Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 147/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, auch wenn es erst nach dem Beschluss über die Ablehnung des Antrages auf einstweilige Anordnung gestellt worden ist. Denn dadurch, dass gleichzeitig mit dem Ablehnungsgesuch Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Februar 2006 eingelegt worden ist, hat der Richter noch gemäß § 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, ob der Beschwerde abgeholfen oder die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt wird. Er kann also noch weiterhin mit der Sache befasst werden. Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Ein Ablehnungsgesuch kann dabei nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Eine Voreingenommenheit des Richters ist zwar pauschal behauptet worden. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Im Wesentlichen bezieht sich der Antragsteller auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen des abgelehnten Richters. Das Institut der Richterablehnung ist aber kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen. Hierfür steht dem Antragsteller ein Rechtsmittelverfahren zu, nicht jedoch das Ablehnungsverfahren.
Soweit der Antragsteller über die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung und die vermeintlich daraus folgende Befangenheit hinaus dem Richter in polemisierender Weise strafbares Verhalten vorwirft, stellt sich der Inhalt des Gesuches als beleidigend und beschimpfend und daher als rechtsmissbräuchlich dar. Die aufgestellten Behauptungen werden in keiner Weise mit Tatsachen unterlegt und dadurch nachvollziehbar gemacht. Sie stellen sich als aus der Luft gegriffen und rein wertende Schmähung dar und haben keinen einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Kern.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, auch wenn es erst nach dem Beschluss über die Ablehnung des Antrages auf einstweilige Anordnung gestellt worden ist. Denn dadurch, dass gleichzeitig mit dem Ablehnungsgesuch Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Februar 2006 eingelegt worden ist, hat der Richter noch gemäß § 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, ob der Beschwerde abgeholfen oder die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt wird. Er kann also noch weiterhin mit der Sache befasst werden. Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Ein Ablehnungsgesuch kann dabei nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Eine Voreingenommenheit des Richters ist zwar pauschal behauptet worden. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Im Wesentlichen bezieht sich der Antragsteller auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen des abgelehnten Richters. Das Institut der Richterablehnung ist aber kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen. Hierfür steht dem Antragsteller ein Rechtsmittelverfahren zu, nicht jedoch das Ablehnungsverfahren.
Soweit der Antragsteller über die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung und die vermeintlich daraus folgende Befangenheit hinaus dem Richter in polemisierender Weise strafbares Verhalten vorwirft, stellt sich der Inhalt des Gesuches als beleidigend und beschimpfend und daher als rechtsmissbräuchlich dar. Die aufgestellten Behauptungen werden in keiner Weise mit Tatsachen unterlegt und dadurch nachvollziehbar gemacht. Sie stellen sich als aus der Luft gegriffen und rein wertende Schmähung dar und haben keinen einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Kern.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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