Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 5403/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1078/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 14 B 1081/05 AS PKH
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Umzugskosten.
Der Antragsteller hat sich am 04. Juli 2005 an das Sozialgericht Berlin gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Die Antragsgegnerin solle verpflichtet werden, die Umzugskosten für den Umzug von der TStraße 6 in die G Straße 29 zu übernehmen und die Miete für die Wohnung in der T Straße 6 für die Zeit bis zum Abschluss des Umzugs zu tragen. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, dass er zwar bereits in der G Straße wohne, seine persönliche Habe sich jedoch noch in der alten Wohnung T Straße 6 befinde. Er selbst sei nicht in der Lage, die Umzugskosten zu übernehmen. Der Vermieter habe angedroht, das Zimmer des Antragstellers gewaltsam zu öffnen und auf seine Kosten auszuräumen.
Das Sozialgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 26. Juli 2005 zurückgewiesen. Vorher hat es den Antragsteller durch richterliches Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen er den Umzug nicht alleine oder mit Freunden bewältigen könne. Zudem habe das Landessozialgericht Berlin durch Beschluss vom 02. Juni 2005 zum Aktenzeichen L 5 B 21/05 bereits entschieden, dass kein Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für eine Wohnung in der T Straße 6 nach dem 30. Juni 2005 mehr bestehe.
Mit der am 05. August 2005 beim Sozialgericht eingegangenen Beschwerde hält der Antragsteller an seinem Begehren fest. Er macht geltend, dass ihn das Schreiben des Sozialgerichts nicht rechtzeitig erreicht habe. Er sei mittellos und aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Umzug allein zu bewältigen. Der Vermieter habe die in der T Straße 6 gelegene Wohnung auf seine – des Antragstellers – Kosten geräumt und Gegenstände im Wert von etwa 2.000,- Euro weggeworfen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für den Umzug aus der Wohnung T Straße 6 in die Wohnung G Straße 29 und die Miete für die Wohnung in der T Straße 6 bis zum Abschluss des Umzugs zu übernehmen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vom Gericht auszuwählenden Rechtsanwalts zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dem Antragsteller seien verschiedene Unterkünfte in Pensionen zugewiesen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Wechsel des Ortes der Unterbringung besondere Aufwendungen ausgelöst haben könnte.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der danach erforderliche Anordnungsgrund liegt nicht vor. Soweit der Antragsteller noch die Übernahme der Umzugskosten begehrt, ist nicht ersichtlich, inwieweit gegenwärtig ein dringendes Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen kann. Denn der Umzug ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers bereits abgeschlossen. Deswegen kann er nicht auf eine Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin angewiesen sein, um den Umzug zu bewältigen.
Sollte die Beschwerde dagegen so zu verstehen sein, dass der Antragsteller nunmehr den Ersatz ihm bereits entstandener Kosten verlangt, fehlte dem Antrag schon die inhaltliche Bestimmtheit. Denn dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Aufwendungen dem Antragsteller (in welcher Höhe?) für Leistungen entstanden sind, die mit der Abwicklung des Umzuges in Zusammenhang stehen. Davon abgesehen bliebe auch hier die Frage offen, worin das dringende Regelungsbedürfnis liegen kann, das erst den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Antragsteller geltend machen sollte, die Antragsgegnerin hätte die Umzugskosten übernehmen müssen.
Der Anordnungsgrund fehlt auch für den vom Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgten Anspruch auf Übernahme von Mietzahlungen in der T Straße 6 bis zur Beendigung des Umzuges. Bereits beim Sozialgericht hat der Antragsteller vorgetragen, dass er die Wohnung in der T Straße 6 verlassen hat. Der Antragsteller kann folglich kein Interesse daran haben, diese Wohnung als Lebensmittelpunkt zu erhalten. Aus welchen anderen Gründen eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unabdingbar sein könnte, wird vom Antragsteller nicht näher ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Da das Verfahren vor dem Sozialgericht abgeschlossen und ein Rechtsanwalt nicht beauftragt worden ist, kann die Beschwerde auch bezüglich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe – ungeachtet der Frage, ob bereits von Anfang an die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung) gefehlt hat - keinen Erfolg haben.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Mangels Erfolgsaussicht bestand keine Veranlassung, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Umzugskosten.
Der Antragsteller hat sich am 04. Juli 2005 an das Sozialgericht Berlin gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Die Antragsgegnerin solle verpflichtet werden, die Umzugskosten für den Umzug von der TStraße 6 in die G Straße 29 zu übernehmen und die Miete für die Wohnung in der T Straße 6 für die Zeit bis zum Abschluss des Umzugs zu tragen. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, dass er zwar bereits in der G Straße wohne, seine persönliche Habe sich jedoch noch in der alten Wohnung T Straße 6 befinde. Er selbst sei nicht in der Lage, die Umzugskosten zu übernehmen. Der Vermieter habe angedroht, das Zimmer des Antragstellers gewaltsam zu öffnen und auf seine Kosten auszuräumen.
Das Sozialgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 26. Juli 2005 zurückgewiesen. Vorher hat es den Antragsteller durch richterliches Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen er den Umzug nicht alleine oder mit Freunden bewältigen könne. Zudem habe das Landessozialgericht Berlin durch Beschluss vom 02. Juni 2005 zum Aktenzeichen L 5 B 21/05 bereits entschieden, dass kein Anspruch auf Übernahme der Mietkosten für eine Wohnung in der T Straße 6 nach dem 30. Juni 2005 mehr bestehe.
Mit der am 05. August 2005 beim Sozialgericht eingegangenen Beschwerde hält der Antragsteller an seinem Begehren fest. Er macht geltend, dass ihn das Schreiben des Sozialgerichts nicht rechtzeitig erreicht habe. Er sei mittellos und aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Umzug allein zu bewältigen. Der Vermieter habe die in der T Straße 6 gelegene Wohnung auf seine – des Antragstellers – Kosten geräumt und Gegenstände im Wert von etwa 2.000,- Euro weggeworfen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juli 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für den Umzug aus der Wohnung T Straße 6 in die Wohnung G Straße 29 und die Miete für die Wohnung in der T Straße 6 bis zum Abschluss des Umzugs zu übernehmen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines vom Gericht auszuwählenden Rechtsanwalts zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Dem Antragsteller seien verschiedene Unterkünfte in Pensionen zugewiesen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Wechsel des Ortes der Unterbringung besondere Aufwendungen ausgelöst haben könnte.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der danach erforderliche Anordnungsgrund liegt nicht vor. Soweit der Antragsteller noch die Übernahme der Umzugskosten begehrt, ist nicht ersichtlich, inwieweit gegenwärtig ein dringendes Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen kann. Denn der Umzug ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers bereits abgeschlossen. Deswegen kann er nicht auf eine Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin angewiesen sein, um den Umzug zu bewältigen.
Sollte die Beschwerde dagegen so zu verstehen sein, dass der Antragsteller nunmehr den Ersatz ihm bereits entstandener Kosten verlangt, fehlte dem Antrag schon die inhaltliche Bestimmtheit. Denn dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, welche Aufwendungen dem Antragsteller (in welcher Höhe?) für Leistungen entstanden sind, die mit der Abwicklung des Umzuges in Zusammenhang stehen. Davon abgesehen bliebe auch hier die Frage offen, worin das dringende Regelungsbedürfnis liegen kann, das erst den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Antragsteller geltend machen sollte, die Antragsgegnerin hätte die Umzugskosten übernehmen müssen.
Der Anordnungsgrund fehlt auch für den vom Antragsteller mit der Beschwerde weiterverfolgten Anspruch auf Übernahme von Mietzahlungen in der T Straße 6 bis zur Beendigung des Umzuges. Bereits beim Sozialgericht hat der Antragsteller vorgetragen, dass er die Wohnung in der T Straße 6 verlassen hat. Der Antragsteller kann folglich kein Interesse daran haben, diese Wohnung als Lebensmittelpunkt zu erhalten. Aus welchen anderen Gründen eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unabdingbar sein könnte, wird vom Antragsteller nicht näher ausgeführt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Da das Verfahren vor dem Sozialgericht abgeschlossen und ein Rechtsanwalt nicht beauftragt worden ist, kann die Beschwerde auch bezüglich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe – ungeachtet der Frage, ob bereits von Anfang an die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung) gefehlt hat - keinen Erfolg haben.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG. Mangels Erfolgsaussicht bestand keine Veranlassung, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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