L 8 AL 218/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 204/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 218/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 01.01. bis 30.11.2002 und die Erstattung von Leistungen in Höhe von 1.536,40 EUR streitig.

Die 1961 geborene Klägerin war vom 01.05.1994 bis 28.02.1996 als Sekretärin im Notariat Dr.S. beschäftigt. Sie bezog bis zum 31.12.2001 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 180,39 DM wöchentlich. Der Bewilligung zugrunde lagen die Leistungsgruppe D/1, ein Bemessungsentgelt von 500,00 DM wöchentlich und ein Leistungssatz von 67 v.H. In ihrem Antrag auf Alg vom 11.06.2001 gab die Klägerin u.a. an, dass zu Jahresbeginn auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse V eingetragen gewesen sei. Änderungen seien nicht vorgenommen worden.

Bei der Antragstellung auf die Bewilligung von Anschluss-Alhi vom 06.12.2001 gab die Klägerin erneut die Lohnsteuerklasse V an. Mit Bescheid vom 11.02.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Anschluss-Alhi ab 01.01.2002 in Höhe von wöchentlich 104,30 EUR. Der Bewilligung lag die Leistungsgruppe C/1, ein Bemessungsentgelt von 230,00 EUR und ein Leistungssatz von 57 v.H. zugrunde. Mit weiteren Bescheiden vom 24.04.2004 und 29.04.2004 bewilligte die Beklagte für den 09.04.2002 und ab 10.04.2002 erneut Alhi entsprechend der Bewilligung im Bescheid vom 11.02.2002.

Nachdem die Klägerin auf dem am 02.12.2002 unterzeichneten Antrag auf Alhi erneut angegeben hatte, dass die Steuerklasse V auf ihrer Lohnsteuerkarte zu Beginn des Jahres eingetragen gewesen sei, bewilligte die Beklagte ab 01.01.2003 Alhi nach der Leistungsgruppe D/1.

Nach Überprüfung teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2002 mit, nach deren Erkenntnissen habe die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2002 bis 30.11.2002 Alhi in Höhe von 1.536,40 EUR zu Unrecht bezogen. Der gezahlten Alhi sei ab Beginn (01.01.2002) die Lohnsteuerklasse III statt der Lohnsteuerklasse V (wie auf der Lohnsteuerkarte eingetragen) zugrunde gelegt worden, wodurch sich ab 01.01.2002 ein niedrigerer Leistungsanspruch als der ausgezahlte Betrag (wöchentliche Differenz 32,20 EUR) ergebe. Nach den vorliegenden Unterlagen habe die Klägerin die Überzahlung zwar nicht verursacht, sie hätte jedoch erkennen können, dass die Voraussetzungen für die Leistung in der gezahlten Höhe nicht vorgelegen hätten. Über ihre Pflichten als Leistungsempfängerin sowie über die Tatbestände, unter denen die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen, sei sie durch das "Merkblatt für Arbeitslose" unterrichtet worden. Mit ihrer Unterschrift im Leistungsantrag habe sie bestätigt, das genannte Merkblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

In ihrer Stellungnahme vom 11.02.2003 machte die Klägerin geltend, dass sie die Überzahlung nicht verursacht habe und auch nicht habe erkennen können, dass die Voraussetzungen der Leistungen in dieser Höhe nicht vorgelegen hätten. Es handle sich um eine nicht erhebliche und für sie dadurch nicht "ins Auge" fallende Summe. Ansonsten hätte sie sofort eine Mitteilung gemacht, um sich nicht selbst Schaden zuzufügen. Außerdem habe sie die Leistungen verbraucht.

Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.02.2003 nahm die Beklagte für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.11.2002 die Entscheidung über die Bewilligung von Alhil teilweise in Höhe von wöchentlich 32,20 EUR zurück. Die zu Unrecht gezahlten Leistungen seien zu erstatten. Bereits aufgrund der Tatsache, dass die Alhi betragsmäßig höher gewesen sei, hätte die Klägerin erkennen können, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei. Sofern sie den Fehler nicht erkannt habe, weil sie u.a. das ihr ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose bzw. das ergänzende Merkblatt für die Alhi nicht gelesen habe, so sei dies als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten.

Mit dem am 17.03.2003 eingelegten Widerspruch bezog sich die Klägerin auf ihre Stellungnahme vom 11.02.2003 und betonte, dass allein die Beklagte die Überzahlung verschuldet habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bei Wahrung der entsprechenden Sorgfalt hätte die Klägerin die fehlerhafte Leistungsbewilligung erkennen können. Ihr sei ohne Zweifel bekannt gewesen, dass die Alhi geringer sei als das davor bezogene Alg. Die Alhi in Höhe von 104,30 EUR (rund 203,00 DM) habe deutlich über der Höhe des zuvor bezogenen Alg in Höhe von 180,39 DM wöchentlich gelegen. Hätte die Klägerin die weiteren Angaben im Alhi-Bewilligungsbescheid beachtet, wäre ihr sicherlich der entsprechende Fehler hinsichtlich der Leistungsgruppe C aufgefallen. Auf den im Bewilligungsbescheid rückseitig angebrachten Hinweisen sei dazu nämlich vermerkt, dass die Zuordnung zur Leistungsgruppe C aufgrund der auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse III vorgenommen worden sei. Da der Klägerin aber nicht bekannt gewesen sei, dass auf ihrer Lohnsteuerkarte nicht die Steuerklasse III, sondern die Steuerklasse V eingetragen war, wäre der Bewilligungsfehler offenbar gewesen. Wenn die Klägerin keinerlei Überlegungen hinsichtlich der Richtigkeit der Alhi-Bewilligung angestellt habe, obwohl entsprechende Zweifel eigentlich auf den ersten Blick schon angebracht gewesen wären, so habe sie sich grob fahrlässig verhalten.

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin erneut ausgeführt, die festgestellte Überzahlung nicht verursacht zu haben. Sie stelle sich die Frage, warum den Sachbearbeitern der Beklagten die fehlerhafte Leistungsbewilligung nicht aufgefallen sei, wenn diese doch so offensichtlich gewesen sein solle und die Sachbearbeiter naturgemäß ständigen Umgang mit Berechnungen von Alg bzw. Alhi hätten. Sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt, da ihr der Berechnungsfehler schlichtweg nicht aufgefallen sei.

Mit Urteil vom 06.04.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Ziffer 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) lägen vor. Die Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt. Aufgrund der Aktenlage und des Berufs der Klägerin als Notariatsangestellte sei die Kammer davon überzeugt, dass sie, wie jeder Arbeitslose heutzutage, wisse oder gewusst habe, dass die Alhi niedriger sei als das unmittelbar zuvor bezogene Alg. Bei der Klägerin hätten zwischen dem Bezug von Alg und Alhi keine weiteren Zeiträume gelegen, in denen sie beispielsweise wieder einen höheren Verdienst erzielt hätte oder an einer von der Beklagten oder einem anderen Träger geförderten Maßnahme teilgenommen hätte. Bekomme sie also statt eines Alg in Höhe von 180,39 DM in unmittelbarem Anschluss an das Ende des Alg-Bezuges einen Betrag von 104,00 EUR entsprechend einem DM-Betrag von 203,99, so müsse ihr auffallen, dass die Alhi, die rund 24,00 DM höher als das Alg sei, falsch berechnet sein müsse. Eine derartige Differenz zwischen Alg und Alhi falle "ins Auge". Dies insbesondere deshalb, da keine anderen Sachverhalte eine irgendwie geartete Erklärung ergeben könnten, warum die Alhi höher sein sollte, als das zuvor bezogene Alg. Im Übrigen schließe sich die Kammer in vollem Umfang den Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid gemäß § 136 Abs.3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die im weiteren Verlauf nicht begründet wurde, weshalb sich die Beklagte auf die Übersendung ihrer Akten beschränkte. Auf Aufforderung des Senats hat die Beklagte noch Muster der für die Bescheide vom 01.08.2001, 11.02.2002 und 29.04.2002 verwendeten Formulare übersandt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Landshut vom 06.04.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte schließt sich den Entscheidungsgründen im angefochtenen Urteil an.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

Zu Recht hat das SG Landshut mit Urteil vom 06.04.2005 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2003 nicht zu beanstanden ist.

Denn die Beklagte war berechtigt, die Bescheide vom 11.02.2002, 24.04.2002 und 29.04.2002 über die Bewilligung von Alhi für die Zeit 01.01.2002 bis 30.11.2002 teilweise zurückzunehmen und die Erstattung zu Unrecht erhaltener Leistungen in Höhe von 1.536,40 EUR zu fordern.

Die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides vom 18.02.2003 misst sich an der Frage der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides zum Zeitpunkt seines Erlasses und an den den Vertrauensschutz regelnden Vorschriften des § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs.2 SGB III. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X genannten Rücknahmevoraussetzungen vorliegen. Gemäß § 45 Abs.4 Satz 1 SGB X sind die Bewilligungsbescheide nur in den Fällen des Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 2 des SGB X für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Vorliegend handelt es sich um eine Aufhebung für die Vergangenheit. Auch waren die begünstigenden Bewilligungsbescheide der Beklagten im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Dabei kann hier wegen der in jedem Fall bestehenden Aufhebungsbefugnis der Beklagten dahinstehen, ob im Zeitpunkt des Erlasses der weiteren Bescheide vom 24.04.2002 und 29.04.2002 die Aufhebungsbefugnis aus § 45 SGB X oder § 48 SGB X in Betracht käme (vgl. zu diesem Problemkreis BSG SozR 3-3100 § 45 Nr.42). Von den in § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X geregelten Fällen kommt thematisch nur Nr.3 des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X in Betracht bzw. für die Folgebescheide ggf. § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind erfüllt.

Die begünstigenden Bescheide der Beklagten vom 11.02.2002, 24.04.2002 und 29.04.2002 waren im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig. Denn der gezahlten Alhi war ab 01.01.2002 die Lohnsteuerklasse III statt der Lohnsteuerklasse V (wie auf der Lohnsteuerkarte eingetragen) zugrunde gelegt worden. Deshalb wurde der Klägerin ein höherer Leistungsanspruch zuerkannt, als er ihr tatsächlich zustand, d.h., dass ihr mit 104,30 EUR (rund 203,00 DM) Alhi bewilligt worden war, die über dem zuvor bezogenen Alg von 180,39 DM wöchentlich gelegen hat. In Höhe der jeweiligen Differenzbeträge wurden der Klägerin somit in rechtswidriger Weise zu hohe Leistungen bewilligt.

Die Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X sind gegeben. Nach dieser Vorschrift kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit der ergangenen Verwaltungsakte kannte - was hier offensichtlich gegeben ist - oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X nur gegeben, wenn die Klägerin die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist hier der Fall.

Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187; BSGE 62, 32, 35); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273, zuletzt Urteil vom 05.02.2006, Az.: B 7 AL 58/05 R). Ein Kennenmüssen ist jedoch erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte die Rechtswidrigkeit ohne Mühe erkennen konnte (BVerwGE 40, 212). Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, die dem Tatsachengericht obliegt (BSGE SozR 2200 § 1301 Nr.7). Entscheidend für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteils- und Kritikfähigkeit, sein Einsichtsvermögen und im Übrigen auch sein Verhalten.

Bezugspunkt für das grobe fahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können "Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung", wenn sie nicht Bezugspunkt des grob fahrlässigen Nichtwissens sind (vgl. BSGE 62, 103, 106 = SozR 1300 § 48 Nr.39), Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und dass diese Mängel unter Zugrundelegung des Einsichtsvermögens des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind.

In dem Bewilligungsbescheid auf Alg vom 01.08.2001 ist zum einen der wöchentliche Leistungsbetrag sowohl in DM als auch in EUR angegeben. Dies folgt aus den von der Beklagten vorgelegten Bescheidmustern, die der Klägerin, die nicht zum Termin erschienen ist, am 17.08.2006 übersandt worden sind. Zudem ergibt sich aus den Berechnungsgrundlagen (des genannten sowie der Folgebescheide) auch der Prozentsatz der bewilligten Leistung (von 67 bzw. 57 %). Zudem enthalten die Bescheide auch konkrete Ausführungen zu den jeweiligen Leistungsgruppen, d.h. die Zuordnung zur Leistungsgruppe aufgrund der Lohnsteuerklasse.

Für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit sind zunächst (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr.45) folgende Feststellungen zu treffen: Die Klägerin war zuletzt vom 01.05.1994 bis 28.02.1996 als Notariatsangestellte beschäftigt. Die Klägerin verfügt zudem über EDV-Kenntnisse. Zu berücksichtigen ist außerdem der zurückliegende Umgang mit Behörden. So hat sich u.a. die Klägerin mit Schreiben vom 01.09.2004 bezüglich eines von der Beklagten angebotenen Maßnahmeangebots konkret u.a. danach erkundigt, welche Qualifikationen, Ausbildungen und Referenzen die Dozenten in den zu schulenden Unterrichtsbereichen der Maßnahme hätten. Detailliert fragte sie danach, welche nachhaltigen und nachweislichen Qualifikationen und Referenzen die Geschäftsleitung des Maßnahmeträgers mitbringe, um eine Firma für Bildungsmaßnahmen betreiben zu können. Genau wollte sie auch wissen, ob es sich um ausgebildete Fachkräfte für die Erwachsenenbildung handelt und ob sie Angestellte des Bildungsträgers oder Honorarkräfte seien. Bereits 1998 reklamierte die Klägerin bei der Beklagten konkret, dass bei dem Rentenversicherungsträger die Zeit vom 01.07. bis 17.09.1989 nicht gemeldet sei, weshalb sie um eine Klärung ersuchte. Daraus lässt sich schließen, dass die Klägerin behördliche Schreiben genau liest. Hinzu kommt, dass die Klägerin bereits verschiedene Leistungen der Beklagten bezogen hat (Unterhaltsgeld, Alg, Alhi). In ihrer Klageschrift zum SG bezog sich die Klägerin konkret auf die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften.

Insgesamt stellt sich das Verhalten der Klägerin als das einer Rechtskundigen dar, die offensichtlich behördliche Mitteilungen eingehend überprüft. Die Klägerin kann somit aus der Gesamtschau ihres Verhaltens und ihrer intellektuellen Fähigkeiten nicht mit ihrer Behauptung durchdringen, dass ihr der Fehler in der Alhi-Bewilligung nicht aufgefallen sei. Dies insbesondere auch deshalb, weil (bereits) jedem Laien bekannt ist, dass die Leistung Alhi niedriger ist als die des Alg. Hinzu kommt, dass die Darstellung der Leistungshöhe des Bescheides über Alg vom 02.08.2001 in DM und EUR erfolgte, so dass die Klägerin zu dem Bescheid vom 11.02.2000 (in Euro) über Alhi eine direkte Vergleichsmöglichkeit ohne einen dazwischen gelagerten Umrechnungsvorgang hatte. Im Übrigen räumte die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst ein, jetzt die Differenz zwischen bewilligten Alg und Alhi zu kennen; diese sei lediglich geringfügig im Umfang von 12,07 EUR wöchentlich. Gerade der Klägerin musste die unzutreffende Bewilligung auffallen. Bei der sonst von ihr gezeigten sorgfältigen Prüfung behördlicher Leistungen kann von ihr ohne große Anstrengungen erwartet werden, dass sie die Reduzierung der Leistung von 67 % auf 57 % sowie die daraus resultierende Minderung des Zahlbetrages von ca. 12,00 EUR wöchentlich erkennen konnte. Damit ist nach Ansicht des Senats auch der Tatbestand des grob fahrlässigen Nichterkennens der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, bei dem ein subjektiver Maßstab anzulegen ist (s.o. Urteil des BSG vom 05.20.2006).

Somit war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 06.04.2005 zurückzuweisen.

Aufgrund des Unterliegens der Klägerin sind auch keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved