L 1 R 66/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 1131/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 66/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die Feststellung der in diesen Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.

Er ist 1946 geboren und darf seit 24. Juli 1970 die Berufsbezeichnung Ingenieur führen. Er war im Beitrittsgebiet zuletzt bis zum 30. Juni 1990 im VEB Wohnungsbaukombinat (WBK) C, Kombinatsbetrieb (KB) Projektierung als Ingenieur der Fachrichtung Heizung, Lüftung, Sanitär beschäftigt. Dieser VEB wurde zum 1. April 1990 in "L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – L" umbenannt.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung von Zusatzversorgungsanwartschaften mit Bescheid vom 22. Juli 2003 ab. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung einer zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht. Er sei zum maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem diesem gleichgestellten Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung tätig gewesen. In seinem Widerspruch hiergegen trug der Kläger aus, bei seinem Arbeitsbetrieb habe es sich um ein Konstruktionsbüro gehandelt. Er sei als Konstrukteur und Planer von haustechnischen Anlagen tätig gewesen. Ein Bezug zum Produktionsprozess sei durch die erfolgten Baustellenkontrollen und die technische Überwachung der Produktionsabläufe erfolgt. Kollegen mit gleicher Tätigkeit aus derselben Abteilung seien durch die Beklagte bereits anerkannt worden. Nachdem die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2003 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger am 19. Dezember 2003 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, beim Kombinationsbetrieb Projektierung habe es sich nicht um einen juristisch selbständigen Betrieb gehandelt, wie die Erklärung des ehemaligen Direktors des WBK belege. Abzustellen sei deshalb auf das WBK selbst, welches ein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der Massenproduktion von Bauwerken bzw. ein Konstruktionsbüro gewesen sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2005 hat das Sozialgericht (SG) Cottbus die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 8 Abs. 3 Satz 1 in Satz 1 und 2 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste. Er werde nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst. Der Kläger habe nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 einen Anspruch auf Versorgung gehabt. Der Versorgungsfall sei zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten gewesen. Er habe auch nicht eine Anwartschaft erworben gehabt, die beim Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall wieder erloschen sei (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Dem Kläger sei weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch sei er durch eine Einzelentscheidung der DDR (etwa aufgrund eines Einzelvertrages) in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Ihm stehe schließlich auch nicht eine Versorgungsanwartschaft in der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für diejenigen, denen aufgrund der am letzten Tag vor Schließung der Versorgungssysteme gegebenen Sachlage nach der am 31. Juli 1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" zugestanden hätte (Bezug auf BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002). Ein solcher fiktiver Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage setze voraus, dass alle Voraussetzungen nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO AVItech) vom 17. August 1950 (GBL. Seite 844) und der zweiten Durchführungsbestimmung zur VO AVItech vom 24. Mai 1951, (GBl. Seite 487) (2. DB ) erfüllt seien, nämlich - Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt zu haben und - speziell in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichen Betrieb.

Der Kläger erfülle bereits die letztgenannte Voraussetzung nicht. Er sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem diesen gleichgestellten Betrieb tätig gewesen. Maßgeblicher Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei das "L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – L" gewesen. Wie sich aus der Registerakte des Kombinats ergebe, sei am 1. April 1990 nur der Name des Betriebs geändert worden, eine Rechtsänderung sei jedoch nicht erfolgt. Arbeitgeber des Klägers sei nur das "L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – L" gewesen, nicht hingegen das WBK bzw. das L Bauunternehmen (VEB) insgesamt. Der Kombinationsbetrieb Projektierung sei rechtlich selbständig gewesen und habe unter anderem Arbeitsverträge im eigenen Namen schließen können. Dies ergebe sich unter Berücksichtigung der zum Stichtag geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBL I Seite 115) seien die Kombinationsbetriebe als selbständige Wirtschaftseinheiten in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen gewesen. Nach § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8. November 1979 (GBl I Seite 355, 356) seien sie ökonomische und juristisch selbständige Einheiten gewesen. Ein Kombinationsbetrieb sei eine rechtsfähige juristische Person gewesen. Dementsprechend sei auch der Kombinationsbetrieb Projektierung mit einer eigenen Betriebsnummer in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden. Gleiches treffe auch für die mit eigener Betriebsnummer im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Niederlassung Projektierung zu. Soweit der ehemalige Kombinatsdirektor in seiner Stellungnahme in einem anderen Verfahren zu der Auffassung gelangt sei, dass der VEB Wohnungsbaukombinat C mit seinen damaligen 5 Kombinationsbetrieben als eine juristische Einheit aufgetreten sei, sei dies aufgrund der zuvor dargelegten Rechtslage nicht nachvollziehbar. Überdies habe auch der ehemalige Direktor ausgeführt, dass die Kombinationsbetriebe wirtschaftlich selbständig gewesen seien, eigene Personalabteilungen gehabt und in eigener Verantwortung Arbeitsverträge abgeschlossen hätten. Letzteres spreche gerade auch für eine juristische Selbständigkeit der Kombinatsbetriebe. Der Kombinationsbetrieb Projektierung/Niederlassung Projektierung sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Dies hätte erfordert, dass der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein müsste (Bezug auf BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 2 RA 41/02 R –). Organisatorisch müsse der Betrieb dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet worden sein. Zur Bestimmung des Betriebszweckes sei zu ermitteln, ob eine Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgt und welchem übergeordneten Staatsorgan der Beschäftigungsbetrieb zugeordnet sei. Es müsse sich um ein Bau- oder Industrieministerium handeln. Aufschluss über die Aufgaben des Betriebes könne ggf. auch das Statut enthalten. Maßgeblich sei ferner, ob die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben habe, ob diese also überwiegend und vorherrschend gewesen sei. Unter Anwendung dieser Maßstäbe habe es sich beim Kombinationsbetrieb Projektierung/ Niederlassung Projektierung nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Diesem Betrieb habe nicht die industrielle Produktion von Sachgütern das Gepräge gegeben. Vielmehr sei sein Hauptzweck Projektierungsleistungen gewesen und habe damit in einer der eigentlichen Produktion vorgelagerten und diese begleitenden Dienstleistungen bestanden. Dies ergebe sich in Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse. Der Geschäftszweck Projektierung ergebe sich bereits aus dem Namen sowie aus § 6 Abs. 2 des Statuts des WBK, wonach der Projektierungsbetrieb die Aufgaben der bautechnischen Projektierung im WBK wahrnehmen sollte. Die Projektierung umfasse im Wesentlichen die Mitwirkung an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitungen von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des Planes für Wissenschaft und Technik, die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. Sie sei Bindeglied zwischen der wissenschaftlich-technischen und ökonomischen Zielsetzung für eine Investition und der Bau- und Montagepraxis. Die Projektierung sei also eine der Produktion vorgelagerte bzw. diese begleitende Dienstleistung gewesen und damit nicht selbst Produktionstätigkeit (Bezug auf LSG Brandenburg, Urteil vom 30. Mai 2005 – L 27 RA 226/03). Dieser Bewertung stehe der Gesellschaftsvertrag der Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers, der L Bauunternehmen C Projekt GmbH, nicht entgegen. Diese ist (erst) am 23. Januar 1991 in das Handelsregister eingetragen worden. Der Vertragszweck des Nachfolgeunternehmens lasse deshalb keine Rückschlüsse mehr auf die maßgebliche Situation am 30. Juni 1990 zu. Der Kombinationsbetrieb Projektierung/Niederlassung Projektierung sei schließlich auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellter Betrieb, insbesondere kein Konstruktionsbüro gewesen. Als solches käme ohnehin nur ein Betrieb in Betracht, der diesen Namen geführt habe. Daran fehle es hier. Darüber hinaus sei der Betrieb hier nicht mit der Konstruktion, sondern mit der Projektierung befasst gewesen. Konstruktionsbüros seien nämlich selbständige Einrichtungen, die sich ausschließlich mit Konstruktionstätigkeiten, d. h. der Gestaltung, dem Entwurf und der Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen befassten. Das der Projektierungsbetrieb teilweise Konstruktionstätigkeiten ausführte und speziell der Kläger damit betraut gewesen sei, führe nicht dazu, den Betrieb insgesamt als Konstruktionsbüro anzusehen (Bezug auf LSG, Urteil vom 30. Mai 2005, a. a. O.).

Der Kläger wiederholt im Berufungsverfahren sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt vor, Hauptzweck seines Arbeitgebers sei auf dem Gebiet des Bauwesens die Massenproduktion von Bauwerken gewesen, also nicht in der Lösung von Investitionstätigkeiten gelegen. Dafür sei laut Statut des WBK der Kombinatsbetrieb Mechanik zuständig gewesen. Laut der Stellungnahme des ehemaligen Kombinatsdirektors sei der Arbeitgeber für die Planung des Wohnungs- und Gesellschaftsbaues zuständig gewesen, den das WBK an verschiedenen Standorten ausführen haben müsse. Ohne die Planungen und Entwurfsfertigungen hätte die eigentliche Produktionstätigkeit nicht durchgeführt werden können. Der Betrieb sei zwar als VEB rechtlich selbständig gewesen, jedoch nur mit kombinatsbezogenen Planungsarbeiten befasst gewesen. Seine Mitarbeiter gehörten zu denjenigen, welche durch die AVItech als technische Intelligenz privilegiert werden sollten. Aus dem Umstand, dass es in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR ab 1978 keine selbständigen Konstruktionsbüros mehr gegeben habe, folge, dass mit der Bildung der Kombinate die Projektierungsbetriebe diese Konstruktionsbüros gewesen seien. Der Betrieb des Klägers habe sich am 30.06.1990 mit der Planung, Entwurfsfertigung für Bauprojekte des WBK beschäftigt. Speziell der Kläger sei als Ingenieur für die technische Berechnung und zeichnerische Darstellung für Heizung/Lüftung/ Sanitär und die Klimaanlagen zuständig gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 29. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1970 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz festzustellen sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für richtig. Der Kombinationsbetrieb Projektierung sei aufgrund seiner Aufgaben der Planung und Projektierung zur Gruppe der Dienstleistungsbetriebe zu zählen und nicht, wie dies erforderlich wäre, ein industrieller Produktionsbetrieb. Der Betrieb sei auch kein Konstruktionsbüro gewesen. Dies sei für einen VEB per se ausgeschlossen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Vorgang der Beklagten verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage im angefochtenen Gerichtsbescheid mit zutreffender und ausführlicher Begründung, auf die nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird, zu Recht zurückgewiesen.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich folgendes zu ergänzen:

Es ist nicht davon auszugehen, dass der Arbeitgeber des Klägers zum Stichtag 30. Juni 1990 ein Produktionsbetrieb im Sinne der 2. DB gewesen ist. Nach der Rechtssprechung des BSG, welcher der Senat folgt, ist die Frage, was der tatsächliche Hauptzweck eines bestimmten VEB war, keine Rechtsfrage; sie betrifft vielmehr eine Haupttatsache, von deren Vorliegen die Erfüllung der Voraussetzungen abhängt. Welche Aufgabe dem VEB faktisch das Gepräge gegeben hat, kann allein aufgrund der konkreten tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen VEB beurteilt werden. Die Tatsacheninstanzen haben nach Bundesrecht aufgrund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung durch Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) zu klären, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde. Hierfür können z. B. Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu einem bestimmten Ministerium der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden können. Das Ergebnis der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist die tatsächliche Feststellung das ein bestimmte Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde, anders gesprochen das bestimmte Aufgaben dem VEB sein Gepräge gegeben haben (so BSG, Urteil vom 6. Mai 2004 – B 4 RA 44/03 R -).

In der Gesamtschau der hier vorliegenden Unterlagen steht zur Überzeugung des erkennenden Richters fest, dass der Arbeitgeber L Bauunternehmen (VEB) Niederlassung Projektierung C-L - allenfalls untergeordnet von Konstruktionsaufgaben geprägt war und nicht von der Produktherstellung. Übergeordnet waren die Aufgaben als Projektierungsbetrieb. Auf die konkrete Tätigkeit des Klägers kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist der Betrieb. Der Kläger hat jedoch selbst nach seinen eigenen Angaben nicht nur Bauobjekte konstruiert, sondern war mit Bauausführung, Bauüberwachung, Anfertigung der Leistungsverzeichnisse und Bauabnahme beschäftigt.

Der Arbeitgeber des Klägers war als Projektierungsbetrieb, welcher auch tatsächlich überwiegend Projektierungsaufgaben wahrgenommen hat, auch kein Konstruktionsbüro nach § 1 Abs. 2 der 2. DB (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 7.09.2006 –B 4 RA 41/05 R, veröffentlicht unter www.bundessozialgericht.de). Ob ein VEB generell kein Konstruktionsbüro sein kann, wie die Beklagte annimmt, und /oder ob ein solches voraussetzt, dass der Betrieb die Bezeichnung Konstruktionsbüro führt, kann deshalb dahingestellt bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob ein solches im Sinne des § 1 Abs. 2 2.DB vorliegt, wenn ein Betrieb nach seinem Hauptzweck überwiegend Konstruktionsaufgaben wahrgenommen hat. Ein solcher Sachverhalt liegt nämlich nicht vor. Falls es in den letzten Jahren der DDR tatsächlich keine selbständigen Konstruktionsbüros mehr gegeben haben sollte, folgte daraus nur die teilweise Gegenstandslosigkeit des § 1 Abs. 2 der 2. DB (so konsequent BSG, a. a. O., Rdnr. 31).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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