L 1 SF 142/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 142/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Solche Gründe liegen hier nicht vor. Soweit die abgelehnte Richterin mit Schreiben vom 22. August 2006 angekündigt hat, es werde erwogen über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, lässt sich daraus aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten kein Befangenheitsgrund ersehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der richterlichen Überzeugung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt sei geklärt, sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Die abgelehnte Richterin hat auf eine Reihe von neueren Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bezug genommen, die ihrer Auffassung nach für die Lösung des streitigen Sachverhalts Bedeutung haben. Dass die Urteilsgründe schriftlich veröffentlicht sind, lässt sich schon aus dem richterlichen Anschreiben erkennen. Da die Klägerin durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, genügte zu dessen Orientierung zunächst die Angabe der Aktenzeichen. Es ist nicht erkennbar, dass die Richterin nicht bereit gewesen wäre, dem Klägerbevollmächtigten auf eine Anfrage hin, wie sie erst nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs erfolgt ist, beim Auffinden von Fundstellen behilflich zu sein und bei weiterem Vortrag dahingehend, die Rechtsprechung des BSG sei nicht einschlägig, ihren Standpunkt kritisch zu überprüfen. Der Vorwurf, die Richterin habe mit der Anhörung zum Gerichtsbescheid versucht, der Klägerin den Rechtsweg abzuschneiden, ist haltlos. Ein Gerichtsbescheid hat die Wirkungen eines Urteils und bedeutet also aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten keine Verkürzung des Rechtswegs.

Auch die wiederholte Anfrage, ob die Klage zurückgenommen werde, lässt einen unsachlichen Umgang mit der Klägerin nicht erkennen. Da anders als im Zeitpunkt der ersten entsprechenden Anfrage mittlerweile die Urteilsgründe der BSG-Entscheidungen vorlagen, durfte die Richterin ohne Weiteres die nochmalige Überprüfung des klägerischen Standpunktes in Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des zuständigen Bundesgerichts anregen. Ein Drängen seitens der Richterin, den Rechtsstreit nicht weiter zu führen, lässt sich daraus nicht im Ansatz erkennen. Dass bei dem Hinweis auf die voraussichtliche Aussichtlosigkeit der Sache die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Richterin von der der Klägerin abweicht, liegt in der Natur der Sache.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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