L 17 R 240/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 2154/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 240/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wobei insbesondere umstritten ist, ob der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantrage Rentenart erfüllt.

Für den am 1961 geborenen Kläger, der nach einer Ausbildung als Einzelhandelskaufmann von 1979 bis 1981 überwiegend arbeitslos und nur zeitweise versicherungspflichtig beschäftigt war, wurde zuletzt bis zum 13. Februar 1991 eine Zeit der Arbeitslosigkeit vermerkt. Seit dem 14. Februar 1991 bezog er Sozialhilfe.

Am 07. September 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung mit der Begründung, dass bei ihm seit April 2000 psychische Störungen sowie Beschwerden am Fuß, Knie und Rücken vorlägen.

Mit Bescheid vom 17. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, da die besonderen versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) erforderlichen zeitnahen Beiträge im maßgeblichen Zeitraum vom 07. September 1999 bis 06. September 2004 seien nicht belegt. Selbst wenn der Leistungsfall bereits am 30. April 2000 eingetreten wäre, fehlten im dann maßgeblichen Zeitraum vom 30. April 1995 bis 29. April 2000 ebenfalls die erforderlichen Pflichtbeiträge. Eine weitere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer Erwerbsminderung sei bei dieser Sachlage nicht erforderlich.

Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten erhob der Kläger am 02. November 2004 mit der Begründung Klage, er wünsche eine neutrale Untersuchung. Die Versicherungsangele-genheit bitte er zu klären, da stimme etwas nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart nicht erfülle. Er habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht die erforder-lichen drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Die Angabe des Klägers, es stimme etwas nicht mit seinen rentenrechtlichen Zeiten, sei nicht nachvollzieh-bar. Anhaltspunkte für solche Unstimmigkeiten habe er weder vorgetragen, noch seien sie er-sichtlich. Vor diesem Hintergrund seien medizinische Ermittlungen nicht durchzuführen. Für einen früheren Zeitpunkt der Erwerbsminderung gebe es nach Aktenlage keine Anhaltspunkte. Auch der Kläger selber habe in seinem Rentenantrag angegeben, er halte sich seit April 2000 für voll erwerbsgemindert.

Gegen den am 25. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09. März 2005 sinngemäß Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, er wünsche eine neutrale Untersuchung. Er sei seit 2000 in nervenärztlicher Behandlung und habe seit 14 Jahren keine Arbeit. Seitdem sei er krank.

Dem Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,

den Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Er-werbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung seit 01. September 2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten und die Prozessakten des Sozialge-richts Berlin zum Aktenzeichen S 28 RJ 2154/04 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist, da er auf diese Möglichkeit in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 126 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der ange-fochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden, da dem Kläger, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, kein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zusteht.

Ein Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung setzt unter anderem voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der letzte Beitrag 1991 entrichtet wurde. Geht man von den Angaben des Klägers aus, wonach die Erwerbsminderung im April 2000 eingetre-ten ist, müssten für die Zeit vom 1. April 1995 bis 31. März 2000 36 Pflichtbeiträge entrichtet worden sein. Tatsächlich ist kein einziger Beitrag vorhanden. Dasselbe gilt, wenn man davon ausgeht, dass mit der Antragstellung Erwerbsminderung eingetreten ist, denn auch für den Zeit-raum vom 07. September 1999 bis 06. September 2004 sind keine Beiträge entrichtet worden. Auf diese fehlenden Voraussetzungen ist der Kläger wiederholt hingewiesen worden. Ob er aus medizinischen Gründen erwerbsgemindert ist, muss danach nicht mehr geprüft werden, da es bereits an unbedingt notwendigen Pflichtbeiträgen fehlt. Eine neutrale Untersuchung, wie sie der Kläger wünscht, ist daher nicht erforderlich. Nach wie vor gibt es keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Erwerbsminderung vor April 2000. Sein Vortrag in der Berufungsbegrün-dung, er sei seit vierzehn Jahren krank, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Krankheit kann, muss aber nicht zu Erwerbsminderung führen, sie muss nicht einmal zu Arbeitsunfähig-keit führen. Angesichts des undifferenzierten Vortrages und andererseits der eindeutigen An-gabe von Erwerbsminderung ab April 2000 sah der Senat jedoch keine Veranlassung zu weite-ren Ermittlungen.

Es gibt, wie die Beklagte bereits zutreffend im Bescheid und Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte dafür, dass so genannte Verlängerungszeiten gemäß § 43 Abs. 4 und § 241 Abs. 1 SGB VI beziehungsweise Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs. 2 SGB VI vorliegen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die behauptete Erwerbsminderung aufgrund eines der in §§ 53, 245 SGB VI genannten Tatbestände eingetreten ist, durch welche die allge-meine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da er den Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid bezie-hungsweise Widerspruchsbescheid folgt ( § 136 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I. Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmäch-tigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim

Bundessozialgericht Postfach 41 02 20 34114 Kassel

Graf-Bernadotte-Platz 5 34119 Kassel,

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozi-algericht eingegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen • die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereini-gungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für ei-ne sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind, • Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirt-schaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn die ju-ristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tä-tigkeit der Bevollmächtigten haftet, • jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.

Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private Pflegeversiche-rungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu las-sen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu be-gründen.

In der Begründung muss • die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder • die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Ge-richtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil abweicht, o-der • ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I Satz 1 Sozialge-richtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. E r l ä u t e r u n g e n z u r P r o z e s s k o s t e n h i l f e

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsan-walts beantragen.

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozi-algericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Proto-koll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entspre-chende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vor-druck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhan-del bezogen werden.

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der An-trag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenen-falls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwer-de (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
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