Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 593/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 360/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 03. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit auch für den Zeitraum von Juni 1992 bis Dezember 1998.
Der im Dezember 1938 geborene Kläger beantragte im Mai 1992 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und nahm die Klage gegen die Rentenablehnung vor dem Sozialgericht Potsdam am 09. Januar 1996 zurück (S 2 R 424/94/S 10 R 424/94).
Seit 01. Januar 1999 bezieht der Kläger von der Beklagten Altersrente, damals wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres (Bescheid vom 08. Dezember 1998).
Auf einen Überprüfungsantrag des Klägers vom Januar 2000 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit nach einem Leistungsfall vom 31. März 1995, zahlte diese Leistung jedoch nur für die Zeit ab dem 01. Januar 1996, da vorher Verjährung eingetreten sei (Bescheid vom 23. Mai 2000). Widerspruch und Klageverfahren hiergegen waren erfolglos (Urteil des SG Potsdam vom 11. April 2001 - S 12 RJ 550/00). Die Berufung des Klägers hiergegen hat das Landessozialgericht für das Land Brandenburg mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 als unzulässig verworfen, das Bundessozialgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 02. Januar 2004 abgewiesen und das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 28. Juli 2004, 1 BvR 1644/04). Am 03. Februar 2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Potsdam einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Januar 1992 gestellt und in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrat, ihm stünde Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Am gleichen Tag hat der Kläger in gleicher Sache auch Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz endete durch rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 28. Dezember 2004, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 01. Juli 2004 zurückgewiesen wurde: Es bestünden erhebliche Zweifel an einem Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da der Kläger seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten könne.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03. Mai 2005 abgewiesen:
Die Klage sei hinsichtlich der Rentengewährung unzulässig, da kein Vorverfahren gemäß § 78 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durchgeführt worden sei.
Gegen diesen, dem Kläger am 12. Mai 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen Berufung vom 07. Juni 2005, mit der er erneut vorträgt, ihm sei Rente wegen Berufsunfähigkeit seit 1992 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 03. Mai 2005 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Leistungsakten der Beklagten (Versicherungsnummer ) sowie die Gerichtsakten (SG Potsdam S 10 RJ 594/04, LSG Berlin-Brandenburg L 7 B 152/04 RJ ER und L 22 R 360/05) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da diese unzulässig gewesen ist.
Die Klage auf Zahlung einer Rente für die Zeit von 1992 bis Dezember 1996 ist unzulässig, da der Verwaltungsakt vom 23. Mai 2000, mit dem die Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für diesen Zeitraum abgelehnt worden war, in der Sache bindend geworden ist (§ 77 SGG). Danach ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Hier hatte der Kläger sowohl das Verwaltungsverfahren durchgeführt als auch ein Klageverfahren bis zum Bundesverfassungsgericht geführt. Somit ist der Bescheid vom 23. Mai 2000 mit der Folge bindend, dass die Beklagte nicht entgegen diesem bindenden Bescheid zur Zahlung einer Rente verurteilt werden kann. Den Weg, durch einen erneuten Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) zu versuchen, die Bindungskraft des Ausgangsbescheides wieder zu beseitigen, hat der Kläger nicht eingeschlagen; eine Erfolgsaussicht insoweit ist allerdings bis April 1995 auch nicht erkennbar, da der Gesundheitszustand des Klägers im Jahre 1992 heute naturgemäß kaum zu beurteilen ist. Eine Leistungsklage ist gemäß § 54 Abs. 5 SGG im Übrigen auch nur zulässig, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit auch für den Zeitraum von Juni 1992 bis Dezember 1998.
Der im Dezember 1938 geborene Kläger beantragte im Mai 1992 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und nahm die Klage gegen die Rentenablehnung vor dem Sozialgericht Potsdam am 09. Januar 1996 zurück (S 2 R 424/94/S 10 R 424/94).
Seit 01. Januar 1999 bezieht der Kläger von der Beklagten Altersrente, damals wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres (Bescheid vom 08. Dezember 1998).
Auf einen Überprüfungsantrag des Klägers vom Januar 2000 hin bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit nach einem Leistungsfall vom 31. März 1995, zahlte diese Leistung jedoch nur für die Zeit ab dem 01. Januar 1996, da vorher Verjährung eingetreten sei (Bescheid vom 23. Mai 2000). Widerspruch und Klageverfahren hiergegen waren erfolglos (Urteil des SG Potsdam vom 11. April 2001 - S 12 RJ 550/00). Die Berufung des Klägers hiergegen hat das Landessozialgericht für das Land Brandenburg mit Beschluss vom 12. Dezember 2003 als unzulässig verworfen, das Bundessozialgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 02. Januar 2004 abgewiesen und das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 28. Juli 2004, 1 BvR 1644/04). Am 03. Februar 2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Potsdam einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. Januar 1992 gestellt und in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrat, ihm stünde Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Am gleichen Tag hat der Kläger in gleicher Sache auch Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz endete durch rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 28. Dezember 2004, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 01. Juli 2004 zurückgewiesen wurde: Es bestünden erhebliche Zweifel an einem Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da der Kläger seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten könne.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03. Mai 2005 abgewiesen:
Die Klage sei hinsichtlich der Rentengewährung unzulässig, da kein Vorverfahren gemäß § 78 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durchgeführt worden sei.
Gegen diesen, dem Kläger am 12. Mai 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen Berufung vom 07. Juni 2005, mit der er erneut vorträgt, ihm sei Rente wegen Berufsunfähigkeit seit 1992 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 03. Mai 2005 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Leistungsakten der Beklagten (Versicherungsnummer ) sowie die Gerichtsakten (SG Potsdam S 10 RJ 594/04, LSG Berlin-Brandenburg L 7 B 152/04 RJ ER und L 22 R 360/05) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da diese unzulässig gewesen ist.
Die Klage auf Zahlung einer Rente für die Zeit von 1992 bis Dezember 1996 ist unzulässig, da der Verwaltungsakt vom 23. Mai 2000, mit dem die Zahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit für diesen Zeitraum abgelehnt worden war, in der Sache bindend geworden ist (§ 77 SGG). Danach ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Hier hatte der Kläger sowohl das Verwaltungsverfahren durchgeführt als auch ein Klageverfahren bis zum Bundesverfassungsgericht geführt. Somit ist der Bescheid vom 23. Mai 2000 mit der Folge bindend, dass die Beklagte nicht entgegen diesem bindenden Bescheid zur Zahlung einer Rente verurteilt werden kann. Den Weg, durch einen erneuten Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) zu versuchen, die Bindungskraft des Ausgangsbescheides wieder zu beseitigen, hat der Kläger nicht eingeschlagen; eine Erfolgsaussicht insoweit ist allerdings bis April 1995 auch nicht erkennbar, da der Gesundheitszustand des Klägers im Jahre 1992 heute naturgemäß kaum zu beurteilen ist. Eine Leistungsklage ist gemäß § 54 Abs. 5 SGG im Übrigen auch nur zulässig, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG dargelegten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved