Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2145/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 834/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 17.2.1954 geborene Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und verrichtete zuletzt eine ungelernte Tätigkeit an einem Schweißautomaten (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 17/21 der SG-Akte Bezug genommen). Er verfügt über einen PKW sowie die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis und benutzt das Fahrzeug auch.
Er beantragte am 23.6.2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die von der Beklagten veranlasste Begutachtung (Gutachten Dr. W. vom 27.10.2004) erbrachte eine erhebliche posttraumatische Sprunggelenksarthrose links mit Gehbehinderung und chronischen Schmerzen bei Zustand nach Arbeitsunfall im Dezember 1999 mit Luxationsfraktur des linken Sprunggelenks, wiederkehrende, tief sitzende Kreuzschmerzen bei Wirbelsäulenfehlstatik und Haltungsverfall bei abdominell betonter Adipositas sowie eine anhaltend problematische soziale Situation mit leichter reaktiver Depression bei einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und ohne längere Anmarschwege.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 4.11.2004 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.2005, abgesandt am 15.7.2005, zurück.
Dagegen hat der Kläger am 18.8.2005 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat den Hausarzt Dr. S. als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat in seiner Auskunft vom 7.12.2005 dem Gutachten von Dr. W. - auch bezüglich der darin getroffenen Leistungsbeurteilung - im Wesentlichen zugestimmt und den Schwerpunkt der leistungseinschränkenden Befunde auf orthopädischem Fachgebiet gesehen.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 13.1.2006 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als ungelernter Arbeiter einzustufende und damit breit verweisbare Kläger die ihm somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag verrichten könne. Gefolgt werde dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie der Auskunft des Hausarztes. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 19.1.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.2.2006 (Montag) Berufung eingelegt, mit der er sein Rentenbegehren - trotz mehrmaliger Erinnerung zunächst ohne nähere Begründung - weiterverfolgt hat.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er auch zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, ihm zumutbare - unbenannte - leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Soweit der Kläger zuletzt mit einem am 19.9.2006 beim Senat eingegangenen Schreiben wegen einer Verschlechterung seiner depressiven Erkrankung ein zumindest nur noch untervollschichtiges Leistungsvermögen geltend gemacht hat, hat sich der Senat nicht zur Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen von Amts wegen veranlasst gesehen. Denn der Vortrag des Klägers ist im Hinblick auf das hier zu prüfende - sechsstündige - berufliche Restleistungsvermögen nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere ist nicht vorgebracht worden, welche konkreten, einer Berufstätigkeit in diesem zeitlichen Umfang entgegenstehenden Befunde bzw. Funktionsbeeinträchtigungen insoweit mittlerweile beim Kläger bestehen sollen. Nachdem ein behandelnder Arzt nicht benannt worden ist, ist ferner davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht in entsprechender fachärztlicher Behandlung befindet. Dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass erhebliche Beeinträchtigungen im täglichen Leben und damit auch im Rahmen einer körperlich leichten Berufstätigkeit nicht bestehen.
Der ebenfalls erst am 19.9.2006 gestellte Antrag des Klägers auf Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG war abzulehnen, weil die Zulassung des Antrags infolge der dann erforderlich gewesenen Vertagung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte und der Antrag nach der freien Überzeugung des Senats aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Denn vorliegend wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrmals fruchtlos an die Vorlage einer Berufungsbegründung erinnert. Jedem Prozessbevollmächtigten hätte es im Rahmen einer sorgfältigen Prozessführung - zumal auf entsprechende Erinnerung - einleuchten müssen, die Berufung rechtzeitig zu begründen und den Antrag nach § 109 SGG frühzeitig und nicht erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 17.2.1954 geborene Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und verrichtete zuletzt eine ungelernte Tätigkeit an einem Schweißautomaten (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 17/21 der SG-Akte Bezug genommen). Er verfügt über einen PKW sowie die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis und benutzt das Fahrzeug auch.
Er beantragte am 23.6.2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die von der Beklagten veranlasste Begutachtung (Gutachten Dr. W. vom 27.10.2004) erbrachte eine erhebliche posttraumatische Sprunggelenksarthrose links mit Gehbehinderung und chronischen Schmerzen bei Zustand nach Arbeitsunfall im Dezember 1999 mit Luxationsfraktur des linken Sprunggelenks, wiederkehrende, tief sitzende Kreuzschmerzen bei Wirbelsäulenfehlstatik und Haltungsverfall bei abdominell betonter Adipositas sowie eine anhaltend problematische soziale Situation mit leichter reaktiver Depression bei einem mehr als sechsstündigen Leistungsvermögen für leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und ohne längere Anmarschwege.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 4.11.2004 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.2005, abgesandt am 15.7.2005, zurück.
Dagegen hat der Kläger am 18.8.2005 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat den Hausarzt Dr. S. als sachverständigen Zeugen befragt. Dieser hat in seiner Auskunft vom 7.12.2005 dem Gutachten von Dr. W. - auch bezüglich der darin getroffenen Leistungsbeurteilung - im Wesentlichen zugestimmt und den Schwerpunkt der leistungseinschränkenden Befunde auf orthopädischem Fachgebiet gesehen.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 13.1.2006 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als ungelernter Arbeiter einzustufende und damit breit verweisbare Kläger die ihm somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag verrichten könne. Gefolgt werde dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie der Auskunft des Hausarztes. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 19.1.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.2.2006 (Montag) Berufung eingelegt, mit der er sein Rentenbegehren - trotz mehrmaliger Erinnerung zunächst ohne nähere Begründung - weiterverfolgt hat.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er auch zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, ihm zumutbare - unbenannte - leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Soweit der Kläger zuletzt mit einem am 19.9.2006 beim Senat eingegangenen Schreiben wegen einer Verschlechterung seiner depressiven Erkrankung ein zumindest nur noch untervollschichtiges Leistungsvermögen geltend gemacht hat, hat sich der Senat nicht zur Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen von Amts wegen veranlasst gesehen. Denn der Vortrag des Klägers ist im Hinblick auf das hier zu prüfende - sechsstündige - berufliche Restleistungsvermögen nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere ist nicht vorgebracht worden, welche konkreten, einer Berufstätigkeit in diesem zeitlichen Umfang entgegenstehenden Befunde bzw. Funktionsbeeinträchtigungen insoweit mittlerweile beim Kläger bestehen sollen. Nachdem ein behandelnder Arzt nicht benannt worden ist, ist ferner davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht in entsprechender fachärztlicher Behandlung befindet. Dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass erhebliche Beeinträchtigungen im täglichen Leben und damit auch im Rahmen einer körperlich leichten Berufstätigkeit nicht bestehen.
Der ebenfalls erst am 19.9.2006 gestellte Antrag des Klägers auf Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG war abzulehnen, weil die Zulassung des Antrags infolge der dann erforderlich gewesenen Vertagung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte und der Antrag nach der freien Überzeugung des Senats aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Denn vorliegend wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrmals fruchtlos an die Vorlage einer Berufungsbegründung erinnert. Jedem Prozessbevollmächtigten hätte es im Rahmen einer sorgfältigen Prozessführung - zumal auf entsprechende Erinnerung - einleuchten müssen, die Berufung rechtzeitig zu begründen und den Antrag nach § 109 SGG frühzeitig und nicht erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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