Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 91/06 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 12. April 2006, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Das SG hat unter Anwendung der Grundsätze aus § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 406, 42 Zivilprozessordnung (ZPO) zutreffend entschieden, dass das wenige Werktage nach der gutachterlichen Untersuchung angebrachte und damit zulässige Ablehnungsgesuch unbegründet ist. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen in rechtlichem Ausgangspunkt und in Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts an, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden kann (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Klarstellend auf das wiederholende und vertiefende Beschwerdevorbringen hin ist lediglich zu ergänzen, dass für die Beurteilung der behaupteten Befangenheit nicht entscheidend ist, ob die Klägerin selbst sich durch die Art und Weise der Fragen nach ihrer kroatischen Herkunft und zu ihren Integrationsbemühungen persönlich angegriffen gefühlt hat. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass (generell) vom Standpunkt eines Beteiligten aus die Vorgehensweise der Sachverständigen nur als willkürlich oder unsachlich angesehen werden kann. Den Schluss auf einen unsachlichen, herabwürdigenden Umgang mit der Klägerin lassen ihr Vortrag und die darauf hin erfolgte Stellungnahme der abgelehnten Sachverständigen jedoch nicht zu. Die Darstellung der Sachverständigen, die beanstandeten Fragen seien zur Klärung des biographischen Hintergrundes der Klägerin gestellt worden, ist von dieser unwidersprochen geblieben. Solche Fragen gehören gerade auch aus Sicht eines Beteiligten ausländischer Herkunft notwendigerweise zur umfassenden Anamnese, wie sie ein psychiatrisches Gutachten erfordert. Dafür dass der Ton der Sachverständigen die Grenzen der allgemein einzuhaltenden Höflichkeit verletzt hat, was die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Dass die Sachverständige solche Grenzen überschritten hätte, wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
Im Kern zielen die Vorwürfe dahin, die Sachverständige sei nicht in der Lage gewesen, die seelischen Beeinträchtigungen der Klägerin zutreffend zu erfassen und zu würdigen, und zwar auch nicht diejenigen, die aus der Begutachtungssituation selbst entstanden seien und die ein stützendes Gespräch mit ihrer behandelnden Psychiaterin unmittelbar im Anschluss an die Begutachtung notwendig gemacht hätten. Die damit aufgestellten Behauptungen laufen allesamt darauf hinaus, dass die Sachverständige nicht die fachliche Qualifikation besitze, eine psychiatrische Exploration ordnungsgemäß durchzuführen und dabei krankhafte Verhaltensmuster zu erkennen. Diese Auseinandersetzung kann jedoch nicht Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens sein, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Aus diesem Grund sind auch das Vorgehen der Sachverständigen, von einer Rückfrage an die behandelnde Ärztin abzusehen, und schließlich ihre Einschätzung, wie sie inhaltlich im Gutachten dargelegt wird, nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es ist nicht erkennbar, dass die Sachverständige insoweit aus ihrer Sicht bestehende Wertungsspielräume zu Lasten der Klägerin ausgenutzt hätte.
Allein die Tatsache, dass sich die Sachverständige durch den Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit angegriffen gefühlt, sich gegen die Darstellung der Klägerin verwahrt und dabei (aus Sicht des Senats nur andeutungsweise) die Merkfähigkeit der Klägerin angezweifelt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Ablehnungsgesuch ist im Grundsatz unbegründet, wenn ein Sachverständiger auf heftige Angriffe scharf reagiert, da ansonsten ein Ablehnungsgrund von den Beteiligten selbst provoziert werden könnte. Unverhältnismäßige Reaktionen, die an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen von vornherein zweifeln ließen, sind im Laufe des Ablehnungsverfahrens nicht erfolgt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 12. April 2006, der das SG nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Das SG hat unter Anwendung der Grundsätze aus § 118 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 406, 42 Zivilprozessordnung (ZPO) zutreffend entschieden, dass das wenige Werktage nach der gutachterlichen Untersuchung angebrachte und damit zulässige Ablehnungsgesuch unbegründet ist. Der Senat schließt sich seinen Ausführungen in rechtlichem Ausgangspunkt und in Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts an, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden kann (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Klarstellend auf das wiederholende und vertiefende Beschwerdevorbringen hin ist lediglich zu ergänzen, dass für die Beurteilung der behaupteten Befangenheit nicht entscheidend ist, ob die Klägerin selbst sich durch die Art und Weise der Fragen nach ihrer kroatischen Herkunft und zu ihren Integrationsbemühungen persönlich angegriffen gefühlt hat. Es müssen vielmehr Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass (generell) vom Standpunkt eines Beteiligten aus die Vorgehensweise der Sachverständigen nur als willkürlich oder unsachlich angesehen werden kann. Den Schluss auf einen unsachlichen, herabwürdigenden Umgang mit der Klägerin lassen ihr Vortrag und die darauf hin erfolgte Stellungnahme der abgelehnten Sachverständigen jedoch nicht zu. Die Darstellung der Sachverständigen, die beanstandeten Fragen seien zur Klärung des biographischen Hintergrundes der Klägerin gestellt worden, ist von dieser unwidersprochen geblieben. Solche Fragen gehören gerade auch aus Sicht eines Beteiligten ausländischer Herkunft notwendigerweise zur umfassenden Anamnese, wie sie ein psychiatrisches Gutachten erfordert. Dafür dass der Ton der Sachverständigen die Grenzen der allgemein einzuhaltenden Höflichkeit verletzt hat, was die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte. Dass die Sachverständige solche Grenzen überschritten hätte, wird auch von der Klägerin nicht behauptet.
Im Kern zielen die Vorwürfe dahin, die Sachverständige sei nicht in der Lage gewesen, die seelischen Beeinträchtigungen der Klägerin zutreffend zu erfassen und zu würdigen, und zwar auch nicht diejenigen, die aus der Begutachtungssituation selbst entstanden seien und die ein stützendes Gespräch mit ihrer behandelnden Psychiaterin unmittelbar im Anschluss an die Begutachtung notwendig gemacht hätten. Die damit aufgestellten Behauptungen laufen allesamt darauf hinaus, dass die Sachverständige nicht die fachliche Qualifikation besitze, eine psychiatrische Exploration ordnungsgemäß durchzuführen und dabei krankhafte Verhaltensmuster zu erkennen. Diese Auseinandersetzung kann jedoch nicht Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens sein, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Aus diesem Grund sind auch das Vorgehen der Sachverständigen, von einer Rückfrage an die behandelnde Ärztin abzusehen, und schließlich ihre Einschätzung, wie sie inhaltlich im Gutachten dargelegt wird, nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es ist nicht erkennbar, dass die Sachverständige insoweit aus ihrer Sicht bestehende Wertungsspielräume zu Lasten der Klägerin ausgenutzt hätte.
Allein die Tatsache, dass sich die Sachverständige durch den Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit angegriffen gefühlt, sich gegen die Darstellung der Klägerin verwahrt und dabei (aus Sicht des Senats nur andeutungsweise) die Merkfähigkeit der Klägerin angezweifelt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ein Ablehnungsgesuch ist im Grundsatz unbegründet, wenn ein Sachverständiger auf heftige Angriffe scharf reagiert, da ansonsten ein Ablehnungsgrund von den Beteiligten selbst provoziert werden könnte. Unverhältnismäßige Reaktionen, die an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen von vornherein zweifeln ließen, sind im Laufe des Ablehnungsverfahrens nicht erfolgt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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