L 25 B 1000/05 AS ER PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 113/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1000/05 AS ER PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Prozesskostenhilfe-Bewilligung ablehnenden Beschluss vom 19. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Im Beschwerdeverfahren ist zu beurteilen, ob dem Antragsteller für das erstinstanzlich anhängig gemachte einstweilige Rechtschutzverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.

Die Antragsgegnerin des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (im Folgenden Agg.) gewährte dem Antragsteller (im Folgenden Ast.), geboren am. 1981, sowie seiner Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft Frau I H, geboren 1978 sowie deren drei Kindern mit Bewilligungsbescheid vom 27. November 2004 für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zunächst nur 28. Februar 2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe eines "Gesamtanspruches" von 1.163 Euro. Ausweislich des in der Akte der Agg. befindlichen Ausdrucks der "BewA" (Bewerberangebotskartei) findet sich, bezogen auf den 21. März 2005 (einem Montag), folgender Eintrag: "Persönliche Vorsprache. Hat Eigenbemühungen bei 743 abgegeben. Werden dann per Post eingehen. Eingliederungsvereinbarung und Profiling erstellt. RS (Ratsuchender) hat Interesse MAE. Zur Nachbesetzung bei Förderverein vorgesehen". Bezüglich des Dienstags, den 22. März 2005, findet sich der Eintrag: "Persönliche Vorsprache: RS wird am 22.03.05 bis 20.09.05 in MAE nachbesetzt. VV (Vermittlungsvorschlag) ausgehändigt. Info an 743, dass Alg II-Antrag ab 01.03.05 dringend bearbeitet wird, um Beschwerde zu vermeiden".

Beide Vermerke sind von der Bearbeiterin K, M gezeichnet.

Bezüglich des Donnerstags, den 24. März 2005, befindet sich auf Blatt 42 der Verwaltungsakte in den BewA folgender Eintrag: "RS ist beim Träger (MAE) nicht erschienen. Wurde am 22.03.05 durch AV [Arbeitsvermittlung] Frau S angerufen. RS hat mit Freundin 3 Kinder u. musste diese von der Kita abholen. Sollte danach bis 15.30 Uhr noch beim Träger erscheinen. War nicht da. Am 23.03.05 fehlte RS auch unentschuldigt und war telefonisch nicht zu erreichen. Nach heutiger Rsp. (Rücksprache) ist RS immer noch nicht erschienen, nach mehrmaligen Versuchen auch nicht telefonisch zu erreichen. Über Sanktionen wurde RS vorher belehrt: RFB (Rechtsfolgebelehrung) auf VV". Auch dieser Vermerk ist gezeichnet mit "K, M".

Mit Bescheid vom 31. März 2005 hatte die Agg. der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01. März bis 31. Juli 2005 einen "Gesamtanspruch" in Höhe von 1.163 Euro weiterbewilligt. Mit "Änderungsbescheid" vom 14. April 2005 "bewilligte" die Agg. der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01. Mai 2005 bis 31. Juli 2005 nunmehr Leistungen in Höhe von 865 Euro monatlich. Es sei eine Sanktion für den Ast. eingetreten. Die bisher in "diesem Zusammenhang" ergangenen Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Mit weiterem Bescheid vom 13. April 2005 (in Wahrheit wohl datierend vom 14. April 2005) teilte die Agg. dem Ast. mit, der ihm zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II werde für die Zeit vom 01. Mai bis 31. Juli 2005 wegfallen, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und die "nachfolgende" Pflichtverletzung vorgelegen habe: Ihm sei am 22. März 2005 eine Arbeit bei der Firma Förderverein Besucherbergwerk angeboten worden. Dieses Angebot sei unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit und seiner persönlichen Verhältnisse zumutbar gewesen. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe er durch sein Verhalten das Zustandekommen der vorgenannten Tätigkeit vereitelt. Gründe, die dieses Verhalten erklären oder als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden könnten, seien trotz Aufforderung nicht angegeben und nachgewiesen worden. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde insoweit für den o. g. Zeitraum gemäß § 48 Abs. 1 des SGB X aufgehoben. Vom Wegfall seien betroffen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Am 19. April 2005 legte der Ast. Widerspruch ein.

Am 26. April 2005 beantragte er beim Sozialgericht Cottbus die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruches. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten für dieses Verfahren. Er sei im Rahmen des Arbeitsangebotes nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen (einer Ablehnung) konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend belehrt worden. Er habe in einem persönlichen Gespräch am 23. März 2005 ein Arbeitsangebot in L(Förderverein Besucherbergwerk) erhalten. In diesem Gespräch habe er mündlich einen Antrag auf Fahrkostenerstattung gestellt. Zum Zeitpunkt des Arbeitsangebotes habe er über keine finanziellen Mittel verfügt, um eine Fahrkarte bzw. Monatskarte (32 Euro) nach Lzu bezahlen. Die zuständige Mitarbeiterin habe eine Fahrkostenerstattung abgelehnt und ihn, den Ast., auf die Möglichkeit der Fahrradbenutzung verwiesen. Der Ast. habe ihr erklärt, dass er kein Fahrrad besitze. Am 24. März 2005 habe er schriftlich einen Antrag auf Fahrkostenerstattung abgegeben. Über diesen sei bis zum heutigen Tage nicht entschieden. Ihm könne somit keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, welche zu einem Wegfall des Arbeitslosengeldes führe. Die Agg. hat in ihrer Antragserwiderung vom 09. Mai 2005 u. a. ausgeführt: Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c i. V. m. Abs. 5 SGB II sei bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Pflichtverletzungen nach Abs. 1, das Arbeitslosengeld II auf die Leistungen nach § 22 beschränkt. Der Ast. sei am 22. März 2005 nicht beim Träger der Maßnahme erschienen. Auch nach telefonischer Aufforderung durch die Arbeitsvermittlerin, sich am Nachmittag beim Träger zu melden, sei keine Vorstellung durch den Ast. erfolgt. Mehrere Versuche, den Ast. zu erreichen, seien erfolglos geblieben. Gründe, die dieses Verhalten erklären oder als wichtig im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden könnten, seien nicht angegeben oder nachgewiesen worden. Vielmehr beschränke sich der Ast. darauf, keine Maßnahme annehmen zu müssen und dass er auch "diesmal wieder damit durchkomme". Die Agg. überreichte u. a. Ausdruck aus der BewA-Kartei, diesmal vom 28. April 2005: "persönliche Vorsprache RS: ist sehr überheblich und der Meinung, er kommt immer damit durch und müsse keine Maßnahme annehmen, ist laut seiner Aussage vorheriges Jahr auch um die Sperrzeit herumgekommen. Es wird auch dieses Mal wieder klappen. RS schildert, man hätte ihm das Fahrrad gestohlen, jedoch erst einen Tag nach Beginn MAE, somit hätte er am 22.03.05 dort vorsprechen können. Dies ging auch nicht, weil er kein Geld mehr hatte: Kein wichtiger Grund: Es hätte ein Darlehen bewilligt werden können. RS hat wegen Diebstahl am 23.03.05 eine Anzeige erstattet.

Mit Beschluss vom 12. März 2005 hat das Sozialgericht es sinngemäß abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 19. April 2005 anzuordnen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde dem Ast. am 18. Mai 2005 zugestellt. Er erwuchs in Rechtskraft. Mit weiterem, hier streitigen, Beschluss vom 19. Mai 2005 lehnte das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Verfahren ab. Wegen der Einzelheiten der Begründung bezog es sich auf seinen Beschluss vom 12. Mai 2005. Gegen diesen dem Kläger am 23. Mai 2005 zugestellten Beschluss richtet sich seine Beschwerde vom 23. Juni 2005.

Aus der Ablehnung eines Arbeitsangebotes könne nicht unmittelbar und zwingend eine Sperrzeit folgen. Im vorliegenden Falle sei das zugewiesene Arbeitsangebot für den Antragsteller unzumutbar gewesen, da zwischen seinem Wohnort und dem Einsatzort 8 km - einfache Strecke - liegen. Er habe weder über die finanziellen Mittel, um den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen, noch über ein Fahrrad verfügt. Die Rechtsverfolgung sei vertretbar gewesen.

Der Rechtsauffassung des Sozialgerichts folgend, könne die Prozesskostenhilfe nur im obsiegenden Falle bewilligt werden. Dieses Ergebnis würde jedoch dem Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe nicht gerecht werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den PKH-ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Mai 2005 aufzuheben und ihm, dem Antragsteller, Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren zum Aktenzeichen S 21 AS 113/05 ER Cottbus unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Frau Rechtsanwältin S H zu bewilligen.

Die Agg. des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der Beschwerde entgegengetreten. Auf der Grundlage der sich in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen und Nachweise ergebe sich, dass der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden sei. Den Widerspruch habe die Agg. mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005 zurückweisend beschieden. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessunterlagen sowie die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin zum Zeichen Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Mai 2005 hat Bestand. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass für das erstinstanzliche Verfahren wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches PKH nicht zu bewilligen war.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren wegen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vor dem Sozialgericht Cottbus zu beziehen.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandspunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a m.w.N.).

Die angegriffene Verwaltungsentscheidung des Agg. ergab - bei hier anzustellender summarischer Prüfung - keinen Anhalt ihrer Rechtswidrigkeit.

Im Einzelnen: Das Gericht der Hauptsache kann - in einer Eingriffssache wie vorliegend - auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfalten, diese anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Die aufschiebende Wirkung entfällt u. a. in besonderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - wie hier –entscheidet grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich der inhaltlichen Maßstäbe ist zugrunde zu legen, dass eine Aussetzung erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung bestehen (arg. § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG; Conrades in LPK-SGB II § 35 Rz. 11). Insbesondere auch dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis bezüglich der Normierung des Suspensiveffekts des Rechtsbehelfs (Widerspruch, Anfechtungsklage) entspricht es, dass die in den §§ 86 a, 86 b Abs. 1 SGG vorausgesetzte, aber nicht näher ausgestaltete Interessenabwägung typisierend zu Lasten des Einzelnen ausfällt (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 39 Rz. 2 dort Hinweis auf Krodel NZS 2001, 49, 425 ff.).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Aufhebungsentscheidung bestehen daher - nur - , wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs der Hauptsache wahrscheinlicher als dessen Misserfolg ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86 a Rz. 27 m.w.N.).

Dies ist auch unter Berücksichtigung der in einem PKH-Verfahren zu stellenden Anforderungen bei nur summarischer Prüfung nicht zu bejahen. Konkrete Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung fehlen.

Maßgebliche Eingriffsgrundlage auf Seiten der Agg. ist § 31 SGB II. Insoweit dürfte es sich um eine abschließende und spezifische Sanktionsregelung handeln, welche insbesondere die Anwendbarkeit des SGB X bzw. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und damit die von § 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4 SGB III ausschließt (vgl. dazu Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II 2005 § 31 Rz. 59). Das Arbeitslosengeld II wird - ggf. unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 - in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung u. a. abgesenkt, wenn

1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert a) b) c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.

Im Ausgangspunkt gibt es keinen Anhalt dafür, dass die dem Ast. angebotene Arbeit bzw. Arbeitsgelegenheit unzumutbar gewesen sein könnte. Dies wurde von ihm in seinem Antragsschriftsatz vom 26. April 2005 auch nicht vorgetragen. Hingegen ist sein Vortrag im Rahmen des Arbeitsangebots sei er nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend belehrt worden, nicht hinreichend substantiiert. Dagegen ist der Vortrag der Agg. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in den Blick zu nehmen, wonach der Ast. "über Sanktionen vorher belehrt wurde" und ihm die "RFB"- die Rechtsfolgenbelehrung - auf dem üblichen Vermittlungsvorschlag erteilt wurde. Die Antragsschrift kann den insoweit substantiierten Akteninhalt im Lichte der BewA-Vermerke nicht erschüttern. Dies gilt zumal dem Senat aus jahrelanger Beschäftigung mit dem Arbeitsförderungsrecht bekannt ist, dass die "BewA"-Eintragungen im Rahmen der EDV durch die Mitarbeiter der Bundesanstalt für Arbeit bzw. jetzt der Arge nicht im Nachhinein verändert werden können, weil das Programm ein Löschen und Überschreiben insoweit nicht zulässt. In seiner Antragsschrift hat der Kläger auch einen wichtigen Grund für sein Verhalten nicht dadurch substantiiert dargetan, dass er in einem persönlichen Gespräch am 23. März 2005 einen mündlichen Antrag auf Fahrkostenerstattung gestellt haben will, weil ihm seinerzeit keine finanziellen Mittel für eine Fahrkarte und auch kein Fahrrad zur Verfügung gestanden hätte. Diesbezüglich stützt sich der Senat explizit nur auf den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Anbringung des PKH-Antrages vom 26. April 2005. Nach dem Akteninhalt der Agg. lässt sich eine persönliche Vorsprache am 23. März 2005 hingegen nicht feststellen. Persönlich vorgesprochen hat danach der Ast. am 21. und 22. März 2005. Für einen mündlichen Antrag auf Fahrkostenerstattung ist nichts ersichtlich. Der nächste Vermerk in dem "BewA" findet sich erst für den 24. März 2005 und vermerkt keine persönliche Vorsprache des Ratsuchenden, also des Ast. Hingegen wird dort darüber berichtet, dass der Ast. beim Träger nicht erschienen sei. Am 23. März 2005 habe er unentschuldigt beim Träger gefehlt und sei auch telefonisch nicht zu erreichen gewesen. Dies hatte sich nach dem Vermerk auch am 24. März 2005 nicht geändert. Daraufhin leitete die Mitarbeiterin K, M den Erlass eines Sanktionsbescheides ein. Danach gibt es keinen Anhalt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2, für welchen der Ast. im Übrigen beweisbelastet wäre. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte der Agg. ist der Ast. erst am 25. April 2005 und am 28. April 2005 wieder persönlich bei der Agg. vorstellig geworden und hat insbesondere berichtet - am 28. April 2005 - er sei gegen den Sanktionsbescheid in Widerspruch gegangen. Somit erscheint - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragsanbringung des Prozesskostenhilfegesuchs erster Instanz - der Sanktionstatbestand nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c i. V. m. Abs. 5 und 6 SGB II erfüllt und da der Ast. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war die Regelleistung vom 01. Mai 2005 bis 31. Juli 2005 in Höhe von 298 Euro bezogen auf jeden Monat herabzusetzen.

Von einer gewissen Erfolgsaussicht im PKH-rechtlichen Sinne ist daher das Sozialgericht zu Recht nicht ausgegangen.

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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