Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 7413/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 48/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die tatsächlich erzielten Arbeitsgentgelte anzuerkennen.
Er ist 1938 geboren und erhielt am 18. Juli 1968 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ab 1971 (so die Angaben des Klägers) bzw. 1. Januar 1970 (so der Eintrag im Sozialversicherungsausweis) arbeitete er im VEB V als Lektor, ab 01.07.1978 beim VEB F als Informationsbearbeiter, ab 15.08.1979 als Leiter beim zentralen Organisations- und Abrechnungszentrum des Konsumgüterbinnenhandels, ferner ab 15.05.1980 erneut als Lektor beim T VEB , ab 20.07.1982 als Fahrzeugschlosser beim VEB Kombinat V sowie ab 15. November 1982 beim VEB B als Kontrollverantwortlicher für betriebliches Messwesen. Ab 1. Oktober 1984 war der Kläger dann als Kleindarsteller beim Deutschen Theater engagiert und arbeitete teilweise auch als Korrektor.
Im April 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwart-schaften und gab als Zeitraum 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 an. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2001 stellte die Beklagte Zeiträume vom 01.07.1968 bis 31. Dezember 1969 sowie vom 15. November 1982 bis 19. August 1983 und 22. August 1983 bis 30. April 1984 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest mit dem dabei erzielten Arbeitsentgelt. Der Kläger hatte zu diesen Zeiten als Ingenieur beim Starkstroman-lagenbau B. bzw. beim B. Aufzug- und Fahrtreppenbau gearbeitet. Gegen diesen Bescheid legte er mit Schreiben vom 28. November 2001 Widerspruch ein und verwies unter anderem auf seine Lektorentätigkeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2002 zurück. Die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten könne nicht erfolgen, da das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) insgesamt nicht Anwendung finde. Der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG. Mit dem erteilten Feststellungsbescheid habe der Versorgungsträger keine Grundlagenentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen. Der Kläger sei weder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch sei eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erfolgt und schließlich habe er auch nicht nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Am Stichtag 30. Juni 1990 habe er nämlich eine selbständige Beschäftigung als Kleindarsteller ausgeübt.
Mit seiner Klage hiergegen hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Es sei nur teilweise richtig, dass er am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei. Zumindest sei er den Ingenieurkollegen aus den alten Bundesländern gleichberechtigt. Auch seien die DDR-Verlage volkseigene Produktionsbetriebe gewesen. Weitere Pflichtbeitragszeiten seien z. B. für die Tätigkeit beim Berliner Aufzug- und Fahrtreppenbau anzuerkennen.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die Klage am 30. März 2004 abgewiesen. Die begehrte Feststellung nach § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG könne nicht getroffen werden, weil der Kläger die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht erfülle. Er habe keine Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zum Zusatz- und Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 noch bestanden hätten, gehabt. Ihm sei zu Zeiten der DDR zu keinem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erteilt worden. Er sei weder durch Verwaltungsakt oder Einzelvertrag oder später durch eine Rehabilitationsentscheidung in das System der Zusatzversorgung einbezogen worden. Eine nachträgliche Neueinbeziehung scheide nach der gesetzlichen Regelung aus. Die einzige Möglichkeit für eine Einbeziehung, aufgrund der vom Bundessozialgericht in begrenztem Umfang vorgenommenen Erweiterung des nach § 1 Abs. 1 AAÜG einbezogenen Personenkreises, sei schließlich ebenfalls nicht einschlägig. Für eine Einbeziehung in die AVItech müsste danach am 30. Juni 1990 die Berechtigung zur Führung des Titels Ingenieur gegeben sein, es müsse weiter eine vom Berufsbild des Diplomingenieurs geprägte Berufstätigkeit ausgeübt worden sein, speziell in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem solchen gleichgestellten. Der Kläger hingegen sei am 30. Juni 1990 nicht mehr als Ingenieur und auch nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er sei zum Stichtag Arbeitnehmer gewesen, wie sich in seinem Rechtsstreit hinsichtlich der Bewilligung von Arbeitslosenunterstützung ergeben habe. Vor seiner Arbeitslosigkeit habe er als Lektor/Korrektor in einem wissenschaftlich-technisch ausgerichteten Verlag gearbeitet. Die Verlage seien nach seinem Verständnis einem Produktionsbetrieb gleichzusetzen. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2004 sowie den Widerspruchs-bescheid vom 6. November 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. Oktober 2001 zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeits-entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (3. Kammer des 1. Senats) vom 26. Oktober 2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Zeiten als solche der Zuge-hörigkeit zur AVItech. Wie das SG bereits mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG verweist, entschieden hat, bestand ein solcher Anspruch nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht anwendbar ist. Dem Kläger stand am 1. August 1991 kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des an diesem Tag in Kraft getretenen AAÜG zu. Das SG hat zunächst zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Personen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG als Versorgungsberechtigte im Sinne des AAÜG erfasst werden. Es hat auch eine zutreffende Prüfung auf Grundlage der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG vorgenommen, also geprüft, ob die nicht Einbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versor-gungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Der Kläger war insbesondere am Stichtag nicht in einem Industriebetrieb beschäftigt. Das SG hat auch bereits unter richtiger Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG klargestellt, dass die Anwendbarkeit des AAÜG nicht bereits aus den im angefochtenen Bescheid getroffenenen Feststellungen folgt. Damit hat die Beklagte keine eigenständige Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger getroffen, sondern bloß einige Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn angewandt (so BSG, Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 31/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr 2). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Kläger in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05 – von der Beklagten eingeführt; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -).
Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 193 SGG. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen wurde. Ein Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist die Fortsetzung bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung. Mit § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG soll verhindert werden, dass wegen des nicht vorhandenen Kostenrisikos völlig aussichtlose Verfahren durchgeführt werden. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt vor, wenn ein verständiger Dritter die offensichtliche Aussichtlosigkeit erkannt hätte. Insoweit ist im Gegensatz zu § 192 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung kein Handeln des Beteiligten wider besseren Wissens und damit Einsichtsfähigkeit des Beteiligten mehr erforderlich (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2005 – L 6 AL 60/04.) Ein solcher Fall liegt hier vor.
Die Berufung war hier aussichtslos. Die Erfolglosigkeit der Klage ist dem Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, auch bewusst gewesen. Als Mindestbetrag für Verschuldenskosten eines Verfahrens vor dem Landessozialgericht sehen §§ 192 Abs. 1 Satz 3, 184 Abs. 2 SGG 225,00 EUR vor.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die tatsächlich erzielten Arbeitsgentgelte anzuerkennen.
Er ist 1938 geboren und erhielt am 18. Juli 1968 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ab 1971 (so die Angaben des Klägers) bzw. 1. Januar 1970 (so der Eintrag im Sozialversicherungsausweis) arbeitete er im VEB V als Lektor, ab 01.07.1978 beim VEB F als Informationsbearbeiter, ab 15.08.1979 als Leiter beim zentralen Organisations- und Abrechnungszentrum des Konsumgüterbinnenhandels, ferner ab 15.05.1980 erneut als Lektor beim T VEB , ab 20.07.1982 als Fahrzeugschlosser beim VEB Kombinat V sowie ab 15. November 1982 beim VEB B als Kontrollverantwortlicher für betriebliches Messwesen. Ab 1. Oktober 1984 war der Kläger dann als Kleindarsteller beim Deutschen Theater engagiert und arbeitete teilweise auch als Korrektor.
Im April 2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwart-schaften und gab als Zeitraum 01. März 1971 bis 30. Juni 1990 an. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2001 stellte die Beklagte Zeiträume vom 01.07.1968 bis 31. Dezember 1969 sowie vom 15. November 1982 bis 19. August 1983 und 22. August 1983 bis 30. April 1984 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest mit dem dabei erzielten Arbeitsentgelt. Der Kläger hatte zu diesen Zeiten als Ingenieur beim Starkstroman-lagenbau B. bzw. beim B. Aufzug- und Fahrtreppenbau gearbeitet. Gegen diesen Bescheid legte er mit Schreiben vom 28. November 2001 Widerspruch ein und verwies unter anderem auf seine Lektorentätigkeit. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2002 zurück. Die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten könne nicht erfolgen, da das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) insgesamt nicht Anwendung finde. Der Kläger habe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG. Mit dem erteilten Feststellungsbescheid habe der Versorgungsträger keine Grundlagenentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG getroffen. Der Kläger sei weder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch sei eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erfolgt und schließlich habe er auch nicht nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Am Stichtag 30. Juni 1990 habe er nämlich eine selbständige Beschäftigung als Kleindarsteller ausgeübt.
Mit seiner Klage hiergegen hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Es sei nur teilweise richtig, dass er am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sei. Zumindest sei er den Ingenieurkollegen aus den alten Bundesländern gleichberechtigt. Auch seien die DDR-Verlage volkseigene Produktionsbetriebe gewesen. Weitere Pflichtbeitragszeiten seien z. B. für die Tätigkeit beim Berliner Aufzug- und Fahrtreppenbau anzuerkennen.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die Klage am 30. März 2004 abgewiesen. Die begehrte Feststellung nach § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG könne nicht getroffen werden, weil der Kläger die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht erfülle. Er habe keine Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zum Zusatz- und Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 noch bestanden hätten, gehabt. Ihm sei zu Zeiten der DDR zu keinem Zeitpunkt eine Versorgungszusage erteilt worden. Er sei weder durch Verwaltungsakt oder Einzelvertrag oder später durch eine Rehabilitationsentscheidung in das System der Zusatzversorgung einbezogen worden. Eine nachträgliche Neueinbeziehung scheide nach der gesetzlichen Regelung aus. Die einzige Möglichkeit für eine Einbeziehung, aufgrund der vom Bundessozialgericht in begrenztem Umfang vorgenommenen Erweiterung des nach § 1 Abs. 1 AAÜG einbezogenen Personenkreises, sei schließlich ebenfalls nicht einschlägig. Für eine Einbeziehung in die AVItech müsste danach am 30. Juni 1990 die Berechtigung zur Führung des Titels Ingenieur gegeben sein, es müsse weiter eine vom Berufsbild des Diplomingenieurs geprägte Berufstätigkeit ausgeübt worden sein, speziell in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem solchen gleichgestellten. Der Kläger hingegen sei am 30. Juni 1990 nicht mehr als Ingenieur und auch nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tätig gewesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er sei zum Stichtag Arbeitnehmer gewesen, wie sich in seinem Rechtsstreit hinsichtlich der Bewilligung von Arbeitslosenunterstützung ergeben habe. Vor seiner Arbeitslosigkeit habe er als Lektor/Korrektor in einem wissenschaftlich-technisch ausgerichteten Verlag gearbeitet. Die Verlage seien nach seinem Verständnis einem Produktionsbetrieb gleichzusetzen. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. März 2004 sowie den Widerspruchs-bescheid vom 6. November 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31. Oktober 2001 zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 1. Mai 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeits-entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (3. Kammer des 1. Senats) vom 26. Oktober 2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Zeiten als solche der Zuge-hörigkeit zur AVItech. Wie das SG bereits mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG verweist, entschieden hat, bestand ein solcher Anspruch nicht, da § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage nicht anwendbar ist. Dem Kläger stand am 1. August 1991 kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des an diesem Tag in Kraft getretenen AAÜG zu. Das SG hat zunächst zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Personen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG als Versorgungsberechtigte im Sinne des AAÜG erfasst werden. Es hat auch eine zutreffende Prüfung auf Grundlage der vom BSG vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG vorgenommen, also geprüft, ob die nicht Einbezogenen aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versor-gungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. die Urteile vom 9. und 10. April 2002 in SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8). Der Kläger war insbesondere am Stichtag nicht in einem Industriebetrieb beschäftigt. Das SG hat auch bereits unter richtiger Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG klargestellt, dass die Anwendbarkeit des AAÜG nicht bereits aus den im angefochtenen Bescheid getroffenenen Feststellungen folgt. Damit hat die Beklagte keine eigenständige Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger getroffen, sondern bloß einige Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn angewandt (so BSG, Urteil vom 9. April 2002 -B 4 RA 31/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr 2). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss einer nachträglichen Einbeziehung nach dem 30. Juni 1990 und die Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG durch das BSG bestehen nicht. Insbesondere ist der Gesetzgeber nicht aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) gehalten, davon abzusehen, an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anzuknüpfen. Er ist nicht verpflichtet, sich daraus ergebende Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nicht verletzt, da der Kläger in der DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, mithin nicht davon ausgehen konnte, dass seine Entgelte ohne die entsprechende Versicherung unbeschränkt berücksichtigt würden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04, 203/05, 445/05 und 1144/05 – von der Beklagten eingeführt; Beschluss vom 1. März 2006 - 1 BvR 320/06 -).
Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 193 SGG. Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen wurde. Ein Unterfall der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist die Fortsetzung bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung. Mit § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG soll verhindert werden, dass wegen des nicht vorhandenen Kostenrisikos völlig aussichtlose Verfahren durchgeführt werden. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt vor, wenn ein verständiger Dritter die offensichtliche Aussichtlosigkeit erkannt hätte. Insoweit ist im Gegensatz zu § 192 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung kein Handeln des Beteiligten wider besseren Wissens und damit Einsichtsfähigkeit des Beteiligten mehr erforderlich (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2005 – L 6 AL 60/04.) Ein solcher Fall liegt hier vor.
Die Berufung war hier aussichtslos. Die Erfolglosigkeit der Klage ist dem Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, auch bewusst gewesen. Als Mindestbetrag für Verschuldenskosten eines Verfahrens vor dem Landessozialgericht sehen §§ 192 Abs. 1 Satz 3, 184 Abs. 2 SGG 225,00 EUR vor.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 160 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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