L 8 AL 8/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 AL 368/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 8/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 8. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 18.12.2002 und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen für die Zeit vom 18.12.2002 bis 31.01.2003 in Höhe von 526,75 EUR streitig.

Nach Erschöpfung seines Arbeitslosengeld-Anspruchs (Alg) bezog der 1960 geborene Kläger (Volljurist) ab 28.09.2002 Alhi. Aufgrund einer Mitteilung im Datenabgleichsverfahren erfuhr die Beklagte Ende Januar 2003, dass der Kläger seit dem 18.12.2002 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Nach erfolgter Anhörung hob die Beklagte mit Bescheiden vom 03.02.2003 und 14.02.2003 die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi ab dem 18.12.2002 auf. Gleichzeitig forderte sie die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen für die Zeit vom 18.12.2002 bis 31.01.2003 in Höhe von 526,75 EUR.

Am 24.02.2003 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe lediglich aushilfsweise über die Weihnachtsfeiertage bei der Zeitarbeitsfirma Z. in R. gearbeitet. Seit dem 10.01.2003 bestehe kein Beschäftigungsverhältnis mehr, weshalb der Bescheid aufzuheben sei.

Nach der Arbeitsbescheinigung der Firma Z. & Co. hat der Kläger dort vom 18.12.2002 bis 10.01.2003 als Monteur gearbeitet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe am 18.12.2002 eine Beschäftigung aufgenommen, die er entgegen seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht dem Arbeitsamt nicht angezeigt habe. Der Kläger habe in seinen Antragsunterlagen unterschriftlich bestätigt, das Merkblatt Nr.1 für Arbeitslose erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Mit diesem Merkblatt sei er darüber informiert worden, dass die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme einer dem Arbeitsamt nicht gemeldeten Beschäftigung erlösche. Darüber hinaus sei er mit dem Merkblatt ausdrücklich auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen worden. Das Arbeitsamt sei daher gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung berechtigt gewesen. Im Zeitraum vom 18.12.2002 bis 31.01.2003 habe der Kläger Alhi in Höhe von insgesamt 526,75 EUR zu Unrecht erhalten, weshalb er zur Erstattung verpflichtet sei.

Zur Begründung der zum Sozialgericht Regensburg (SG) mit dem Antrag auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2003 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei zwar in der Zeit vom 18.12.2002 bis 10.01.2003 als Ferienvertretung bei der Firma Z. beschäftigt gewesen, wobei jedoch an den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen sowie am 06.01.2003 nicht gearbeitet worden sei. Eine Weiterbeschäftigung nach dem 10.01.2003 sei nicht erfolgt, so dass er wiederum arbeitslos sei. Die Firma Z. habe ihm bei Aufnahme der Aushilfsbeschäftigung auch zugesagt, für den vorgenannten Zeitraum alle behördlichen Formalitäten zu erledigen (Sozialversicherungsträger, Arbeitsamt). Der zurückgeforderte Betrag von 526,75 EUR sei nicht nachvollziehbar und sei niemals von der Beklagten gezahlt worden. Er habe eine monatliche Alhi in Höhe von 363,94 EUR, nicht jedoch von 526,75 EUR erhalten.

Mit Urteil vom 08.12.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Gemäß § 122 Abs.2 SGB III erlösche die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung dann, wenn eine Beschäftigung aufgenommen werde, der Arbeitslose diese aber dem Arbeitsamt nicht unverzüglich mitteile. Daraus ergebe sich, dass ein Anspruch auf Alhi nicht etwa wieder ab dem 10.01.2003 entstanden wäre, weil der Kläger angebe, dass er lediglich bis zu diesem Datum gearbeitet habe. Selbst dann, wenn diese Sachverhaltsdarstellung zutreffend sein sollte, würde sich daraus nicht ergeben, dass der Anspruch auf Alhi ab dem 10.01.2003 wieder zugesprochen werden könnte. Dies deshalb, weil ein neuer Anspruch auf Alhi gemäß § 122 Abs.2 SGB III voraussetzen würde, dass sich der Kläger wieder persönlich arbeitslos bei der Beklagten gemeldet hätte. Dies sei jedenfalls zum 10.01.2003 eindeutig nicht der Fall gewesen.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, zu Unrecht gehe das SG davon aus, dass er vom 18.12.2002 bis 10.02.2003 gearbeitet habe, also in diesem Zeitraum nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Er habe lediglich aushilfsweise bei der Firma Z. gearbeitet. Er habe auch in keinem festen Arbeits- und/oder Beschäftigungsverhältnis gestanden, ebenso wenig in einem Probearbeitsverhältnis. Es habe sich lediglich um eine Aushilfstätigkeit über die Feiertage gehandelt, bei der von vornherein festgestanden habe, dass eine Weiterbeschäftigung nicht erfolgen werde. §§ 48 SGB X und 330 Abs.2 SGB III seien daher nicht einschlägig, zumal seitens der Firma Z. Zeitarbeit erklärt worden sei, es würden alle notwendigen Erklärungen, die das Arbeitsamt betreffen, für ihn erledigt werden. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass das erstinstanzliche Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 08.12.2004 sowie die Bescheide vom 03.02.2003 und 14.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger nach den Angaben der Zeitarbeitsfirma Z. dort vom 18.12.2002 bis 10.01.2003 in Vollzeit beschäftigt gewesen sei und für den Zeitraum ein Entgelt in Höhe von 550,00 EUR erhalten habe. Der Kläger habe also am 18.12.2002 eine Beschäftigung aufgenommen, aufgrund derer er nicht mehr arbeitslos im Sinne des § 118 SGB III gewesen sei. Unerheblich für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses sei, dass es sich nach Angaben des Klägers um eine Aushilfstätigkeit gehandelt habe. Ebenso unerheblich sei, dass der Kläger an Feiertagen, die in dem Beschäftigungszeitraum gelegen haben, nicht gearbeitet habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Regensburg mit Urteil vom 08.12.2004 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Denn die Beklagte war berechtigt, die Bewilligung von Alhi ab dem 18.12.2002 aufzuheben und die Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen für die Zeit vom 18.12.2002 bis 31.01.2003 in Höhe von insgesamt 526,75 EUR zu fordern.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung der Alhi ist § 48 SGB X. Nach dessen Abs.1 Satz 1 ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, so soll dieser nach § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit (Nr.2) der Betroffene einer durch die Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, oder (Nr.4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen war. Ein Ermessensspielraum ist der Beklagten in diesen Fällen nicht eingeräumt (§ 330 Abs.3 SGB III). Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 SGB X).

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ist durch die Aufnahme einer Beschäftigung am 18.12.2002 eingetreten. Hierdurch ist die Arbeitslosigkeit des Kläger entfallen.

Anspruch auf Alhi hat nur derjenige, der arbeitslos ist (§ 190 Abs.1 Nr.1 SGB III). Arbeitslos ist nach § 118 Abs.1 Nr.1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), wobei die Ausübung einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt (§ 188 Abs.2 Satz 1 SGB III). Demnach entfällt die Arbeitslosigkeit bei Aufnahme eines mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit.

Der Kläger hat am 18.12.2002 eine über dieser Grenze liegende Beschäftigung aufgenommen. Die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma Z. als solche ist unstreitig.

Die wesentliche Änderung der Verhältnisse wirkte grundsätzlich bis zur erneuten Arbeitslosmeldung, da der Kläger anschließend zwar wieder arbeitslos war, jedoch gemäß § 122 Abs.2 Nr.2 SGB III die Wirkung der (persönlichen) Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme der Beschäftigung erlischt, wenn der Arbeitslose diese der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Die Voraussetzungen des § 122 Abs.2 Nr.2 SGB III liegen vor.

Der Kläger hat der Beklagten keine unverzügliche Mitteilung von der Aufnahme einer Beschäftigung bei der Firma Z. gemacht. Vielmehr hat die Beklagte erst durch die Mitteilung vom 25.01.2003 im Datenabgleichverfahren in Erfahrung gebracht, dass der Kläger seit dem 18.12.2002 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Mit seinem Vorbringen, die Firma Z. habe für ihn die erforderlichen Mitteilungen - gerade auch gegenüber der Beklagten - erledigen wollen, kann der Kläger nicht durchdringen. Aufgrund des ausgehändigten Merkblattes, dessen Erhalt der Kläger bestätigt hat, war er darüber informiert, dass er jede Aufnahme einer Beschäftigung anzeigen müsse. Selbst wenn die Firma Z. ihm gegenüber erklärt hat, dass sie die erforderlichen Mitteilungen veranlassen würde, so muss sich der Kläger deren Verhalten zurechnen lassen. Insoweit handelt es sich um eine persönliche Pflicht des Klägers als Leistungsempfänger.

Auch die übrigen Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen vor. Nach § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit einer der dort geregelten Tatbestände vorliegt. Dies ist der Fall.

Der Kläger hat gegen Meldepflichten verstoßen, ist also vorsätzlich oder grob fahrlässig einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht - hier § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse nicht nachgekommen, da er die Arbeitsaufnahme nicht angezeigt hat.

Der Kläger hat auch mindestens grob fahrlässig gehandelt, denn er hätte die Notwendigkeit einer Mitteilung der Arbeitsaufnahme dem Merkblatt für Arbeitslose entnehmen können.

Die erforderliche Sorgfalt in besonderes schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187; BSGE 62, 32, 35); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSGE 345, 108, 112; 44, 264, 273, zuletzt Urteil vom 05.02.2006, Az.: B 7 AL 58/05 R). Ein Kennenmüssen ist jedoch erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte die Rechtswidrigkeit ohne Mühe erkennen konnte (BVerwGE 40, 212). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, die dem Tatsachengericht obliegt (BSGE SozR 2200 § 1301 Nr.7). Entscheidend für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuell Fähigkeiten des Betroffenen, das heißt, seine Urteils- und Kritikfähigkeit, sein Einsichtsvermögen und im Übrigen auch sein Verhalten.

Bezüglich der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist zunächst festzustellen, dass der Kläger Volljurist ist. Als solcher war er auch vom 01.01.2001 bis 31.03.2002 bei der Firma K. Business Consult GmbH beschäftigt.

Zudem ist der Kläger auch nicht als im Leistungsbezug unerfahren zu bezeichnen, da er bereits seinen Alg-Anspruch erschöpft hatte und sich bereits im Alhi-Bezug befand. Im Übrigen bedarf es keiner Kenntnis rechtlicher Zusammenhänge, um erkennen zu können, dass Leistungen der Beklagten nur bei bestehender Arbeitslosigkeit gewährt werden und dieser deshalb von einer Arbeitsaufnahme umgehend Mitteilung zu machen ist, damit sie ihre Leistungen (zumindest vorläufig) einstellen kann. Soweit es die Zeit der entgeltlichen Beschäftigung betrifft, hatte der Kläger zudem Kenntnis vom Wegfall der Leistungsvoraussetzungen, da er wusste oder nicht wusste, weil die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass sein Anspruch auf Alhi kraft Gesetzes ganz oder teilweise weggefallen ist. Er konnte - aus dem Merkblatt wie auch aus dem allgemein bekannten Umstand, dass die Beklagte nur bei Arbeitslosigkeit Leistungen erbringt - ohne weiteres erkennen, dass für die Dauer der Beschäftigung der Anspruch auf Alhi entfällt. Aufgrund des beruflichen Status war der Kläger auch zu der Subsumtion in der Lage, dass sein Anspruch auch nach Aufgabe der Arbeit ohne erneute Meldung nicht wieder auflebte.

Nicht zu beanstanden ist auch die von der Beklagten errechnete Erstattungsforderung in Höhe von 526,75 EUR (18.12.2002 bis 31.12.2002 = 14 Kalendertage x 11,74 = 164,36 EUR und 01.01.2003 bis 31.01.2003 gleich 31 Kalendertage x 11,69 = 362,39 EUR gleich insgesamt 526,75 EUR). Darin enthalten sind die von der Beklagten abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse.

Das Vorbringen des Klägers, er habe über die Feiertage nicht gearbeitet, ist unerheblich, da er auch für die Feiertage Entgelt erhalten hat. Unerheblich ist auch das Vorbringen des Klägers, dass es sich bei der Tätigkeit bei der Firma Z. um eine Aushilfstätigkeit gehandelt hat. Denn nach den Angaben der Firma Z. & Co. in der Arbeitsbescheinigung war der Kläger dort vom 18.12.2002 bis 10.01.2003 in Vollzeit beschäftigt und hat für diesen Zeitraum ein Entgelt in Höhe von 550,00 EUR erhalten.

Unzutreffend ist auch das Vorbringen des Klägers, dass das SG keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er zum Termin vom 08.12.2004 nicht erscheinen werde, hat das SG die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufgehoben.

Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Regensburg vom 08.12.2004 zurückzuweisen.

Aufgrund des Unterliegens des Klägers sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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