Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 732/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 146/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Januar 2006 aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Cottbus ab 21. November 2005 bewilligt. Rechtsanwalt P wird beigeordnet.
Gründe:
I.
Die Klägerin verfolgt in der Beschwerdeinstanz ihren Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.
Durch Bescheid vom 16. Juni 2005 hat die Beklagte der Klägerin Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt. Bei der Berechnung der Höhe des Bedarfs rechnete die Beklagte einen dem Ehemann der Klägerin bewilligten Existenzgründerzuschuss für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 26. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 600 Euro als Einkommen an. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin, den diese damit begründete, der Existenzgründerzuschuss ihres Ehemannes dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden, hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2005 zurückgewiesen.
Mit der am 21. November 2005 beim Sozialgericht (SG) Cottbus eingegangenen Klage mit Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin die Auffassung weiter vertreten, der Existenzgründerzuschuss ihres Ehemannes dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 dergestalt abzuändern, dass der dem Ehemann der Klägerin für den Zeitraum vom 27. Dezember 2004 bis 26. Dezember 2005 bewilligte Existenzgründerzuschuss in Höhe von monatlich 600,00 Euro nicht als Einkommen bei der Bedarfsberechnung für die Gewährung von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II angerechnet wird.
Darüber hinaus hat sie beantragt,
1. der Antragstellerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2. der Antragstellerin zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte den Unterzeichnenden als Rechtsanwalt beizuordnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Durch Beschluss vom 30. Januar 2006 hat das SG Cottbus den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, nach gebotener summarischer Überprüfung spreche alles dafür, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Der Existenzgründerzuschuss nach § 421l Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) sei Einkommen im Sinne des § 11 des SGB II. Es wäre nur dann anrechnungsfrei, wenn es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelte. Es bestehe zwischen dem Existenzgründungszuschuss und den Leistungen der Grundsicherung Zweckidentität, so dass der Existenzgründungszuschuss als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Gegen den am 03. Februar 2006 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. Februar 2006 beim SG Cottbus eingegangene Beschwerde der Klägerin. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kammer gehe irrtümlich davon aus, dass der Existenzgründerzuschuss sowie die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gleicher Weise der Eingliederung in Arbeit und Sicherung des Lebensunterhaltes diene. Verkannt werde, dass der Zuschuss im Gegensatz zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht darauf ausgerichtet sei, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern. Der Hauptzweck des Existenzgründerzuschusses liege darin, die selbständige Tätigkeit an sich, den Betrieb der Firma sicherzustellen. Die Belastungen durch den Betrieb, Anschaffung und Erhalt der Betriebsmittel sollten durch den Existenzgründerzuschuss aufgefangen werden. Die im Einzelnen vorgetragenen Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin im Rahmen der Betriebsführung wären ohne den Zuschuss nicht möglich gewesen. Der Ehemann habe sich bei der Gründung der Ich-AG darauf verlassen, dass ihm der Zuschuss in der Gründungsphase seines Betriebes zur Verfügung stehe. Daneben solle der Lebensunterhalt für eine 5-köpfige Familie durch das weiterzuzahlende ALG II und den eventuellen Gewinnen aus dem Betrieb bestritten werden. Nur vor diesem Hintergrund habe der Ehemann der Klägerin den Schritt in die Selbständigkeit gewagt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht einer uneinheitlichen Rechtsprechung habe die Kammer nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten den Antrag abweisen dürfen.
Dem Vorbringen ist als Antrag zu entnehmen,
den Beschluss des SG Cottbus vom 30. Januar 2006 aufzuheben und der Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich der Rechtsauffassung des SG Cottbus angeschlossen. Insbesondere sei der Zuschuss Einkommen im Sinne des SGB II. Der Zuschuss lasse sich nicht als Teil der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit begreifen mit der Folge, dass ihm die konkreten Betriebsausgaben gegenüberzustellen wären. Der Zuschuss stehe zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit, er werde aber nicht durch die selbständige Tätigkeit erwirtschaftet. Als Förderinstrument nach dem SGB III sei der Zuschuss eine staatliche Sozialleistung und entziehe sich daher der Einordnung als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit. Eine Privilegierung der Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II scheide vorliegend aus. Auch sei den Gesetzesmaterialien zu § 421 l SGB III zu entnehmen, dass mit dem Zuschuss "der Übergang in die Selbständigkeit zeitlich befristet sozial flankiert werden solle, in dem Gründerinnen und Gründer in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen blieben". Von dem Zuschuss könnten Beitragszahlungen zur Sozialversicherung geleistet werden. Schwarzarbeit solle zurückgedrängt werden.
Die Anrechnung des Existenzgründerzuschusses als Einkommen sei zwischenzeitlich von mehreren Sozial- und Landessozialgerichten bestätigt worden. Die Rechtsprechung wurde im Einzelnen genannt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakten des SG Cottbus und des PKH-Verfahrens. Die Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Klägerin kann für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Sämtliche Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den für das Hauptsacheverfahren gerichteten Sachantrag zu beziehen. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, § 73 a Rz. 7 a m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier schon unter Berücksichtigung von Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte zu der hier erheblichen Rechtsfrage erfüllt. Danach ist der Rechtstandpunkt der Klägerin vertretbar.
Die Rechtsauffassung, der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Abs. 1 SGB III sei eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II und dürfe demgemäß bei der Bedarfsberechnung zu Lasten der Antragsteller nicht berücksichtigt werden; (im Ergebnis LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2005, L 8 AS 97/05 ER, Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. September 2005, L 5 B 1002/05 AS ER) wird ebenso vertreten wie die von der Beklagten zitierte entgegenstehende Rechtsauffassung.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen ebenfalls vor.
Gegen diesen Beschluss sieht das SGG einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Klägerin verfolgt in der Beschwerdeinstanz ihren Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter.
Durch Bescheid vom 16. Juni 2005 hat die Beklagte der Klägerin Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bewilligt. Bei der Berechnung der Höhe des Bedarfs rechnete die Beklagte einen dem Ehemann der Klägerin bewilligten Existenzgründerzuschuss für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 26. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 600 Euro als Einkommen an. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin, den diese damit begründete, der Existenzgründerzuschuss ihres Ehemannes dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden, hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2005 zurückgewiesen.
Mit der am 21. November 2005 beim Sozialgericht (SG) Cottbus eingegangenen Klage mit Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Klägerin die Auffassung weiter vertreten, der Existenzgründerzuschuss ihres Ehemannes dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 dergestalt abzuändern, dass der dem Ehemann der Klägerin für den Zeitraum vom 27. Dezember 2004 bis 26. Dezember 2005 bewilligte Existenzgründerzuschuss in Höhe von monatlich 600,00 Euro nicht als Einkommen bei der Bedarfsberechnung für die Gewährung von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II angerechnet wird.
Darüber hinaus hat sie beantragt,
1. der Antragstellerin für die erste Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2. der Antragstellerin zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte den Unterzeichnenden als Rechtsanwalt beizuordnen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Durch Beschluss vom 30. Januar 2006 hat das SG Cottbus den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, nach gebotener summarischer Überprüfung spreche alles dafür, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Der Existenzgründerzuschuss nach § 421l Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) sei Einkommen im Sinne des § 11 des SGB II. Es wäre nur dann anrechnungsfrei, wenn es sich um eine zweckbestimmte Einnahme handelte. Es bestehe zwischen dem Existenzgründungszuschuss und den Leistungen der Grundsicherung Zweckidentität, so dass der Existenzgründungszuschuss als Einkommen zu berücksichtigen sei.
Gegen den am 03. Februar 2006 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. Februar 2006 beim SG Cottbus eingegangene Beschwerde der Klägerin. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kammer gehe irrtümlich davon aus, dass der Existenzgründerzuschuss sowie die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in gleicher Weise der Eingliederung in Arbeit und Sicherung des Lebensunterhaltes diene. Verkannt werde, dass der Zuschuss im Gegensatz zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht darauf ausgerichtet sei, den Lebensunterhalt des Existenzgründers zu sichern. Der Hauptzweck des Existenzgründerzuschusses liege darin, die selbständige Tätigkeit an sich, den Betrieb der Firma sicherzustellen. Die Belastungen durch den Betrieb, Anschaffung und Erhalt der Betriebsmittel sollten durch den Existenzgründerzuschuss aufgefangen werden. Die im Einzelnen vorgetragenen Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin im Rahmen der Betriebsführung wären ohne den Zuschuss nicht möglich gewesen. Der Ehemann habe sich bei der Gründung der Ich-AG darauf verlassen, dass ihm der Zuschuss in der Gründungsphase seines Betriebes zur Verfügung stehe. Daneben solle der Lebensunterhalt für eine 5-köpfige Familie durch das weiterzuzahlende ALG II und den eventuellen Gewinnen aus dem Betrieb bestritten werden. Nur vor diesem Hintergrund habe der Ehemann der Klägerin den Schritt in die Selbständigkeit gewagt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht einer uneinheitlichen Rechtsprechung habe die Kammer nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten den Antrag abweisen dürfen.
Dem Vorbringen ist als Antrag zu entnehmen,
den Beschluss des SG Cottbus vom 30. Januar 2006 aufzuheben und der Klägerin unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beklagte hat sich der Rechtsauffassung des SG Cottbus angeschlossen. Insbesondere sei der Zuschuss Einkommen im Sinne des SGB II. Der Zuschuss lasse sich nicht als Teil der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit begreifen mit der Folge, dass ihm die konkreten Betriebsausgaben gegenüberzustellen wären. Der Zuschuss stehe zwar in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit, er werde aber nicht durch die selbständige Tätigkeit erwirtschaftet. Als Förderinstrument nach dem SGB III sei der Zuschuss eine staatliche Sozialleistung und entziehe sich daher der Einordnung als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit. Eine Privilegierung der Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II scheide vorliegend aus. Auch sei den Gesetzesmaterialien zu § 421 l SGB III zu entnehmen, dass mit dem Zuschuss "der Übergang in die Selbständigkeit zeitlich befristet sozial flankiert werden solle, in dem Gründerinnen und Gründer in den Schutz der Sozialversicherung einbezogen blieben". Von dem Zuschuss könnten Beitragszahlungen zur Sozialversicherung geleistet werden. Schwarzarbeit solle zurückgedrängt werden.
Die Anrechnung des Existenzgründerzuschusses als Einkommen sei zwischenzeitlich von mehreren Sozial- und Landessozialgerichten bestätigt worden. Die Rechtsprechung wurde im Einzelnen genannt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakten des SG Cottbus und des PKH-Verfahrens. Die Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Klägerin kann für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Sämtliche Voraussetzungen sind hier gegeben.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den für das Hauptsacheverfahren gerichteten Sachantrag zu beziehen. Danach ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, 2005, § 73 a Rz. 7 a m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier schon unter Berücksichtigung von Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte zu der hier erheblichen Rechtsfrage erfüllt. Danach ist der Rechtstandpunkt der Klägerin vertretbar.
Die Rechtsauffassung, der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l Abs. 1 SGB III sei eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II und dürfe demgemäß bei der Bedarfsberechnung zu Lasten der Antragsteller nicht berücksichtigt werden; (im Ergebnis LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2005, L 8 AS 97/05 ER, Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. September 2005, L 5 B 1002/05 AS ER) wird ebenso vertreten wie die von der Beklagten zitierte entgegenstehende Rechtsauffassung.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen ebenfalls vor.
Gegen diesen Beschluss sieht das SGG einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor, § 177 SGG.
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