Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 8/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4451/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation für eine vom Kläger selbst eingeleitete und zwischenzeitlich abgeschlossene Fortbildung zum Maschinenbautechniker.
Der am 7.5.1967 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Mechaniker und war - mit Unterbrechungen - bis zur Kündigung im Februar 1998 als Mechaniker bzw. CNC-Dreher versicherungspflichtig beschäftigt. Seit vielen Jahren befand sich der Kläger wegen seit der Jugendzeit bestehender Alkoholerkrankung und Drogenkonsums (mutmaßlicher Auslöser u. a.: "Zwangsverpflichtung" durch den Vater in die Mechanikerausbildung) in entsprechender Behandlung, Abstinenz bestand etwa seit 1994. Im August 1993 erlitt er einen Arbeitsunfall mit Mondbeinfraktur des rechten Handgelenks und entsprechenden Beschwerden in der Folgezeit.
Nach Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit absolvierte er vom 14.9.1998 bis zum 31.7.2000 erfolgreich die streitgegenständliche Ausbildung zum Maschinenbautechniker und ist seit September 2000 als Konstrukteur tätig. Der Kläger ist seit 1995 verheiratet und nunmehr Vater dreier Kinder.
Bereits im Januar 1998 hatte der Kläger bei der Arbeitsverwaltung einen zunächst formlos abgelehnten und in der Folgezeit zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleiteten Umschulungsantrag gestellt, in dessen Rahmen er im März 1998 arbeitsamtsärztlich begutachtet worden war. Es ergab sich eine glaubhafte Abstinenz sowie eine Minderbelastbarkeit der rechten Hand nach dem Arbeitsunfall mit vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Belastung der rechten Hand und des rechten Armes durch monotone oder Kraft fordernde Bewegungen bzw. schweres Heben und Tragen. Es bestehe eine lebenslange Rückfallgefährdung, weshalb Tätigkeiten, die beruflich einen verstärkten Kontakt zu Alkohol bedingten, ungeeignet seien. In letzterem Zusammenhang gab es Äußerungen behandelnder Ärzte, wonach der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Mechaniker ständig mit Alkohol am Arbeitsplatz konfrontiert werde (massiver Alkoholgenuss durch Kollegen und auch Vorgesetzte), weshalb zu einem Tätigkeitswechsel und damit zu einer Umschulung zum Techniker geraten werde. Diese durch Meister-BAföG geförderte und im Übrigen auf eigene Kosten durchgeführte Umschulung begann der Kläger sodann auf eigene Veranlassung.
Der von der Beklagten im Rahmen des an sie weitergeleiteten Reha-Antrags eingeschaltete Arbeitsmediziner Dr. Beyer vertrat in einer Stellungnahme vom Februar 2000 die Auffassung, dass der Kläger wohl versuche, über den Umweg einer Weiterbildung zum Techniker die von ihm nicht gewünschte Berufsausbildung zu korrigieren. Wenn der Kläger trotz Kontaktes mit Alkohol am Arbeitsplatz jahrelang abstinent geblieben sei, spreche dies für eine inzwischen gefestigte Persönlichkeit. Die Gewährung berufsfördernder Leistungen sei deshalb nicht begründet.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte sodann die Ärztin für Nervenheilkunde und Sozialmedizin Bechert unter Berücksichtigung einer orthopädischen Zusatzbegutachtung durch Dr. Roling das Gutachten vom 13.4.2000 und gelangte darin zu der Feststellung, dass man beim Kläger auf eine sehr stabile Persönlichkeitsentwicklung schließen könne, nachdem er seine Sucht aus eigenem Antrieb überwunden habe. Ein pathologischer psychischer Befund könne nicht erhoben werden. Eine medizinische Indikation für eine berufsfördernde Maßnahme bestehe nicht, wenngleich die berufliche Veränderung nachvollziehbar und für den Kläger persönlich auch sicher sinnvoll sei. Die Tätigkeit als Mechaniker, bei der es sich nicht um eine solche mit erhöhter Suchtgefährdung handle, könne weiterhin vollschichtig ausgeübt werden.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 26.4.2000 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 2.1.2001 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Das SG hatte die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Diese haben sich zusammenfassend im Wesentlichen im bereits oben erwähnten Sinne geäußert. Es ist auch die Auffassung vertreten worden, der Kläger habe sich durch die Umschulung und den Berufswechsel von der ungeliebten und mit der Alkoholproblematik verquickten Mechanikertätigkeit quasi selbst rehabilitiert. Körperliche Gründe hätten der Mechanikertätigkeit nicht entgegen gestanden. Bei entsprechend anderen Arbeitsplatzbedingungen ohne Gefährdung durch Alkohol wäre eine Berufstätigkeit als Mechaniker weiterhin möglich gewesen.
Zu den entsprechenden vom SG eingeholten und auch vom Kläger selbst vorgelegten weiteren ärztlichen Stellungnahmen hat sich u. a. der ärztliche Sachverständige der Beklagten Dr. G. dahingehend geäußert, dass der Kläger auch noch viele Jahre nach Aufgabe seines Drogenmissbrauchs im erlernten Beruf tätig gewesen sei. Dies habe der Kläger überwiegend aus eigener Kraft und unter dem positiven Einfluss von Partnerschaft und Familiengründung erreicht. Unter Berücksichtigung dieser bereits vor der selbst durchgeführten Umschulungsmaßnahme eingetretenen Nachreifung und Stabilisierung sowie einer in Metallberufen nicht generell erhöhten Alkoholgefährdung habe im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine erhebliche Gefährdung und damit keine Indikation für eine Rehabilitationsmaßnahme vorgelegen.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 7.3.2003. Es könne fachlich nicht begründet werden, dass ein Abhängiger an einem Arbeitsplatz als Mechaniker bzw. CNC-Dreher besonders rückfallgefährdet sei. Es habe sicherlich auch entsprechende Betriebe gegeben, in denen das Problem Sucht am Arbeitsplatz nicht gegeben gewesen sei. Auch sei ein direkter Zusammenhang zwischen Rückfallgefahr und Vaterkonflikt bzw. dem Umstand, dass der Kläger durch den Vater in den mechanischen Beruf gezwungen worden sei, nicht erkennbar. Insgesamt hätten sich keine eindeutigen Hinweise dafür ergeben, dass beim Kläger die Erwerbsfähigkeit im Mechanikerberuf erheblich gefährdet oder gar eingeschränkt gewesen sei. Die berufliche Veränderung bzw. Verbesserung sei im Falle des Klägers nicht die wesentliche oder gar die einzige Voraussetzung gewesen, um stabil abstinent zu bleiben, zumal ebenso wie eine Suchterkrankung in der Regel multifaktoriell bedingt sei, auch die Rückfallgefährdung eines abstinenten Abhängigkeitskranken einen komplexen Vorgang darstelle, bei dem in der Regel mehrere Faktoren eine Rolle spielten. Insgesamt sei es wahrscheinlicher, dass die zahlreichen psychotherapeutischen Interventionen zu einer psychischen Stabilisierung geführt hätten als der höher qualifizierte Arbeitsplatz. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es keine eindeutigen Hinweise dafür gebe, dass die medizinische Notwendigkeit bestanden habe, die Tätigkeit als Mechaniker aufzugeben. Es werde weitgehend der Einschätzung von Dr. G. gefolgt.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2003 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat zur Darstellung der für die Gewährung der hier streitigen Leistungen erforderlichen Voraussetzungen und hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen auf die Bescheide der Beklagten Bezug genommen und entschieden, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation in Form der vom Kläger absolvierten Fortbildung zum Techniker nicht vorgelegen hätten. Wie sich insbesondere aus dem Sachverständigengutachten von Dr. B. ergebe, sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers im erlernten und ausgeübten Beruf des Mechanikers zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erheblich gefährdet oder gemindert gewesen. Die Tätigkeit als Mechaniker/CNC-Dreher habe insbesondere für sich allein betrachtet im Vergleich zu anderen Berufen kein besonderes Gefährdungspotenzial für einen Suchtkranken aufgewiesen und auch die individuelle Entwicklungsgeschichte des Klägers im Hinblick auf die Rolle seines Vaters habe in diesem Beruf nicht zu einer besonders hohen Rückfallgefahr geführt. Der Kläger habe es auf Grund eigenen Willensentschlusses und eigener Anstrengung, wenn auch mit Hilfe verschiedener Psychotherapien und durch die Beziehung zu seiner Frau und zu den Kindern geschafft, der Suchterkrankung dauerhafte Herr zu werden. Die streitgegenständliche berufliche Fortbildung sei ein weiterer stabilisierender Faktor, aber nicht nachweisbar Bedingung hierfür gewesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 10.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6.11.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. T. vom 23.7.2005. Dieser beschreibt in seinem Sachverständigengutachten, dass nach intensiver und exzessiver Suchtentwicklung auf dem Boden einer durch den Konflikt mit dem Vater und dem seinerzeitigen Lehrmeister verursachten fehlerhaften Persönlichkeitsentwicklung die Begegnung des Klägers mit seiner späteren Frau ein einschneidendes Ereignis dargestellt habe, das ihn in die Lage versetzt habe, zunächst auch ohne weitere fachliche Hilfe Drogen und Alkohol zu vermeiden. Der Umstand, dass der Kläger dies weitgehend aus eigener Kraft geschafft habe, habe sein Selbstvertrauen gestärkt und ihm geholfen, aus der Haltung des Opfers in die des souverän Agierenden zu finden und damit schließlich auch die Weiterbildung zum Techniker in Angriff zu nehmen. Durch den Berufswechsel sei der Kläger - aus seiner Sicht - nicht nur der Konfrontation mit alkoholabhängigen Kollegen bzw. Vorgesetzten und damit einer Rückfallgefahr begegnet, sondern habe sich auch insgesamt aus einer ihn an Kindheit und Lehrzeit erinnernden abhängigen Position gelöst, was seiner Selbstwertstabilisierung gedient habe. Zu beurteilen, ob die Weiterbildung medizinisch notwendig gewesen sei, sei ein nahezu unmögliches Unterfangen, da retrospektive Betrachtungsweisen immer spekulativ seien. Zwar rechtfertige der Erfolg die damalige Entscheidung des Klägers, es müsse aber offen bleiben, ob auch ein anderer Weg möglicherweise in die dauerhafte Abstinenz geführt hätte (z. B. Arbeit in einer anderen Firma mit einem hohen Maß an Selbstständigkeit und Selbstverwirklichung oder Orientierung in einem völlig neuen Berufsfeld). Die Weiterbildung zum Techniker habe zwar insgesamt einen sehr günstigen Einfluss gehabt, ob genau diese Weiterbildung medizinisch notwendig gewesen sei, lasse sich aber nicht sicher sagen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. September 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 zu verurteilen, ihm berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Form der Förderung der von ihm durchgeführten Technikerausbildung zu gewähren, hilfsweise, über seinen Antrag auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Reha-Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation oder gar auf Verurteilung der Beklagten zur Förderung der von ihm durchgeführten Technikerausbildung, weil er die hierfür erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger weder in körperlicher Hinsicht (so schon die ihn behandelnden Ärzte) noch in psychischer Hinsicht (etwa vor dem Hintergrund der ihm auferzwungenen Berufswahl) bzw. unter dem Gesichtspunkt der bei ihm vorliegenden und möglicherweise auch durch diese Berufswahl entstandenen Abhängigkeitserkrankung in Ausübung seines erlernten Berufes als Mechaniker in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert oder gefährdet gewesen ist.
In Ergänzung der vom SG gemachten Ausführungen ist nochmals auszuführen und für die Entscheidung des Senats maßgeblich, dass generell die Tätigkeit eines Mechanikers nicht als suchtgefährdend bezeichnet werden kann. Möglicherweise hat der Kläger an seinen jeweiligen Arbeitsverhältnissen insoweit problematische Verhältnisse angetroffen, als von Kollegen und Vorgesetzten vermehrt Alkoholabusus betrieben wurde, für einen generellen Alkoholabusus an Arbeitsplätzen als Mechaniker bzw. allgemein an Arbeitsplätzen in der Metall verarbeitenden Industrie spricht jedoch nichts.
Unter dem Gesichtspunkt des problematischen Verhältnisses des Klägers zu seinem Vater bzw. seinerzeitigen Lehrmeister ist festzustellen, dass den Kläger insoweit ebenfalls allenfalls die konkreten Verhältnisse am bisherigen Arbeitsplatz belastet haben können, insbesondere unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von Dr. T. ist der Senat aber der Auffassung, dass die bei dem Kläger damals vorgelegene Konfliktsituation nicht typischerweise im Rahmen jeder Mechanikertätigkeit eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bedingen muss, sondern vom Maß an Selbstständigkeit und Selbstverwirklichung am jeweiligen Arbeitsplatz abhängt.
Gefährdung und Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen sich aber nicht nur unter den Besonderheiten des Arbeitsplatzes auswirken (KassKomm, Niesel, Rdnr. 7 zu § 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Damit sind hier letztlich die konkreten, aber nicht allgemein für den entsprechenden Beruf typischen Verhältnisse am Arbeitsplatz nicht zu berücksichtigen und hätten gegebenenfalls durch einen Arbeitsplatzwechsel verändert werden müssen.
Hinzukommt, dass es der Kläger noch während seiner Berufstätigkeit im erlernt Beruf im Wesentlichen aus eigener Kraft geschafft hat, über mehrere Jahre lang abstinent zu bleiben, woraus sich bereits jedenfalls ergibt, dass selbst die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz tatsächlich nicht zu einem Rückfall geführt haben, und dass letztlich die Aufnahme einer Partnerbeziehung mit Familiengründung - ebenfalls noch während der Ausübung des erlernten Berufs - die entscheidende Stabilisierung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers gebracht hat. Erst diese bereits eingetretene weitgehende Stabilisierung hat den Kläger dann auch in die Lage versetzt, von sich aus und ohne Unterstützung durch einen Rehabilitationsträger die streitgegenständliche Umschulungsmaßnahme aufzunehmen und letztlich auch erfolgreich zu beenden. Unter diesen Umständen ist es abermals nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen, dass der Kläger - generell - bei Ausübung einer Mechanikertätigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit gefährdet gewesen ist. Infolge der bis zur Aufnahme der Umschulung bereits eingetretenen Stabilisierung war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr prognostisch davon auszugehen, dass der Kläger dadurch selbst mit möglicherweise ungünstigen Verhältnissen am konkreten Arbeitsplatz längerfristig ohne Rückfall oder Rückfallgefährdung gut zurechtgekommen wäre.
Abgesehen davon, dass der Kläger damit bereits die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und deshalb schon nicht Anspruch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten hinsichtlich Art und Umfang der Gewährung von Rehabilitationsleistungen hat, steht fest, dass der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Förderung der von ihm selbst veranlassten und zunächst auf eigene Kosten durchgeführten konkreten Maßnahme hat. Denn dies würde voraussetzen, dass - bei unterstellter Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null nur die vom Kläger gewählte Maßnahme als erfolgversprechend in Betracht gekommen wäre, was aber insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen im Sachverständigengutachten von Dr. T. über in Betracht kommende sonstige berufsfördernder Maßnahmen zu verneinen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach Art und Umfang der beim Kläger vorliegenden Befunde (im Wesentlichen: Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung) nach Auffassung des Senats durchaus auch medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung bzw. Behandlung in einer psychiatrisch-psychosomatische Einrichtung) in Betracht gekommen wären.
Dass der vom Kläger eingeschlagene Weg sowohl aus damaliger Sicht als auch retrospektiv betrachtet und aus ärztlicher Sicht zu befürworten, auch letztlich erfolgreich war und zu einer weiteren Stabilisierung geführt hat, wird auch vom Senat durchaus so gesehen, eine Notwendigkeit hierfür im Sinne der maßgebenden rechtlichen Bestimmungen bestand aber nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation für eine vom Kläger selbst eingeleitete und zwischenzeitlich abgeschlossene Fortbildung zum Maschinenbautechniker.
Der am 7.5.1967 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Mechaniker und war - mit Unterbrechungen - bis zur Kündigung im Februar 1998 als Mechaniker bzw. CNC-Dreher versicherungspflichtig beschäftigt. Seit vielen Jahren befand sich der Kläger wegen seit der Jugendzeit bestehender Alkoholerkrankung und Drogenkonsums (mutmaßlicher Auslöser u. a.: "Zwangsverpflichtung" durch den Vater in die Mechanikerausbildung) in entsprechender Behandlung, Abstinenz bestand etwa seit 1994. Im August 1993 erlitt er einen Arbeitsunfall mit Mondbeinfraktur des rechten Handgelenks und entsprechenden Beschwerden in der Folgezeit.
Nach Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit absolvierte er vom 14.9.1998 bis zum 31.7.2000 erfolgreich die streitgegenständliche Ausbildung zum Maschinenbautechniker und ist seit September 2000 als Konstrukteur tätig. Der Kläger ist seit 1995 verheiratet und nunmehr Vater dreier Kinder.
Bereits im Januar 1998 hatte der Kläger bei der Arbeitsverwaltung einen zunächst formlos abgelehnten und in der Folgezeit zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergeleiteten Umschulungsantrag gestellt, in dessen Rahmen er im März 1998 arbeitsamtsärztlich begutachtet worden war. Es ergab sich eine glaubhafte Abstinenz sowie eine Minderbelastbarkeit der rechten Hand nach dem Arbeitsunfall mit vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besondere Belastung der rechten Hand und des rechten Armes durch monotone oder Kraft fordernde Bewegungen bzw. schweres Heben und Tragen. Es bestehe eine lebenslange Rückfallgefährdung, weshalb Tätigkeiten, die beruflich einen verstärkten Kontakt zu Alkohol bedingten, ungeeignet seien. In letzterem Zusammenhang gab es Äußerungen behandelnder Ärzte, wonach der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Mechaniker ständig mit Alkohol am Arbeitsplatz konfrontiert werde (massiver Alkoholgenuss durch Kollegen und auch Vorgesetzte), weshalb zu einem Tätigkeitswechsel und damit zu einer Umschulung zum Techniker geraten werde. Diese durch Meister-BAföG geförderte und im Übrigen auf eigene Kosten durchgeführte Umschulung begann der Kläger sodann auf eigene Veranlassung.
Der von der Beklagten im Rahmen des an sie weitergeleiteten Reha-Antrags eingeschaltete Arbeitsmediziner Dr. Beyer vertrat in einer Stellungnahme vom Februar 2000 die Auffassung, dass der Kläger wohl versuche, über den Umweg einer Weiterbildung zum Techniker die von ihm nicht gewünschte Berufsausbildung zu korrigieren. Wenn der Kläger trotz Kontaktes mit Alkohol am Arbeitsplatz jahrelang abstinent geblieben sei, spreche dies für eine inzwischen gefestigte Persönlichkeit. Die Gewährung berufsfördernder Leistungen sei deshalb nicht begründet.
Auf Veranlassung der Beklagten erstellte sodann die Ärztin für Nervenheilkunde und Sozialmedizin Bechert unter Berücksichtigung einer orthopädischen Zusatzbegutachtung durch Dr. Roling das Gutachten vom 13.4.2000 und gelangte darin zu der Feststellung, dass man beim Kläger auf eine sehr stabile Persönlichkeitsentwicklung schließen könne, nachdem er seine Sucht aus eigenem Antrieb überwunden habe. Ein pathologischer psychischer Befund könne nicht erhoben werden. Eine medizinische Indikation für eine berufsfördernde Maßnahme bestehe nicht, wenngleich die berufliche Veränderung nachvollziehbar und für den Kläger persönlich auch sicher sinnvoll sei. Die Tätigkeit als Mechaniker, bei der es sich nicht um eine solche mit erhöhter Suchtgefährdung handle, könne weiterhin vollschichtig ausgeübt werden.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 26.4.2000 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 2.1.2001 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Das SG hatte die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Diese haben sich zusammenfassend im Wesentlichen im bereits oben erwähnten Sinne geäußert. Es ist auch die Auffassung vertreten worden, der Kläger habe sich durch die Umschulung und den Berufswechsel von der ungeliebten und mit der Alkoholproblematik verquickten Mechanikertätigkeit quasi selbst rehabilitiert. Körperliche Gründe hätten der Mechanikertätigkeit nicht entgegen gestanden. Bei entsprechend anderen Arbeitsplatzbedingungen ohne Gefährdung durch Alkohol wäre eine Berufstätigkeit als Mechaniker weiterhin möglich gewesen.
Zu den entsprechenden vom SG eingeholten und auch vom Kläger selbst vorgelegten weiteren ärztlichen Stellungnahmen hat sich u. a. der ärztliche Sachverständige der Beklagten Dr. G. dahingehend geäußert, dass der Kläger auch noch viele Jahre nach Aufgabe seines Drogenmissbrauchs im erlernten Beruf tätig gewesen sei. Dies habe der Kläger überwiegend aus eigener Kraft und unter dem positiven Einfluss von Partnerschaft und Familiengründung erreicht. Unter Berücksichtigung dieser bereits vor der selbst durchgeführten Umschulungsmaßnahme eingetretenen Nachreifung und Stabilisierung sowie einer in Metallberufen nicht generell erhöhten Alkoholgefährdung habe im Rahmen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine erhebliche Gefährdung und damit keine Indikation für eine Rehabilitationsmaßnahme vorgelegen.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 7.3.2003. Es könne fachlich nicht begründet werden, dass ein Abhängiger an einem Arbeitsplatz als Mechaniker bzw. CNC-Dreher besonders rückfallgefährdet sei. Es habe sicherlich auch entsprechende Betriebe gegeben, in denen das Problem Sucht am Arbeitsplatz nicht gegeben gewesen sei. Auch sei ein direkter Zusammenhang zwischen Rückfallgefahr und Vaterkonflikt bzw. dem Umstand, dass der Kläger durch den Vater in den mechanischen Beruf gezwungen worden sei, nicht erkennbar. Insgesamt hätten sich keine eindeutigen Hinweise dafür ergeben, dass beim Kläger die Erwerbsfähigkeit im Mechanikerberuf erheblich gefährdet oder gar eingeschränkt gewesen sei. Die berufliche Veränderung bzw. Verbesserung sei im Falle des Klägers nicht die wesentliche oder gar die einzige Voraussetzung gewesen, um stabil abstinent zu bleiben, zumal ebenso wie eine Suchterkrankung in der Regel multifaktoriell bedingt sei, auch die Rückfallgefährdung eines abstinenten Abhängigkeitskranken einen komplexen Vorgang darstelle, bei dem in der Regel mehrere Faktoren eine Rolle spielten. Insgesamt sei es wahrscheinlicher, dass die zahlreichen psychotherapeutischen Interventionen zu einer psychischen Stabilisierung geführt hätten als der höher qualifizierte Arbeitsplatz. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es keine eindeutigen Hinweise dafür gebe, dass die medizinische Notwendigkeit bestanden habe, die Tätigkeit als Mechaniker aufzugeben. Es werde weitgehend der Einschätzung von Dr. G. gefolgt.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2003 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat zur Darstellung der für die Gewährung der hier streitigen Leistungen erforderlichen Voraussetzungen und hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen auf die Bescheide der Beklagten Bezug genommen und entschieden, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation in Form der vom Kläger absolvierten Fortbildung zum Techniker nicht vorgelegen hätten. Wie sich insbesondere aus dem Sachverständigengutachten von Dr. B. ergebe, sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers im erlernten und ausgeübten Beruf des Mechanikers zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erheblich gefährdet oder gemindert gewesen. Die Tätigkeit als Mechaniker/CNC-Dreher habe insbesondere für sich allein betrachtet im Vergleich zu anderen Berufen kein besonderes Gefährdungspotenzial für einen Suchtkranken aufgewiesen und auch die individuelle Entwicklungsgeschichte des Klägers im Hinblick auf die Rolle seines Vaters habe in diesem Beruf nicht zu einer besonders hohen Rückfallgefahr geführt. Der Kläger habe es auf Grund eigenen Willensentschlusses und eigener Anstrengung, wenn auch mit Hilfe verschiedener Psychotherapien und durch die Beziehung zu seiner Frau und zu den Kindern geschafft, der Suchterkrankung dauerhafte Herr zu werden. Die streitgegenständliche berufliche Fortbildung sei ein weiterer stabilisierender Faktor, aber nicht nachweisbar Bedingung hierfür gewesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 10.10.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6.11.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. T. vom 23.7.2005. Dieser beschreibt in seinem Sachverständigengutachten, dass nach intensiver und exzessiver Suchtentwicklung auf dem Boden einer durch den Konflikt mit dem Vater und dem seinerzeitigen Lehrmeister verursachten fehlerhaften Persönlichkeitsentwicklung die Begegnung des Klägers mit seiner späteren Frau ein einschneidendes Ereignis dargestellt habe, das ihn in die Lage versetzt habe, zunächst auch ohne weitere fachliche Hilfe Drogen und Alkohol zu vermeiden. Der Umstand, dass der Kläger dies weitgehend aus eigener Kraft geschafft habe, habe sein Selbstvertrauen gestärkt und ihm geholfen, aus der Haltung des Opfers in die des souverän Agierenden zu finden und damit schließlich auch die Weiterbildung zum Techniker in Angriff zu nehmen. Durch den Berufswechsel sei der Kläger - aus seiner Sicht - nicht nur der Konfrontation mit alkoholabhängigen Kollegen bzw. Vorgesetzten und damit einer Rückfallgefahr begegnet, sondern habe sich auch insgesamt aus einer ihn an Kindheit und Lehrzeit erinnernden abhängigen Position gelöst, was seiner Selbstwertstabilisierung gedient habe. Zu beurteilen, ob die Weiterbildung medizinisch notwendig gewesen sei, sei ein nahezu unmögliches Unterfangen, da retrospektive Betrachtungsweisen immer spekulativ seien. Zwar rechtfertige der Erfolg die damalige Entscheidung des Klägers, es müsse aber offen bleiben, ob auch ein anderer Weg möglicherweise in die dauerhafte Abstinenz geführt hätte (z. B. Arbeit in einer anderen Firma mit einem hohen Maß an Selbstständigkeit und Selbstverwirklichung oder Orientierung in einem völlig neuen Berufsfeld). Die Weiterbildung zum Techniker habe zwar insgesamt einen sehr günstigen Einfluss gehabt, ob genau diese Weiterbildung medizinisch notwendig gewesen sei, lasse sich aber nicht sicher sagen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. September 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. April 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 zu verurteilen, ihm berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Form der Förderung der von ihm durchgeführten Technikerausbildung zu gewähren, hilfsweise, über seinen Antrag auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Reha-Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation oder gar auf Verurteilung der Beklagten zur Förderung der von ihm durchgeführten Technikerausbildung, weil er die hierfür erforderlichen persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger weder in körperlicher Hinsicht (so schon die ihn behandelnden Ärzte) noch in psychischer Hinsicht (etwa vor dem Hintergrund der ihm auferzwungenen Berufswahl) bzw. unter dem Gesichtspunkt der bei ihm vorliegenden und möglicherweise auch durch diese Berufswahl entstandenen Abhängigkeitserkrankung in Ausübung seines erlernten Berufes als Mechaniker in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert oder gefährdet gewesen ist.
In Ergänzung der vom SG gemachten Ausführungen ist nochmals auszuführen und für die Entscheidung des Senats maßgeblich, dass generell die Tätigkeit eines Mechanikers nicht als suchtgefährdend bezeichnet werden kann. Möglicherweise hat der Kläger an seinen jeweiligen Arbeitsverhältnissen insoweit problematische Verhältnisse angetroffen, als von Kollegen und Vorgesetzten vermehrt Alkoholabusus betrieben wurde, für einen generellen Alkoholabusus an Arbeitsplätzen als Mechaniker bzw. allgemein an Arbeitsplätzen in der Metall verarbeitenden Industrie spricht jedoch nichts.
Unter dem Gesichtspunkt des problematischen Verhältnisses des Klägers zu seinem Vater bzw. seinerzeitigen Lehrmeister ist festzustellen, dass den Kläger insoweit ebenfalls allenfalls die konkreten Verhältnisse am bisherigen Arbeitsplatz belastet haben können, insbesondere unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens von Dr. T. ist der Senat aber der Auffassung, dass die bei dem Kläger damals vorgelegene Konfliktsituation nicht typischerweise im Rahmen jeder Mechanikertätigkeit eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bedingen muss, sondern vom Maß an Selbstständigkeit und Selbstverwirklichung am jeweiligen Arbeitsplatz abhängt.
Gefährdung und Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen sich aber nicht nur unter den Besonderheiten des Arbeitsplatzes auswirken (KassKomm, Niesel, Rdnr. 7 zu § 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]). Damit sind hier letztlich die konkreten, aber nicht allgemein für den entsprechenden Beruf typischen Verhältnisse am Arbeitsplatz nicht zu berücksichtigen und hätten gegebenenfalls durch einen Arbeitsplatzwechsel verändert werden müssen.
Hinzukommt, dass es der Kläger noch während seiner Berufstätigkeit im erlernt Beruf im Wesentlichen aus eigener Kraft geschafft hat, über mehrere Jahre lang abstinent zu bleiben, woraus sich bereits jedenfalls ergibt, dass selbst die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz tatsächlich nicht zu einem Rückfall geführt haben, und dass letztlich die Aufnahme einer Partnerbeziehung mit Familiengründung - ebenfalls noch während der Ausübung des erlernten Berufs - die entscheidende Stabilisierung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers gebracht hat. Erst diese bereits eingetretene weitgehende Stabilisierung hat den Kläger dann auch in die Lage versetzt, von sich aus und ohne Unterstützung durch einen Rehabilitationsträger die streitgegenständliche Umschulungsmaßnahme aufzunehmen und letztlich auch erfolgreich zu beenden. Unter diesen Umständen ist es abermals nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen, dass der Kläger - generell - bei Ausübung einer Mechanikertätigkeit in seiner Erwerbsfähigkeit gefährdet gewesen ist. Infolge der bis zur Aufnahme der Umschulung bereits eingetretenen Stabilisierung war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr prognostisch davon auszugehen, dass der Kläger dadurch selbst mit möglicherweise ungünstigen Verhältnissen am konkreten Arbeitsplatz längerfristig ohne Rückfall oder Rückfallgefährdung gut zurechtgekommen wäre.
Abgesehen davon, dass der Kläger damit bereits die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und deshalb schon nicht Anspruch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten hinsichtlich Art und Umfang der Gewährung von Rehabilitationsleistungen hat, steht fest, dass der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Förderung der von ihm selbst veranlassten und zunächst auf eigene Kosten durchgeführten konkreten Maßnahme hat. Denn dies würde voraussetzen, dass - bei unterstellter Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit - im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null nur die vom Kläger gewählte Maßnahme als erfolgversprechend in Betracht gekommen wäre, was aber insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen im Sachverständigengutachten von Dr. T. über in Betracht kommende sonstige berufsfördernder Maßnahmen zu verneinen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach Art und Umfang der beim Kläger vorliegenden Befunde (im Wesentlichen: Suchterkrankung und Persönlichkeitsstörung) nach Auffassung des Senats durchaus auch medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung bzw. Behandlung in einer psychiatrisch-psychosomatische Einrichtung) in Betracht gekommen wären.
Dass der vom Kläger eingeschlagene Weg sowohl aus damaliger Sicht als auch retrospektiv betrachtet und aus ärztlicher Sicht zu befürworten, auch letztlich erfolgreich war und zu einer weiteren Stabilisierung geführt hat, wird auch vom Senat durchaus so gesehen, eine Notwendigkeit hierfür im Sinne der maßgebenden rechtlichen Bestimmungen bestand aber nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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