L 3 AS 5192/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5192/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die mit dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 10.11.2005 verbundene und vom Kläger allein angegriffene Bitte um Vorlage von Kontoauszügen nimmt nämlich weder an der Regelungswirkung des genannten Verwaltungsakts i. S. des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teil noch ist sie i. S. des 32 SGB X als Nebenbestimmung zu demselben anzusehen, so dass die erhobene Anfechtungsklage unzulässig ist. Für eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der genannten Bitte fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse (§ 55 Abs. 1 SGG), da sich an die streitige Aufforderung keinerlei Rechtsfolgen knüpfen lassen. Schließlich scheidet auch eine auf gleichsam vorbeugende Feststellung des Nichtbestehens einer Obliegenheit des Klägers zu Vorlage von Kontoauszügen aus, da ein hierfür erforderlicher alsbaldiger Klärungsbedarf (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 8a zu § 55) fehlt. Dem Kläger ist es vielmehr mit Blick auf die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 19 ff. zu § 55) anzusinnen, eine Klärung der genannten Frage dann (im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage) herbeizuführen, wenn sich diese - wofür derzeit nichts erkennbar ist - im Rahmen einer zukünftigen Leistungsbewilligung tatsächlich stellt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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