Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 4389/05 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 U 2591/06 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 24.03.2006 (S 10 U 4389/05 KO-A) wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Freiburg (SG) verwiesen, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt.
Danach hat das SG zu Recht entschieden, dass die Umstellung des Gutachtensauftrags auf ein Gutachten nach vorheriger Untersuchung einen neuen Gutachtenauftrag darstellte, der von der inzwischen gekündigten Honorarvereinbarung nicht mehr erfasst wurde. In dem ursprünglichen Auftrag war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass vor einer Untersuchung des Klägers um Rücksprache gebeten werde. Der Antragsteller konnte daher zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die von der Honorarvereinbarung erfasste geschuldete Leistung in einem Gutachten nach Aktenlage bestand, welches regelmäßig weniger Aufwand und Kosten als ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung verursacht. Nachdem der Antragsteller auf eine wesentliche Veränderung der Begutachtungslage aufgrund neuer Erkenntnisse hingewiesen hatte, erfolgte die schriftliche Genehmigung der ambulanten Untersuchung und der weiteren beabsichtigten Erkundigungen durch das SG. Diese wesentliche Änderung der Ausgangslage führte dazu, dass vorliegend ein neuer Gutachtensauftrag anzunehmen ist (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2005, - 2 W 141/05 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Freiburg (SG) verwiesen, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt.
Danach hat das SG zu Recht entschieden, dass die Umstellung des Gutachtensauftrags auf ein Gutachten nach vorheriger Untersuchung einen neuen Gutachtenauftrag darstellte, der von der inzwischen gekündigten Honorarvereinbarung nicht mehr erfasst wurde. In dem ursprünglichen Auftrag war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass vor einer Untersuchung des Klägers um Rücksprache gebeten werde. Der Antragsteller konnte daher zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die von der Honorarvereinbarung erfasste geschuldete Leistung in einem Gutachten nach Aktenlage bestand, welches regelmäßig weniger Aufwand und Kosten als ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung verursacht. Nachdem der Antragsteller auf eine wesentliche Veränderung der Begutachtungslage aufgrund neuer Erkenntnisse hingewiesen hatte, erfolgte die schriftliche Genehmigung der ambulanten Untersuchung und der weiteren beabsichtigten Erkundigungen durch das SG. Diese wesentliche Änderung der Ausgangslage führte dazu, dass vorliegend ein neuer Gutachtensauftrag anzunehmen ist (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2005, - 2 W 141/05 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 5 ZSEG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 16 Abs. 2 Satz 4 ZSEG.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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