L 25 B 335/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 1840/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 335/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 25 B 336/06 AS PKH
Die Beschwerde gegen den PKH - ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstatten.

Gründe:

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren. Diesbezüglich musste die Beschwerde ebenso erfolglos bleiben wie die gegen den dem Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2006.

Nach § 73 a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag PKH ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht nicht.

Bei summarischer Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Antragstellerin der geltend gemachte (Eil-)Anspruch zusteht, nicht gegeben. Zur Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2006, Az.: S 34 AS 1840/06 ER, Bezug genommen; in der Begründung der PKH-Beschwerde ist nichts Weiteres vorgetragen, was zu einer anderen Einschätzung der Erfolgsaussichten führen könnte.

In Ergänzung und Vertiefung der erstinstanzlichen Entscheidung sei ausgeführt:

Die Regelleistung im Sinne § 20 Abs. 1 SGB II umfasst Leistungen als gesetzesunmittelbare Abgeltungspauschale zur Sicherung des Lebensunterhaltes als sozio-kulturelles Minimum.

Bezüglich der nicht abschließend normierten zugrunde liegenden Bedarfsanteile (" ... umfasst insbesondere ...") gibt es keinerlei Anhalt dafür, dass zum typischen lebensnotwendigen Unterhalt volljähriger Antragsteller auch Bedarfe wegen ihrer arbeitsmarktlichen Qualifizierung, hier Schulgeld für eine Berufsfachschule, gelten könnten. Dies dürfte auch im Hinblick auf die weiter arbeitsmarktliche Zumutbarkeit für eine Erwerbsarbeit (§ 10 SGB II) nicht angenommen werden können.

Was im Ausgangspunkt vom typischen notwendigen Lebensbedarf nicht umfasst ist, kann auch nicht abweichend von der Pauschale im Einzelfall zu erbringen sein (§ 23 Abs. 1 SGB II), so dass es auf eine – im Übrigen nicht erkennbare – Unabweisbarkeit des atypischen Bedarfs nicht ankommt (vgl. Hofmann in LPK – SGB II, 2005, § 23 Rz. 4, § 20 Rz. 7; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rz. 15, 26 ff, § 23 Rz. 17).

Aus gleichen Gründen konnte die Beschwerde in der e. A.-Sache keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 S. 1 SGG analog.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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