Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 487/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1193/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1967 geborene Antragsteller (Ast.) beantragte am 01. Februar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Seine Partnerin in seit 1999 bestehender eheähnlicher Gemeinschaft, so die Angabe des Ast., sei die Frau R R, geborene H (Geburtsdatum 1957), welche Arbeitseinkommen beziehe.
Als unterhaltspflichtigen (gemeint wohl: unterhaltsberechtigten) Angehörigen außerhalb der Hausgemeinschaft wurde vom Ast. angegeben, "R, ", geboren 1994. als Verwandtschaftsverhältnis war "Sohn" angegeben, als Name des "Unterhaltsberechtigten" R, R. Er, der Ast., erbringe Unterhaltsleistungen.
In der auf Seite 6 des Antragsvordrucks vorgesehenen Erklärung: "Ich bestätige die Richtigkeit der durch mich oder die Antragsannahme des zuständigen Trägers vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen in den Abschnitten: "findet sich die Unterschrift "R. R". Die Gesamtgröße der gemeinsam genutzten Unterkunft war als 58,5 m² große Wohnung mit 2,5 Räumen, 1 Küche und 1 Bad beschrieben.
Als Netto-Kaltmiete wurden 239,32 Euro, als Heizkosten-Pauschale 64,03 Euro und als Nebenkosten im Übrigen 73,10 Euro benannt.
Das Zusatzblatt 2 (Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung) zeichnete neben dem Ast. als "Angehörige" Frau "R. R".
Eine zuvor bei der Firma RD bestehende Beschäftigung des Ast. endete zum 15. Februar 2005 (Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2005). Für Frau RR bestätigte die D AG unter dem 10. Februar 2005 ein Nettoarbeitsentgelt von 1.740,45 Euro, fällig jeweils am 15. des laufenden Monats, für den Februar 2005.
Ferner gelangte eine Lohnbescheinigung für den Ast. zur Akte, welcher ein Gesamt-Brutto von 783,00 und ein Netto von 545,18 Euro für Februar 2005 auswies.
Unter dem 04. Mai 2005 erließ der Antragsgegner (Agg.) ablehnenden Bescheid. Es sei insbesondere das Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) zu berücksichtigen. Der Agg. errechnete insbesondere eine Einkommensüberdeckung für 02/05 von 1.181,35 Euro, für 03/05 von 732,02 Euro und für 04/05 in Höhe von 328,82 Euro.
In seinem Widerspruch vom 23. Mai 2005 trug der Ast. vor, seine Partnerin sei nicht bereit, für ihn aufzukommen. Es sei widersprüchlich, dass man beim Alg II als eheähnliche Gemeinschaft zähle, bei der Krankenversicherung aber nicht. Hier werde man gegenüber verheirateten Paaren noch benachteiligt, in dem man die Kosten selber tragen müsse, obwohl man kein Geld beziehe bzw. der Partner diese (Kosten) zusätzlich tragen müsse.
Zur Akte gelangte der Eingang eines Nutzungsvertrages für die vorbezeichnete Wohnung, welcher auf das Mitglied der Wohnungsgenossenschaft "" Frau RR lautete. Nach der Gesprächsnotiz vom 09. August 2005 in der Verwaltungsakte wurde der Ast. dort nicht als Mieter/Nutzer, auch nicht als Untermieter geführt. Seit 1989 sei Frau R dort melderechtlich geführt, der Ast. seit 01. Februar 1999.
Unter dem 28. Juli 2005 hat der Ast. erneut Antrag auf Leistungen gestellt. Aufgrund der bei Bearbeitung des Antrages aufgetretenen Probleme - so sein Vortrag - habe er (nunmehr) keine Angaben zu Frau R (mehr) gemacht. Diese sei nicht mehr bereit, ihm, bzw. dem Agg. Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Zu ggfs. erforderlichen Angaben möge Frau R direkt vom Agg. aufgefordert werden.
Beigefügt war die Kopie einer Urkunde einer am 28. Juli 2005 geschlossenen Vereinbarung, derzufolge die gemeinsame Wohnung zu gleichen Teilen von Frau R R und dem Ast. genutzt werde und alle Kosten, welche im Zusammenhang mit der Nutzung entstünden, jeweils gegen Nachweis vom Ast. zur Hälfte zu tragen seien.
Unter dem 19. September 2005 erließ der Agg. zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Ast. und Frau R sprächen die im Antrag vom 01. Februar 2005 von dem Ast. persönlich gefertigten Angaben zum Verhältnis zu Frau R. In diesem habe er ausdrücklich und unmissverständlich angegeben, seit 1999 mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Zudem leben beide seit dieser Zeit gemeinsam in einem Haushalt. In seinem Widerspruchsschreiben vom 17. Mai 2005 habe er Frau R ausdrücklich als seine "Partnerin" bezeichnet. Zudem gebe er in diesem Schreiben an, dass er bei der Krankenversicherung gegenüber "verheirateten Paaren" benachteiligt würde, wenn in eheähnlichen Gemeinschaften der Partner die Kosten der Versicherung tragen müsse. Der Ast. möchte folglich den verheirateten Paaren gleichgestellt werden. Er trage damit eindeutig seine innere Bindung zu Frau R nach außen, so dass von dem Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen ihm und Frau R - gleich einer eheähnlichen Verbindung - auszugehen sei. Dies werde auch durch den Umstand verdeutlicht, dass Frau R - ausweislich der mit dem Leistungsantrag eingereichten Kontoauszüge bezüglich ihrer eigenen Person als auch der des Ast. - sämtliche Kosten der Unterkunft alleine bestreite und der Ast. auch nicht als Untermieter oder Mieter der Wohnung bei dem Vermieter verzeichnet sei. Entgegen seiner Behauptung unterstütze Frau R ihn finanziell mindestens in der Form, dass sie ihm ein kostenloses Leben durch Verfügungstellen von Kost und Logis ermögliche. Auf die Begründungsausführungen bezüglich der Monate Februar bis April 2005 hinsichtlich der Berechnung wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Hauptsacheklage vom 06. Oktober 2005 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder), in welcher er nach dort angekündigten Anträgen Leistungen für die Zeit vom 01. Februar 2005 bis 31. Juli 2005 begehrte (S 15 AS 556/05).
Am 13. September 2005 hatte der Ast. beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz" angebracht: In diesem Wege seien ihm vorläufige Leistungen in Höhe von 80 v. H. der gesetzlichen Höhe zuzubilligen.
Zwar lebten der Ast. und Frau R seit längerem gemeinsam in einer Wohnung. Es sei jedoch keineswegs so, dass sie sich gegenseitig wirtschaftlich und finanziell unterstützten. Die Miete werde je zur Hälfte getragen. Frau R sei auch nicht bereit, Kosten - wie etwa für Krankenversicherung - für den Ast. zu übernehmen und diesen zu unterhalten. Sie möchte ihren bereits erwachsenen Sohn finanziell unterstützen.
Selbst wenn man vorliegend zu der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft käme, hätte damit der Ast. keine Ansprüche gegen Frau R erworben, sondern wäre auf deren Großzügigkeit angewiesen.
Der Agg. hat unter dem 21. September 2005 entgegnet, ausweislich der auch von Frau R eingereichten Kontoauszüge wie auch der des Ast. ergebe sich, dass diese sämtliche Kosten der Unterkunft (KdU) alleine bestreite und der Ast. auch nicht als Untermieter oder (Mit)Mieter bei dem Vermieter verzeichnet sei. Im Übrigen bezwecke der Ast. mit dem Eilverfahren ausschließlich die rückwirkende Regelung eines abgeschlossenen Zeitraumes. Es bestehe insofern keine Eilbedürftigkeit.
Der Ast. habe bis dato seinen Lebensunterhalt ohne Unterstützung des Agg. offenbar decken können. Zudem habe er nach Erstablehnung trotz geänderter Umstände gerade keinen neuen Antrag auf Leistungen gestellt.
Mit Beschluss vom 22. September 2005 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auf die Begründungsausführungen wird Bezug genommen. Insbesondere sei ein Anordnungsgrund nicht festzustellen.
In der am 06. Oktober 2005 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingelegten Beschwerde hat der Ast. zunächst darauf hingewiesen, er habe am 28. Juli 2005 erneut Leistungsantrag gestellt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Agg. hat im Einzelnen ausgeführt, selbst bei Zugrundelegung eines angenommenen hälftigen Wohnkostenanteils habe der Ast. keinen Leistungsanspruch unter Annahme einer BG mit Frau R.
Den (erneuten) Leistungsantrag vom 28. Juli 2005 hat der Agg. mit der Bescheid vom 11. November 2005 ebenfalls ablehnend beschieden. An den tatsächlichen Lebensverhältnissen habe sich im Vergleich zum Antrag vom 01. Februar 2005 nichts geändert.
Der Ast. hat repliziert, zwar zahle er gegenwärtig keine (Miet)Anteile an Frau R, aber selbst wenn sicher nicht sämtliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu entkräften seien, werde nach wie vor die Ansicht vertreten, dass hieraus keine Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen seitens der Frau R folgen könne.
Der Senat geht davon aus, der Ast. wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. September 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm, dem Ast., im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 80 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu zahlen.
Der Agg. beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Am 20. Januar 2006 hat der Ast. mitgeteilt, er sei seit dem 05. Dezember 2005 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, welches bis zum 31. Januar 2006 befristet sei. Da er insofern ein Einkommen erhalte, werde ein neuer Antrag zunächst nicht gestellt.
Der Senat hat mit Schreiben vom 23. Januar 2006 gebeten zu prüfen, ob das Rechtsmittel mit Rücksicht auf den eigenen Vortrag zurückzunehmen sei: Danach dürfte ab 05. Dezember 2005 Bedürfnis für eine einstweilige Regelung entfallen sein, wenn es denn jemals bestanden habe.
Am 10. Februar 2006 hat der Ast. die Auffassung vertreten, dass das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls nach Ende des Arbeitsverhältnisses wieder gegeben sei. Eine Rücknahme könne nicht erklärt werden. Daraufhin ist der Ast. mit Hinweisschreiben vom 16. Februar 2006 darauf aufmerksam gemacht worden, dass mit Ende der Zwischenbeschäftigung ein neuer Leistungsfall und damit ein neues Leistungsverhältnis vorgetragen werde.
Der Ast. hat noch mitgeteilt, dass sein neuerlicher Leistungsantrag vom 07. Februar 2006 nach Ende der Zwischenbeschäftigung am 31. Januar 2006 mit Bescheid vom 27. März 2006 abgelehnt worden sei und diesen kopiert zur Akte gereicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen des Agg. Bezug genommen. Diese Unterlagen nebst denen des Hauptsacheverfahrens und denen des vorliegenden Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung haben dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Bezüglich der Zeit seit Anbringung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes erster Instanz am 13. September 2005 bis zur Aufnahme der Zwischenbeschäftigung am 05. Dezember 2005, für deren Dauer aufstockende Leistungen nicht geltend gemacht werden, hat der Ast. jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Dessen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte der Ast. keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezüglich dieses Zeitraums haben.
Hinsichtlich der Annahme der Beschwerde, wonach im Falle des Ast. keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen habe, sah sich der Senat im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände und auch eingedenk verfassungsrechtlicher Maßstäbe (Bundesverfasssungsgericht - BVerfG, Beschluss 1 BvR 1962/04 vom 02. September 2004; und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - ) außer Stande, vorliegend lediglich eine Wohngemeinschaft zwischen dem Ast. und Frau R anzunehmen.
Vielmehr folgt nach der freien aus dem Gesamtergebnis des einstweiligen Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senates, dass die Antragsgegnerin zu Recht von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen durfte (§ 128 Abs. 1 SGG analog).
Im Einzelnen:
Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner oder Partnerin des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u. a. auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, hier dem Ast., in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Dies ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu Urteile des BVerwG vom 17. Mai 1995 - Aktenzeichen: 5 C 16/93 - sowie BVerfG vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - und zuletzt vom 02. September 2004 a.a.O.) dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so zu sehr miteinander verbunden fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss (BVerwG a.a.O.).
Beweiswürdigend kann für die Gewinnung eines Gesamtbildes insoweit nicht außer Betracht bleiben, dass der Ast. selbst im Februar 2005 die Frau R R als seine Partnerin bezeichnet hat, mit der er seit 1999 in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Auch dass Frau R, die auf Seite 6 des Antragsvordrucks die für sie als Nicht-Antragstellerin an sich nicht vorgesehene Erklärung mit "R. R" unterzeichnet hat, ist als Indiz dafür heranzuziehen, dass nicht lediglich eine zur Kostenminderung durchgeführte Wohngemeinschaft vorliegt. Nichts anderes gilt bezüglich der Unterschrift der Frau R neben dem Ast. auf dem Zusatzblatt II (Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung) zur Bezeichnung "Angehörige". Der Senat geht dabei davon aus, dass diese Erklärungen zur Beschreibung tatsächlicher Verhältnisse nicht im vollen Bewusstsein des Inhalts der zugrunde liegenden unbestimmten rechtlichen Begriffe abgegeben werden. Gleichwohl kommt ihnen nach Auffassung des Senats ein nicht unerheblicher Hinweiswert für die tatsächlichen Verhältnisse zu. Denn auch im umgangssprachlichen Verständnis des Begriffs "Angehöriger" wird dieser kaum je auf ein Mitglied einer reinen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung finden. In keine andere Richtung weisen die Ausführungen des Ast. selbst in seinem Widerspruch vom 23. Mai 2005, in welchem er vortrug, seine Partnerin sei nicht bereit, für ihn aufzukommen. Die daran anschließenden Ausführungen zur rechtlichen Bewertung einer eheähnlichen Gemeinschaft bei Alg II einerseits und der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits zeigen sehr wohl, dass dem Ast. die zugrunde liegenden rechtlichen Wertungen "in der Laiensphäre" durchaus bekannt waren.
Der erkennende Senat folgt insoweit durchaus der von dem Agg. unter Hinweis auf eine Entscheidung des LSG Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2005 - Aktenzeichen L 29 B 1212/05 AS ER vertretenen Auffassung, wonach bei späteren entgegenstehenden Erklärung zu berücksichtigen sei, dass die Beteiligten, die mehr und mehr Erfahrung haben, worauf es ankomme, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft würden.
Entgegen der Beschwerde ergeben sich darüber hinaus weitere - objektivierende - Anhaltspunkte dafür, eine Einstandsgemeinschaft zwischen Ast. und Frau R anzunehmen. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes E lebt Frau R seit 1999 mit dem Ast. unter der Adresse Wstraße in E in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Frau R ist alleinige Inhaberin der Nutzungsrechte an der Genossenschaftswohnung der EWohnungsbaugenossenschaft e. G. Der Ast. ist nutzungsrechtlich ohne besonderen Status im Verhältnis zur Wohnungsgenossenschaft wie zu Frau R. Er trägt wirtschaftlich keinen anteiligen Nutzungsaufwand. Dies bedeutet nichts anderes, als das Frau R für einen wesentlichen Teil seines laufenden Lebensbedarfs nämlich die Kosten der Unterkunft, einsteht. Diesbezüglich ist nicht entscheidungserheblich, dass Frau R zivilrechtlich zur Leistung von Unterhalt gegenüber dem Ast. nicht verpflichtet ist: Mit dem Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft hat der Gesetzgeber fürsorgerechtlich an einen Haftungsverband als Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes angeknüpft. Für dessen Bejahung im Einzelfall reicht es hin, die dafür einzelgesetzlich (hier durch § 7 Abs. 2 und 3 SGB II normierten) tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf zivilrechtliche Unterhaltsbeziehungen festzustellen.
Als weitere Indiztatsache von Gewicht kommt hinzu, dass der Ast. und Frau R bereits seit geraumer Dauer, seit 1999, in der anfänglich erklärten Weise unter gemeinsamer Adresse zusammen leben.
Für die Zeit ab 01. August 2006 kommt dem Aspekt der Dauer des Zusammenwohnens nach der Neuregelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II (in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 b des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl I S. 1706, in Kraft seit 01. August 2006, Art. 16 Nr. 1) sogar die Bedeutung einer – widerlegbaren – Vermutung zu.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sprechen demgegenüber die Tatsache des Fehlens gemeinsamer Konten bzw. des Fehlens einer Verfügungsbefugnis über das Konto des jeweils anderen oder sonstiger (gemeinsamer Vermögensgegenstände) bei gemeinsamer Haushaltswirtschaft nicht entscheidend gegen das hier gefundene Ergebnis: Zwar ist zutreffend, dass diese Umstände durchaus Ausdruck eines mangelnden gegenseitigen Unterhaltswillens sein können, also vielmehr eines Bedürfnisses nach praktischer Gestaltung des Lebens und der Sicherstellung dessen, dass nicht einer auf Kosten des anderen lebe. Aber ebenso sind in Ehen - wie eben auch in eheähnlichen Gemeinschaften - in einem weiten Spektrum unterschiedliche Weisen der Haushaltsführung und Wirtschaftsführung denkbar und üblich, so dass diesem Merkmal nach Auffassung des Senats jedenfalls im vorliegenden Fall keine signifikante Bedeutung zukommt.
Hat wie hier eine eheähnliche Gemeinschaft einmal bestanden, so kann diese zwar jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden. Allerdings wird man hierfür eindeutige Indizien verlangen müssen, welche in der Regel mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - ). Insofern vermag der Umstand, dass der Ast. bisher nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, für eine bestehende gegenwärtige Unterhaltsbereitschaft der Frau R zu sprechen.
2. Bezüglich der geltend gemachten Leistungszeit ab 07. Februar 2006 besteht für die Beschwerde entgegen der Auffassung des Ast. kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Jedenfalls dann, wenn durch eine Zwischenbeschäftigung wie vorliegend, die Bedürftigkeit dem Grunde nach entfallen ist, was auch durch den Ast. nicht in Streit gestellt wird, ist das Leistungsverhältnis aus der anfänglichen Antragstellung vom Februar 2005 beendet. Dies ist hier der 05. Dezember 2005 gewesen.
Für eine einstweilige Regelung bezüglich eines neuen Leistungsverhältnisses - hier aus der Antragstellung vom 07. Februar 2006 - kann nur - erneuter - erstinstanzlicher einstweiliger Rechtsschutz vor dem Sozialgericht gesucht werden.
Nach allem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1967 geborene Antragsteller (Ast.) beantragte am 01. Februar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Seine Partnerin in seit 1999 bestehender eheähnlicher Gemeinschaft, so die Angabe des Ast., sei die Frau R R, geborene H (Geburtsdatum 1957), welche Arbeitseinkommen beziehe.
Als unterhaltspflichtigen (gemeint wohl: unterhaltsberechtigten) Angehörigen außerhalb der Hausgemeinschaft wurde vom Ast. angegeben, "R, ", geboren 1994. als Verwandtschaftsverhältnis war "Sohn" angegeben, als Name des "Unterhaltsberechtigten" R, R. Er, der Ast., erbringe Unterhaltsleistungen.
In der auf Seite 6 des Antragsvordrucks vorgesehenen Erklärung: "Ich bestätige die Richtigkeit der durch mich oder die Antragsannahme des zuständigen Trägers vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen in den Abschnitten: "findet sich die Unterschrift "R. R". Die Gesamtgröße der gemeinsam genutzten Unterkunft war als 58,5 m² große Wohnung mit 2,5 Räumen, 1 Küche und 1 Bad beschrieben.
Als Netto-Kaltmiete wurden 239,32 Euro, als Heizkosten-Pauschale 64,03 Euro und als Nebenkosten im Übrigen 73,10 Euro benannt.
Das Zusatzblatt 2 (Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung) zeichnete neben dem Ast. als "Angehörige" Frau "R. R".
Eine zuvor bei der Firma RD bestehende Beschäftigung des Ast. endete zum 15. Februar 2005 (Kündigungsschreiben vom 31. Januar 2005). Für Frau RR bestätigte die D AG unter dem 10. Februar 2005 ein Nettoarbeitsentgelt von 1.740,45 Euro, fällig jeweils am 15. des laufenden Monats, für den Februar 2005.
Ferner gelangte eine Lohnbescheinigung für den Ast. zur Akte, welcher ein Gesamt-Brutto von 783,00 und ein Netto von 545,18 Euro für Februar 2005 auswies.
Unter dem 04. Mai 2005 erließ der Antragsgegner (Agg.) ablehnenden Bescheid. Es sei insbesondere das Einkommen der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) zu berücksichtigen. Der Agg. errechnete insbesondere eine Einkommensüberdeckung für 02/05 von 1.181,35 Euro, für 03/05 von 732,02 Euro und für 04/05 in Höhe von 328,82 Euro.
In seinem Widerspruch vom 23. Mai 2005 trug der Ast. vor, seine Partnerin sei nicht bereit, für ihn aufzukommen. Es sei widersprüchlich, dass man beim Alg II als eheähnliche Gemeinschaft zähle, bei der Krankenversicherung aber nicht. Hier werde man gegenüber verheirateten Paaren noch benachteiligt, in dem man die Kosten selber tragen müsse, obwohl man kein Geld beziehe bzw. der Partner diese (Kosten) zusätzlich tragen müsse.
Zur Akte gelangte der Eingang eines Nutzungsvertrages für die vorbezeichnete Wohnung, welcher auf das Mitglied der Wohnungsgenossenschaft "" Frau RR lautete. Nach der Gesprächsnotiz vom 09. August 2005 in der Verwaltungsakte wurde der Ast. dort nicht als Mieter/Nutzer, auch nicht als Untermieter geführt. Seit 1989 sei Frau R dort melderechtlich geführt, der Ast. seit 01. Februar 1999.
Unter dem 28. Juli 2005 hat der Ast. erneut Antrag auf Leistungen gestellt. Aufgrund der bei Bearbeitung des Antrages aufgetretenen Probleme - so sein Vortrag - habe er (nunmehr) keine Angaben zu Frau R (mehr) gemacht. Diese sei nicht mehr bereit, ihm, bzw. dem Agg. Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse zu geben. Zu ggfs. erforderlichen Angaben möge Frau R direkt vom Agg. aufgefordert werden.
Beigefügt war die Kopie einer Urkunde einer am 28. Juli 2005 geschlossenen Vereinbarung, derzufolge die gemeinsame Wohnung zu gleichen Teilen von Frau R R und dem Ast. genutzt werde und alle Kosten, welche im Zusammenhang mit der Nutzung entstünden, jeweils gegen Nachweis vom Ast. zur Hälfte zu tragen seien.
Unter dem 19. September 2005 erließ der Agg. zurückweisenden Widerspruchsbescheid. Für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Ast. und Frau R sprächen die im Antrag vom 01. Februar 2005 von dem Ast. persönlich gefertigten Angaben zum Verhältnis zu Frau R. In diesem habe er ausdrücklich und unmissverständlich angegeben, seit 1999 mit ihr in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Zudem leben beide seit dieser Zeit gemeinsam in einem Haushalt. In seinem Widerspruchsschreiben vom 17. Mai 2005 habe er Frau R ausdrücklich als seine "Partnerin" bezeichnet. Zudem gebe er in diesem Schreiben an, dass er bei der Krankenversicherung gegenüber "verheirateten Paaren" benachteiligt würde, wenn in eheähnlichen Gemeinschaften der Partner die Kosten der Versicherung tragen müsse. Der Ast. möchte folglich den verheirateten Paaren gleichgestellt werden. Er trage damit eindeutig seine innere Bindung zu Frau R nach außen, so dass von dem Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen ihm und Frau R - gleich einer eheähnlichen Verbindung - auszugehen sei. Dies werde auch durch den Umstand verdeutlicht, dass Frau R - ausweislich der mit dem Leistungsantrag eingereichten Kontoauszüge bezüglich ihrer eigenen Person als auch der des Ast. - sämtliche Kosten der Unterkunft alleine bestreite und der Ast. auch nicht als Untermieter oder Mieter der Wohnung bei dem Vermieter verzeichnet sei. Entgegen seiner Behauptung unterstütze Frau R ihn finanziell mindestens in der Form, dass sie ihm ein kostenloses Leben durch Verfügungstellen von Kost und Logis ermögliche. Auf die Begründungsausführungen bezüglich der Monate Februar bis April 2005 hinsichtlich der Berechnung wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Hauptsacheklage vom 06. Oktober 2005 vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder), in welcher er nach dort angekündigten Anträgen Leistungen für die Zeit vom 01. Februar 2005 bis 31. Juli 2005 begehrte (S 15 AS 556/05).
Am 13. September 2005 hatte der Ast. beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) einen "Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz" angebracht: In diesem Wege seien ihm vorläufige Leistungen in Höhe von 80 v. H. der gesetzlichen Höhe zuzubilligen.
Zwar lebten der Ast. und Frau R seit längerem gemeinsam in einer Wohnung. Es sei jedoch keineswegs so, dass sie sich gegenseitig wirtschaftlich und finanziell unterstützten. Die Miete werde je zur Hälfte getragen. Frau R sei auch nicht bereit, Kosten - wie etwa für Krankenversicherung - für den Ast. zu übernehmen und diesen zu unterhalten. Sie möchte ihren bereits erwachsenen Sohn finanziell unterstützen.
Selbst wenn man vorliegend zu der Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft käme, hätte damit der Ast. keine Ansprüche gegen Frau R erworben, sondern wäre auf deren Großzügigkeit angewiesen.
Der Agg. hat unter dem 21. September 2005 entgegnet, ausweislich der auch von Frau R eingereichten Kontoauszüge wie auch der des Ast. ergebe sich, dass diese sämtliche Kosten der Unterkunft (KdU) alleine bestreite und der Ast. auch nicht als Untermieter oder (Mit)Mieter bei dem Vermieter verzeichnet sei. Im Übrigen bezwecke der Ast. mit dem Eilverfahren ausschließlich die rückwirkende Regelung eines abgeschlossenen Zeitraumes. Es bestehe insofern keine Eilbedürftigkeit.
Der Ast. habe bis dato seinen Lebensunterhalt ohne Unterstützung des Agg. offenbar decken können. Zudem habe er nach Erstablehnung trotz geänderter Umstände gerade keinen neuen Antrag auf Leistungen gestellt.
Mit Beschluss vom 22. September 2005 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Auf die Begründungsausführungen wird Bezug genommen. Insbesondere sei ein Anordnungsgrund nicht festzustellen.
In der am 06. Oktober 2005 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingelegten Beschwerde hat der Ast. zunächst darauf hingewiesen, er habe am 28. Juli 2005 erneut Leistungsantrag gestellt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Agg. hat im Einzelnen ausgeführt, selbst bei Zugrundelegung eines angenommenen hälftigen Wohnkostenanteils habe der Ast. keinen Leistungsanspruch unter Annahme einer BG mit Frau R.
Den (erneuten) Leistungsantrag vom 28. Juli 2005 hat der Agg. mit der Bescheid vom 11. November 2005 ebenfalls ablehnend beschieden. An den tatsächlichen Lebensverhältnissen habe sich im Vergleich zum Antrag vom 01. Februar 2005 nichts geändert.
Der Ast. hat repliziert, zwar zahle er gegenwärtig keine (Miet)Anteile an Frau R, aber selbst wenn sicher nicht sämtliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu entkräften seien, werde nach wie vor die Ansicht vertreten, dass hieraus keine Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltszahlungen seitens der Frau R folgen könne.
Der Senat geht davon aus, der Ast. wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. September 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm, dem Ast., im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 80 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu zahlen.
Der Agg. beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Am 20. Januar 2006 hat der Ast. mitgeteilt, er sei seit dem 05. Dezember 2005 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, welches bis zum 31. Januar 2006 befristet sei. Da er insofern ein Einkommen erhalte, werde ein neuer Antrag zunächst nicht gestellt.
Der Senat hat mit Schreiben vom 23. Januar 2006 gebeten zu prüfen, ob das Rechtsmittel mit Rücksicht auf den eigenen Vortrag zurückzunehmen sei: Danach dürfte ab 05. Dezember 2005 Bedürfnis für eine einstweilige Regelung entfallen sein, wenn es denn jemals bestanden habe.
Am 10. Februar 2006 hat der Ast. die Auffassung vertreten, dass das Rechtsschutzbedürfnis jedenfalls nach Ende des Arbeitsverhältnisses wieder gegeben sei. Eine Rücknahme könne nicht erklärt werden. Daraufhin ist der Ast. mit Hinweisschreiben vom 16. Februar 2006 darauf aufmerksam gemacht worden, dass mit Ende der Zwischenbeschäftigung ein neuer Leistungsfall und damit ein neues Leistungsverhältnis vorgetragen werde.
Der Ast. hat noch mitgeteilt, dass sein neuerlicher Leistungsantrag vom 07. Februar 2006 nach Ende der Zwischenbeschäftigung am 31. Januar 2006 mit Bescheid vom 27. März 2006 abgelehnt worden sei und diesen kopiert zur Akte gereicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen des Agg. Bezug genommen. Diese Unterlagen nebst denen des Hauptsacheverfahrens und denen des vorliegenden Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung haben dem Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Bezüglich der Zeit seit Anbringung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes erster Instanz am 13. September 2005 bis zur Aufnahme der Zwischenbeschäftigung am 05. Dezember 2005, für deren Dauer aufstockende Leistungen nicht geltend gemacht werden, hat der Ast. jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Dessen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Verfahren wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben (§ 86 b Abs. 2 Satz 1, Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte der Ast. keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bezüglich dieses Zeitraums haben.
Hinsichtlich der Annahme der Beschwerde, wonach im Falle des Ast. keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen habe, sah sich der Senat im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände und auch eingedenk verfassungsrechtlicher Maßstäbe (Bundesverfasssungsgericht - BVerfG, Beschluss 1 BvR 1962/04 vom 02. September 2004; und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - ) außer Stande, vorliegend lediglich eine Wohngemeinschaft zwischen dem Ast. und Frau R anzunehmen.
Vielmehr folgt nach der freien aus dem Gesamtergebnis des einstweiligen Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senates, dass die Antragsgegnerin zu Recht von dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen durfte (§ 128 Abs. 1 SGG analog).
Im Einzelnen:
Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner oder Partnerin des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u. a. auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, hier dem Ast., in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Dies ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu Urteile des BVerwG vom 17. Mai 1995 - Aktenzeichen: 5 C 16/93 - sowie BVerfG vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - und zuletzt vom 02. September 2004 a.a.O.) dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so zu sehr miteinander verbunden fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss (BVerwG a.a.O.).
Beweiswürdigend kann für die Gewinnung eines Gesamtbildes insoweit nicht außer Betracht bleiben, dass der Ast. selbst im Februar 2005 die Frau R R als seine Partnerin bezeichnet hat, mit der er seit 1999 in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Auch dass Frau R, die auf Seite 6 des Antragsvordrucks die für sie als Nicht-Antragstellerin an sich nicht vorgesehene Erklärung mit "R. R" unterzeichnet hat, ist als Indiz dafür heranzuziehen, dass nicht lediglich eine zur Kostenminderung durchgeführte Wohngemeinschaft vorliegt. Nichts anderes gilt bezüglich der Unterschrift der Frau R neben dem Ast. auf dem Zusatzblatt II (Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung) zur Bezeichnung "Angehörige". Der Senat geht dabei davon aus, dass diese Erklärungen zur Beschreibung tatsächlicher Verhältnisse nicht im vollen Bewusstsein des Inhalts der zugrunde liegenden unbestimmten rechtlichen Begriffe abgegeben werden. Gleichwohl kommt ihnen nach Auffassung des Senats ein nicht unerheblicher Hinweiswert für die tatsächlichen Verhältnisse zu. Denn auch im umgangssprachlichen Verständnis des Begriffs "Angehöriger" wird dieser kaum je auf ein Mitglied einer reinen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung finden. In keine andere Richtung weisen die Ausführungen des Ast. selbst in seinem Widerspruch vom 23. Mai 2005, in welchem er vortrug, seine Partnerin sei nicht bereit, für ihn aufzukommen. Die daran anschließenden Ausführungen zur rechtlichen Bewertung einer eheähnlichen Gemeinschaft bei Alg II einerseits und der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits zeigen sehr wohl, dass dem Ast. die zugrunde liegenden rechtlichen Wertungen "in der Laiensphäre" durchaus bekannt waren.
Der erkennende Senat folgt insoweit durchaus der von dem Agg. unter Hinweis auf eine Entscheidung des LSG Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2005 - Aktenzeichen L 29 B 1212/05 AS ER vertretenen Auffassung, wonach bei späteren entgegenstehenden Erklärung zu berücksichtigen sei, dass die Beteiligten, die mehr und mehr Erfahrung haben, worauf es ankomme, um die Voraussetzungen für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft auszuschließen, immer weniger glaubhaft würden.
Entgegen der Beschwerde ergeben sich darüber hinaus weitere - objektivierende - Anhaltspunkte dafür, eine Einstandsgemeinschaft zwischen Ast. und Frau R anzunehmen. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes E lebt Frau R seit 1999 mit dem Ast. unter der Adresse Wstraße in E in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Frau R ist alleinige Inhaberin der Nutzungsrechte an der Genossenschaftswohnung der EWohnungsbaugenossenschaft e. G. Der Ast. ist nutzungsrechtlich ohne besonderen Status im Verhältnis zur Wohnungsgenossenschaft wie zu Frau R. Er trägt wirtschaftlich keinen anteiligen Nutzungsaufwand. Dies bedeutet nichts anderes, als das Frau R für einen wesentlichen Teil seines laufenden Lebensbedarfs nämlich die Kosten der Unterkunft, einsteht. Diesbezüglich ist nicht entscheidungserheblich, dass Frau R zivilrechtlich zur Leistung von Unterhalt gegenüber dem Ast. nicht verpflichtet ist: Mit dem Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft hat der Gesetzgeber fürsorgerechtlich an einen Haftungsverband als Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes angeknüpft. Für dessen Bejahung im Einzelfall reicht es hin, die dafür einzelgesetzlich (hier durch § 7 Abs. 2 und 3 SGB II normierten) tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf zivilrechtliche Unterhaltsbeziehungen festzustellen.
Als weitere Indiztatsache von Gewicht kommt hinzu, dass der Ast. und Frau R bereits seit geraumer Dauer, seit 1999, in der anfänglich erklärten Weise unter gemeinsamer Adresse zusammen leben.
Für die Zeit ab 01. August 2006 kommt dem Aspekt der Dauer des Zusammenwohnens nach der Neuregelung des § 7 Abs. 3 a Nr. 1 SGB II (in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 b des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 - BGBl I S. 1706, in Kraft seit 01. August 2006, Art. 16 Nr. 1) sogar die Bedeutung einer – widerlegbaren – Vermutung zu.
Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sprechen demgegenüber die Tatsache des Fehlens gemeinsamer Konten bzw. des Fehlens einer Verfügungsbefugnis über das Konto des jeweils anderen oder sonstiger (gemeinsamer Vermögensgegenstände) bei gemeinsamer Haushaltswirtschaft nicht entscheidend gegen das hier gefundene Ergebnis: Zwar ist zutreffend, dass diese Umstände durchaus Ausdruck eines mangelnden gegenseitigen Unterhaltswillens sein können, also vielmehr eines Bedürfnisses nach praktischer Gestaltung des Lebens und der Sicherstellung dessen, dass nicht einer auf Kosten des anderen lebe. Aber ebenso sind in Ehen - wie eben auch in eheähnlichen Gemeinschaften - in einem weiten Spektrum unterschiedliche Weisen der Haushaltsführung und Wirtschaftsführung denkbar und üblich, so dass diesem Merkmal nach Auffassung des Senats jedenfalls im vorliegenden Fall keine signifikante Bedeutung zukommt.
Hat wie hier eine eheähnliche Gemeinschaft einmal bestanden, so kann diese zwar jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden. Allerdings wird man hierfür eindeutige Indizien verlangen müssen, welche in der Regel mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - ). Insofern vermag der Umstand, dass der Ast. bisher nicht aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist, für eine bestehende gegenwärtige Unterhaltsbereitschaft der Frau R zu sprechen.
2. Bezüglich der geltend gemachten Leistungszeit ab 07. Februar 2006 besteht für die Beschwerde entgegen der Auffassung des Ast. kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Jedenfalls dann, wenn durch eine Zwischenbeschäftigung wie vorliegend, die Bedürftigkeit dem Grunde nach entfallen ist, was auch durch den Ast. nicht in Streit gestellt wird, ist das Leistungsverhältnis aus der anfänglichen Antragstellung vom Februar 2005 beendet. Dies ist hier der 05. Dezember 2005 gewesen.
Für eine einstweilige Regelung bezüglich eines neuen Leistungsverhältnisses - hier aus der Antragstellung vom 07. Februar 2006 - kann nur - erneuter - erstinstanzlicher einstweiliger Rechtsschutz vor dem Sozialgericht gesucht werden.
Nach allem musste die Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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