Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2107/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4722/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 05.09.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen Absenkungsbescheide des Antragsgegners nach § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) weiter verfolgt, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat dem diesbezüglichen Antrag mit zutreffender Begründung nicht stattgegeben; hierauf wird Bezug genommen. Insbesondere hat sich das Sozialgericht mit dem auch in der Beschwerdeschrift erneut vorgebrachten Einwand des Antragstellers auseinandergesetzt, er könne mit seinen Schmerzen und Beschwerden nicht arbeiten. Nachfragen des Antragsgegners beim behandelnden Hausarzt haben nämlich erbracht, dass insbesondere die Alkoholkrankheit des Antragstellers ambulant unter Kontrolle und medikamentös gut eingestellt ist; die gesundheitlichen Einschränkungen stünden dem (bisher verweigerten) persönlichen Erscheinen in der Dienststelle des Antragsgegners nicht entgegen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB II liegt damit auch nach Auffassung des Senats nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung außerdem berücksichtigt, dass dem Antragsteller lediglich insgesamt 40 v.H. des Arbeitslosengeldes II gekürzt wurden und ihm der Antragsgegner ergänzende Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II in Form von Lebensmittelgutscheinen zur Verfügung gestellt hat, so dass sein Einwand, er lebe derzeit von Essensresten, kein durchgreifendes Argument für den Erlass der begehrten Anordnung darstellt.
Die Beschwerde hat somit keinen Erfolg und muss zurückgewiesen werden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - entsprechend).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen Absenkungsbescheide des Antragsgegners nach § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) weiter verfolgt, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat dem diesbezüglichen Antrag mit zutreffender Begründung nicht stattgegeben; hierauf wird Bezug genommen. Insbesondere hat sich das Sozialgericht mit dem auch in der Beschwerdeschrift erneut vorgebrachten Einwand des Antragstellers auseinandergesetzt, er könne mit seinen Schmerzen und Beschwerden nicht arbeiten. Nachfragen des Antragsgegners beim behandelnden Hausarzt haben nämlich erbracht, dass insbesondere die Alkoholkrankheit des Antragstellers ambulant unter Kontrolle und medikamentös gut eingestellt ist; die gesundheitlichen Einschränkungen stünden dem (bisher verweigerten) persönlichen Erscheinen in der Dienststelle des Antragsgegners nicht entgegen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB II liegt damit auch nach Auffassung des Senats nicht vor.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung außerdem berücksichtigt, dass dem Antragsteller lediglich insgesamt 40 v.H. des Arbeitslosengeldes II gekürzt wurden und ihm der Antragsgegner ergänzende Sachleistungen nach § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB II in Form von Lebensmittelgutscheinen zur Verfügung gestellt hat, so dass sein Einwand, er lebe derzeit von Essensresten, kein durchgreifendes Argument für den Erlass der begehrten Anordnung darstellt.
Die Beschwerde hat somit keinen Erfolg und muss zurückgewiesen werden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - entsprechend).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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