L 1 SF 155/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 155/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Allerdings ist ein solches Ablehnungsgesuch nur zulässig, wenn der abgelehnte Richter noch mit dem Rechtsschutzbegehren des Rechtsschutzsuchenden aktuell befasst ist.

Es konnte offen bleiben, ob das Gesuch, das der Antragsteller im Beschwerdeschriftsatz vom 20. September 2006 gestellt hat, sich auch auf die Tätigkeit des abgelehnten Richters im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erstreckt. Jedenfalls ist es insoweit unzulässig. Der abgelehnte Richter ist nicht der ordentliche Vorsitzende der Kammer des Sozialgerichts, er hat vielmehr als dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter über den Eilantrag des Antragstellers entschieden. Entscheidungen des abgelehnten Richters über das vorliegende Rechtsschutzbegehren sind – jedenfalls nachdem der ordentliche Vorsitzende über die Abhilfe nach § 174 SGG entschieden hat – nicht mehr zu treffen. Das Ablehnungsgesuch ist damit prozessual überholt und also unzulässig.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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