Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 901/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4682/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Konstanz vom 7.8.2006 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Bei dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht es derzeit noch um die Neuberechnung des Leistungsanspruchs für die Bedarfsgemeinschaft des Ast. mit seiner minderjährigen Tochter gem. § 21 SGB II für den Zeitraum 1.1.2005 bis 30.11.2005 sowie die Erhöhung des Zuschusses für Unterkunft von 499 EUR/monatlich auf 503 EUR/monatlich. Mit Bescheid vom 19.5.2006 bewilligte die Ag. ab 1.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Mitberücksichtigung der minderjährigen Tochter des Ast.
Mit Schreiben vom 1.3.2006 beantragte der Ast. einstweiligen Rechtsschutz. Diesen Antrag verfolgte er nach Erlass des Bescheids vom 19.5.2006 für den Zeitraum 1.1.2005 bis 30.11.2005 weiter. Der Ast. begründete dies damit, nur auf diese Weise sein Bankkonto ausgleichen zu können. Wegen der ausgebliebenen Leistungen sei er gezwungen gewesen seinen Dispositionskredit voll auszuschöpfen. Eine Zurückzahlung sei bis heute aus dem genannten Grund nicht möglich gewesen.
Mit Beschluss vom 7.8.2006 verpflichtete das SG Konstanz die Ag. dem Ast. ab dem 31.3.2006 bis auf weiteres, längstens jedoch bis Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31.12.2006 , darlehensweise weitere Leistungen in Höhe von monatlich 41,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen lehnte es den weitergehenden Antrag ab.
Die 41,00 EUR wurden als Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II für die Alleinerziehung und Betreuung der minderjährigren Tochter gewährt. Wegen der zurückliegenden Zeiträume wurde der einstweilige Rechtsschutz mit der Begründung abgelehnt, das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende werde vom Grundsatz der Abwendung gegenwärtiger Notlagen bestimmt. Hieraus ergebe sich, dass die einstweilige Bewilligung laufender Leistungen grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft erfolgen könne, da davon ausgegangen werden könne, dass in der Vergangenheit liegende Notlagen vom Betroffenen bewältigt worden seien.
Gegen diesen Beschluss legte der Ast. am 3.9.2006 Beschwerde ein, die nach der Nichtabhilfeentscheidung dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgetragen, die Bedarfsgemeinschaft des Ast. sei von Januar 2005 bis November 2005 unter dem gesetzlich garantierten Existenzminimum gehalten worden. Dieser Zustand habe bis April 2006 angedauert, da erst zu diesem Zeitpunkt die Zuordnung der Tochter zur Bedarfsgemeinschaft anerkannt worden sei. Dadurch sei er in eine anhaltende Notlage gestürzt worden. Er habe seinen Dispositionskredit ausschöpfen müssen. Eine Rückzahlung sei nicht vollständig möglich gewesen. Aus diesem Grunde sei sein Konto gekündigt worden. Der Darlehensgeber werde nichts unversucht lassen den Kredit einzufordern. Er werde der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sein. Ein SCHUFA-Eintrag und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung würden auch die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren. Diese Notlage sei als existenzbedrohend einzustufen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat schließt sich zur Begründung den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an ( § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend sei noch auszuführen, dass es sich streitgegenständlich um Leistungen für vergangene Zeiten handelt. Für einen solchen Streitgegenstand kommt einstweiliger Rechtschutz grundsätzlich nicht in Betracht. Ein Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn in die Gegenwart reichende Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gut zu machen wären, glaubhaft dargelegt werden. Dies ist nicht der Fall. Die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung reicht für die Annahme eines solchen Nachteils nicht aus. Die Einkommenssituation des Ast. ist für Banken so offensichtlich, dass eine gütliche Einigung über die Bezahlung der Schulden als wahrscheinlich angesehen werden kann. Auch ein möglicher SCHUFA-Eintrag kann nicht als ein solcher Nachteil angesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Bei dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geht es derzeit noch um die Neuberechnung des Leistungsanspruchs für die Bedarfsgemeinschaft des Ast. mit seiner minderjährigen Tochter gem. § 21 SGB II für den Zeitraum 1.1.2005 bis 30.11.2005 sowie die Erhöhung des Zuschusses für Unterkunft von 499 EUR/monatlich auf 503 EUR/monatlich. Mit Bescheid vom 19.5.2006 bewilligte die Ag. ab 1.12.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Mitberücksichtigung der minderjährigen Tochter des Ast.
Mit Schreiben vom 1.3.2006 beantragte der Ast. einstweiligen Rechtsschutz. Diesen Antrag verfolgte er nach Erlass des Bescheids vom 19.5.2006 für den Zeitraum 1.1.2005 bis 30.11.2005 weiter. Der Ast. begründete dies damit, nur auf diese Weise sein Bankkonto ausgleichen zu können. Wegen der ausgebliebenen Leistungen sei er gezwungen gewesen seinen Dispositionskredit voll auszuschöpfen. Eine Zurückzahlung sei bis heute aus dem genannten Grund nicht möglich gewesen.
Mit Beschluss vom 7.8.2006 verpflichtete das SG Konstanz die Ag. dem Ast. ab dem 31.3.2006 bis auf weiteres, längstens jedoch bis Ablauf des Bewilligungszeitraums am 31.12.2006 , darlehensweise weitere Leistungen in Höhe von monatlich 41,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen lehnte es den weitergehenden Antrag ab.
Die 41,00 EUR wurden als Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II für die Alleinerziehung und Betreuung der minderjährigren Tochter gewährt. Wegen der zurückliegenden Zeiträume wurde der einstweilige Rechtsschutz mit der Begründung abgelehnt, das Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende werde vom Grundsatz der Abwendung gegenwärtiger Notlagen bestimmt. Hieraus ergebe sich, dass die einstweilige Bewilligung laufender Leistungen grundsätzlich nur für die Gegenwart und die Zukunft erfolgen könne, da davon ausgegangen werden könne, dass in der Vergangenheit liegende Notlagen vom Betroffenen bewältigt worden seien.
Gegen diesen Beschluss legte der Ast. am 3.9.2006 Beschwerde ein, die nach der Nichtabhilfeentscheidung dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen vorgetragen, die Bedarfsgemeinschaft des Ast. sei von Januar 2005 bis November 2005 unter dem gesetzlich garantierten Existenzminimum gehalten worden. Dieser Zustand habe bis April 2006 angedauert, da erst zu diesem Zeitpunkt die Zuordnung der Tochter zur Bedarfsgemeinschaft anerkannt worden sei. Dadurch sei er in eine anhaltende Notlage gestürzt worden. Er habe seinen Dispositionskredit ausschöpfen müssen. Eine Rückzahlung sei nicht vollständig möglich gewesen. Aus diesem Grunde sei sein Konto gekündigt worden. Der Darlehensgeber werde nichts unversucht lassen den Kredit einzufordern. Er werde der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sein. Ein SCHUFA-Eintrag und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung würden auch die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren. Diese Notlage sei als existenzbedrohend einzustufen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat schließt sich zur Begründung den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung an ( § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend sei noch auszuführen, dass es sich streitgegenständlich um Leistungen für vergangene Zeiten handelt. Für einen solchen Streitgegenstand kommt einstweiliger Rechtschutz grundsätzlich nicht in Betracht. Ein Ausnahmefall kann dann vorliegen, wenn in die Gegenwart reichende Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gut zu machen wären, glaubhaft dargelegt werden. Dies ist nicht der Fall. Die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung reicht für die Annahme eines solchen Nachteils nicht aus. Die Einkommenssituation des Ast. ist für Banken so offensichtlich, dass eine gütliche Einigung über die Bezahlung der Schulden als wahrscheinlich angesehen werden kann. Auch ein möglicher SCHUFA-Eintrag kann nicht als ein solcher Nachteil angesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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