Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 11628/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 170/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist – im Rahmen eines Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – ob es der Antragsgegner zu Recht abgelehnt hat, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
Mit Antrag vom 2. November 2005, eingegangen bei dem Antragsgegner am 18. November 2005, beantragte die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs. Sie gab an, dass sie von ihrem geschiedenen Ehegatten, P L, nachehelichen Ehegattenunterhalt von 390,20 EUR beziehe und dass ihr für ihren Sohn B L, mit dem sie in Haushaltsgemeinschaft lebe, ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR zustehe. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) gab die Antragstellerin an, dass sie eine Miete von monatlich 470,68 Euro zahle (Wohnfläche 68 m², Zahl der Räume: 2), dass die Heizkosten 31,66 EUR monatlich ausmachten und dass sie Wohngeld seit dem 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von 67,00 EUR monatlich beziehe.
Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab, da die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und daher nicht bedürftig sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Hierbei ging der Antragsgegner von folgender Berechnung aus:
Regelleistung für erwerbsfähige Hilfsbedürftige: 333, 50 EUR (345,00 EUR abzüglich 29/30) KdUuH: 218,78 EUR (50%) Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (BG): 552,28 EUR Abzüglich zu berücksichtigendes Gesamteinkommen: 622, 73 EUR (Kindergeld 148, 87 EUR, Unterhalt 473,86 EUR) Leistungen ohne KdU nach Ein- kommensberücksichtigung 333,50 EUR Abzüglich zu berücksichtigendes Gesamteinkommen: 622,73 EUR Bedarf nach Einkommens- Berücksichtigung 0,00 EUR
Einkommensüberhang: 289,23 EUR KdUuH 218,78 EUR Abzüglich Einkommensüberhang: 289,23 EUR Zustehende KdUuH: 0,00 EUR.
Der Antragsgegner führte aus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Kindergeld für ihren in Ausbildung befindlichen zwanzigjährigen Sohn habe und dass das Kindergeld nicht als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II des Sohnes, sondern bei der Antragstellerin als Kindergeldberechtigter anzurechnen sei. Das Wohngeld, welches zunächst bis zum 12. Mai in Höhe von monatlich 67,00 EUR bewilligt worden sei, werde nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, da sich diese beiden Leistungen ausschlössen. Bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) sei zu berücksichtigen, dass der Sohn anteilig die Hälfte der Miete zu zahlen habe, so dass bei der Berechnung der Leistungen des Sohnes nach SGB II die entsprechende Miete als Bedarf berücksichtigt worden sei. Bei der Zahlung des nachehelichen Unterhalts ging der Antragsgegner davon aus, dass die Antragstellerin monatlich den im Zuge der Zwangsvollstreckung vom Arbeitsamt des geschiedenen Ehemannes einbehaltenen und an Rechtsanwalt H überwiesenen vollen Unterhalt von 490,20 EUR erhalte und ihr Rechtsanwalt nur einmalig 100,00 EUR einbehalten habe (vgl. Schreiben Rechtsanwalt H vom 5. Oktober 2005). Sollte die Antragstellerin jedoch weiterhin monatlich laufend nur 390,20 EUR Unterhalt von dem Rechtsanwalt erhalten, seien darüber Nachweise vorzulegen und gegebenenfalls auch die Vereinbarung, dass der Rechtsanwalt 100,00 EUR monatlich einbehalten dürfe. Selbst aber wenn laufend von einer Zahlung des nachehelichen Unterhaltes von 390,20 EUR ausgegangen werde, errechne sich ein Leistungsanspruch Arbeitslosengeld II nur in Höhe von monatlich 27,13 EUR. Es sei daher für die Antragstellerin günstiger, weiterhin ihren Anspruch auf Wohngeld wahrzunehmen, so dass sie gegebenenfalls zum 1. Januar 2006 beim Wohnungsamt einen Folgeantrag zu stellen habe.
In einem Widerspruchsschreiben vom 24. Dezember 2005, welches den Antragsgegner – wie er vorträgt - nicht erreicht hat, trug die Antragstellerin vor, dass sie ihren Lebensunterhalt (z. B. AOK) nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern könne. Zur weiteren Begründung hat die Antragstellerin Auszüge aus einem Schreiben des sie in dem Scheidungsverfahren betreuenden Rechtsanwaltes H beigefügt, dem zu Folge dieser nach Vorlage der Kostenfestsetzungsbeschlüsse ab Januar 2005 von den monatlichen Zahlungen des Arbeitsamtes betreffend den Ehegatten-Unterhalt Beträge von 100,00 bzw. 150,00 EUR einbehalten habe. Lediglich die Anfang Dezember 2005 eingegangene Zahlung für November 2005 von nur 245,10 EUR habe er ohne Abzug direkt an die Antragstellerin ausgekehrt. Einer Zustimmung zu einer Vereinbarung bezüglich des Einbehalts von monatlich 100,00 bzw. 150,00 EUR bedürfe es von Seiten der Antragstellerin nicht, insoweit werde auf die Berechtigung gemäß § 367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwiesen, Zahlungen zu allererst auf seine Kosten etc. zu verrechnen und dann erst Gelder an die Antragstellerin auszukehren.
Am 13. Dezember 2005 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 17. November 2005 und Krankenversicherungsschutz zu gewähren. Sie begründete den Antrag damit, dass ihr zwar ein Titel auf 622,50 EUR nachehelichen Unterhalt zustehe, ihr tatsächlich aber nur für November 2005 und Januar 2006 jeweils 390,20 EUR, für Dezember 2005 nur 245,00 EUR ausgezahlt worden seien, was auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes von 154,00 EUR monatlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche. Ihr Mietanteil betrage 235,34 EUR. Als sie noch einen höheren nachehelichen Unterhalt (690,00 EUR) erhalten habe, habe sie sich freiwillig bei der AOK versichert und AOK-Beiträge seit 14 Monaten selbst entricht; sie könne sich jedoch die Versicherungsbeiträge seit November 2005 nicht mehr leisten, so dass kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Ihr Antrag auf Wohngeld für 2006 "laufe", sei jedoch immer wieder verzögert worden (s. Schreiben des Wohnungsamtes vom 26. Januar 2006). Sie werde veranlassen, dass das Geld des Arbeitsamtes Tempelhof/Schöneberg direkt an sie ausgekehrt werde und nicht an Rechtsanwalt H.
Der Antragsgegner hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin ausgeführt, dass ihm kein Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2005 vorliege. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Besitz eines vollstreckbaren Urteils sei, wonach ihr monatlich 622,50 EUR nachehelicher Unterhalt einschließlich 111,47 EUR Krankenvorsorgeunterhalt zustünden. Warum sie auf einen Teil dieser Summer verzichte und sich mit 490,20 EUR monatlich zufrieden gebe, wovon auch noch der Anwalt 100,00 EUR für seine Kosten erhalte, sei nicht nachvollziehbar.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2006, zugestellt an die Antragstellerin am 16. Februar 2006, hat das Sozialgericht Berlin den Antrag abgelehnt und ausgeführt:
Der Antrag sei unbegründet, da die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Soweit die Antragstellerin Leistungen für Zeiträume vor der Antragstellung bei Gericht begehre, ergebe sich dies bereits aus dem Wesen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens; für in der Vergangenheit liegende Zeiträume könnten Leistungen im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch im Übrigen stehe der Annahme eines eiligen Regelungsbedürfnisses der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin Leistungen, die ihren Hilfebedarf nach dem SGB II überstiegen, bereits erhalte bzw. ohne weiteres erhalten könne (§ 9 Abs. 1 SGB II). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss des Sozialgerichts vom 13. Februar 2006.
Am 3. März 2006 hat die Antragstellerin hiergegen beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, dass der im Beschluss ermittelte Unterhaltsbetrag von 552,28 EUR monatlich nicht ausreiche, um daraus auch ihre AOK-Beiträge von monatlich 117,52 EUR zu leisten; hinzu kämen Miete, Bewag, GEZ-Gebühren sowie Lebenshaltungskosten. Ab dem 11. Juni 2006 werde sie mittellos sein, da ihr geschiedener Ehemann voraussichtlich nur bis zum 11. Juni 2006 Arbeitslosengeld erhalten werde (s. Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 12. September 2005 an Rechtsanwalt H).
Der Senat geht davon aus, die Antragstellerin wolle im hiesigen Verfahren beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes rückwirkend ab 17. November 2005 sowie Krankenversicherungsschutz unter Vorbehalt einer Regelung zur Hauptsache vorläufig auszuzahlen.
Der Antragsgegner hat sich noch nicht geäußert, obgleich er mit Schreiben vom 20. März 2006 zur Äußerung binnen zwei Wochen aufgefordert worden ist.
Das Sozialgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des einstweiligen Verfahrens einschließlich der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners Bezug genommen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2006 hat im Ergebnis Bestand.
Die angegriffene Verwaltungsentscheidung des Antragsgegners ergibt keinen Anhalt ihrer Rechtswidrigkeit. Deswegen kann die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorläufig nicht erhalten.
Das Gericht betrachtet - seit Anbringung des Antrags beim Sozialgericht am 13. Dezember 2005 - den Leistungszeitraum bis zum 11. Juni 2006, da nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Tempelhof-Schöneberg – vom 12. September 2005 an Rechtsanwalt H der geschiedene Ehemann der Antragstellerin voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld erhalten wird und für Zeiträume danach einen Antrag auf Bezug von Arbeitslosengeld II stellen wird. Das Gericht geht davon aus, dass sich ab diesem Zeitpunkt die Einkommensverhältnisse des geschiedenen Ehemanns der Antragstellerin zu seinem Nachteil verändern werden, so dass die bisher von der Agentur für Arbeit für die Unterhaltszahlungen einbehaltenen Beträge nicht mehr in dieser Höhe an die Antragstellerin abgezweigt werden können. Es obliegt der Antragstellerin daher, alsbald einen neuen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der ab dem genannten Zeitpunkt geänderten tatsächlichen Verhältnisse zu stellen.
Es kann hier offen gelassen werden, ob der Antrag bereits deshalb zurückzuweisen wäre, weil der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners bestandskräftig geworden ist. Der Antragsgegner gibt insoweit an, dass das Widerspruchsschreiben vom 24. Dezember 2005 ihn nicht erreicht habe. Jedenfalls mangelt es für den Zeitraum davor indes an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht zu beanstanden, denn die Antragstellerin kann ihren Lebensunterhalt ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern und ist daher nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer BG lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen erhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin die erforderliche Hilfe von ihrem volljährigen Sohn Benjamin Langer (geboren am 17. Januar 1985), erhält. Zwar lebt er mit ihr in Haushaltsgemeinschaft, da er mit der Antragstellerin eine gemeinsame Wohnung bewohnt (§ 9 Abs. 5 SGB II). Da B L jedoch ebenfalls Leistungen nach dem SGB II bezieht, greift die in Abs. 5 enthaltene Vermutung, dass die Antragstellerin von ihm Leistungen erhält, nicht ein. Für die Unterhaltsvermutung wird bezüglich des Einkommens in § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Alg-II-V) ein Freibetrag in Höhe der doppelten Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, hier also ein Betrag von 690,00 EUR, zuzüglich der anteiligen KdUuH und darüber hinaus 50% des diesen Betrag übersteigenden Einkommens festgelegt.
Gleichwohl ist die Antragstellerin nicht als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 1 SGB II) anzusehen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin monatlich 490,20 EUR aus Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehen und dass der Einbehalt von monatlich 100,00 EUR durch den Rechtsanwalt eine Verwendung an und für sich verfügbarer Mittel durch die Antragstellerin darstellt, die nicht das Einkommen mindert. Andernfalls würde der Antragsgegner mit einer potentiellen Leistung nach dem SGB II indirekt Schulden aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts tilgen. Im Übrigen soll die Antragstellerin nach den Feststellungen des Sozialgerichts dem Rechtsanwalt am 13. Februar 2006 die Vollmacht für den Empfang der aus dem Alg I-Anspruch des früheren Ehemannes abgezweigten (§48 SGB I) Unterhaltsbeträge entzogen haben. Ebenso als Einkommen zu berücksichtigen ist das Kindergeld für den Sohn Benjamin. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld dem Einkommen des Berechtigten zuzurechnen, es sei denn, er gibt das Kindergeld an das Kind weiter, so dass es tatsächlich darüber verfügen kann (Umkehrschluss aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Antragstellerin steht als Einkommen (§ 11 SGB II) mithin ein Betrag von 644,20 EUR zur Verfügung (490,20 EUR nachehelicher Unterhalt, 154,00 EUR Kindergeld). Hinsichtlich der KdUuH weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass der Antragstellerin lediglich 50% der Mietkosten von 470,00 EUR monatlich zur Last fallen. Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft – so wie die Antragstellerin mit ihrem Sohn - so sind die KdUuH anteilig (pro Kopf) zu ermitteln (vgl. zum Bundessozialhilfegesetz, Bundesverwaltungsgericht, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwGE] 97, 110, 112). Es kann hier dahinstehen, ob der Antragsgegner bei der Ermittlung der Bedarfsanteile bei der Antragstellerin zu Recht Anteile an der Grundmiete von monatlich 137,55 EUR, Anteile an den Heizkosten von monatlich 25,44 EUR und Anteile an laufenden Nebenkosten von monatlich 63,34 EUR berücksichtigt hat (= 224, 22 EUR = 50% der monatlichen KdU) oder ob 235,34 EUR (= 50% von 470, 68 EUR lt. Schreiben der GEHAG vom 10. 1. 2005) zu berücksichtigen wären, denn dies wirkt sich nicht entscheidend aus. Soweit die Antragstellerin in ihrer bei dem Sozialgericht eingereichten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben weiterhin die Position "Bewag" mit 44,00 EUR aufführt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bedarf von dem Grundsicherungsbetrag, also der Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige abgedeckt ist.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie könne sich aus diesen, ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung leisten - ausweislich des Schreibens der AOK Berlin vom 10. Januar 2006 haben die Beiträge 2005 insgesamt 1638,71 EUR (Krankenversicherung 1447,93 EUR, Pflegeversicherung 190,78 EUR) betragen -, vermag dies nach dem jetzt bekannten Sachstand einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht zu begründen. Es kann unter Berücksichtigung der im Streitfall gegebenen Konstellation dahin stehen, ob zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. S. des SGB II grundsätzlich auch der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutz gehören, weil Bezieher von Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes pflichtversichert sind, also nach der gesetzgeberischen Konzeption solche Versicherungen zwingende Bestandteile der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind (so z. B. Sozialgericht Frankfurt, Beschluss vom 27. Juni 2005, Az.: S 48 AS 58/05 ER; Sozialgericht Saarbrücken, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az.: S 21 ER 1/05 AS) oder ob der Versicherungsschutz zur Kranken- und Pflegeversicherung jedenfalls dann nicht dem Bedarf für Arbeitslosengeld II zuzuordnen ist, wenn eine entsprechende Leistung über die Krankenhilfe des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB 12) bzw. über § 264 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB 5) zu erlangen ist (so Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. April 2005, Az.: L 3 B 30/05 AS/ER). Zum einen lässt sich nach Aktenlage nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Antragstellerin noch in der AOK freiwillig krankenversichert ist; die freiwillige Krankenversicherung endet mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet werden (§ 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Selbst wenn man im Rahmen des Anordnungsverfahrens - vorbehaltlich einer weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren - davon ausgeht, dass dies noch der Fall ist und dass die Antragstellerin monatlich 111,47 EUR zur freiwilligen Krankenversicherung aufwendet, vermag dies einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht zu begründen. Denn selbst bei Einbeziehung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in den Bedarf ergäbe sich – wie nachfolgende Aufstellung zeigt - keine Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Den vorbezeichneten Entscheidungen der Sozialgerichte Frankfurt und Saarbrücken lagen indes Sachverhalte zu Grunde, in denen die dortigen Antragsteller bei Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig wurden, so dass die Gerichte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II in der Mindesthöhe von einem Cent monatlich anerkannten, damit die Antragsteller so in den Schutz der Pflichtversicherung in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kommen konnten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich folgende Berechnung (Beträge ab- bzw. aufgerundet):
Einkommen (§ 11 SGB II) (nachehelicher Unterhalt) 490,00 EUR (Kindergeld) 154,00 EUR Gesamteinkünfte 644,00 EUR
Bedarfsanteile Alg II 345,00 EUR Bedarfsanteile KdUuH 235,00 EUR AOK-Beitrag 111,00 EUR
Gesamtbedarfssumme 681,00 EUR
Bedarf ungedeckter Leistung: 37,00 EUR
Da sich mithin ein Leistungsanspruch von weniger als 67,00 EUR monatlich (bewilligtes Wohngeld bis Dezember 2005) ergäbe, wäre es für die Antragstellerin günstiger, weiterhin den Anspruch auf Wohngeld wahrzunehmen. Ein Anspruch nach dem SGB II wäre damit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 SGB II). Da die Antragstellerin bisher nicht dargelegt hat, ob sie weiterhin Wohngeld bezieht bzw. ob sie ihren Anspruch über das Jahr 2005 hinaus weiterhin verfolgt, geht das Gericht jedenfalls im Einstweiligen Anordnungsverfahren davon aus, dass bei unveränderter Sachlage ein Wohngeldanspruch von 67,00 EUR monatlich weiterhin besteht.
Soweit die Antragstellerin vorgetragen und auch nachgewiesen hat, dass sie als laufenden Novemberunterhalt (Zahlungseingang laut Buchungsbeleg 12. Dezember 2005) lediglich einen Betrag von 245,10 EUR erhalten hat, würde sich zwar für Dezember ein wesentlich höherer, nicht gedeckter Bedarf ergeben. Gleichwohl kann dieser hier nicht berücksichtigt werden, denn im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes können Leistungen frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, hier also grundsätzlich mit dem Eingang der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts beim LSG am 3. März 2006, mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 19. September 2005, Az. L 3 B 155/05 AS ER, in Juris).
Nach alledem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden. Darauf, ob – im Übrigen – ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, kommt es sonach nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Umstritten ist – im Rahmen eines Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – ob es der Antragsgegner zu Recht abgelehnt hat, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren.
Mit Antrag vom 2. November 2005, eingegangen bei dem Antragsgegner am 18. November 2005, beantragte die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs. Sie gab an, dass sie von ihrem geschiedenen Ehegatten, P L, nachehelichen Ehegattenunterhalt von 390,20 EUR beziehe und dass ihr für ihren Sohn B L, mit dem sie in Haushaltsgemeinschaft lebe, ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR zustehe. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) gab die Antragstellerin an, dass sie eine Miete von monatlich 470,68 Euro zahle (Wohnfläche 68 m², Zahl der Räume: 2), dass die Heizkosten 31,66 EUR monatlich ausmachten und dass sie Wohngeld seit dem 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2005 in Höhe von 67,00 EUR monatlich beziehe.
Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab, da die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und daher nicht bedürftig sei (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Hierbei ging der Antragsgegner von folgender Berechnung aus:
Regelleistung für erwerbsfähige Hilfsbedürftige: 333, 50 EUR (345,00 EUR abzüglich 29/30) KdUuH: 218,78 EUR (50%) Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (BG): 552,28 EUR Abzüglich zu berücksichtigendes Gesamteinkommen: 622, 73 EUR (Kindergeld 148, 87 EUR, Unterhalt 473,86 EUR) Leistungen ohne KdU nach Ein- kommensberücksichtigung 333,50 EUR Abzüglich zu berücksichtigendes Gesamteinkommen: 622,73 EUR Bedarf nach Einkommens- Berücksichtigung 0,00 EUR
Einkommensüberhang: 289,23 EUR KdUuH 218,78 EUR Abzüglich Einkommensüberhang: 289,23 EUR Zustehende KdUuH: 0,00 EUR.
Der Antragsgegner führte aus, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Kindergeld für ihren in Ausbildung befindlichen zwanzigjährigen Sohn habe und dass das Kindergeld nicht als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II des Sohnes, sondern bei der Antragstellerin als Kindergeldberechtigter anzurechnen sei. Das Wohngeld, welches zunächst bis zum 12. Mai in Höhe von monatlich 67,00 EUR bewilligt worden sei, werde nicht als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, da sich diese beiden Leistungen ausschlössen. Bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUuH) sei zu berücksichtigen, dass der Sohn anteilig die Hälfte der Miete zu zahlen habe, so dass bei der Berechnung der Leistungen des Sohnes nach SGB II die entsprechende Miete als Bedarf berücksichtigt worden sei. Bei der Zahlung des nachehelichen Unterhalts ging der Antragsgegner davon aus, dass die Antragstellerin monatlich den im Zuge der Zwangsvollstreckung vom Arbeitsamt des geschiedenen Ehemannes einbehaltenen und an Rechtsanwalt H überwiesenen vollen Unterhalt von 490,20 EUR erhalte und ihr Rechtsanwalt nur einmalig 100,00 EUR einbehalten habe (vgl. Schreiben Rechtsanwalt H vom 5. Oktober 2005). Sollte die Antragstellerin jedoch weiterhin monatlich laufend nur 390,20 EUR Unterhalt von dem Rechtsanwalt erhalten, seien darüber Nachweise vorzulegen und gegebenenfalls auch die Vereinbarung, dass der Rechtsanwalt 100,00 EUR monatlich einbehalten dürfe. Selbst aber wenn laufend von einer Zahlung des nachehelichen Unterhaltes von 390,20 EUR ausgegangen werde, errechne sich ein Leistungsanspruch Arbeitslosengeld II nur in Höhe von monatlich 27,13 EUR. Es sei daher für die Antragstellerin günstiger, weiterhin ihren Anspruch auf Wohngeld wahrzunehmen, so dass sie gegebenenfalls zum 1. Januar 2006 beim Wohnungsamt einen Folgeantrag zu stellen habe.
In einem Widerspruchsschreiben vom 24. Dezember 2005, welches den Antragsgegner – wie er vorträgt - nicht erreicht hat, trug die Antragstellerin vor, dass sie ihren Lebensunterhalt (z. B. AOK) nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern könne. Zur weiteren Begründung hat die Antragstellerin Auszüge aus einem Schreiben des sie in dem Scheidungsverfahren betreuenden Rechtsanwaltes H beigefügt, dem zu Folge dieser nach Vorlage der Kostenfestsetzungsbeschlüsse ab Januar 2005 von den monatlichen Zahlungen des Arbeitsamtes betreffend den Ehegatten-Unterhalt Beträge von 100,00 bzw. 150,00 EUR einbehalten habe. Lediglich die Anfang Dezember 2005 eingegangene Zahlung für November 2005 von nur 245,10 EUR habe er ohne Abzug direkt an die Antragstellerin ausgekehrt. Einer Zustimmung zu einer Vereinbarung bezüglich des Einbehalts von monatlich 100,00 bzw. 150,00 EUR bedürfe es von Seiten der Antragstellerin nicht, insoweit werde auf die Berechtigung gemäß § 367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwiesen, Zahlungen zu allererst auf seine Kosten etc. zu verrechnen und dann erst Gelder an die Antragstellerin auszukehren.
Am 13. Dezember 2005 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab 17. November 2005 und Krankenversicherungsschutz zu gewähren. Sie begründete den Antrag damit, dass ihr zwar ein Titel auf 622,50 EUR nachehelichen Unterhalt zustehe, ihr tatsächlich aber nur für November 2005 und Januar 2006 jeweils 390,20 EUR, für Dezember 2005 nur 245,00 EUR ausgezahlt worden seien, was auch unter Berücksichtigung des Kindergeldes von 154,00 EUR monatlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche. Ihr Mietanteil betrage 235,34 EUR. Als sie noch einen höheren nachehelichen Unterhalt (690,00 EUR) erhalten habe, habe sie sich freiwillig bei der AOK versichert und AOK-Beiträge seit 14 Monaten selbst entricht; sie könne sich jedoch die Versicherungsbeiträge seit November 2005 nicht mehr leisten, so dass kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Ihr Antrag auf Wohngeld für 2006 "laufe", sei jedoch immer wieder verzögert worden (s. Schreiben des Wohnungsamtes vom 26. Januar 2006). Sie werde veranlassen, dass das Geld des Arbeitsamtes Tempelhof/Schöneberg direkt an sie ausgekehrt werde und nicht an Rechtsanwalt H.
Der Antragsgegner hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Berlin ausgeführt, dass ihm kein Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2005 vorliege. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Besitz eines vollstreckbaren Urteils sei, wonach ihr monatlich 622,50 EUR nachehelicher Unterhalt einschließlich 111,47 EUR Krankenvorsorgeunterhalt zustünden. Warum sie auf einen Teil dieser Summer verzichte und sich mit 490,20 EUR monatlich zufrieden gebe, wovon auch noch der Anwalt 100,00 EUR für seine Kosten erhalte, sei nicht nachvollziehbar.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2006, zugestellt an die Antragstellerin am 16. Februar 2006, hat das Sozialgericht Berlin den Antrag abgelehnt und ausgeführt:
Der Antrag sei unbegründet, da die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Soweit die Antragstellerin Leistungen für Zeiträume vor der Antragstellung bei Gericht begehre, ergebe sich dies bereits aus dem Wesen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens; für in der Vergangenheit liegende Zeiträume könnten Leistungen im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Auch im Übrigen stehe der Annahme eines eiligen Regelungsbedürfnisses der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin Leistungen, die ihren Hilfebedarf nach dem SGB II überstiegen, bereits erhalte bzw. ohne weiteres erhalten könne (§ 9 Abs. 1 SGB II). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss des Sozialgerichts vom 13. Februar 2006.
Am 3. März 2006 hat die Antragstellerin hiergegen beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, dass der im Beschluss ermittelte Unterhaltsbetrag von 552,28 EUR monatlich nicht ausreiche, um daraus auch ihre AOK-Beiträge von monatlich 117,52 EUR zu leisten; hinzu kämen Miete, Bewag, GEZ-Gebühren sowie Lebenshaltungskosten. Ab dem 11. Juni 2006 werde sie mittellos sein, da ihr geschiedener Ehemann voraussichtlich nur bis zum 11. Juni 2006 Arbeitslosengeld erhalten werde (s. Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 12. September 2005 an Rechtsanwalt H).
Der Senat geht davon aus, die Antragstellerin wolle im hiesigen Verfahren beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes rückwirkend ab 17. November 2005 sowie Krankenversicherungsschutz unter Vorbehalt einer Regelung zur Hauptsache vorläufig auszuzahlen.
Der Antragsgegner hat sich noch nicht geäußert, obgleich er mit Schreiben vom 20. März 2006 zur Äußerung binnen zwei Wochen aufgefordert worden ist.
Das Sozialgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des einstweiligen Verfahrens einschließlich der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners Bezug genommen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2006 hat im Ergebnis Bestand.
Die angegriffene Verwaltungsentscheidung des Antragsgegners ergibt keinen Anhalt ihrer Rechtswidrigkeit. Deswegen kann die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vorläufig nicht erhalten.
Das Gericht betrachtet - seit Anbringung des Antrags beim Sozialgericht am 13. Dezember 2005 - den Leistungszeitraum bis zum 11. Juni 2006, da nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Tempelhof-Schöneberg – vom 12. September 2005 an Rechtsanwalt H der geschiedene Ehemann der Antragstellerin voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld erhalten wird und für Zeiträume danach einen Antrag auf Bezug von Arbeitslosengeld II stellen wird. Das Gericht geht davon aus, dass sich ab diesem Zeitpunkt die Einkommensverhältnisse des geschiedenen Ehemanns der Antragstellerin zu seinem Nachteil verändern werden, so dass die bisher von der Agentur für Arbeit für die Unterhaltszahlungen einbehaltenen Beträge nicht mehr in dieser Höhe an die Antragstellerin abgezweigt werden können. Es obliegt der Antragstellerin daher, alsbald einen neuen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der ab dem genannten Zeitpunkt geänderten tatsächlichen Verhältnisse zu stellen.
Es kann hier offen gelassen werden, ob der Antrag bereits deshalb zurückzuweisen wäre, weil der Ablehnungsbescheid des Antragsgegners bestandskräftig geworden ist. Der Antragsgegner gibt insoweit an, dass das Widerspruchsschreiben vom 24. Dezember 2005 ihn nicht erreicht habe. Jedenfalls mangelt es für den Zeitraum davor indes an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht zu beanstanden, denn die Antragstellerin kann ihren Lebensunterhalt ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern und ist daher nicht hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer BG lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen erhält (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II).
Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin die erforderliche Hilfe von ihrem volljährigen Sohn Benjamin Langer (geboren am 17. Januar 1985), erhält. Zwar lebt er mit ihr in Haushaltsgemeinschaft, da er mit der Antragstellerin eine gemeinsame Wohnung bewohnt (§ 9 Abs. 5 SGB II). Da B L jedoch ebenfalls Leistungen nach dem SGB II bezieht, greift die in Abs. 5 enthaltene Vermutung, dass die Antragstellerin von ihm Leistungen erhält, nicht ein. Für die Unterhaltsvermutung wird bezüglich des Einkommens in § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (Alg-II-V) ein Freibetrag in Höhe der doppelten Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, hier also ein Betrag von 690,00 EUR, zuzüglich der anteiligen KdUuH und darüber hinaus 50% des diesen Betrag übersteigenden Einkommens festgelegt.
Gleichwohl ist die Antragstellerin nicht als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 1 SGB II) anzusehen. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin monatlich 490,20 EUR aus Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehen und dass der Einbehalt von monatlich 100,00 EUR durch den Rechtsanwalt eine Verwendung an und für sich verfügbarer Mittel durch die Antragstellerin darstellt, die nicht das Einkommen mindert. Andernfalls würde der Antragsgegner mit einer potentiellen Leistung nach dem SGB II indirekt Schulden aus der Tätigkeit des Rechtsanwalts tilgen. Im Übrigen soll die Antragstellerin nach den Feststellungen des Sozialgerichts dem Rechtsanwalt am 13. Februar 2006 die Vollmacht für den Empfang der aus dem Alg I-Anspruch des früheren Ehemannes abgezweigten (§48 SGB I) Unterhaltsbeträge entzogen haben. Ebenso als Einkommen zu berücksichtigen ist das Kindergeld für den Sohn Benjamin. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld dem Einkommen des Berechtigten zuzurechnen, es sei denn, er gibt das Kindergeld an das Kind weiter, so dass es tatsächlich darüber verfügen kann (Umkehrschluss aus § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Der Antragstellerin steht als Einkommen (§ 11 SGB II) mithin ein Betrag von 644,20 EUR zur Verfügung (490,20 EUR nachehelicher Unterhalt, 154,00 EUR Kindergeld). Hinsichtlich der KdUuH weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass der Antragstellerin lediglich 50% der Mietkosten von 470,00 EUR monatlich zur Last fallen. Leben Hilfebedürftige mit anderen Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, in Haushaltsgemeinschaft – so wie die Antragstellerin mit ihrem Sohn - so sind die KdUuH anteilig (pro Kopf) zu ermitteln (vgl. zum Bundessozialhilfegesetz, Bundesverwaltungsgericht, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwGE] 97, 110, 112). Es kann hier dahinstehen, ob der Antragsgegner bei der Ermittlung der Bedarfsanteile bei der Antragstellerin zu Recht Anteile an der Grundmiete von monatlich 137,55 EUR, Anteile an den Heizkosten von monatlich 25,44 EUR und Anteile an laufenden Nebenkosten von monatlich 63,34 EUR berücksichtigt hat (= 224, 22 EUR = 50% der monatlichen KdU) oder ob 235,34 EUR (= 50% von 470, 68 EUR lt. Schreiben der GEHAG vom 10. 1. 2005) zu berücksichtigen wären, denn dies wirkt sich nicht entscheidend aus. Soweit die Antragstellerin in ihrer bei dem Sozialgericht eingereichten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben weiterhin die Position "Bewag" mit 44,00 EUR aufführt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bedarf von dem Grundsicherungsbetrag, also der Regelleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige abgedeckt ist.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie könne sich aus diesen, ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung leisten - ausweislich des Schreibens der AOK Berlin vom 10. Januar 2006 haben die Beiträge 2005 insgesamt 1638,71 EUR (Krankenversicherung 1447,93 EUR, Pflegeversicherung 190,78 EUR) betragen -, vermag dies nach dem jetzt bekannten Sachstand einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht zu begründen. Es kann unter Berücksichtigung der im Streitfall gegebenen Konstellation dahin stehen, ob zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. S. des SGB II grundsätzlich auch der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsschutz gehören, weil Bezieher von Arbeitslosengeld II kraft Gesetzes pflichtversichert sind, also nach der gesetzgeberischen Konzeption solche Versicherungen zwingende Bestandteile der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind (so z. B. Sozialgericht Frankfurt, Beschluss vom 27. Juni 2005, Az.: S 48 AS 58/05 ER; Sozialgericht Saarbrücken, Beschluss vom 26. Januar 2005, Az.: S 21 ER 1/05 AS) oder ob der Versicherungsschutz zur Kranken- und Pflegeversicherung jedenfalls dann nicht dem Bedarf für Arbeitslosengeld II zuzuordnen ist, wenn eine entsprechende Leistung über die Krankenhilfe des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB 12) bzw. über § 264 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB 5) zu erlangen ist (so Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14. April 2005, Az.: L 3 B 30/05 AS/ER). Zum einen lässt sich nach Aktenlage nicht mit Sicherheit feststellen, ob die Antragstellerin noch in der AOK freiwillig krankenversichert ist; die freiwillige Krankenversicherung endet mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet werden (§ 191 Satz 1 Nr. 3 SGB V). Selbst wenn man im Rahmen des Anordnungsverfahrens - vorbehaltlich einer weiteren Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren - davon ausgeht, dass dies noch der Fall ist und dass die Antragstellerin monatlich 111,47 EUR zur freiwilligen Krankenversicherung aufwendet, vermag dies einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht zu begründen. Denn selbst bei Einbeziehung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in den Bedarf ergäbe sich – wie nachfolgende Aufstellung zeigt - keine Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Den vorbezeichneten Entscheidungen der Sozialgerichte Frankfurt und Saarbrücken lagen indes Sachverhalte zu Grunde, in denen die dortigen Antragsteller bei Berücksichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig wurden, so dass die Gerichte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II in der Mindesthöhe von einem Cent monatlich anerkannten, damit die Antragsteller so in den Schutz der Pflichtversicherung in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung kommen konnten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich folgende Berechnung (Beträge ab- bzw. aufgerundet):
Einkommen (§ 11 SGB II) (nachehelicher Unterhalt) 490,00 EUR (Kindergeld) 154,00 EUR Gesamteinkünfte 644,00 EUR
Bedarfsanteile Alg II 345,00 EUR Bedarfsanteile KdUuH 235,00 EUR AOK-Beitrag 111,00 EUR
Gesamtbedarfssumme 681,00 EUR
Bedarf ungedeckter Leistung: 37,00 EUR
Da sich mithin ein Leistungsanspruch von weniger als 67,00 EUR monatlich (bewilligtes Wohngeld bis Dezember 2005) ergäbe, wäre es für die Antragstellerin günstiger, weiterhin den Anspruch auf Wohngeld wahrzunehmen. Ein Anspruch nach dem SGB II wäre damit ausgeschlossen (§ 5 Abs. 1 SGB II). Da die Antragstellerin bisher nicht dargelegt hat, ob sie weiterhin Wohngeld bezieht bzw. ob sie ihren Anspruch über das Jahr 2005 hinaus weiterhin verfolgt, geht das Gericht jedenfalls im Einstweiligen Anordnungsverfahren davon aus, dass bei unveränderter Sachlage ein Wohngeldanspruch von 67,00 EUR monatlich weiterhin besteht.
Soweit die Antragstellerin vorgetragen und auch nachgewiesen hat, dass sie als laufenden Novemberunterhalt (Zahlungseingang laut Buchungsbeleg 12. Dezember 2005) lediglich einen Betrag von 245,10 EUR erhalten hat, würde sich zwar für Dezember ein wesentlich höherer, nicht gedeckter Bedarf ergeben. Gleichwohl kann dieser hier nicht berücksichtigt werden, denn im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes können Leistungen frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, hier also grundsätzlich mit dem Eingang der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts beim LSG am 3. März 2006, mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. Sächsisches Landessozialgericht Beschluss vom 19. September 2005, Az. L 3 B 155/05 AS ER, in Juris).
Nach alledem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden. Darauf, ob – im Übrigen – ein Anordnungsgrund anzunehmen wäre, kommt es sonach nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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