Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 17 AS 223/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1226/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2005 wird hinsichtlich seines Tenors zu Ziffer 1 zurückgewiesen.
Der Tenor zu 2 des Beschlusses vom 23. August 2005 wird geändert.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz.
II. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens zweiter Instanz sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1957 geborene Antragsteller (Ast.) beantragte am 28. Oktober 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er gab an, in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau H G, geboren 1962, zu leben. Mit ihr bewohnt der Ast. ein in seinem Eigentum stehendes Haus mit einem Wohnflächenanteil von 80 m2, aufgeteilt in drei Räume, eine Küche, ein Bad. Frau G bezieht gemäß ihrer Erklärung vom 26. Oktober 2004 Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung bei der "O F M GbR". Der Erklärung des Arbeitgebers vom 06. Oktober 2004 zufolge waren es im Monat September 2004 1.343,10 Euro brutto, 976,01 Euro netto, welche der Frau G zuflossen.
Mit Bescheid vom 30. November 2004 gewährte die Antragsgegnerin (Agg.) dem Ast. und der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft (BG) lebenden Frau G Leistungen für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zunächst 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 110,51 Euro. Ausgehend von Regelleistungen in Höhe von 298 x 2 = 596 Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) von 2 x 126,81 = 253,63 Euro gelangte die Agg. zu einem Gesamtbedarf von 849,63 Euro. Hierauf rechnete die Agg. das bereinigte Netto-Erwerbseinkommen der Frau G von 729,12 Euro als monatliches Gesamteinkommen der BG an und gelangte zu der Berechnung einer monatlichen Leistung von 849,63 - 729,12 Euro = 110,51 Euro.
In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Ast. vor, der Betrag sei nicht ausreichend im Hinblick auf seinen Lebensbedarf, er bitte um Klarstellung, warum ihm nicht zumindest die Regelleistung zuzüglich der KdUuH und weiterer Nebenkosten zustehe.
Daraufhin erließ die Beklagte und Agg. Teil-Abhilfebescheid vom 27. April 2005. Darin erkannte sie der BG für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 nunmehr monatlich 135,85 Euro zu. Sie habe ergänzend die Kfz-Haftpflichtversicherung beim Einkommen von Frau G berücksichtigt. Dies führe zu einem niedrigeren monatlichen Gesamteinkommen der BG von 713,78 Euro. Einen im Übrigen zurückweisenden Widerspruchsbescheid erließ die Agg/Beklagte unter dem 03. Mai 2005. Auf die Begründungsausführungen zum Berechnungsgang wird Bezug genommen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 23. Mai 2005 beim SG Frankfurt (Oder) anhängig gemachten Klage (S 17 AS 170/05). Ihm stehe die volle monatliche Regelleistung zu. Das Erwerbseinkommen seiner Partnerin sei im Ergebnis nicht anzurechnen.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 bewilligte die Agg. für die Zeit vom 01. April 2005 bis 31. Mai 2005 monatlich 132,38 Euro. Bisher in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Die Änderung erfolge wegen höheren Einkommens der Partnerin. Die Überzahlung von 6,94 Euro werde mit dem Monat Juni 2005 "verrechnet".
Mit weiterem Bescheid vom 13. Juni 2005 erkannte die Agg. dem Ast. und Frau G für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis 30. November 2005 monatlich 132,38 Euro zu. Dabei ging sie von einem geringfügig erhöhten Nettoerwerbseinkommen der Frau G von 903,01 Euro aus, welches zu einem bereinigten monatlichen Gesamteinkommen der BG von 717,25 Euro führe.
Am 16. Juni 2005 beim SG Frankfurt (Oder) eingehend beantragte der Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 01. Juni 2005. Einer Auskunft der Agg. vom 10. Juni 2005 zufolge, solle er, der Ast. ab 01. Juni 2005 keinerlei Leistungen mehr erhalten. Im Übrigen seien die von der Agg. vorgenommenen Leistungskürzungen nicht nachvollziehbar.
Der Ast. hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,
ihm, dem Ast., Alg II in Höhe der Regelleistung, mindestens jedoch in bisheriger Höhe vorläufig, mindestens für drei Monate zu zahlen.
Die Beklagte und Agg. hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2005 erklärt, sie habe dem "Klagebegehren" mit dem - oben vorgenannt erwähnten - Bescheid vom 13. Juni 2005 entsprochen. Ferner erklärte sie sich bereit, dem Grunde nach die "notwendigen außergerichtlichen Kosten" zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 23. August 2005 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zugleich entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Der Beschluss ist dem Ast. am 01. September 2005 zugegangen.
Mit seiner am 04. Oktober 2005 eingegangenen Beschwerde hat der Ast. geltend gemacht, die vom SG vorgenommene summarische Prüfung sei nicht zutreffend. Es spreche mehr für als gegen die Annahme, dass dem Ast. Alg II in Höhe der Regelleistung zu gewähren sei. Das bezüglich Frau G zugrunde gelegte Einkommen sei nicht zutreffend ermittelt. Dieses Einkommen schwanke, so dass es nicht zulässig sei, die Spitze eines monatlich erzielten Einkommens zugrunde zu liegen. Im Übrigen seien die Aufwendungen und Ausgaben der Frau G nicht richtig berücksichtigt worden.
Der Ast. beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, Alg II in Höhe der Regelleistung mindestens für drei Monate zu gewähren.
2. Der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen und zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten seien.
Die Beschwerde gegen den Beschluss sei nicht begründet.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Akte des Hauptsacheverfahrens S 17 AS sowie die vorliegenden Akten des Eilverfahrens verwiesen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Der 01. Oktober 2005 war ein Samstag, der folgende Montag (03. Oktober 2005) ein gesetzlicher Feiertag. Die Beschwerde vom 04. Oktober 2005 war folglich rechtzeitig.
Sie ist indes nicht begründet.
Der Senat sieht in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückweist.
Soweit erstmals in der Beschwerde vorgetragen wird, dass das Einkommen und die Ausgaben (wohl gemeint Absetzbeträge und Werbungskosten) der Frau G nicht zutreffend berücksichtigt seien, lässt die Rechtsmittelbegründung jeden substantiierten Vortrag vermissen.
Wegen des Ganges der Berechnungsweise im Einzelnen - auch zu dem Einkommen der Frau G - nimmt der Senat daher ergänzend auf die insoweit substantiiert erfolgten Ausführungen der Agg. bezüglich des Leistungszeitraumes bis 31. Mai 2005 in dem vorgenannten Widerspruchsbescheid Bezug. Aus ihnen ergibt sich auch die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ausgehend vom Erwerbs-/Bruttoeinkommen der Partnerin.
Erzielt die Partnerin ein im Zeitverlauf schwankendes Erwerbseinkommen, obliegt es dem Ast., dies der Agg. im Einzelnen vorzutragen, so dass Einkommensschwankungen bei der Ermittlung der Leistung zeitgerecht - ggf. taggenau - berücksichtigt werden können.
Damit konnte die Beschwerde in der Hauptsache keinen Erfolg haben.
Im Kostenpunkt war die Entscheidung erster Instanz zu berichtigen, weil im Schriftsatz der Agg. vom 20. Juni 2005 insoweit ein Kostengrundanerkenntnis liegt.
Bezüglich der zweiten Instanz folgt die Kostengrundentscheidung dem Ergebnis der Sache nach § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Der Tenor zu 2 des Beschlusses vom 23. August 2005 wird geändert.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz.
II. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens zweiter Instanz sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1957 geborene Antragsteller (Ast.) beantragte am 28. Oktober 2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er gab an, in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau H G, geboren 1962, zu leben. Mit ihr bewohnt der Ast. ein in seinem Eigentum stehendes Haus mit einem Wohnflächenanteil von 80 m2, aufgeteilt in drei Räume, eine Küche, ein Bad. Frau G bezieht gemäß ihrer Erklärung vom 26. Oktober 2004 Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung bei der "O F M GbR". Der Erklärung des Arbeitgebers vom 06. Oktober 2004 zufolge waren es im Monat September 2004 1.343,10 Euro brutto, 976,01 Euro netto, welche der Frau G zuflossen.
Mit Bescheid vom 30. November 2004 gewährte die Antragsgegnerin (Agg.) dem Ast. und der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft (BG) lebenden Frau G Leistungen für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zunächst 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 110,51 Euro. Ausgehend von Regelleistungen in Höhe von 298 x 2 = 596 Euro und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) von 2 x 126,81 = 253,63 Euro gelangte die Agg. zu einem Gesamtbedarf von 849,63 Euro. Hierauf rechnete die Agg. das bereinigte Netto-Erwerbseinkommen der Frau G von 729,12 Euro als monatliches Gesamteinkommen der BG an und gelangte zu der Berechnung einer monatlichen Leistung von 849,63 - 729,12 Euro = 110,51 Euro.
In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Ast. vor, der Betrag sei nicht ausreichend im Hinblick auf seinen Lebensbedarf, er bitte um Klarstellung, warum ihm nicht zumindest die Regelleistung zuzüglich der KdUuH und weiterer Nebenkosten zustehe.
Daraufhin erließ die Beklagte und Agg. Teil-Abhilfebescheid vom 27. April 2005. Darin erkannte sie der BG für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 nunmehr monatlich 135,85 Euro zu. Sie habe ergänzend die Kfz-Haftpflichtversicherung beim Einkommen von Frau G berücksichtigt. Dies führe zu einem niedrigeren monatlichen Gesamteinkommen der BG von 713,78 Euro. Einen im Übrigen zurückweisenden Widerspruchsbescheid erließ die Agg/Beklagte unter dem 03. Mai 2005. Auf die Begründungsausführungen zum Berechnungsgang wird Bezug genommen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 23. Mai 2005 beim SG Frankfurt (Oder) anhängig gemachten Klage (S 17 AS 170/05). Ihm stehe die volle monatliche Regelleistung zu. Das Erwerbseinkommen seiner Partnerin sei im Ergebnis nicht anzurechnen.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 bewilligte die Agg. für die Zeit vom 01. April 2005 bis 31. Mai 2005 monatlich 132,38 Euro. Bisher in diesem Zusammenhang ergangene Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Die Änderung erfolge wegen höheren Einkommens der Partnerin. Die Überzahlung von 6,94 Euro werde mit dem Monat Juni 2005 "verrechnet".
Mit weiterem Bescheid vom 13. Juni 2005 erkannte die Agg. dem Ast. und Frau G für die Zeit vom 01. Juni 2005 bis 30. November 2005 monatlich 132,38 Euro zu. Dabei ging sie von einem geringfügig erhöhten Nettoerwerbseinkommen der Frau G von 903,01 Euro aus, welches zu einem bereinigten monatlichen Gesamteinkommen der BG von 717,25 Euro führe.
Am 16. Juni 2005 beim SG Frankfurt (Oder) eingehend beantragte der Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Zeit ab 01. Juni 2005. Einer Auskunft der Agg. vom 10. Juni 2005 zufolge, solle er, der Ast. ab 01. Juni 2005 keinerlei Leistungen mehr erhalten. Im Übrigen seien die von der Agg. vorgenommenen Leistungskürzungen nicht nachvollziehbar.
Der Ast. hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,
ihm, dem Ast., Alg II in Höhe der Regelleistung, mindestens jedoch in bisheriger Höhe vorläufig, mindestens für drei Monate zu zahlen.
Die Beklagte und Agg. hat mit Schriftsatz vom 21. Juni 2005 erklärt, sie habe dem "Klagebegehren" mit dem - oben vorgenannt erwähnten - Bescheid vom 13. Juni 2005 entsprochen. Ferner erklärte sie sich bereit, dem Grunde nach die "notwendigen außergerichtlichen Kosten" zu übernehmen.
Mit Beschluss vom 23. August 2005 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zugleich entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen. Der Beschluss ist dem Ast. am 01. September 2005 zugegangen.
Mit seiner am 04. Oktober 2005 eingegangenen Beschwerde hat der Ast. geltend gemacht, die vom SG vorgenommene summarische Prüfung sei nicht zutreffend. Es spreche mehr für als gegen die Annahme, dass dem Ast. Alg II in Höhe der Regelleistung zu gewähren sei. Das bezüglich Frau G zugrunde gelegte Einkommen sei nicht zutreffend ermittelt. Dieses Einkommen schwanke, so dass es nicht zulässig sei, die Spitze eines monatlich erzielten Einkommens zugrunde zu liegen. Im Übrigen seien die Aufwendungen und Ausgaben der Frau G nicht richtig berücksichtigt worden.
Der Ast. beantragt,
1. den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. August 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, Alg II in Höhe der Regelleistung mindestens für drei Monate zu gewähren.
2. Der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen und zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten seien.
Die Beschwerde gegen den Beschluss sei nicht begründet.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Akte des Hauptsacheverfahrens S 17 AS sowie die vorliegenden Akten des Eilverfahrens verwiesen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Der 01. Oktober 2005 war ein Samstag, der folgende Montag (03. Oktober 2005) ein gesetzlicher Feiertag. Die Beschwerde vom 04. Oktober 2005 war folglich rechtzeitig.
Sie ist indes nicht begründet.
Der Senat sieht in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurückweist.
Soweit erstmals in der Beschwerde vorgetragen wird, dass das Einkommen und die Ausgaben (wohl gemeint Absetzbeträge und Werbungskosten) der Frau G nicht zutreffend berücksichtigt seien, lässt die Rechtsmittelbegründung jeden substantiierten Vortrag vermissen.
Wegen des Ganges der Berechnungsweise im Einzelnen - auch zu dem Einkommen der Frau G - nimmt der Senat daher ergänzend auf die insoweit substantiiert erfolgten Ausführungen der Agg. bezüglich des Leistungszeitraumes bis 31. Mai 2005 in dem vorgenannten Widerspruchsbescheid Bezug. Aus ihnen ergibt sich auch die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ausgehend vom Erwerbs-/Bruttoeinkommen der Partnerin.
Erzielt die Partnerin ein im Zeitverlauf schwankendes Erwerbseinkommen, obliegt es dem Ast., dies der Agg. im Einzelnen vorzutragen, so dass Einkommensschwankungen bei der Ermittlung der Leistung zeitgerecht - ggf. taggenau - berücksichtigt werden können.
Damit konnte die Beschwerde in der Hauptsache keinen Erfolg haben.
Im Kostenpunkt war die Entscheidung erster Instanz zu berichtigen, weil im Schriftsatz der Agg. vom 20. Juni 2005 insoweit ein Kostengrundanerkenntnis liegt.
Bezüglich der zweiten Instanz folgt die Kostengrundentscheidung dem Ergebnis der Sache nach § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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