Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 320/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1037/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist - im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - die Berechnung der den Antragstellern (Ast.) gewährten Leistungen nach dem SGB II (Alg II) für Zeiten seit dem 01. Juli 2005.
Mit Fortzahlungsantrag vom 31. Mai 2005/01. Juni 2005 beantragte die Ast. zu 1, geboren 1957, Leistungen für die Ast. zu Ziffer 1 bis 5 für die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2005. Es hätten sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der mit der Ast. zu 1 in Bedarfsgemeinschaft (BG) lebenden Personen nicht ergeben. Der Ehemann R W, geb. 1957, erklärte, er habe keinen Antrag auf Alg II gestellt, sehe keine Veranlassung, das Zusatzblatt 2.1 und 2.2 auszufüllen, werde seiner Ehefrau aber Unterlagen zu seinen monatlichen Einnahmen und Ausgaben übergeben (Bl. 594 ff. der Verwaltungsakte - VA).
Danach seien von seinem Nettogehalt (am Beispiel für 05/2005) aus seiner seit 01. März 2005 bestehenden Beschäftigung in Höhe von monatlich
1.351,34 EUR
folgende Absetzungen vorzunehmen:
1. Miete für 05.05. für Wohnung 2030 + 110 474,51 EUR
2. Rate an Sparkasse S aus Zahlungsvereinbarung vom 14. Mai 2003 50,00EUR
3. Rate an Rechtsanwalt E wegen Kostennote vom 10. Februar 2004 50,00 EUR
4. Überweisung auf Mahnung Telekom vom 11. Mai 2005 66,00 EUR
5. Gas-Versorgung Abschlag 05.05 14,00 EUR
6. Rate auf Zahlungsvereinbarung vom 20. Dezember 2004 mit Gemeinnütziger Wohnungsbaugenossenschaft "Stadt C" gemäß Tilgungsplan, Vertragsnr. 2030 + 128-2 50,00 EUR
7. wie vor, aber Vertragsnr. 2030 + 126-2 50,00 EUR
8. Rate auf Restforderung per 06. September 2004 der Stadtver- waltung C 50,00 EUR
9. Fechtmaske für Ast. zu 4 114,00 EUR 918,51 EUR
von der Differenz 1.353,34 - 918,51 = 432,83 EUR
setze er ab: Werbungskostenpauschale 15,33 EUR Freibetrag nach § 30 SGB II 222,00 EUR Regelsatz (RS) 298,00 EUR 535,33 EUR
Es verbliebe ein Unterschuss. Daraus folge, dass er bereite Mittel für den Unterhalt seiner Ehefrau und seiner vier minderjährigen Kinder nicht zur Verfügung habe.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2005 gewährte die Agg. für die Ast. für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 30. September 2005 monatlich 587,34 EUR und für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 monatlich 629,30 EUR und bezog sich auf die anliegenden Berechnungsbögen. Dabei ging sie hinsichtlich des Herrn W von dessen Teilnahme an der BG aus und errechnete für ihn einen Anspruch. Am 30. Juni 2005 legte die Ast. zu 1 sowie zugleich diese für die Ast. zu 2 bis 5 Widerspruch ein. In dem Bescheid vom 23. Juni 2005 werde nicht auf die von ihrem Ehemann eingereichten Unterlagen zu seinem verfügbaren Einkommen eingegangen.
Beim Sozialgericht C sei bereits eine Klage vom 09. März 2005 - S - bezüglich des Leistungszeitraumes vom 01. Januar bis 30. Juni 2005 (Bescheid vom 15. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005) - mittlerweile in der Beschwerdeinstanz zu L anhängig - angebracht worden. Ein diesbezügliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren wurde erstinstanzlich vor dem SG C zum Aktenzeichen S und zweitinstanzlich vor dem auch hier angerufenen Gericht zum Aktenzeichen L geführt, Beschluss des 29. Senats vom 08. Juni 2005.
Am 12. Juli 2005 brachten die Ast. des vorliegenden Verfahrens einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich höherer Leistungen ab dem Monat Juli 2005 beim Sozialgericht C an. In seinem Urteil vom 27. November 2003 (4 A 220/03) habe das OVG für das Land Brandenburg zu der Frage der Anrechnung der freien Einkünfte des Herrn R W festgestellt, dass der Sozialhilfeträger nach der Anrechnungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG verpflichtet sei, bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen jeweils nur die tatsächlich durch Herrn W zur Verfügung gestellten bereiten Mittel zu berücksichtigen (dieses Urteil sei bereits im Verfahren S eingereicht).
Das OVG habe in seinem Beschluss vom 30. April 2004 - 4 B 153/04 - eine Beschwerde der Stadt C zurückgewiesen. Auf der Grundlage der Entscheidung des OVG habe das VG C in einem Verfahren 5 L 13/04 (Beschluss vom 24. Mai 2004) im Sinne der Ast. des hiesigen Verfahrens bezüglich der damaligen Hilfe zum Lebensunterhalt (HzLU) bezüglich 01/04 entschieden. Gleiches gelte für den Beschluss des VG C vom 22. Juli 2004 - 5 L 289/04 - bezüglich der Hilfe zum Lebensunterhalt 06/04 (die Entscheidungen seien in S überreicht worden).
Für die Zeit seit 01. Januar 2005 rechne die Agg. des hiesigen Verfahrens den freien Teil der Einkünfte des Herrn W voll auf den Bedarf der Familie an, obgleich dieser keine bereiten Mittel zur Verfügung stellen könne. Diese Art der Einkunftsermittlung sei indes rechtswidrig und auch nicht durch Vorschriften des SGB II ab 01. Januar 2005 gedeckt. Die Ast. hätten die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II für Zeiten ab 01. Januar 2005 widerlegt, da durch Einreichung der Unterlagen nachgewiesen sei, was - und also was nicht - als bereite Mittel aus dem Gehalt des Herrn W monatlich zur Verfügung gestellt werde.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2005, zugestellt an die Ast. am 23. Juli 2005, hat das SG C den Antrag sinngemäß abgelehnt. Es mangele an einem Anordnungsgrund. Die Ast. hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle des Zuwartens einer Entscheidung in der Hauptsache, welche noch nicht anhängig sei, weil kein Widerspruchsbescheid vorliege, ein irreparabler Rechtsnachteil drohe. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Ast. zu 1 werde auf die Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 08. Juni 2005 - L - verwiesen.
Am 24. Juli 2005 haben die Ast. hiergegen Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt. Sie haben sich zunächst auf eine "Nachreichung" vom gleichen Datum zum Widerspruch vom 30. Juni 2005 bezogen:
Sie überreichten u. a. einen Kontoauszug über die Überweisung von Mietanteilen für die Ast. in Höhe von 307,34 Euro für die Wohnung 2030+125.
Ferner überreichte die Ast. zu 1 ein Schreiben des Herrn R W vom 23. Juli 2005 demzufolge sich sein "verfügbares Einkommen" ausgehend von seinem Gehalt für Juli 2005 (Buchung am 21. Juli 2005) wie folgt darstelle:
Netto 07/05 1343,62 EUR 1. Mietanteil für Wohnung 2030+110 136,21 EUR
2. Rate an Sparkasse S aus Vereinbarung vom 14. Mai 2003 50,00 EUR
3. Rate an Rechtsanwalt E 50,00 EUR
4. Telekomrechnung 73,23 EUR
5. Gas-Versorgung 14,00 EUR
6. Rate aus Vereinbarung vom 20. Dezember 2004 an GWG "Stadt C" für Wohnung 2030+128-2 50,00 EUR
7. Rate aus Vereinbarung wie vor für Wohnung 2030+126-2 40,29 EUR
8. Beitrag Hausratsversicherung 54,79 EUR
9. Beitrag Kraftfahrzeugversicherung 185,46 EUR
10. Überweisung Kraftfahrzeugsteuer 600,81 EUR 1.254,79 EUR
Hinzu seien zu addieren:
- Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR - Freibetrag in Höhe von § 30 SGB II 222,00 EUR - eigener Regelsatz 298,00 EUR 1.790,12 EUR
Hieraus folge, dass er kein Einkommen aus seinem laufenden Gehalt für den Unterhalt seiner Ehefrau wie seiner minderjährigen Kinder zur Verfügung stellen könne. Gleiches hat er zum Beispiel ebenso und bis zum Dezember 2005 (Schriftsatz vom 04. Januar 2006) erklärt.
Ausgehend von einer BG, welcher der R W nicht angehöre, sei wie folgt zu rechnen:
Regelbedarfe Ast. zu 1 298,00 EUR Ast. zu 2 265,00 EUR Ast. zu 3 199,00 EUR Ast. zu 4 199,00 EUR Ast. zu 5 199,00 EUR 1.160,00 EUR
- Kindergeld in Höhe 641,00 EUR 519,00 EUR - zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) für 5 Personen 681,05 EUR Gesamtbedarf 1.200,05 EUR - bewilligte Leistung aus Bescheid vom 23. Juni 2005 587,34 EUR Fehlbetrag für 07.05 612,71 EUR
Für den Monat 08/05 errechnen die Ast. einen Fehlbetrag von 616,36 EUR (Schriftsatz vom 24. August 2005). Ebenso liegt eine Aufstellung über die Ausgaben des R W aus seinem Netto-Entgelt für August 2005 unter gleichem Datum vor. Für den Monat 09/05 errechnete die Ast. zu 1. einen Fehlbetrag von 768,98 EUR, in dem Monat Oktober 801,94 EUR, in dem Monat November 628,86 EUR, sowie im Monat Dezember 628,76 EUR.
Unter dem 09. August 2005 hat die Agg. Widerspruchsbescheid erlassen. Zur BG gehörten die Ast. zu 1 als deren Vorstand, R W als Partner sowie die Ast. zu 2 bis 5 als minderjährige Kinder.
Die monatliche Regelleistung betrage:
2 x 298 EUR für die volljährigen Angehörigen der BG = 596,00 EUR für die Ast. zu 2 1 x = 265,00 EUR für die Ast. zu 3, 4 und 5 3 x 199,00 EUR = 597,00 EUR 1.458,00 EUR hinzukomme der Bedarf für KdUuH für die Mitglieder der BG 6 x 136,21 EUR 817,26 EUR
Gesamtbedarf: 2.275,26 EUR
Hierauf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen (§ 19 Satz 2, § 11, § 30 SGB II i. V. m. der Alg II-VO).
Von dem Netto-Einkommen des Ehegatten in Höhe von 1351,34 seien abzusetzen
30,00 EUR Versicherungspauschale 15,33 EUR Werbungskostenpauschale 37,09 EUR Kraftfahrzeughaftpflicht 222,00 EUR Freibetrag nach § 30 SGB II 304,42 EUR
Das bereinigte Einkommen betrage also, bereinigtes Nettoentgelt des R W 1.046,92 EUR zuzüglich des Kindergeldes von 641,00 EUR 1.687,92 EUR
Nach Anrechnung auf den Gesamtbedarf ergebe sich eine Differenz von 587,34 EUR, welche als Leistung für die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 2005 zuerkannt sei. Ab 01. Oktober 2005 ergebe sich aufgrund höherer Betriebskosten anzuerkennende KdUuH von 859,22 Euro. Damit erhöhe sich der Gesamtbedarf auf 1.458 EUR + 859,22 EUR = 2.317,22 EUR, so dass nach anrechenbarem Einkommen von 1.687,92 EUR für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 ein monatlicher Anspruch in Höhe von 620,30 Euro (gemeint 629,30 EUR) folge.
Hiergegen haben die Ast. am 11. August 2005 Hauptsacheklage beim Sozialgericht C erhoben (Aktenzeichen S ) und ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Ihr Existenzminimum sei in verfassungswidriger Weise ungesichert. Der zur Haushaltsgemeinschaft, nicht BG, zählende Sohn Y W, geb. 1984, wohnte seit dem 01. November 2005 nicht mehr im elterlichen Haushalt.
Wegen Auszug des Sohnes Y aus der Haushaltsgemeinschaft am 26. Oktober 2005 erließ die Agg. Änderungsbescheid vom 02. November 2005. Hierin erkannte sie für die Zeit vom 01. November 2005 bis 31. Dezember 2005 monatlich 752,04 Euro zu. Dabei ging sie für die Mitglieder der BG von einem persönlichen Anteil für KdUuH von 163,04 Euro aus. Sie anerkannte für KdUuH der BG nunmehr insgesamt 981,98 Euro. Bezüglich der Anrechnung des Erwerbseinkommens des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 1.046,92 Euro ergab sich keine Änderung.
Die Ast. zu 1 legte Widerspruch am 04. November 2005 ein.
In ihrem Schriftsatz vom 18. November 2005 hat die Agg. mitgeteilt, zwar seien entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer ab November 2005 für jedes Mitglied der BG 172,36 Euro, insgesamt (172,36 x 6) = 1.034,17 Euro für KdUuH anzuerkennen.
Allerdings habe eine Überprüfung ergeben, dass bereits ab 08/05 ein höheres Einkommen in Gestalt von Kindergeld bedarfsmindernd anzurechnen gewesen wäre.
Der Leistungsberechnung habe - bisher - eine Kindergeldleistung für vier minderjährige Kinder von monatlich 641 Euro (Ast. zu 2 - 5) zugrunde gelegen.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu 1 sei im Monat 08/05 jedoch Kindergeld in Höhe von 2.073,00 Euro, in 09/05 von 820,00 Euro, im Oktober 2005 von 1.535,00 Euro und in 11/05 von 999,00 Euro zugeflossen unter Berücksichtigung der vier minderjährigen und zwei volljährigen Kinder.
Ohne dem Ergebnis eines formellen Aufhebungs- und Erstattungsverfahrens vorgreifen zu wollen, resultiere absehbar kein höherer Leistungsanspruch ab 11/05: Selbst unter dem Gesichtspunkt einer ggf. vorliegenden Weiterleitung des Kindergeldes an das seit November 2005 außerhalb des Haushaltes lebenden Kindes Y verbliebe ein zusätzlich anzurechnendes Einkommen von monatlich 166 Euro für das im Haushalt lebende volljährige Kind I. Dieser zusätzliche Anrechnungsbetrag übersteige die zu gering angesetzte Leistung für die KdUuH von 52,21 Euro (172,36 - 163,66 = 8,7 x 6 = 52,2).
Auf die Anlagen zu diesem Schriftsatz wird Bezug genommen. Danach war als anzurechnendes Einkommen des Ehemannes weiterhin von Euro 1.046,92 auszugehen.
Danach resultierte für 08/05 kein Anspruch für 09/05 ein Anspruch von 408,34 Euro für 10/05 kein Anspruch für 11/05 ein Anspruch von 446,25 Euro für 12/05 ein Anspruch von 446,25 Euro,
dies - bezüglich 11/05 und 12/05 - unter der Annahme, dass das Kindergeld für das nicht mehr im Hause der Ast. lebende Kind Y beim Kindergeldberechtigten R W zu berücksichtigen sei, weil der Agg. insoweit für eine Weiterleitung an dieses Kind nichts vorlag.
Im November 2005 floss dem Ehemann ein Nettoarbeitsentgelt von 2.114,92 Euro zu. Die Ast. zu 1 legte - ähnlich wie bezüglich der Vormonate - einen an das Sozialamt der Stadt Cottbus gerichtetes Schreiben ihres Ehemannes vom 26. November 2005 vor, aus welchem sich ergab, welche Ausgaben er getätigt habe: Nach Abzug eines von ihm selbst berechneten Freibetrages seien "bereite Mittel" für den Unterhalt seiner Ehefrau und den seiner vier minderjährigen Kinder nicht mehr verfügbar.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2005 bezog sich die Ast. zu 1 auf ein Schreiben vom gleichen Datum, mit welchem der Ehepartner für den Monat Oktober 2005 die Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrages nach § 30 SGB II rügte (Bescheid vom 02. November 2005).
Dem Ehepartner der Ast. zu 1 wurde bezüglich der Wohnung 2030+110 wegen Zahlungsverzuges per 24. November 2005 in Höhe von 927,73 Euro die fristlose Kündigung erklärt. Diese Zahlungsrückstände resultierten - so die Ast. zu 1 - aus der rechtswidrigen Berechnungsweise der Agg.
Der Ehepartner der Ast. zu 1 und diese selbst als Mieter/Nutzer schlossen am 30. November 2005 bezüglich beider von der Haushaltsgemeinschaft genutzter Wohnungen 2030+110 und 2030+125 eine Ratenzahlungsvereinbarung über die von den Mietern/Nutzern anerkannte Forderung von 1.686,05 Euro für die Tilgung ab 01. Dezember 2005 bis 01. Dezember 2006. Für die Dauer der pünktlichen und vollständigen Zahlung der Nutzungsgebühr zuzüglich der vereinbarten Rate werde die Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Stadt C e. G. keine weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung der Räumung veranlassen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 erkannte die Agg. Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 zu, und zwar für die Zeit vom 01. Januar bis 28. Februar 2006 588,33 Euro, für die Zeit vom 01. März bis 31. März 2006 664,33 Euro, für die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2006 684,33 Euro. In die Berechnung war jeweils ein monatlich anzurechnendes Erwerbseinkommen des Herrn R W in Höhe von 1.041,34 Euro eingegangen.
Ebenfalls unter dem 16. Dezember 2005 erließ die Agg. gegen die Ast. zu 1 einen Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II bezüglich der Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Juni 2006. Die Absenkung um 10 v. H. der Regelleistung wirke sich nicht aus, da hiervon bei einer ersten Sanktion nur Leistungen der Bundesagentur für Arbeit betroffen sein könnten, die Ast. zu 1 wegen der Einkommens-Verteilungsrechnung aber nur Leistungen des Kommunalen Trägers erhielte.
Mit weiterer Mitteilung vom 16. Dezember 2005 erließ die Agg. weiteren Sanktionsbescheid für die Zeit vom 01. Januar bis 31. März 2006 zur Absenkung um 10 v. H. der Regelleistung. Daraus ergebe sich eine maximale Absenkung in Höhe von 30 Euro. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde insoweit für diesen Zeitraum aufgehoben.
Die Ast. zu 1 teilte mit, sie habe bezüglich dieser drei Bescheide Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Datum vom 21. Dezember 2005 gestellt (S -SG C).
Im Übrigen habe der Vermieter am 10. Januar 2006 mitgeteilt, sofern die nunmehrige Gesamtmietschuld von 3.144,31 Euro nicht beglichen werde, werde er die Räumung beim Amtsgericht C durchsetzen.
Der Senat geht davon aus, die Ast. wollen im hiesigen Verfahren beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts C vom 19. Juli 2005 aufzuheben und die Agg. im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr, den Ast., höhere Leistungen als mit Bescheid vom 23. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2005 und des Bescheides vom 02. November 2005 und des Bescheides vom 16. Dezember 2005 zuerkannt für die Zeit seit 01. Juli 2005 unter Vorbehalt einer Regelung zur Hauptsache vorläufig auszuzahlen.
Die Agg. hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners sei korrekt erfolgt.
Die Agg. hat mit Schriftsatz vom 12. September 2005 entgegnet, dass Hilfesuchende - erweiternd einbezogen auch Angehörige einer BG - ihr Einkommen zuerst für die Bestreitung des notwendigen Bedarfs einzusetzen hätten, auch wenn sie sich dadurch außerstande setzten, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen.
Das Sozialgericht C hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen des einstweiligen Verfahrens, die des Hauptsacheverfahrens einschließlich der Verwaltungsunterlagen der Beklagten/Antragsgegnerin, Band IV, sowie der Unterlagen des Verfahrens L Bezug genommen.
Diese Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts C vom 19. Juli 2005 hat im Ergebnis Bestand.
Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen der Antragsgegnerin ergeben keinen Anhalt ihrer Rechtswidrigkeit. Deswegen können die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weitere Leistungen vorläufig nicht erhalten. Insbesondere ergibt sich nicht, dass die Agg. die den Ast. zustehende Leistung deswegen zu niedrig bemessen hätte, weil die Behörde bereinigtes Nettoerwerbseinkommen des Ehemannes der Ast. zu 1 unzutreffend angerechnet hätte.
Über die Rechtmäßigkeit einer in Aussicht genommenen (Teil-)Rücknahme und hieran anschließende Erstattungsforderungen der Agg. ist in diesem vorläufigen Verfahren nicht zu befinden. Der Streitgegenstand des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beschränkt sich auf das von den Ast. behauptete "Mehr" an Leistung seit dem 01. Juli 2005, betrifft also eine "Vornahmesache". Dabei hat es der Senat als gerechtfertigt angesehen, nach § 96 SGG analog auch Leistungszeiträume ab 01. Januar 2006 einzubeziehen, da der behauptete Anspruch insoweit aus dem gleichen Lebenssachverhalt hergeleitet wird und dieselbe Rechtsfrage betrifft (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, § 96 Rz. 5 a, 9 e). Dies gilt indes nicht hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 16. Dezember 2005. Diese betreffen einen anderen Lebenssachverhalt (Nichterscheinen zu Meldeterminen 24.November 2005 und 16. Dezember 2005). Ihrem Verfügungssatz nach haben diese Bescheide zudem Eingriffscharakter.
Im Einzelnen:
Es mangelt insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Sozialgerichtsgesetz SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO ).
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist die von der Agg. aufgezeigte Beurteilung und Berechnung des Leistungsanspruches der Ast. in den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2005 bis auf marginale Ungenauigkeiten (dazu unten) nicht zu beanstanden.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) dürfen von der Agg. nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (§ 3 Abs. 3 SGB II). Sie werden u. a. als Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer BG lebenden Personen erbracht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer BG lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält.
Bei Personen, die in einer BG leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur BG gehören u. a. der im Haushalt lebende erwerbsfähige Hilfsbedürftige selbst, hier die Ast. zu 1., sodann als Partner der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, der Ast. zu 1., deren nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, hier Herr R W, sowie die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, die Antragsteller zu 2. bis 5., soweit diese nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 SGB II). Die von der Ast. angestellte Berechnungsweise, welche Herrn R W nicht als Teilnehmer der BG ansehen will, findet danach schon im Ausgangspunkt keine gesetzliche Stütze. Deswegen findet auch die Vermutungsregel des § 9 Abs. 5 SGB II entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Anwendung. Herr W und die Antragsteller unterfallen der gegenüber einer bloßen Haushaltsgemeinschaft schärferen Haftung im Rahmen einer BG.
Die Berechnung des gesetzlichen typisierten Gesamtbedarfs, wie von der Agg. in den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides dargetan und unter I. dieses Beschlusses dargestellt, ist daher vorderhand nicht zu beanstanden. Er beträgt danach 2 275,26 EUR.
Hierauf ist das gesetzlich zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen anzurechnen (§ 19 Satz 2 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II und weiterer spezialgesetzlicher, überwiegend versorgungsrechtlicher Sozialleistungen, welche vorliegend nicht einschlägig sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Danach ist die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nach den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides, wie in I. der Gründe dargestellt, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings beläuft sich das zugrunde gelegte Nettoentgelt nach der Lohnbescheinigung für R W für 07/05 nicht auf 1 351,34 EUR, sondern lediglich auf 1 343,62 EUR. Die Antragsgegnerin ist insoweit offensichtlich von dem Wert für 05/05 ausgegangen. Hieraus folgende - geringfügige - Leistungsdifferenzen um ca. 7 EUR monatlich rechtfertigen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter dem Gesichtspunkt eines Anordnungsgrundes nicht das Zuerkennen weitergehender vorläufiger Leistungen.
Soweit die Ast. die Anwendung von § 30 SGB II rügen, ist darauf hinzuweisen, dass die Änderungen durch Gesetz zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14. August 2005 (BGBl I S. 2407) nach Art. 1 Nr. 6 nicht anzuwenden sind für Bewilligungszeiträume, welche vor dem 01. Oktober 2005 beginnen. So liegt es hier, da der Bewilligungszeitraum am 01. Juli 2005 begann.
Im Übrigen findet die auf eine Tilgungsübernahme durch die Agg. gerichtete Argumentation der Ast. insbesondere hinsichtlich einer Bedienung der begründeten Schulden im Gesetz keine Stütze:
Hierfür mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die von der Agg. zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel dienen grundsätzlich ausschließlich der Befriedigung des gegenwärtigen Notbedarfs im Bedarfszeitraum. Der Hinweis der Agg., dies treffe auch zu, wenn die Mitglieder der BG sich dadurch außerstande setzten, fällige anderweitige Verpflichtungen zu erfüllen, entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insofern gilt auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Grundsatz des Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilferechts, dass in aller Regel Tilgungsleistungen für Schulden nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden (zum Sozialhilferecht vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. Juni 1965, Az.: BVerwG V C 63.64, abgedruckt in BVerwGE Band 21, Seite 208 ff.; zum Arbeitslosenhilferecht vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Oktober 2004, Az.: B 7 AL 2/04 R, abgedruckt in Breithaupt 94 (Jahrgang 2005), Seite 164 ff.).
Das Einkommen fließt Herrn R W insoweit ungemindert zu. Über sein Arbeitsentgelt kann er zunächst einmal frei verfügen; er kann es zur Tilgung von Schulden einsetzen, muss es aber nicht. (Ebenso Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. April 2005, Az.: L 3 B 30/05 AS/ER).
Eine freiwillige Disposition über die eigenen Mittel ist bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1983, Az.: BVerwG 5 C 114.81, abgedruckt in BVerwGE Band 66, Seite 342 ff.). Es sind weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche es dem Ehepartner der Ast. zu 1 erlauben könnten, nicht für den jeweils aktuellen monatlichen Hilfebedarf der Ast. einzutreten. Insbesondere ist dem Ehepartner der Ast. zu 1 mehr als zumutbar, sein aktuelles Arbeitseinkommen zum Unterhalt seiner Familie, hier den Ast. zu 1 bis 5 einzusetzen. Dies gilt grundsätzlich auch auf das Risiko hin, eingegangene Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten nicht bedienen zu können. Der hier entscheidende Senat kommt insoweit zu keinem anderen Ergebnis als der 29. Senat des angerufenen Gerichts in seinem Beschluss vom 08. Juni 2005 (vgl. auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 82 Rz. 10 ff.).
Es gibt auch keinen Anhalt für eine Erhöhung des gegenwärtigen Bedarfs nach § 23 Abs. 5 SGB II. Danach kommt eine Übernahme von Mietschulden in Betracht, wenn sonst die Wohnungslosigkeit droht und hierdurch die Aufnahme einer konkreten in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Der - wiederholt - eingetretene Zahlungsverzug bezüglich des Nutzungsentgeltes und der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter und die Androhung einer zivilrechtlichen Geltendmachung der aufgelaufenen Forderungen bzw. das Betreiben von Rechten aus der ausgesprochenen Kündigung seitens der Genossenschaft bedeutet noch keine unmittelbar drohende Wohnungslosigkeit. Insbesondere ist des Weiteren für die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung im Falle der Ast. zu 1 gerade nichts ersichtlich.
Im Übrigen ist hier über vorläufige Ansprüche nach dem SGB XII nicht zu befinden.
Nach allem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden. Darauf, ob - im Übrigen - ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, kommt es sonach nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist - im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - die Berechnung der den Antragstellern (Ast.) gewährten Leistungen nach dem SGB II (Alg II) für Zeiten seit dem 01. Juli 2005.
Mit Fortzahlungsantrag vom 31. Mai 2005/01. Juni 2005 beantragte die Ast. zu 1, geboren 1957, Leistungen für die Ast. zu Ziffer 1 bis 5 für die Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember 2005. Es hätten sich Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der mit der Ast. zu 1 in Bedarfsgemeinschaft (BG) lebenden Personen nicht ergeben. Der Ehemann R W, geb. 1957, erklärte, er habe keinen Antrag auf Alg II gestellt, sehe keine Veranlassung, das Zusatzblatt 2.1 und 2.2 auszufüllen, werde seiner Ehefrau aber Unterlagen zu seinen monatlichen Einnahmen und Ausgaben übergeben (Bl. 594 ff. der Verwaltungsakte - VA).
Danach seien von seinem Nettogehalt (am Beispiel für 05/2005) aus seiner seit 01. März 2005 bestehenden Beschäftigung in Höhe von monatlich
1.351,34 EUR
folgende Absetzungen vorzunehmen:
1. Miete für 05.05. für Wohnung 2030 + 110 474,51 EUR
2. Rate an Sparkasse S aus Zahlungsvereinbarung vom 14. Mai 2003 50,00EUR
3. Rate an Rechtsanwalt E wegen Kostennote vom 10. Februar 2004 50,00 EUR
4. Überweisung auf Mahnung Telekom vom 11. Mai 2005 66,00 EUR
5. Gas-Versorgung Abschlag 05.05 14,00 EUR
6. Rate auf Zahlungsvereinbarung vom 20. Dezember 2004 mit Gemeinnütziger Wohnungsbaugenossenschaft "Stadt C" gemäß Tilgungsplan, Vertragsnr. 2030 + 128-2 50,00 EUR
7. wie vor, aber Vertragsnr. 2030 + 126-2 50,00 EUR
8. Rate auf Restforderung per 06. September 2004 der Stadtver- waltung C 50,00 EUR
9. Fechtmaske für Ast. zu 4 114,00 EUR 918,51 EUR
von der Differenz 1.353,34 - 918,51 = 432,83 EUR
setze er ab: Werbungskostenpauschale 15,33 EUR Freibetrag nach § 30 SGB II 222,00 EUR Regelsatz (RS) 298,00 EUR 535,33 EUR
Es verbliebe ein Unterschuss. Daraus folge, dass er bereite Mittel für den Unterhalt seiner Ehefrau und seiner vier minderjährigen Kinder nicht zur Verfügung habe.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2005 gewährte die Agg. für die Ast. für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 30. September 2005 monatlich 587,34 EUR und für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 monatlich 629,30 EUR und bezog sich auf die anliegenden Berechnungsbögen. Dabei ging sie hinsichtlich des Herrn W von dessen Teilnahme an der BG aus und errechnete für ihn einen Anspruch. Am 30. Juni 2005 legte die Ast. zu 1 sowie zugleich diese für die Ast. zu 2 bis 5 Widerspruch ein. In dem Bescheid vom 23. Juni 2005 werde nicht auf die von ihrem Ehemann eingereichten Unterlagen zu seinem verfügbaren Einkommen eingegangen.
Beim Sozialgericht C sei bereits eine Klage vom 09. März 2005 - S - bezüglich des Leistungszeitraumes vom 01. Januar bis 30. Juni 2005 (Bescheid vom 15. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2005) - mittlerweile in der Beschwerdeinstanz zu L anhängig - angebracht worden. Ein diesbezügliches einstweiliges Rechtsschutzverfahren wurde erstinstanzlich vor dem SG C zum Aktenzeichen S und zweitinstanzlich vor dem auch hier angerufenen Gericht zum Aktenzeichen L geführt, Beschluss des 29. Senats vom 08. Juni 2005.
Am 12. Juli 2005 brachten die Ast. des vorliegenden Verfahrens einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich höherer Leistungen ab dem Monat Juli 2005 beim Sozialgericht C an. In seinem Urteil vom 27. November 2003 (4 A 220/03) habe das OVG für das Land Brandenburg zu der Frage der Anrechnung der freien Einkünfte des Herrn R W festgestellt, dass der Sozialhilfeträger nach der Anrechnungsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG verpflichtet sei, bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen jeweils nur die tatsächlich durch Herrn W zur Verfügung gestellten bereiten Mittel zu berücksichtigen (dieses Urteil sei bereits im Verfahren S eingereicht).
Das OVG habe in seinem Beschluss vom 30. April 2004 - 4 B 153/04 - eine Beschwerde der Stadt C zurückgewiesen. Auf der Grundlage der Entscheidung des OVG habe das VG C in einem Verfahren 5 L 13/04 (Beschluss vom 24. Mai 2004) im Sinne der Ast. des hiesigen Verfahrens bezüglich der damaligen Hilfe zum Lebensunterhalt (HzLU) bezüglich 01/04 entschieden. Gleiches gelte für den Beschluss des VG C vom 22. Juli 2004 - 5 L 289/04 - bezüglich der Hilfe zum Lebensunterhalt 06/04 (die Entscheidungen seien in S überreicht worden).
Für die Zeit seit 01. Januar 2005 rechne die Agg. des hiesigen Verfahrens den freien Teil der Einkünfte des Herrn W voll auf den Bedarf der Familie an, obgleich dieser keine bereiten Mittel zur Verfügung stellen könne. Diese Art der Einkunftsermittlung sei indes rechtswidrig und auch nicht durch Vorschriften des SGB II ab 01. Januar 2005 gedeckt. Die Ast. hätten die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II für Zeiten ab 01. Januar 2005 widerlegt, da durch Einreichung der Unterlagen nachgewiesen sei, was - und also was nicht - als bereite Mittel aus dem Gehalt des Herrn W monatlich zur Verfügung gestellt werde.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2005, zugestellt an die Ast. am 23. Juli 2005, hat das SG C den Antrag sinngemäß abgelehnt. Es mangele an einem Anordnungsgrund. Die Ast. hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle des Zuwartens einer Entscheidung in der Hauptsache, welche noch nicht anhängig sei, weil kein Widerspruchsbescheid vorliege, ein irreparabler Rechtsnachteil drohe. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes der Ast. zu 1 werde auf die Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 08. Juni 2005 - L - verwiesen.
Am 24. Juli 2005 haben die Ast. hiergegen Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt. Sie haben sich zunächst auf eine "Nachreichung" vom gleichen Datum zum Widerspruch vom 30. Juni 2005 bezogen:
Sie überreichten u. a. einen Kontoauszug über die Überweisung von Mietanteilen für die Ast. in Höhe von 307,34 Euro für die Wohnung 2030+125.
Ferner überreichte die Ast. zu 1 ein Schreiben des Herrn R W vom 23. Juli 2005 demzufolge sich sein "verfügbares Einkommen" ausgehend von seinem Gehalt für Juli 2005 (Buchung am 21. Juli 2005) wie folgt darstelle:
Netto 07/05 1343,62 EUR 1. Mietanteil für Wohnung 2030+110 136,21 EUR
2. Rate an Sparkasse S aus Vereinbarung vom 14. Mai 2003 50,00 EUR
3. Rate an Rechtsanwalt E 50,00 EUR
4. Telekomrechnung 73,23 EUR
5. Gas-Versorgung 14,00 EUR
6. Rate aus Vereinbarung vom 20. Dezember 2004 an GWG "Stadt C" für Wohnung 2030+128-2 50,00 EUR
7. Rate aus Vereinbarung wie vor für Wohnung 2030+126-2 40,29 EUR
8. Beitrag Hausratsversicherung 54,79 EUR
9. Beitrag Kraftfahrzeugversicherung 185,46 EUR
10. Überweisung Kraftfahrzeugsteuer 600,81 EUR 1.254,79 EUR
Hinzu seien zu addieren:
- Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR - Freibetrag in Höhe von § 30 SGB II 222,00 EUR - eigener Regelsatz 298,00 EUR 1.790,12 EUR
Hieraus folge, dass er kein Einkommen aus seinem laufenden Gehalt für den Unterhalt seiner Ehefrau wie seiner minderjährigen Kinder zur Verfügung stellen könne. Gleiches hat er zum Beispiel ebenso und bis zum Dezember 2005 (Schriftsatz vom 04. Januar 2006) erklärt.
Ausgehend von einer BG, welcher der R W nicht angehöre, sei wie folgt zu rechnen:
Regelbedarfe Ast. zu 1 298,00 EUR Ast. zu 2 265,00 EUR Ast. zu 3 199,00 EUR Ast. zu 4 199,00 EUR Ast. zu 5 199,00 EUR 1.160,00 EUR
- Kindergeld in Höhe 641,00 EUR 519,00 EUR - zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) für 5 Personen 681,05 EUR Gesamtbedarf 1.200,05 EUR - bewilligte Leistung aus Bescheid vom 23. Juni 2005 587,34 EUR Fehlbetrag für 07.05 612,71 EUR
Für den Monat 08/05 errechnen die Ast. einen Fehlbetrag von 616,36 EUR (Schriftsatz vom 24. August 2005). Ebenso liegt eine Aufstellung über die Ausgaben des R W aus seinem Netto-Entgelt für August 2005 unter gleichem Datum vor. Für den Monat 09/05 errechnete die Ast. zu 1. einen Fehlbetrag von 768,98 EUR, in dem Monat Oktober 801,94 EUR, in dem Monat November 628,86 EUR, sowie im Monat Dezember 628,76 EUR.
Unter dem 09. August 2005 hat die Agg. Widerspruchsbescheid erlassen. Zur BG gehörten die Ast. zu 1 als deren Vorstand, R W als Partner sowie die Ast. zu 2 bis 5 als minderjährige Kinder.
Die monatliche Regelleistung betrage:
2 x 298 EUR für die volljährigen Angehörigen der BG = 596,00 EUR für die Ast. zu 2 1 x = 265,00 EUR für die Ast. zu 3, 4 und 5 3 x 199,00 EUR = 597,00 EUR 1.458,00 EUR hinzukomme der Bedarf für KdUuH für die Mitglieder der BG 6 x 136,21 EUR 817,26 EUR
Gesamtbedarf: 2.275,26 EUR
Hierauf sei das zu berücksichtigende Einkommen anzurechnen (§ 19 Satz 2, § 11, § 30 SGB II i. V. m. der Alg II-VO).
Von dem Netto-Einkommen des Ehegatten in Höhe von 1351,34 seien abzusetzen
30,00 EUR Versicherungspauschale 15,33 EUR Werbungskostenpauschale 37,09 EUR Kraftfahrzeughaftpflicht 222,00 EUR Freibetrag nach § 30 SGB II 304,42 EUR
Das bereinigte Einkommen betrage also, bereinigtes Nettoentgelt des R W 1.046,92 EUR zuzüglich des Kindergeldes von 641,00 EUR 1.687,92 EUR
Nach Anrechnung auf den Gesamtbedarf ergebe sich eine Differenz von 587,34 EUR, welche als Leistung für die Zeit vom 01. Juli bis 30. September 2005 zuerkannt sei. Ab 01. Oktober 2005 ergebe sich aufgrund höherer Betriebskosten anzuerkennende KdUuH von 859,22 Euro. Damit erhöhe sich der Gesamtbedarf auf 1.458 EUR + 859,22 EUR = 2.317,22 EUR, so dass nach anrechenbarem Einkommen von 1.687,92 EUR für die Zeit vom 01. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 ein monatlicher Anspruch in Höhe von 620,30 Euro (gemeint 629,30 EUR) folge.
Hiergegen haben die Ast. am 11. August 2005 Hauptsacheklage beim Sozialgericht C erhoben (Aktenzeichen S ) und ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten. Ihr Existenzminimum sei in verfassungswidriger Weise ungesichert. Der zur Haushaltsgemeinschaft, nicht BG, zählende Sohn Y W, geb. 1984, wohnte seit dem 01. November 2005 nicht mehr im elterlichen Haushalt.
Wegen Auszug des Sohnes Y aus der Haushaltsgemeinschaft am 26. Oktober 2005 erließ die Agg. Änderungsbescheid vom 02. November 2005. Hierin erkannte sie für die Zeit vom 01. November 2005 bis 31. Dezember 2005 monatlich 752,04 Euro zu. Dabei ging sie für die Mitglieder der BG von einem persönlichen Anteil für KdUuH von 163,04 Euro aus. Sie anerkannte für KdUuH der BG nunmehr insgesamt 981,98 Euro. Bezüglich der Anrechnung des Erwerbseinkommens des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 1.046,92 Euro ergab sich keine Änderung.
Die Ast. zu 1 legte Widerspruch am 04. November 2005 ein.
In ihrem Schriftsatz vom 18. November 2005 hat die Agg. mitgeteilt, zwar seien entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführer ab November 2005 für jedes Mitglied der BG 172,36 Euro, insgesamt (172,36 x 6) = 1.034,17 Euro für KdUuH anzuerkennen.
Allerdings habe eine Überprüfung ergeben, dass bereits ab 08/05 ein höheres Einkommen in Gestalt von Kindergeld bedarfsmindernd anzurechnen gewesen wäre.
Der Leistungsberechnung habe - bisher - eine Kindergeldleistung für vier minderjährige Kinder von monatlich 641 Euro (Ast. zu 2 - 5) zugrunde gelegen.
Dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu 1 sei im Monat 08/05 jedoch Kindergeld in Höhe von 2.073,00 Euro, in 09/05 von 820,00 Euro, im Oktober 2005 von 1.535,00 Euro und in 11/05 von 999,00 Euro zugeflossen unter Berücksichtigung der vier minderjährigen und zwei volljährigen Kinder.
Ohne dem Ergebnis eines formellen Aufhebungs- und Erstattungsverfahrens vorgreifen zu wollen, resultiere absehbar kein höherer Leistungsanspruch ab 11/05: Selbst unter dem Gesichtspunkt einer ggf. vorliegenden Weiterleitung des Kindergeldes an das seit November 2005 außerhalb des Haushaltes lebenden Kindes Y verbliebe ein zusätzlich anzurechnendes Einkommen von monatlich 166 Euro für das im Haushalt lebende volljährige Kind I. Dieser zusätzliche Anrechnungsbetrag übersteige die zu gering angesetzte Leistung für die KdUuH von 52,21 Euro (172,36 - 163,66 = 8,7 x 6 = 52,2).
Auf die Anlagen zu diesem Schriftsatz wird Bezug genommen. Danach war als anzurechnendes Einkommen des Ehemannes weiterhin von Euro 1.046,92 auszugehen.
Danach resultierte für 08/05 kein Anspruch für 09/05 ein Anspruch von 408,34 Euro für 10/05 kein Anspruch für 11/05 ein Anspruch von 446,25 Euro für 12/05 ein Anspruch von 446,25 Euro,
dies - bezüglich 11/05 und 12/05 - unter der Annahme, dass das Kindergeld für das nicht mehr im Hause der Ast. lebende Kind Y beim Kindergeldberechtigten R W zu berücksichtigen sei, weil der Agg. insoweit für eine Weiterleitung an dieses Kind nichts vorlag.
Im November 2005 floss dem Ehemann ein Nettoarbeitsentgelt von 2.114,92 Euro zu. Die Ast. zu 1 legte - ähnlich wie bezüglich der Vormonate - einen an das Sozialamt der Stadt Cottbus gerichtetes Schreiben ihres Ehemannes vom 26. November 2005 vor, aus welchem sich ergab, welche Ausgaben er getätigt habe: Nach Abzug eines von ihm selbst berechneten Freibetrages seien "bereite Mittel" für den Unterhalt seiner Ehefrau und den seiner vier minderjährigen Kinder nicht mehr verfügbar.
Mit Schriftsatz vom 27. November 2005 bezog sich die Ast. zu 1 auf ein Schreiben vom gleichen Datum, mit welchem der Ehepartner für den Monat Oktober 2005 die Berechnung des Erwerbstätigenfreibetrages nach § 30 SGB II rügte (Bescheid vom 02. November 2005).
Dem Ehepartner der Ast. zu 1 wurde bezüglich der Wohnung 2030+110 wegen Zahlungsverzuges per 24. November 2005 in Höhe von 927,73 Euro die fristlose Kündigung erklärt. Diese Zahlungsrückstände resultierten - so die Ast. zu 1 - aus der rechtswidrigen Berechnungsweise der Agg.
Der Ehepartner der Ast. zu 1 und diese selbst als Mieter/Nutzer schlossen am 30. November 2005 bezüglich beider von der Haushaltsgemeinschaft genutzter Wohnungen 2030+110 und 2030+125 eine Ratenzahlungsvereinbarung über die von den Mietern/Nutzern anerkannte Forderung von 1.686,05 Euro für die Tilgung ab 01. Dezember 2005 bis 01. Dezember 2006. Für die Dauer der pünktlichen und vollständigen Zahlung der Nutzungsgebühr zuzüglich der vereinbarten Rate werde die Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft Stadt C e. G. keine weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung der Räumung veranlassen.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 erkannte die Agg. Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 zu, und zwar für die Zeit vom 01. Januar bis 28. Februar 2006 588,33 Euro, für die Zeit vom 01. März bis 31. März 2006 664,33 Euro, für die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2006 684,33 Euro. In die Berechnung war jeweils ein monatlich anzurechnendes Erwerbseinkommen des Herrn R W in Höhe von 1.041,34 Euro eingegangen.
Ebenfalls unter dem 16. Dezember 2005 erließ die Agg. gegen die Ast. zu 1 einen Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II bezüglich der Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Juni 2006. Die Absenkung um 10 v. H. der Regelleistung wirke sich nicht aus, da hiervon bei einer ersten Sanktion nur Leistungen der Bundesagentur für Arbeit betroffen sein könnten, die Ast. zu 1 wegen der Einkommens-Verteilungsrechnung aber nur Leistungen des Kommunalen Trägers erhielte.
Mit weiterer Mitteilung vom 16. Dezember 2005 erließ die Agg. weiteren Sanktionsbescheid für die Zeit vom 01. Januar bis 31. März 2006 zur Absenkung um 10 v. H. der Regelleistung. Daraus ergebe sich eine maximale Absenkung in Höhe von 30 Euro. Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung werde insoweit für diesen Zeitraum aufgehoben.
Die Ast. zu 1 teilte mit, sie habe bezüglich dieser drei Bescheide Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Datum vom 21. Dezember 2005 gestellt (S -SG C).
Im Übrigen habe der Vermieter am 10. Januar 2006 mitgeteilt, sofern die nunmehrige Gesamtmietschuld von 3.144,31 Euro nicht beglichen werde, werde er die Räumung beim Amtsgericht C durchsetzen.
Der Senat geht davon aus, die Ast. wollen im hiesigen Verfahren beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts C vom 19. Juli 2005 aufzuheben und die Agg. im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihr, den Ast., höhere Leistungen als mit Bescheid vom 23. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2005 und des Bescheides vom 02. November 2005 und des Bescheides vom 16. Dezember 2005 zuerkannt für die Zeit seit 01. Juli 2005 unter Vorbehalt einer Regelung zur Hauptsache vorläufig auszuzahlen.
Die Agg. hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners sei korrekt erfolgt.
Die Agg. hat mit Schriftsatz vom 12. September 2005 entgegnet, dass Hilfesuchende - erweiternd einbezogen auch Angehörige einer BG - ihr Einkommen zuerst für die Bestreitung des notwendigen Bedarfs einzusetzen hätten, auch wenn sie sich dadurch außerstande setzten, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen.
Das Sozialgericht C hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen des einstweiligen Verfahrens, die des Hauptsacheverfahrens einschließlich der Verwaltungsunterlagen der Beklagten/Antragsgegnerin, Band IV, sowie der Unterlagen des Verfahrens L Bezug genommen.
Diese Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts C vom 19. Juli 2005 hat im Ergebnis Bestand.
Die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen der Antragsgegnerin ergeben keinen Anhalt ihrer Rechtswidrigkeit. Deswegen können die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weitere Leistungen vorläufig nicht erhalten. Insbesondere ergibt sich nicht, dass die Agg. die den Ast. zustehende Leistung deswegen zu niedrig bemessen hätte, weil die Behörde bereinigtes Nettoerwerbseinkommen des Ehemannes der Ast. zu 1 unzutreffend angerechnet hätte.
Über die Rechtmäßigkeit einer in Aussicht genommenen (Teil-)Rücknahme und hieran anschließende Erstattungsforderungen der Agg. ist in diesem vorläufigen Verfahren nicht zu befinden. Der Streitgegenstand des hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beschränkt sich auf das von den Ast. behauptete "Mehr" an Leistung seit dem 01. Juli 2005, betrifft also eine "Vornahmesache". Dabei hat es der Senat als gerechtfertigt angesehen, nach § 96 SGG analog auch Leistungszeiträume ab 01. Januar 2006 einzubeziehen, da der behauptete Anspruch insoweit aus dem gleichen Lebenssachverhalt hergeleitet wird und dieselbe Rechtsfrage betrifft (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, § 96 Rz. 5 a, 9 e). Dies gilt indes nicht hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 16. Dezember 2005. Diese betreffen einen anderen Lebenssachverhalt (Nichterscheinen zu Meldeterminen 24.November 2005 und 16. Dezember 2005). Ihrem Verfügungssatz nach haben diese Bescheide zudem Eingriffscharakter.
Im Einzelnen:
Es mangelt insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Sozialgerichtsgesetz SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ZPO ).
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist die von der Agg. aufgezeigte Beurteilung und Berechnung des Leistungsanspruches der Ast. in den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides vom 09. August 2005 bis auf marginale Ungenauigkeiten (dazu unten) nicht zu beanstanden.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) dürfen von der Agg. nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann (§ 3 Abs. 3 SGB II). Sie werden u. a. als Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer BG lebenden Personen erbracht (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer BG lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen, erhält.
Bei Personen, die in einer BG leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Zur BG gehören u. a. der im Haushalt lebende erwerbsfähige Hilfsbedürftige selbst, hier die Ast. zu 1., sodann als Partner der erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, der Ast. zu 1., deren nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, hier Herr R W, sowie die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, die Antragsteller zu 2. bis 5., soweit diese nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschaffen können (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 SGB II). Die von der Ast. angestellte Berechnungsweise, welche Herrn R W nicht als Teilnehmer der BG ansehen will, findet danach schon im Ausgangspunkt keine gesetzliche Stütze. Deswegen findet auch die Vermutungsregel des § 9 Abs. 5 SGB II entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Anwendung. Herr W und die Antragsteller unterfallen der gegenüber einer bloßen Haushaltsgemeinschaft schärferen Haftung im Rahmen einer BG.
Die Berechnung des gesetzlichen typisierten Gesamtbedarfs, wie von der Agg. in den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides dargetan und unter I. dieses Beschlusses dargestellt, ist daher vorderhand nicht zu beanstanden. Er beträgt danach 2 275,26 EUR.
Hierauf ist das gesetzlich zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen anzurechnen (§ 19 Satz 2 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II und weiterer spezialgesetzlicher, überwiegend versorgungsrechtlicher Sozialleistungen, welche vorliegend nicht einschlägig sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Danach ist die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens nach den Begründungsausführungen des Widerspruchsbescheides, wie in I. der Gründe dargestellt, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings beläuft sich das zugrunde gelegte Nettoentgelt nach der Lohnbescheinigung für R W für 07/05 nicht auf 1 351,34 EUR, sondern lediglich auf 1 343,62 EUR. Die Antragsgegnerin ist insoweit offensichtlich von dem Wert für 05/05 ausgegangen. Hieraus folgende - geringfügige - Leistungsdifferenzen um ca. 7 EUR monatlich rechtfertigen in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter dem Gesichtspunkt eines Anordnungsgrundes nicht das Zuerkennen weitergehender vorläufiger Leistungen.
Soweit die Ast. die Anwendung von § 30 SGB II rügen, ist darauf hinzuweisen, dass die Änderungen durch Gesetz zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 14. August 2005 (BGBl I S. 2407) nach Art. 1 Nr. 6 nicht anzuwenden sind für Bewilligungszeiträume, welche vor dem 01. Oktober 2005 beginnen. So liegt es hier, da der Bewilligungszeitraum am 01. Juli 2005 begann.
Im Übrigen findet die auf eine Tilgungsübernahme durch die Agg. gerichtete Argumentation der Ast. insbesondere hinsichtlich einer Bedienung der begründeten Schulden im Gesetz keine Stütze:
Hierfür mangelt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die von der Agg. zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel dienen grundsätzlich ausschließlich der Befriedigung des gegenwärtigen Notbedarfs im Bedarfszeitraum. Der Hinweis der Agg., dies treffe auch zu, wenn die Mitglieder der BG sich dadurch außerstande setzten, fällige anderweitige Verpflichtungen zu erfüllen, entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insofern gilt auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Grundsatz des Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilferechts, dass in aller Regel Tilgungsleistungen für Schulden nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden (zum Sozialhilferecht vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02. Juni 1965, Az.: BVerwG V C 63.64, abgedruckt in BVerwGE Band 21, Seite 208 ff.; zum Arbeitslosenhilferecht vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Oktober 2004, Az.: B 7 AL 2/04 R, abgedruckt in Breithaupt 94 (Jahrgang 2005), Seite 164 ff.).
Das Einkommen fließt Herrn R W insoweit ungemindert zu. Über sein Arbeitsentgelt kann er zunächst einmal frei verfügen; er kann es zur Tilgung von Schulden einsetzen, muss es aber nicht. (Ebenso Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. April 2005, Az.: L 3 B 30/05 AS/ER).
Eine freiwillige Disposition über die eigenen Mittel ist bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 1983, Az.: BVerwG 5 C 114.81, abgedruckt in BVerwGE Band 66, Seite 342 ff.). Es sind weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche es dem Ehepartner der Ast. zu 1 erlauben könnten, nicht für den jeweils aktuellen monatlichen Hilfebedarf der Ast. einzutreten. Insbesondere ist dem Ehepartner der Ast. zu 1 mehr als zumutbar, sein aktuelles Arbeitseinkommen zum Unterhalt seiner Familie, hier den Ast. zu 1 bis 5 einzusetzen. Dies gilt grundsätzlich auch auf das Risiko hin, eingegangene Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten nicht bedienen zu können. Der hier entscheidende Senat kommt insoweit zu keinem anderen Ergebnis als der 29. Senat des angerufenen Gerichts in seinem Beschluss vom 08. Juni 2005 (vgl. auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 82 Rz. 10 ff.).
Es gibt auch keinen Anhalt für eine Erhöhung des gegenwärtigen Bedarfs nach § 23 Abs. 5 SGB II. Danach kommt eine Übernahme von Mietschulden in Betracht, wenn sonst die Wohnungslosigkeit droht und hierdurch die Aufnahme einer konkreten in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde. Der - wiederholt - eingetretene Zahlungsverzug bezüglich des Nutzungsentgeltes und der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Vermieter und die Androhung einer zivilrechtlichen Geltendmachung der aufgelaufenen Forderungen bzw. das Betreiben von Rechten aus der ausgesprochenen Kündigung seitens der Genossenschaft bedeutet noch keine unmittelbar drohende Wohnungslosigkeit. Insbesondere ist des Weiteren für die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung im Falle der Ast. zu 1 gerade nichts ersichtlich.
Im Übrigen ist hier über vorläufige Ansprüche nach dem SGB XII nicht zu befinden.
Nach allem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden. Darauf, ob - im Übrigen - ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, kommt es sonach nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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