten finanzierten Umschulungsmaßnahmen zum Elektronikgerätemechaniker schloss der Kläger erfolgreich ab. Im August 2003 veranlasste die Beklagte eine Nachuntersuchung in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik. Aufgrund der am 21.08.2003 erfolgten Untersuchung kamen L2 und der Assistenzarzt O zu dem Ergebnis, eine Besserung der Unfallfolgen sei insoweit eingetreten, als die Weichteilinfektion nicht mehr vorhanden sei und die Muskulatur deutlich zugenommen habe, so dass nunmehr von einer MdE von 10 vom Hundert auszugehen sei. Die Beklagte entzog daraufhin nach vorheriger Anhörung des Klägers die Rente mit Ablauf des Monats Oktober 2003 (Bescheid vom 13.10.2003). Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein weiteres Zusammenhangsgutachten ein: A bestätigte in seinem Gutachten vom 19.05.2004 die Beurteilung der Vorgutachter und führte aus, es fänden sich keine Hinweise auf entzündliche Prozesse, zwar habe der Kläger Fotos seines rechten Vorfußes eingereicht, die eine Sekretion nachweisen sollten, auf diesen Fotos sei die Sekretion jedoch nicht sicher zu identifizieren. Zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung sei der Stumpf am rechten Vorfuß reizlos gewesen, weder spontan, noch auf Druck, hätte sich ein eitriges Sekret entleert. Unter Bezug auf dieses Gutachten wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.08.2004). Mit seiner am 09.09.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, nach wie vor unter einer Sekretionsbildung mit erheblichen Schmerzen zu leiden. Dazu hat er ein Attest seiner behandelnden Ärzte vorgelegt, in dem es heißt, durch die Fehlhaltung der Kleinzehe, sei es zu einer Druckstelle mit Hornhautbildung und zu einer veränderten Fußstellung gekommen, die wiederum Spezialschuhe von nöten mache. Durch diese Fehlstellung komme es zu starken Ruhe- und Bewegungsschmerzen sowie zu schmerzhaften Hautveränderungen und Druckstellen (Attest der W und C3 vom 13.06.2006).
Der Kläger begehrt schriftsätzlich die Weiterzahlung der Rente.
Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2004 ist rechtmäßig. Über den 31.10.2003 hinaus steht dem Kläger keine Rente zu, weil eine wesentliche Änderung im Sinne der Besserung der Unfallfolgen gemäß § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist. Nach dieser Vorschrift ist eine neue Feststellung zu treffen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Leistung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn in den Verhältnissen, die dem Rentenbescheid der Beklagten vom 26.09.2001 zu Grunde gelegen haben, nämlich die im Gutachten vom 29.08.2001 beschriebenen Befunde, ist eine wesentliche Besserung mit der Folge eingetreten, dass beim Kläger nur noch eine unfallbedingte MdE von 10 vom Hundert besteht. Eine Rentengewährung ist damit gemäß § 56 SGB VII ausgeschlossen. Im Gutachten vom 29.08.2001 wird neben der in annähernd in anatomiegerechter Stellung knöchern konsolidierten Großzehengrundfaktur und dem Verlust der Zehen 2 bis 4 eine chronisch fistelnde Infektion sowie eine reponierte Kleinzehenluxation mit Achsabweichung nach medial und die Notwendigkeit des Tragens einer Silikonvorfußkappe beschrieben. Weiter ist von einer Verschmächtigung des Rechten Vorfußes die Rede. Im Vergleich zu diesen Befunden, die seinerzeit eine MdE von 20 vom Hundert bedingten, ist eine wesentliche Besserung eingetreten, die aufgrund der Befunderhebungen der von der Beklagten gehörten Gutachter darin besteht, dass eine Weichteilinfektion ebenso wenig wie eine wesentliche Muskelminderung mehr nachweisbar ist. Es mag sein, dass der Kläger unter schmerzhaften Hautveränderungen und Druckstellen leidet. Diese Veränderungen sind jedoch nicht so gravierend, dass er den geschädigten Fuß und damit das rechte Bein im Alltagsgebrauch schonen müsste. Eine Schonung würde sich in einem Muskeldefizit niederschlagen. Ein solches Muskeldefizit haben die von der Beklagten gehörten Ärzte nicht feststellen können. Wesentliche Funktionseinbuße kann diesen Veränderungen deshalb nicht beigemessen werden. Zu Recht haben die Gutachter eine wesentliche Besserung angenommen und die unfallbedingte MdE nur noch mit 10 vom Hundert veranschlagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob in den Unfallfolgen des Klägers eine wesentliche Änderung im Sinne der Besserung eingetreten ist (vgl. § 48 SGB X).
Der 1970 geborene Kläger, der portugiesischer Staatsangehöriger ist, erlitt am 26.01.1999 einen Arbeitsunfall als ihm ein schwerer Eisenträger auf den rechten Vorfuß fiel. Neben der Quetschung des rechten Vorfußes wurden durchgangsärztlich Brüche der ersten bis vierten sowie eine Verrenkung der fünften Zehe diagnostiziert. In der Folgezeit kam es zu Nekrosen an den Zehen 2, 3 und 4, die amputiert werden mussten. Es verblieb eine Fistel mit dauerhafter eitriger Sekretion. Das berufsgenossenschaftliche Heilverfahren wurde ohne Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit abgeschlossen. In einem Zusammenhangsgutachten vom 29.08.2001 beschrieben Privat-Dozent L1, C1 und der Assistenzarzt C2 als Unfallfolgen eine in annähernd Anatomiegerechter Stellung knöchern konsolidierte Großzehengrundgelenkfraktur rechts mit Achsabweichung der Großzehe nach lateral, den Verlust der Zehen 2 bis 4, eine chronisch fistelnde Infektion, eine reponierte Kleinzehenluxation mit Achsabweichung nach medial eine Verschmächtigung des rechten Vorfußes sowie die Notwendigkeit des Tragens einer Silikonvorfußkappe. Die dadurch bedingte MdE schätzten die Gutachter auf 20 vom Hundert. Auf dieser medizinischen Grundlage bewilligte die Beklagte dem Kläger, der zuvor Rente als vorläufige Entschädigung erhalten hatte, Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE um 20 vom Hundert (Bescheid vom 26.09.2001). Eine von der Beklagten finanzierten Umschulungsmaßnahmen zum Elektronikgerätemechaniker schloss der Kläger erfolgreich ab. Im August 2003 veranlasste die Beklagte eine Nachuntersuchung in der berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik. Aufgrund der am 21.08.2003 erfolgten Untersuchung kamen L2 und der Assistenzarzt O zu dem Ergebnis, eine Besserung der Unfallfolgen sei insoweit eingetreten, als die Weichteilinfektion nicht mehr vorhanden sei und die Muskulatur deutlich zugenommen habe, so dass nunmehr von einer MdE von 10 vom Hundert auszugehen sei. Die Beklagte entzog daraufhin nach vorheriger Anhörung des Klägers die Rente mit Ablauf des Monats Oktober 2003 (Bescheid vom 13.10.2003). Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein weiteres Zusammenhangsgutachten ein: A bestätigte in seinem Gutachten vom 19.05.2004 die Beurteilung der Vorgutachter und führte aus, es fänden sich keine Hinweise auf entzündliche Prozesse, zwar habe der Kläger Fotos seines rechten Vorfußes eingereicht, die eine Sekretion nachweisen sollten, auf diesen Fotos sei die Sekretion jedoch nicht sicher zu identifizieren. Zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung sei der Stumpf am rechten Vorfuß reizlos gewesen, weder spontan, noch auf Druck, hätte sich ein eitriges Sekret entleert. Unter Bezug auf dieses Gutachten wies die Widerspruchsstelle bei der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 27.08.2004). Mit seiner am 09.09.2004 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, nach wie vor unter einer Sekretionsbildung mit erheblichen Schmerzen zu leiden. Dazu hat er ein Attest seiner behandelnden Ärzte vorgelegt, in dem es heißt, durch die Fehlhaltung der Kleinzehe, sei es zu einer Druckstelle mit Hornhautbildung und zu einer veränderten Fußstellung gekommen, die wiederum Spezialschuhe von nöten mache. Durch diese Fehlstellung komme es zu starken Ruhe- und Bewegungsschmerzen sowie zu schmerzhaften Hautveränderungen und Druckstellen (Attest der W und C3 vom 13.06.2006).
Der Kläger begehrt schriftsätzlich die Weiterzahlung der Rente.
Die Beklagte begehrt die Klageabweisung.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2004 ist rechtmäßig. Über den 31.10.2003 hinaus steht dem Kläger keine Rente zu, weil eine wesentliche Änderung im Sinne der Besserung der Unfallfolgen gemäß § 48 Abs. 1 SGB X eingetreten ist. Nach dieser Vorschrift ist eine neue Feststellung zu treffen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Leistung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn in den Verhältnissen, die dem Rentenbescheid der Beklagten vom 26.09.2001 zu Grunde gelegen haben, nämlich die im Gutachten vom 29.08.2001 beschriebenen Befunde, ist eine wesentliche Besserung mit der Folge eingetreten, dass beim Kläger nur noch eine unfallbedingte MdE von 10 vom Hundert besteht. Eine Rentengewährung ist damit gemäß § 56 SGB VII ausgeschlossen. Im Gutachten vom 29.08.2001 wird neben der in annähernd in anatomiegerechter Stellung knöchern konsolidierten Großzehengrundfaktur und dem Verlust der Zehen 2 bis 4 eine chronisch fistelnde Infektion sowie eine reponierte Kleinzehenluxation mit Achsabweichung nach medial und die Notwendigkeit des Tragens einer Silikonvorfußkappe beschrieben. Weiter ist von einer Verschmächtigung des Rechten Vorfußes die Rede. Im Vergleich zu diesen Befunden, die seinerzeit eine MdE von 20 vom Hundert bedingten, ist eine wesentliche Besserung eingetreten, die aufgrund der Befunderhebungen der von der Beklagten gehörten Gutachter darin besteht, dass eine Weichteilinfektion ebenso wenig wie eine wesentliche Muskelminderung mehr nachweisbar ist. Es mag sein, dass der Kläger unter schmerzhaften Hautveränderungen und Druckstellen leidet. Diese Veränderungen sind jedoch nicht so gravierend, dass er den geschädigten Fuß und damit das rechte Bein im Alltagsgebrauch schonen müsste. Eine Schonung würde sich in einem Muskeldefizit niederschlagen. Ein solches Muskeldefizit haben die von der Beklagten gehörten Ärzte nicht feststellen können. Wesentliche Funktionseinbuße kann diesen Veränderungen deshalb nicht beigemessen werden. Zu Recht haben die Gutachter eine wesentliche Besserung angenommen und die unfallbedingte MdE nur noch mit 10 vom Hundert veranschlagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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