Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RA 776/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 2/03 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 13.09.1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.1992 verpflichtet, Pflichtbeitragszeiten wegen Nachversicherung für die Zeit vom 15.09.1986 bis 31.01.1987 vorzumerken.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Nachversicherung einer Zeit der einstufigen Juristenausbildung im Bereich des Beigeladenen, während der der Kläger in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen war.
Der 1963 geborene Kläger absolvierte die einstufige Juristenausbildung an der Universität A.in der Zeit von 01.10.1982 bis 15.12.1989. Die Ausbildung umfasste die Ausbildungsabschnitte Grundstudium I (01.10.1982 bis 31.07.1984), Pflichtpraktikum I (01.08.1984 bis 30.04.1985), Grundstudium II (01.05.1985 bis 14.03.1986), Pflichtpraktikum II (15.03.1986 bis 14.09.1986), Integrativstudium I (15.09.1986 bis 09.11.1986), Pflichtwahlpraktikum (01.02.1987 bis 30.04.1987), Spezialstudium (01.05.1987 bis 29.02.1988), Pflichtpraktikum III (01.03.1988 bis 31.05.1988), Pflichtpraktikum IV (01.06.1988 bis 30.11.1988) und Integrativstudium II (01.12.1988 bis 27.03.1989). Die Zwischenprüfung legte der Kläger am 21.01.1987, die Schlussprüfung am 15.12.1989 ab.
Die Aufnahme des Klägers in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfolgte mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts M. vom 25.08.1986: "Auf ihren Antrag nehme ich Sie mit Wirkung vom 15. September 1986 in das mit dem Integrativstudium I beginnende öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis auf (§ 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 JAPO a.F.). Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis entspricht dem in Art. 27 des Bayer. Beamtengesetzes (BayBG), §§ 23 bis 26 der Laufbahnverordnung (LbV) geregelten Dienstanfängerverhältnis. Sie führen weiterhin die Bezeichnung Rechtspraktikant(in)." Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 25.08.1986 wird Bezug genommen. Der Kläger erhielt ab Beginn des Integrativ- studiums I Unterhaltsbeihilfe.
Mit Wirkung vom 01.02.1987 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtsreferendar ernannt (Urkunde vom 09.01.1987). Am 31.08.1989 schied er ohne lebenslängliche Versorgung und ohne Abfindung aus dem Dienst aus.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden während der Zeit der juristischen Ausbildung des Klägers nicht entrichtet.
Der Präsident des Oberlandesgerichts M. bescheinigte mit Schreiben vom 22.07.1991 an die Beklagte gemäß §§ 9, 124 Abs. 6 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Nachversicherung für die Zeiten der Pflichtpraktika I, II, III und IV sowie des Pflichtwahlpraktikums und veranlasste die Überweisung der entsprechenden Beiträge an die Beklagte. Hinsichtlich der Zeiten, in denen das Pflichtwahlpraktikum und die Pflichtpraktika III und IV stattfanden, fertigte die Beklagte am 03.09.1991 einen internen Feststellungsvermerk zur Nachversicherung und veranlasste die Speicherung der Nachversicherung. Bezüglich der Zeiten, in denen die Pflichtpraktika I und II (01.08.1984 bis 30.04.1985, 15.03.1986 bis 14.09.1986) stattfanden, veranlasste die Beklagte am 03.09.1991 die Umbuchung der Beiträge vom Konto Nachversicherungsbeiträge auf das Konto Pflichtbeiträge und stellte mit Bescheid vom 13.09.1991 Beitragszeiten von 01.08.1984 bis 31.12.1984, 01.01.1985 bis 30.04.1985 und 15.03.1986 bis 14.09.1986 fest. Als Anlage wurden beigefügt: "NV-Bescheinigung, Merkblatt 6."
Mit Widerspruch vom 15.10.1991 beanspruchte der Kläger die Nachversicherung für die gesamte Zeit ab 15.09.1986 bis 31.08.1989 und begründete dies mit seinem Status als Rechtspraktikant im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab 15.09.1986 und als Beamter auf Widerruf ab 01.02.1987. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.1992 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und im wesentlichen wie folgt begründet: In der einstufigen Juristenausbildung sei der Kläger nur während der praktischen Ausbildungsabschnitte Beschäftigter im Sinn der Sozialversicherung gewesen, während der übrigen Zeiten habe er sich in der Hochschulausbildung befunden. Dem stehe nicht entgegen, dass von 15.09.1986 bis 31.08.1989 ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgelegen habe. Er habe zwar ab 01.02.1987 zu den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG gehört. Versicherungsfreiheit nach dieser Vorschrift trete aber nur ein, soweit überhaupt Versicherungspflicht dem Grunde nach bestehe, nämlich für die Dauer der jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitte von 01.02.1987 bis 30.04.1987 und von 01.03.1988 bis 30.11.1988. Die im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung zurückgelegten reinen Studienzeiten und die die Gesamtausbildung abschließende Prüfungszeit könnten nicht als Zeit der "Beschäftigung" angesehen werden.
Nach Klageerhebung am 15.06.1992 wurde mit Beschluss vom 24.08.1992 der Freistaat Bayern beigeladen. Nachdem der Beigeladene im Hinblick auf eine in einem gleichgelagerten Fall beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen 4 RA 52/94 anhängige Revision das Ruhen des Verfahrens angeregt und die weiteren Beteiligten zugestimmt hatten, ordnete das Gericht mit Beschluss vom 21.10.1994 das Ruhen des Verfahrens an.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 02.10.1996 anerkannten die Beklagte und der Beigeladene im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 14.09.1995 (Az.: 4 RA 118/94) und vom 12.12.1995 (Az.: 5/4 RA 52/94) die Zeiten von 01.05.1987 bis 29.02.1988 (Spezialstudium), von 01.12.1988 bis 27.03.1989 (Integrativstudium II) und die anschließende Zeit bis zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf von 28.03.1989 bis 31.08.1989 als nachversicherungsfähige Zeiten. Nach Durchführung der Nachversicherung bezüglich dieser Zeiten nahm der Kläger das Teil-Anerkenntnis an und erklärte die Hauptsache insoweit für erledigt. Der von der Beklagten mit Schreiben vom 08.08.1997 übermittelte Versicherungsverlauf gleichen Datums enthält bezüglich des Zeitraums der juristischen Ausbildung des Klägers folgende Versicherungszeiten:
01.08.1984 bis 30.04.1985 Pflichtbeiträge (9 Monate) 15.03.1986 bis 14.09.1986 Pflichtbeiträge (7 Monate) 01.02.1987 bis 31.08.1989 Pflichtbeiträge Nachversicherung (31 Monate)
Der Kläger beansprucht weiterhin auch für die Zeit von 15.09.1986 bis 31.01.1987 die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten aus Nachversicherung. Im Hinblick auf die mit Wirkung vom 15.09.1986 festgelegten Dienstpflichten (Schreiben des OLG- Präsidenten vom 25.08.1986) habe ein Beschäftigungsverhältnis bestanden, aus dem zwingend die Nachversicherungspflicht folge. Diese Zeit sei keine Hochschulstudienzeit gewesen. Die Hochschule habe das Integrativstudium I weder selbst geregelt noch selbst gelenkt noch Lehrveranstaltungen angeboten. Richter des Oberlandesgerichts M. und des Landgerichts A. hätten die Arbeitsgemeinschaften und die Vorbereitungsveranstaltungen im Rahmen des Integrativstudiums I abgehalten. Gemäß Punkt 1.4 der Bekanntmachung über Versicherungsfreiheit von Beamten und sonstigen Beschäftigten des Freistaats Bayern vom 22.01.1992 (JMBl. S. 42) und Punkt 1.3 der Bekanntmachung über Versicherungsfreiheit von Beamten und sonstigen Beschäftigen des Freistaats Bayern vom 11.08.1989 (JMBl. S. 221) seien auch Dienstanfänger nachzuversichern.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13.09.1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.1992 zu verpflichten, Pflichtbeitragszeiten aus Nachversicherung für die Zeit vom 15.09.1986 bis 31.01.1987 vorzumerken.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die noch streitgegenständliche Zeit nicht nachversichert werden könne, weil der Kläger in dieser Zeit Hochschulabsolvent gewesen sei und daher ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe.
Der Beigeladene vertritt die Auffassung, dass es sich beim Integrativstudium I um einen zur universitären Ausbildung gehörenden Ausbildungsabschnitt und somit um reine Studienzeit und nicht um eine Beschäftigung im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehandelt habe. Der Einsatz von Praktikern in den Lehrveranstaltungen stehe einer Zurechnung des Integrativstudiums I zum Hochschulstudium schon deshalb nicht entgegen, weil Ziel der einstufigen Ausbildung gerade die wissenschaftliche Durchdringung des Lehrstoffs aufgrund der gemachten praktischen Erfahrungen gewesen sei. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, habe es nahegelegen, als Lehrpersonal Praktiker einzusetzen. Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis während des Integrativstudiums I stelle kein Beschäftigungsverhältnis im rentenversicherungsrechtlichen Sinn dar. Als Rechtspraktikant im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entsprechend dem in Art. 27 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) geregelten Dienstanfängerverhältnis habe er nicht Anwärterbezüge nach den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, sondern lediglich Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Bezüge für die Anwärter der Laufbahnen des höheren Dienstes gemäß der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 21.10.1974 (JMBl. 1974, S. 333) erhalten. Schließlich sei dem Kläger auch keine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AVG gemäß der vom Kläger zitierten Bekanntmachungen des Beigeladenen gewährleistet gewesen. Der allgemeine Gewährleistungsbescheid des Beigeladenen hätte nicht für die Rechtspraktikanten der einstufigen Juristenausbildung in Bayern gegolten. Er gelte nur für Dienstanfänger im Sinn des Art. 27 Abs. 1 BayBG, also für die Bewerber für die Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes vor Beginn des Vorbereitungsdienstes. Eine Versicherungsfreiheit der Dienstanfänger im Sinn des Art. 27 Abs. 1 BayBG könne nur dann angenommen werden, wenn eine sichere Aussicht bestehe, bei hinreichenden Leistungen über das Beamtenverhältnis auf Widerruf und das Probebeamtenverhältnis Lebenszeitbeamter zu werden. Bei Rechtspraktikanten der einstufigen juristischen Ausbildung in Bayern könne hiervon - zumindest für die Zeit des Integrativstudiums I - keine Rede sein, zumal die spätere Übernahme in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis als Beamter oder Richter ganz wesentlich vom Bestehen und insbesondere den Ergebnissen der Juristischen Schlussprüfung abhängig gewesen sei. Zur Bekräftigung seiner Auffassung legte der Beigeladene das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 06.05.1997 (Az.: S 13 An 201/96) und eine Stellungnahme der Universität A. vom 14.03.1997 vor, die das Sozialgericht A. eingeholt hatte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Klageakte und der beigezogenen Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klage ist hinsichtlich der zuletzt noch streitgegenständlichen Zeit stattzugeben. Der Kläger hat für die Zeit von 15.09.1986 bis 31.01.1987 Anspruch auf Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Nachversicherung.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) Pflichtbeitragszeiten aus Nachversicherung vorzumerken, und nicht die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Nachversicherung durchzuführen. Die Kammer schließt sich der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an, die auf der Erwägung beruht, dass der Nachversicherungsfall grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien Tätigkeit eintritt, und zwar unabhängig davon, ob Beiträge entrichtet sind oder nicht (so BSG vom 14.09.1995, Az.: 4 RA 118/94, SozR 3 - 2200 § 1232 Nr. 5; vgl. auch Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2002, § 8 SGB VI Rn. 24 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, nach § 149 Abs. 5 SGB VI Pflichtbeitragszeiten wegen Nachversicherung für die Zeit von 15.09.1986 bis 31.01.1987 vorzumerken.
Bezüglich der anerkannten und gespeicherten Pflichtbeitragszeiten aus Nachversicherung von 01.02.1987 bis 31.08.1989 (siehe Versicherungsverlauf vom 08.08.1997) ist die Nachversicherung (Beitragsabführung) bereits durchgeführt, ein Vormerkungsbescheid aber noch nicht erteilt worden. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte die Feststellung der Pflichtbeitragszeiten aus Nachversicherung von 01.02.1987 bis 31.08.1989 durch Feststellungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI nachholt. Einer Verpflichtung der Beklagten im Tenor bezüglich dieser nicht mehr streitgegenständlichen Zeiten bedurfte es nicht.
Der Kläger ist am 31.08.1989 aus dem Dienst des Beigeladenen ausgeschieden. Der Rechtsstreit ist somit nach Maßgabe der Vorschriften des in diesem Zeitpunkt noch geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes zu beurteilen (§ 233 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; vgl. BSG vom 14.09.1995, a.a.O.; BSG vom 12.12.1995, 5/4 RA 52/94, SozR 3 - 2200 § 1232 Nr. 6).
Der Anspruch des Klägers auf Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Nachversicherung für die Zeit von 15.09.1986 bis 31.01.1987 ergibt sich aus § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG.
Nach § 9 Abs. 1 AVG sind Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, während der sie nach § 6 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 oder nach § 8 Abs. 1 AVG versicherungsfrei waren, ohne dass ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften, Grundsätzen oder Regelungen entsprechende Versorgung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, für den Zeitraum nachzuversichern, in dem sie sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wären. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG sind versicherungsfrei Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte der in Nummer 2 genannten Körperschaften, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist.
Die nach diesen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist am 31.08.1989 ohne lebenslängliche Versorgung und ohne Abfindung aus dem Dienst des Beigeladenen ausgeschieden (vgl. Schreiben des OLG-Präsidenten vom 22.07.2001). In der streitgegenständlichen Zeit war er beim Beigeladenen sonstiger Beschäftigter, dem Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet war.
Eine Beschäftigung des Klägers beim Beigeladenen gemäß § 9 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 SGB IV lag ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit Wirkung vom 15.09.1986 (Schreiben des OLG-Präsidenten vom 25.08.1986) vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit. Gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Der Kläger wurde ab 15.09.1986 im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses und ab 01.02.1987 im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum Beruf des Volljuristen ausgebildet. Damit ist eine Beschäftigung im Sinn des § 7 Abs. 2 SGB IV gegeben (a.A. Sozialgericht Augsburg vom 06.05.1997, S 13 An 201/96).
Für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in Bayern ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass eine Beschäftigung im Sinn von § 7 SGB IV vorliegt (BSG vom 12.12.1995, Az.: 5/4 RA 52/94; vgl. auch BSG vom 14.09.1995, Az.: 4 RA 118/94). Zu dem - wie auch hier - erhobenen Einwand, reine Studienzeiten sowie die die Gesamtausbildung abschließende Prüfungszeit seien keine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinn des § 7 SGB IV, äußerte sich das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 12.12.1995 (a.a.0., S. 5-7) wie folgt: Die Stationen der Ausbildung seien in der Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vorgeschrieben gewesen. Auch die Teilnahme am "Spezialstudium" und "Integrativstudium II" sei mithin staatlich veranlasst gewesen. Es sei die Dienstpflicht des Klägers als Beamter auf Widerruf gewesen, sich den vorgegebenen Inhalten der einzelnen Ausbildungsabschnitte entsprechend ausbilden zu lassen. Ein Verstoß gegen die JAPO hätte zugleich ein Dienstvergehen mit möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen bedeutet. Bezug genommen wurde außerdem auf § 134 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wonach die Beschäftigung im Sinn des § 7 Abs. 1 SGB IV während des Bestehens eines Beamtenverhältnisses - auch eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf - gesetzgeberisch unterstellt werde. Nach Hinweis auf die - "scheinbar entgegenstehende" - Rechtsprechung des 11a Senats vom 20.03.1986 (Az.: 11a RA 64/84) und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.10.1988 (Az.: 1 RA 53/87) wird ausgeführt, dass eine vom Ausbildungsgedanken geprägte "Beschäftigung" vorliege, wenn zwischen Studium als erstem Ausbildungsabschnitt und Referandariat der besondere Akt der Ernennung in das Beamtenverhältnis liege und der Auszubildende dadurch in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Pflichtenverhältnis stehe. Spezialstudium und Integrativstudium, aber auch die anschließende Zeit bis zur Ablegung des juristischen Staatsexamens seien - entgegen ihrer Bezeichnung als "Studium" - nicht mehr Bestandteil der universitären Ausbildung, sondern vielmehr theoretischer Teil der Ausbildung des Rechtsreferendars im Beamtenverhältnis auf Widerruf gewesen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Beschäftigung zu Ausbildungszwecken bereits mit Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis gegeben ist, und zwar mit im wesentlichen gleicher Begründung wie im Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.1995. Ab Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis lag ein jedenfalls beamtenähnliches Dienst- und Pflichtenverhältnis vor. Deutlich machen dies die Ausführungen im Schreiben des OLG-Präsidenten vom 25.08.1986 insbesondere zur Verschwiegenheitspflicht, zur entsprechenden Geltung der Disziplinarordnung für Beamte auf Widerruf, zur Zustimmungsbedürftigkeit von Nebentätigkeiten und zur Pflicht, sich der Zwischenprüfung zu unterziehen. Von § 134 Abs. 2 Nr. 1 AFG werden nicht nur Zeiten als Beamte als einer Beschäftigung gleichstehend erfasst, sondern auch Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Hervorzuheben ist außerdem der Wortlaut des § 72 Abs. 1 Satz 1 JAPO a.F. (GVBl. 1982, S. 1034, 1052): Danach werden die Bewerber während der Pflichtpraktika I und II und ab dem Integrativstudium I entsprechend dem in Art. 27 BayBG, §§ 23 bis 26 der Laufbahnverordnung geregelten Dienstanfängerverhältnis "beschäftigt", soweit sie nicht nach § 72a in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden.
Schließlich ist auf folgenden Gesichtspunkt hinzuweisen: Das Integrativstudium I (7. Fachsemester) umfasste die Zeit von 15.09.1986 bis 09.11.1986 (siehe chronologischer Ausbildungsverlauf, Schreiben des OLG-Präsidenten vom 15.10.1996). Bei der Betrachtungsweise, es habe sich um eine reine Studienzeit gehandelt, könnte eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung wohl nur für die Dauer des 7. Fachsemesters bis 09.11.1986 vorgemerkt werden. Für die Zeit von 10.11.1986 bis 31.01.1987 entstünde eine Lücke für eine Zeit, in der sich der Kläger beim Beigeladenen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befand.
Mit Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis war dem Kläger Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet. Auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 Satz 1 JAPO a.F. wurden die Rechtspraktikanten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entsprechend dem in Art. 27 BayBG geregelten Dienstanfängerverhältnis beschäftigt. Dies stellte der OLG-Präsident am 25.08.1986 nochmals ausdrücklich fest. Der Gewährleistungsbescheid des Freistaats Bayern erstreckt sich auch auf Dienstanfänger im Sinn von Art. 27 Abs. 1 BayBG mit der Folge der Nachversicherung bei Ausscheiden ohne Versorgung (vgl. Nrn. I. und II. der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 21.03.1961, JMBl. S. 60; Nrn. 1.1 und 1.3 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 11.08.1989, JMBl. S. 221; Nrn. 1.2 und 1.4 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 22.01.1992, JMBl S. 42).
Nicht überzeugen kann der Einwand des Beigeladenen, der Gewährleistungsbescheid des Beigeladenen hätte nicht für die Rechtspraktikanten der einstufigen Juristenausbildung in Bayern gegolten. Die Bezugnahme in § 72 Abs. 1 Satz 1 JAPO a.F. auf die Vorschriften für Dienstanfänger ist nach Auffassung des Beigeladenen offenbar nur und gerade bezüglich der Anwartschaft auf Versorgung nicht maßgeblich. Diese Auffassung kann schon deswegen nicht überzeugen, weil der Kläger mit Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe hatte (Schreiben des OLG- Präsidenten vom 25.08.1986), Beiträge zur Rentenversicherung aber nicht abgeführt wurden. Sie erscheint auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht vertretbar. Dies gilt insbesondere auch für die Argumentation, nach allgemeinen Grundsätzen sei ein Gewährleistungsbescheid nur für Personen möglich, deren Beschäftigung nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse regelmäßig in absehbarer Zeit in eine feste, mit Pensionsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung ausgestattete Anstellung übergehe. Eine entsprechende Einschränkung müsste im Gewährleistungsbescheid selbst geregelt sein.
In diesem Zusammenhang aufschlussreich ist im übrigen, dass nach Art. 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27.12.1999 (GVBl S. 529) in Bayern der juristische Vorbereitungsdienst nunmehr in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen abgeleistet wird. Die Ausgestaltung dieses öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Art. 2 SiGjurVD) ist durchaus mit dem am 15.09.1986 begründeten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsbildungsverhältnis des Klägers vergleichbar. Nach Art. 3 SiGjurVD erhalten die Rechtsreferendare monatliche Unterhaltsbeihilfe. Art. 4 SiGjurVD regelt die Gewährleistung der Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten, da die Klage unter Berücksichtigung der schon anerkannten Pflichtbeitragszeiten aus Nachversicherung ab 01.02.1987 in vollem Umfang Erfolg hat.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Nachversicherung einer Zeit der einstufigen Juristenausbildung im Bereich des Beigeladenen, während der der Kläger in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen war.
Der 1963 geborene Kläger absolvierte die einstufige Juristenausbildung an der Universität A.in der Zeit von 01.10.1982 bis 15.12.1989. Die Ausbildung umfasste die Ausbildungsabschnitte Grundstudium I (01.10.1982 bis 31.07.1984), Pflichtpraktikum I (01.08.1984 bis 30.04.1985), Grundstudium II (01.05.1985 bis 14.03.1986), Pflichtpraktikum II (15.03.1986 bis 14.09.1986), Integrativstudium I (15.09.1986 bis 09.11.1986), Pflichtwahlpraktikum (01.02.1987 bis 30.04.1987), Spezialstudium (01.05.1987 bis 29.02.1988), Pflichtpraktikum III (01.03.1988 bis 31.05.1988), Pflichtpraktikum IV (01.06.1988 bis 30.11.1988) und Integrativstudium II (01.12.1988 bis 27.03.1989). Die Zwischenprüfung legte der Kläger am 21.01.1987, die Schlussprüfung am 15.12.1989 ab.
Die Aufnahme des Klägers in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis erfolgte mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts M. vom 25.08.1986: "Auf ihren Antrag nehme ich Sie mit Wirkung vom 15. September 1986 in das mit dem Integrativstudium I beginnende öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis auf (§ 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 JAPO a.F.). Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis entspricht dem in Art. 27 des Bayer. Beamtengesetzes (BayBG), §§ 23 bis 26 der Laufbahnverordnung (LbV) geregelten Dienstanfängerverhältnis. Sie führen weiterhin die Bezeichnung Rechtspraktikant(in)." Auf den weiteren Inhalt des Schreibens vom 25.08.1986 wird Bezug genommen. Der Kläger erhielt ab Beginn des Integrativ- studiums I Unterhaltsbeihilfe.
Mit Wirkung vom 01.02.1987 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtsreferendar ernannt (Urkunde vom 09.01.1987). Am 31.08.1989 schied er ohne lebenslängliche Versorgung und ohne Abfindung aus dem Dienst aus.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden während der Zeit der juristischen Ausbildung des Klägers nicht entrichtet.
Der Präsident des Oberlandesgerichts M. bescheinigte mit Schreiben vom 22.07.1991 an die Beklagte gemäß §§ 9, 124 Abs. 6 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die Nachversicherung für die Zeiten der Pflichtpraktika I, II, III und IV sowie des Pflichtwahlpraktikums und veranlasste die Überweisung der entsprechenden Beiträge an die Beklagte. Hinsichtlich der Zeiten, in denen das Pflichtwahlpraktikum und die Pflichtpraktika III und IV stattfanden, fertigte die Beklagte am 03.09.1991 einen internen Feststellungsvermerk zur Nachversicherung und veranlasste die Speicherung der Nachversicherung. Bezüglich der Zeiten, in denen die Pflichtpraktika I und II (01.08.1984 bis 30.04.1985, 15.03.1986 bis 14.09.1986) stattfanden, veranlasste die Beklagte am 03.09.1991 die Umbuchung der Beiträge vom Konto Nachversicherungsbeiträge auf das Konto Pflichtbeiträge und stellte mit Bescheid vom 13.09.1991 Beitragszeiten von 01.08.1984 bis 31.12.1984, 01.01.1985 bis 30.04.1985 und 15.03.1986 bis 14.09.1986 fest. Als Anlage wurden beigefügt: "NV-Bescheinigung, Merkblatt 6."
Mit Widerspruch vom 15.10.1991 beanspruchte der Kläger die Nachversicherung für die gesamte Zeit ab 15.09.1986 bis 31.08.1989 und begründete dies mit seinem Status als Rechtspraktikant im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ab 15.09.1986 und als Beamter auf Widerruf ab 01.02.1987. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.1992 wurde der Widerspruch zurückgewiesen und im wesentlichen wie folgt begründet: In der einstufigen Juristenausbildung sei der Kläger nur während der praktischen Ausbildungsabschnitte Beschäftigter im Sinn der Sozialversicherung gewesen, während der übrigen Zeiten habe er sich in der Hochschulausbildung befunden. Dem stehe nicht entgegen, dass von 15.09.1986 bis 31.08.1989 ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis vorgelegen habe. Er habe zwar ab 01.02.1987 zu den Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 2 AVG gehört. Versicherungsfreiheit nach dieser Vorschrift trete aber nur ein, soweit überhaupt Versicherungspflicht dem Grunde nach bestehe, nämlich für die Dauer der jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnitte von 01.02.1987 bis 30.04.1987 und von 01.03.1988 bis 30.11.1988. Die im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung zurückgelegten reinen Studienzeiten und die die Gesamtausbildung abschließende Prüfungszeit könnten nicht als Zeit der "Beschäftigung" angesehen werden.
Nach Klageerhebung am 15.06.1992 wurde mit Beschluss vom 24.08.1992 der Freistaat Bayern beigeladen. Nachdem der Beigeladene im Hinblick auf eine in einem gleichgelagerten Fall beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen 4 RA 52/94 anhängige Revision das Ruhen des Verfahrens angeregt und die weiteren Beteiligten zugestimmt hatten, ordnete das Gericht mit Beschluss vom 21.10.1994 das Ruhen des Verfahrens an.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 02.10.1996 anerkannten die Beklagte und der Beigeladene im Hinblick auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 14.09.1995 (Az.: 4 RA 118/94) und vom 12.12.1995 (Az.: 5/4 RA 52/94) die Zeiten von 01.05.1987 bis 29.02.1988 (Spezialstudium), von 01.12.1988 bis 27.03.1989 (Integrativstudium II) und die anschließende Zeit bis zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf von 28.03.1989 bis 31.08.1989 als nachversicherungsfähige Zeiten. Nach Durchführung der Nachversicherung bezüglich dieser Zeiten nahm der Kläger das Teil-Anerkenntnis an und erklärte die Hauptsache insoweit für erledigt. Der von der Beklagten mit Schreiben vom 08.08.1997 übermittelte Versicherungsverlauf gleichen Datums enthält bezüglich des Zeitraums der juristischen Ausbildung des Klägers folgende Versicherungszeiten:
01.08.1984 bis 30.04.1985 Pflichtbeiträge (9 Monate) 15.03.1986 bis 14.09.1986 Pflichtbeiträge (7 Monate) 01.02.1987 bis 31.08.1989 Pflichtbeiträge Nachversicherung (31 Monate)
Der Kläger beansprucht weiterhin auch für die Zeit von 15.09.1986 bis 31.01.1987 die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten aus Nachversicherung. Im Hinblick auf die mit Wirkung vom 15.09.1986 festgelegten Dienstpflichten (Schreiben des OLG- Präsidenten vom 25.08.1986) habe ein Beschäftigungsverhältnis bestanden, aus dem zwingend die Nachversicherungspflicht folge. Diese Zeit sei keine Hochschulstudienzeit gewesen. Die Hochschule habe das Integrativstudium I weder selbst geregelt noch selbst gelenkt noch Lehrveranstaltungen angeboten. Richter des Oberlandesgerichts M. und des Landgerichts A. hätten die Arbeitsgemeinschaften und die Vorbereitungsveranstaltungen im Rahmen des Integrativstudiums I abgehalten. Gemäß Punkt 1.4 der Bekanntmachung über Versicherungsfreiheit von Beamten und sonstigen Beschäftigten des Freistaats Bayern vom 22.01.1992 (JMBl. S. 42) und Punkt 1.3 der Bekanntmachung über Versicherungsfreiheit von Beamten und sonstigen Beschäftigen des Freistaats Bayern vom 11.08.1989 (JMBl. S. 221) seien auch Dienstanfänger nachzuversichern.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13.09.1991 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.1992 zu verpflichten, Pflichtbeitragszeiten aus Nachversicherung für die Zeit vom 15.09.1986 bis 31.01.1987 vorzumerken.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die noch streitgegenständliche Zeit nicht nachversichert werden könne, weil der Kläger in dieser Zeit Hochschulabsolvent gewesen sei und daher ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe.
Der Beigeladene vertritt die Auffassung, dass es sich beim Integrativstudium I um einen zur universitären Ausbildung gehörenden Ausbildungsabschnitt und somit um reine Studienzeit und nicht um eine Beschäftigung im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) gehandelt habe. Der Einsatz von Praktikern in den Lehrveranstaltungen stehe einer Zurechnung des Integrativstudiums I zum Hochschulstudium schon deshalb nicht entgegen, weil Ziel der einstufigen Ausbildung gerade die wissenschaftliche Durchdringung des Lehrstoffs aufgrund der gemachten praktischen Erfahrungen gewesen sei. Um dieser Vorgabe gerecht zu werden, habe es nahegelegen, als Lehrpersonal Praktiker einzusetzen. Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis während des Integrativstudiums I stelle kein Beschäftigungsverhältnis im rentenversicherungsrechtlichen Sinn dar. Als Rechtspraktikant im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entsprechend dem in Art. 27 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) geregelten Dienstanfängerverhältnis habe er nicht Anwärterbezüge nach den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes, sondern lediglich Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Bezüge für die Anwärter der Laufbahnen des höheren Dienstes gemäß der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz vom 21.10.1974 (JMBl. 1974, S. 333) erhalten. Schließlich sei dem Kläger auch keine Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Sinn des § 6 Abs. 2 Nr. 3 AVG gemäß der vom Kläger zitierten Bekanntmachungen des Beigeladenen gewährleistet gewesen. Der allgemeine Gewährleistungsbescheid des Beigeladenen hätte nicht für die Rechtspraktikanten der einstufigen Juristenausbildung in Bayern gegolten. Er gelte nur für Dienstanfänger im Sinn des Art. 27 Abs. 1 BayBG, also für die Bewerber für die Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes vor Beginn des Vorbereitungsdienstes. Eine Versicherungsfreiheit der Dienstanfänger im Sinn des Art. 27 Abs. 1 BayBG könne nur dann angenommen werden, wenn eine sichere Aussicht bestehe, bei hinreichenden Leistungen über das Beamtenverhältnis auf Widerruf und das Probebeamtenverhältnis Lebenszeitbeamter zu werden. Bei Rechtspraktikanten der einstufigen juristischen Ausbildung in Bayern könne hiervon - zumindest für die Zeit des Integrativstudiums I - keine Rede sein, zumal die spätere Übernahme in ein versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis als Beamter oder Richter ganz wesentlich vom Bestehen und insbesondere den Ergebnissen der Juristischen Schlussprüfung abhängig gewesen sei. Zur Bekräftigung seiner Auffassung legte der Beigeladene das rechtskräftige Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 06.05.1997 (Az.: S 13 An 201/96) und eine Stellungnahme der Universität A. vom 14.03.1997 vor, die das Sozialgericht A. eingeholt hatte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Klageakte und der beigezogenen Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klage ist hinsichtlich der zuletzt noch streitgegenständlichen Zeit stattzugeben. Der Kläger hat für die Zeit von 15.09.1986 bis 31.01.1987 Anspruch auf Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten wegen Nachversicherung.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) Pflichtbeitragszeiten aus Nachversicherung vorzumerken, und nicht die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Nachversicherung durchzuführen. Die Kammer schließt sich der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung an, die auf der Erwägung beruht, dass der Nachversicherungsfall grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien Tätigkeit eintritt, und zwar unabhängig davon, ob Beiträge entrichtet sind oder nicht (so BSG vom 14.09.1995, Az.: 4 RA 118/94, SozR 3 - 2200 § 1232 Nr. 5; vgl. auch Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand April 2002, § 8 SGB VI Rn. 24 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG). Die Beklagte ist daher zu verpflichten, nach § 149 Abs. 5 SGB VI Pflichtbeitragszeiten wegen Nachversicherung für die Zeit von 15.09.1986 bis 31.01.1987 vorzumerken.
Bezüglich der anerkannten und gespeicherten Pflichtbeitragszeiten aus Nachversicherung von 01.02.1987 bis 31.08.1989 (siehe Versicherungsverlauf vom 08.08.1997) ist die Nachversicherung (Beitragsabführung) bereits durchgeführt, ein Vormerkungsbescheid aber noch nicht erteilt worden. Die Kammer geht davon aus, dass die Beklagte die Feststellung der Pflichtbeitragszeiten aus Nachversicherung von 01.02.1987 bis 31.08.1989 durch Feststellungsbescheid gemäß § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI nachholt. Einer Verpflichtung der Beklagten im Tenor bezüglich dieser nicht mehr streitgegenständlichen Zeiten bedurfte es nicht.
Der Kläger ist am 31.08.1989 aus dem Dienst des Beigeladenen ausgeschieden. Der Rechtsstreit ist somit nach Maßgabe der Vorschriften des in diesem Zeitpunkt noch geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes zu beurteilen (§ 233 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; vgl. BSG vom 14.09.1995, a.a.O.; BSG vom 12.12.1995, 5/4 RA 52/94, SozR 3 - 2200 § 1232 Nr. 6).
Der Anspruch des Klägers auf Vormerkung einer Pflichtbeitragszeit wegen Nachversicherung für die Zeit von 15.09.1986 bis 31.01.1987 ergibt sich aus § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG.
Nach § 9 Abs. 1 AVG sind Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, während der sie nach § 6 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 oder nach § 8 Abs. 1 AVG versicherungsfrei waren, ohne dass ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung oder ihren Hinterbliebenen eine diesen Vorschriften, Grundsätzen oder Regelungen entsprechende Versorgung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt wird, für den Zeitraum nachzuversichern, in dem sie sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wären. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG sind versicherungsfrei Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte der in Nummer 2 genannten Körperschaften, wenn ihnen Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist.
Die nach diesen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist am 31.08.1989 ohne lebenslängliche Versorgung und ohne Abfindung aus dem Dienst des Beigeladenen ausgeschieden (vgl. Schreiben des OLG-Präsidenten vom 22.07.2001). In der streitgegenständlichen Zeit war er beim Beigeladenen sonstiger Beschäftigter, dem Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet war.
Eine Beschäftigung des Klägers beim Beigeladenen gemäß § 9 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3 AVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 SGB IV lag ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis mit Wirkung vom 15.09.1986 (Schreiben des OLG-Präsidenten vom 25.08.1986) vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit. Gemäß § 7 Abs. 2 SGB IV gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Der Kläger wurde ab 15.09.1986 im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses und ab 01.02.1987 im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Widerruf zum Beruf des Volljuristen ausgebildet. Damit ist eine Beschäftigung im Sinn des § 7 Abs. 2 SGB IV gegeben (a.A. Sozialgericht Augsburg vom 06.05.1997, S 13 An 201/96).
Für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Rahmen der einstufigen Juristenausbildung in Bayern ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass eine Beschäftigung im Sinn von § 7 SGB IV vorliegt (BSG vom 12.12.1995, Az.: 5/4 RA 52/94; vgl. auch BSG vom 14.09.1995, Az.: 4 RA 118/94). Zu dem - wie auch hier - erhobenen Einwand, reine Studienzeiten sowie die die Gesamtausbildung abschließende Prüfungszeit seien keine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinn des § 7 SGB IV, äußerte sich das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 12.12.1995 (a.a.0., S. 5-7) wie folgt: Die Stationen der Ausbildung seien in der Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vorgeschrieben gewesen. Auch die Teilnahme am "Spezialstudium" und "Integrativstudium II" sei mithin staatlich veranlasst gewesen. Es sei die Dienstpflicht des Klägers als Beamter auf Widerruf gewesen, sich den vorgegebenen Inhalten der einzelnen Ausbildungsabschnitte entsprechend ausbilden zu lassen. Ein Verstoß gegen die JAPO hätte zugleich ein Dienstvergehen mit möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen bedeutet. Bezug genommen wurde außerdem auf § 134 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), wonach die Beschäftigung im Sinn des § 7 Abs. 1 SGB IV während des Bestehens eines Beamtenverhältnisses - auch eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf - gesetzgeberisch unterstellt werde. Nach Hinweis auf die - "scheinbar entgegenstehende" - Rechtsprechung des 11a Senats vom 20.03.1986 (Az.: 11a RA 64/84) und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.10.1988 (Az.: 1 RA 53/87) wird ausgeführt, dass eine vom Ausbildungsgedanken geprägte "Beschäftigung" vorliege, wenn zwischen Studium als erstem Ausbildungsabschnitt und Referandariat der besondere Akt der Ernennung in das Beamtenverhältnis liege und der Auszubildende dadurch in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Pflichtenverhältnis stehe. Spezialstudium und Integrativstudium, aber auch die anschließende Zeit bis zur Ablegung des juristischen Staatsexamens seien - entgegen ihrer Bezeichnung als "Studium" - nicht mehr Bestandteil der universitären Ausbildung, sondern vielmehr theoretischer Teil der Ausbildung des Rechtsreferendars im Beamtenverhältnis auf Widerruf gewesen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Beschäftigung zu Ausbildungszwecken bereits mit Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis gegeben ist, und zwar mit im wesentlichen gleicher Begründung wie im Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.12.1995. Ab Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis lag ein jedenfalls beamtenähnliches Dienst- und Pflichtenverhältnis vor. Deutlich machen dies die Ausführungen im Schreiben des OLG-Präsidenten vom 25.08.1986 insbesondere zur Verschwiegenheitspflicht, zur entsprechenden Geltung der Disziplinarordnung für Beamte auf Widerruf, zur Zustimmungsbedürftigkeit von Nebentätigkeiten und zur Pflicht, sich der Zwischenprüfung zu unterziehen. Von § 134 Abs. 2 Nr. 1 AFG werden nicht nur Zeiten als Beamte als einer Beschäftigung gleichstehend erfasst, sondern auch Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Hervorzuheben ist außerdem der Wortlaut des § 72 Abs. 1 Satz 1 JAPO a.F. (GVBl. 1982, S. 1034, 1052): Danach werden die Bewerber während der Pflichtpraktika I und II und ab dem Integrativstudium I entsprechend dem in Art. 27 BayBG, §§ 23 bis 26 der Laufbahnverordnung geregelten Dienstanfängerverhältnis "beschäftigt", soweit sie nicht nach § 72a in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden.
Schließlich ist auf folgenden Gesichtspunkt hinzuweisen: Das Integrativstudium I (7. Fachsemester) umfasste die Zeit von 15.09.1986 bis 09.11.1986 (siehe chronologischer Ausbildungsverlauf, Schreiben des OLG-Präsidenten vom 15.10.1996). Bei der Betrachtungsweise, es habe sich um eine reine Studienzeit gehandelt, könnte eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung wohl nur für die Dauer des 7. Fachsemesters bis 09.11.1986 vorgemerkt werden. Für die Zeit von 10.11.1986 bis 31.01.1987 entstünde eine Lücke für eine Zeit, in der sich der Kläger beim Beigeladenen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befand.
Mit Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis war dem Kläger Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet. Auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 Satz 1 JAPO a.F. wurden die Rechtspraktikanten im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entsprechend dem in Art. 27 BayBG geregelten Dienstanfängerverhältnis beschäftigt. Dies stellte der OLG-Präsident am 25.08.1986 nochmals ausdrücklich fest. Der Gewährleistungsbescheid des Freistaats Bayern erstreckt sich auch auf Dienstanfänger im Sinn von Art. 27 Abs. 1 BayBG mit der Folge der Nachversicherung bei Ausscheiden ohne Versorgung (vgl. Nrn. I. und II. der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 21.03.1961, JMBl. S. 60; Nrn. 1.1 und 1.3 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 11.08.1989, JMBl. S. 221; Nrn. 1.2 und 1.4 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 22.01.1992, JMBl S. 42).
Nicht überzeugen kann der Einwand des Beigeladenen, der Gewährleistungsbescheid des Beigeladenen hätte nicht für die Rechtspraktikanten der einstufigen Juristenausbildung in Bayern gegolten. Die Bezugnahme in § 72 Abs. 1 Satz 1 JAPO a.F. auf die Vorschriften für Dienstanfänger ist nach Auffassung des Beigeladenen offenbar nur und gerade bezüglich der Anwartschaft auf Versorgung nicht maßgeblich. Diese Auffassung kann schon deswegen nicht überzeugen, weil der Kläger mit Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe hatte (Schreiben des OLG- Präsidenten vom 25.08.1986), Beiträge zur Rentenversicherung aber nicht abgeführt wurden. Sie erscheint auch aus Gründen der Rechtssicherheit nicht vertretbar. Dies gilt insbesondere auch für die Argumentation, nach allgemeinen Grundsätzen sei ein Gewährleistungsbescheid nur für Personen möglich, deren Beschäftigung nach der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse regelmäßig in absehbarer Zeit in eine feste, mit Pensionsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung ausgestattete Anstellung übergehe. Eine entsprechende Einschränkung müsste im Gewährleistungsbescheid selbst geregelt sein.
In diesem Zusammenhang aufschlussreich ist im übrigen, dass nach Art. 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27.12.1999 (GVBl S. 529) in Bayern der juristische Vorbereitungsdienst nunmehr in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen abgeleistet wird. Die Ausgestaltung dieses öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (Art. 2 SiGjurVD) ist durchaus mit dem am 15.09.1986 begründeten öffentlich-rechtlichen Ausbildungsbildungsverhältnis des Klägers vergleichbar. Nach Art. 3 SiGjurVD erhalten die Rechtsreferendare monatliche Unterhaltsbeihilfe. Art. 4 SiGjurVD regelt die Gewährleistung der Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten, da die Klage unter Berücksichtigung der schon anerkannten Pflichtbeitragszeiten aus Nachversicherung ab 01.02.1987 in vollem Umfang Erfolg hat.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved