Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 EG 15/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 235/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 7/06 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 4. November 2003 in Ziffer I und Ziffer II aufgehoben.
II. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die 1952 geborene Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, ist Mutter des Beigeladenen zu 2) und Großmutter des 1998 geborenen Kindes H ... Am 17.05.1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten Bundeserziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihres Enkels. Sie gab hierbei an, dass dieser seit 30.09.1998 mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe, dass sie keine Erwerbstätigkeit ausübe und bei der AOK S. krankenversichert sei. Dem Antrag beigelegt war eine Ablichtung aus dem Geburtenbuch, welche als Mutter des Kindes die zwischenzeitlich verstorbene Beigeladene zu 1) und als Vater Herrn F. L. (L.) ausweist, sowie eine Bestätigung des Stadtjugendamtes S. vom 04.05.1999, wonach H. seit 30.09.1998 bei der Klägerin in Vollzeitpflege lebt. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass leiblicher Vater von H. entgegen der Geburtsurkunde der Beigeladene zu 2) ist, wurde am 05.05.1998 durch die Beigeladene zu 1) Antrag auf Scheidung ihrer Ehe mit L. beim Amtsgericht K. gestellt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 04.01.1999 wurde das Sorgerecht für den Sohn H. auf die Kindesmutter (Beigeladene zu 1) alleine übertragen. Hiervon ausgenommen wurde das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und das Recht zur Beantragung von Sozialleistungen, welches dem Stadtjugendamt S. übertragen wurde.
Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 06.05.1999 wurde die Ehe zwischen L. und der Beigeladenen zu 1) geschieden. Am 11.05.1999 erhob die Beigeladene zu 1) gegen L. wegen Anfechtung der Vaterschaft Klage zum Amtsgericht S. , mit dem Antrag festzustellen, dass L. nicht Vater des Kindes H. ist.
Auf Nachfrage des Beklagten legte die Klägerin eine Bestätigung der Stadt S. vom 04.05.1999 vor, wonach sich H. dauerhaft in Vollzeitpflege bei der Klägerin befindet. Weiter teilte Sie mit, dass sie Sozialhilfe beziehe und Kindergeld, jedoch kein Pflegegeld, erhalte. Die leiblichen Eltern von H. befänden sich in einer Drogen-Entzugstherapie.
Auf weitere Nachfrage des Beklagten vom 29.06.1999 teilte die Klägerin mit, dass H. auch nach Abschluss der Therapie von ihr betreut werden soll. Eine Adoption sei nicht beabsichtigt. Dem Schreiben wurde u.a. eine Bestätigung der I.-Gemeinschaft e.V. beigelegt, wonach sich H. Eltern dort seit 02.06.1999 zur Therapie aufhielten.
Auf Anforderung des Beklagten vom 10.08.1999 teilte das Jugendamt der Stadt S. mit, dass bisher noch keine Anerkennung der Vaterschaft durch den Beigeladenen zu 2) als leiblichem Kindesvater vorliege, da die Anfechtung der Vaterschaft von L. noch anhängig sei.
Mit Schreiben vom 10.08.1999 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass für eine Bewilligung von Erziehungsgeld die rechtskräftige Anfechtung der Vaterschaft des L. sowie die Vaterschaftsanerkennung durch den Beigeladenen zu 2) erforderlich sei. Erst nach Vorlage entsprechender Unterlagen könne die Klägerin als Großmutter das Erziehungsgeld für H. erhalten. Mit weiterem Schreiben vom 29.09.1999 teilte der Beklagte nochmals mit, dass eine Zahlung von Bundeserziehungsgeld derzeit nicht in Betracht komme, da der Klägerin das Recht der Personensorge für H. nicht zustehe. Auch eine Erziehungsgeldge- währung im Wege der Härtefallregelung sei noch nicht möglich, da die Klägerin im rechtlichen Sinne noch nicht Großmutter des Kindes sei. Dies sei erst ab Rechtskraft der Anfechtung und Vorliegen der Vaterschaftsanerkennung durch den Beigeladenen zu 2) der Fall.
Mit Telefax vom 16.12.1999 übermittelte die Klägerin eine Abschrift der Vaterschafts-Anerkennungserklärung des Beigeladenen zu 2) vor dem Standesamt Mitte, F. , vom 15.12.1999. Die Urkunde enthält den Zusatz: "Unter der Voraussetzung, dass gerichtlich festgestellt wurde, dass Herr F. L. nicht der Vater des Kindes ist".
Mit Bescheid vom 22.12.1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Bundeserziehungsgeld vom 17.05.1999 ab. Die Klägerin könne Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht beanspruchen, da ihr das Personensorgerecht für H. nicht zustehe. Auch eine Gewährung im Wege der Härtefallregelung nach § 1 Abs.7 Bundeserziehungsgeldgesetz komme nicht in Betracht, da danach eine Verwandtschaft zweiten oder dritten Grades zwischen Antragsteller und Kind erforderlich sei. Diese sei bei H. und die Klägerin noch nicht nachgewiesen. Zwar liege eine Vaterschaftsanerkennung des Beigeladenen zu 2) als Sohn der Klägerin vor, diese werde aber erst rechtskräftig, wenn gerichtlich festgestellt worden sei, dass L. nicht Vater von H. ist.
Am 12.01.2000 legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch ein. H. sei nach Rechtshängigkeit des Antrags auf Ehescheidung zwischen der Beigeladenen zu 1) und L. geboren worden und die Vaterschaftsanerkennung durch den Beigeladenen zu 2) sei innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung erfolgt, so dass nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der geschiedene L. nicht als Vater von H. gelte. Die Vaterschaftsanerkennung durch den Beigeladenen zu 2) entfalte somit unmittelbare Wirkung. Zum Nachweis wurde der Scheidungsantrag vom 05.05.1998 sowie das rechtskräftige Scheidungsurteil des Amtsgerichts K. vom 06.05.1999 übermittelt. Am 26.01.2000 beantragte die Klägerin Bundeserziehungsgeld für das zweite Lebensjahr von H ...
Mit Schreiben vom 08.02.2000 teilte der Beklagte mit, dass für die Rechtswirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung des Beigeladenen zu 2) jedenfalls die Zustimmung des geschiedenen Ehemannes der Beigeladenen zu 1) erforderlich sei. Um Übermittlung dieser Erklärung wurde erfolglos gebeten.
Mit Urteil vom 21.02.2000 stellte das Amtsgericht S. fest, dass L. nicht Vater des Kindes H. ist. Mit Schreiben vom 26.04.2000 übermittelte die Klägerin die insoweit berichtigte Geburtsurkunde von H ... Auf Anforderung des Beklagten übermittelte das Standesamt der Stadt S. am 09.05.2000 eine Abschrift aus der Geburtsurkunde des Beigeladenen zu 2), wonach dieser leibliches Kind der Klägerin ist.
Mit Bescheid vom 15.06.2000 gewährte der Beklagte Bundeserziehungsgeld für das Kind H. ab dem 11.04.2000 bis zum Ende des 24. Lebensmonates am 03.08.2000 in Höhe von DM 600,00 monatlich. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die vorangegangene Zeit kein Leistungsanspruch bestehe, weil die Vaterschaftsanerkennung des Beigeladenen zu 2) erst mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts S. am 11.04.2000 wirksam geworden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe die Klägerin als Verwandte zweiten Grades des Kindes H. fest. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen. Dieser Bescheid wurde von Seiten der Klägerin nicht angegriffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2000 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.12.1999 mit derselben Begründung zurück.
Landeserziehungsgeld wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 27.06.2000 für den 25. bis 36. Lebensmonat in voller Höhe gewährt.
Am 21.08.2000 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 22.12.1999 in Fassung des Widerspruchs bescheides vom 14.07.2000 Klage zum Sozialgericht Würzburg. Bundeserziehungsgeld sei nach der Härtefallregelung des § 1 Abs.7 Satz 2 Bundeserziehungsgeld bereits ab Geburt des Kindes H. zu gewähren. Aufgrund der Drogenabhängigkeit der Eltern liege bei dem Kind, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen, eine schwere Behinderung vor. Zwar sei die Beigeladene zu 1) im Zeitpunkt der Geburt von H. mit Herrn F. L. verheiratet gewesen, so dass dieser nach der gesetzlichen Vermutung des § 1592 BGB als Kindesvater gegolten habe. Diese Vermutung greife jedoch nach § 1599 Abs.2 BGB nicht, soweit das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren und die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung erklärt worden ist. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, es fehle alleine an der Zustimmungserklärung des geschiedenen Ehemannes. Es sei jedoch von vornherein unstreitig gewesen, dass dieser nicht leiblicher Vater des Kindes H. ist. Die Klägerin selbst habe mehrmals versucht, L. zu erreichen und diesen zur Abgabe der Erklärung zu bewegen. Dieser habe sich jedoch in keinster Weise um diese Angelegenheit gekümmert. Dieses Verhalten habe von der Klägerin nicht beeinflusst werden können. Im Hinblick auf die unstreitige Vaterschaft ihres Sohnes, des Beigeladenen zu 2), habe die Klägerin sämtliche Erziehungs- und Betreuungsaufgaben übernommen. Soweit der Beklagte Bundeserziehungsgeld erst ab Rechtskraft der Vaterschaftsanfechtung gewährt habe, bleibe insoweit unberücksichtigt, dass die Klägerin alles unternommen habe, um die Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung zu erfüllen. Der Gesetzgeber selbst habe die Unbilligkeit dieser Rechtslage erkannt und ab 01.08.2001 die Vorschrift des § 1 Abs.1 Satz 3 Bundeserziehungsgeldgesetz entsprechend geändert.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2003 kamen die Beteiligten überein, dass der Bescheid vom 15.06.2000 bezüglich des zweiten Lebensjahres des Kindes gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten nunmehr in Abänderung ihrer Anträge aus der Klagebegründung vom 27.02.2000 die Gewährung von Bundeser- ziehungsgeld für die Zeit ab 15.12.1999.
Mit Urteil vom 04.11.2003 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 22.12.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 14.07.2000 teilweise auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin Bundeserziehungsgeld auch für die Zeit vom 15.12.1999 bis 10.04.2000 zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht ging davon aus, dass auch die Entscheidung bezüglich des zweiten Lebensjahres des Kindes gemäß § 86 SGG streitgegenständlich ist. Ein Anspruch für Zeiten vor dem 15.12.1999 scheide schon deshalb aus, weil erst ab diesem Zeitpunkt durch das Vaterschaftsanerkenntnis des Beigeladenen zu 2) die leibliche Vaterschaft nach außen verbindlich gemacht worden sei. Unbeschadet der fehlenden Zustimmung des geschiedenen Ehemannes und unbeschadet der erst später rechtskräftig gewordenen Vaterschaftsanfechtung bestehe aber ab dem Zeitpunkt des Vaterschaftsanerkenntnisses ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld. Aus Sinn und Zweck des Bundeserziehungsgeldgesetzes ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine frühzeitige Einbeziehung nicht-sorgeberechtigter Väter erreichen wollte. Damit könne die Regelung, wonach ein Vaterschaftsanerkenntnis erst mit der Rechtskraft eines Urteils über die Nichtehelichkeit des Kindes wirksam werde, im Erziehungsgeldrecht nicht zum Tragen kommen. Zum Zeitpunkt des Vaterschaftsanerkenntnisses sei das Sorgerecht bereits alleine auf die Kindsmutter übertragen gewesen. Ein konkurrierendes Sorgerecht des Scheinvaters habe nicht mehr bestanden, so dass es auf dessen Einwilligung zur Gestaltung der Erziehungsleistung nicht mehr ankomme. Zwar habe der Klägerin im Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung nur die eingeschränkte Personensorge für das Kind zugestanden, es bestehe jedoch ein Anspruch aufgrund der Härtefallregelung des § 1 Abs.7 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz. Das Ermessen des Beklagten sei insoweit auf null reduziert. Dass vom Gesetzgeber ein unbedingter Gleichlauf zwischen bürgerlichem und Erziehungsgeldrecht gerade nicht gewollt war, ergebe sich auch aus der zwischenzeitlich geänderten Fassung des § 1 Abs. 1 S. 3 BErzGG. Die Klageabweisung im Übrigen sei erforderlich gewesen, da der Beklagte ab dem 11.04.2000 bereits Bundeserziehungsgeld bewilligt habe.
Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte am 23.12.2003 Berufung ein. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei alleine auf die bis zum 31.12.2000 geltende Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes abzustellen. Zudem sehe die Neufassung des Gesetzes eine erleichterte Anspruchsberechtigung des leiblichen, unver- heirateten Vaters vor, nicht jedoch für weitere Verwandte, insbesondere nicht für die Großeltern. Es sei danach vorliegend darauf abzustellen, ab wann, entsprechend den Voraussetzungen der Härtefallregelung, das Verwandschaftsverhältnis der Antragstellerin zum Kind rechtskräftig festgestellt worden ist. Erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft des L. stehe das Verwandschaftsverhältnis im Rechtssinne fest; das Urteil in der Vaterschaftsanfechtungssache entfalte insoweit keine Rückwirkung.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.11.2003 auf zuheben und die Klage abzuweisen.
Die Bevollmächtigten der Klägerin und Berufungsbeklagten bean- tragen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.11.2003 zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Bevollmächtigten der Klägerin schließen sich der Begründung des SG Würzburg in vollem Umfang an. Insbesondere habe im Zeit punkt des Vaterschaftsanerkenntnisses durch den Beigeladenen zu 2) bereits festgestanden, dass ein konkurrierendes Sorgerecht des Scheinvaters des Kindes nicht bestanden habe. An der leiblichen Vaterschaft des Beigeladenen zu 2) hätten zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden. Angesichts der tatsächlichen Er- ziehungsleistung der Klägerin erscheine das Abstellen auf die förmliche Feststellung der Verwandschaft als unbillig. Aufgrund der Zweckbestimmung des Bundeserziehungsgeldgesetzes könne von den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts abgewichen werden.
Der Senat hat neben der Erziehungsgeldakte des Beklagten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen, auf welche zur Ergänzung des Sachverhalts verwiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, der Klägerin Erziehungsgeld auch für die Zeit vom 15.12.1999 bis 10.04.2000 zu gewähren.
Maßgeblich sind vorliegend gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 Abs.1 Bundeserziehungsgeldgesetz(BErzGG) die - für vor dem 01.01.2001 geborene Kinder - weiter anzuwendenden Vorschriften des BErzGG in der von 24.03.1997 bis 31.12.2000 gültigen Fassung. Nach § 1 Abs.1 BErzGG hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer (1.) einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, (2.) mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, (3.) dieses Kind selbst betreut und erzieht und (4.) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Vorliegend erfüllt die Klägerin unstreitig die Voraussetzungen der Nrn.1, 3 und 4. Nicht erfüllt wird hingegen die Voraussetzung der Nr.2, da der Klägerin die Personensorge für ihren Enkel L. nicht zusteht.
Zu Recht hat das Sozialgericht zunächst festgestellt, dass die im Rahmen der von der Klägerin ausgeübten Pflege bestehende Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens gem. § 1688 Abs.1 und 2 BGB (der vom SG zitierte § 38 SGB VIII wurde in seiner insoweit maßgeblichen Bestimmung des Abs.2 durch das Kind-RGGE 1996 mit Wirkung ab 01.07.1998 aufgehoben) der Personensorge im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.2 Bundeserziehungsgeldgesetz nicht gleich steht (BSG vom 28.02.1996, Az.: 14 REg 3/95). Ausnahmsweise kann jedoch gemäß § 1 Abs.7 BErzGG in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Tod, schwerer Krankheit oder schwerer Behinderung eines Elternteils, vom Erfordernis der Personensorge abgesehen werden. Gemäß § 1 Abs.7 Satz 2 BErzGG ist dies aber nur möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abs.1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten zweiten oder dritten Grades oder dessen Ehegatten in einem Haus lebt und kein Erziehungsgeld für dasselbe Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird. Das Gesetz knüpft also die Möglichkeit einer Erziehungsgeldgewährung an nicht-sorgeberechtigte Personen - neben den übrigen, hier unstreitigen Voraussetzungen - auch an das Verwandtschaftsverhältnis des Anspruchstellers zu dem Kind.
Vorliegend war das Verwandtschaftsverhältnis der Klägerin mit ihrem Enkel im Zeitpunkt der Antragstellung vom 17.05.1999 nicht festgestellt. Die Voraussetzungen der Verwandtschaft bestimmen sich hierbei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 1589 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten, § 1589 Abs.3 BGB. Eine Anwendung der Härtefallregelung des § 1 Abs.7 Satz 2 BErzGG im Falle der Klägerin hing damit davon ab, ob der Sohn der Klägerin, Herr O. Z. (Beigeladener zu 2), Vater des Kindes H. ist. In diesem Falle wäre die Klägerin Verwandte zweiten Grades in gerader Linie. Die Frage der Abstammung, respektive der Vaterschaft, wird in § 1592 BGB geregelt. Danach ist Vater eines Kindes der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes ver- heiratet ist, 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 640h Abs.2 ZPO gerichtlich festgestellt ist.
Vorliegend war der Sohn der Klägerin (Beigel. zu 2) mit der Mutter des Kindes (Beigel. zu 1) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet. Er hat jedoch die Vaterschaft mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 15.12.1999 anerkannt. Diese Anerkennung der Vaterschaft ist aber solange schwebend unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, § 1594 Abs.2 BGB. Im vorliegenden Fall war die Mutter des Kindes (Beigel. zu 1) im Zeitpunkt der Geburt mit L. verheiratet, so dass dieser gemäß § 1592 Nr.1 BGB im Rechtssinn als Vater des Kindes H. galt und in dieser Eigenschaft auch in der Geburtsurkunde eingetragen war. Solange diese Vaterschaft im Rechtssinne Bestand hatte, konnte der Beigel. zu 2) durch seine Anerkennung eine eigene Vaterschaft nicht begründen. Die Anerkennung erlangt erst Wirksamkeit, wenn die bisherige Vaterschaft insbesondere im Wege der Anfechtung beseitigt wird (Palandt, Rdnr.6 zu § 1594). Gemäß § 1599 Abs.1 BGB wird die Wirkung der Vaterschaft nach § 1592 Nr.1 BGB erst durch die rechtskräftige Feststellung der Anfechtung beseitigt.
Dies geschah vorliegend durch das Endurteil des Amtsgerichts S. vom 21.02.2000, welches nach gerichtlicher Bestätigung seit 11.04.2000 rechtskräftig ist. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Abstammung des Kindes H. vom Sohn der Klägerin rechtswirksam geworden. Erst ab diesem Zeitpunkt steht die Verwandtschaft zweiten Grades zwischen der Klägerin und dem Kind H. i.S.v. § 1 Abs.7 Satz 2 BErzGG fest. Diese Feststellung wirkt nicht zurück. Das Bundessozialgericht hat insoweit klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Bundeserziehungsgeld bei Beginn des Leistungszeitraums vor- liegen müssen. Tritt eine Anspruchsvoraussetzung, wie hier die Verwandtschaft, erst nachträglich ein, so kommt eine rückwirkende Gewährung von Erziehungsgeld nach dem Sinn und Zweck dieser Leistung grundsätzlich nicht in Betracht (BSG vom 15.10.1996, Az.: 14 REg 13/95).
Der Klägerin hilft vorliegend auch die Vorschrift des § 1599 Abs.2 BGB nicht weiter. Danach gilt die Abstammung aus der "Ehelichkeitsvermutung" des § 1592 Nr.1 nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und ein Dritter spätestens zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt. Zwar sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, da die Scheidung der Beigeladenen zu 1) von L. bereits mit Schriftsatz vom 05.05.1998 beantragt worden war und damit sowohl die Geburt des Kindes H. (1998) wie auch die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beigeladenen zu 2) (15.12.1999) zeitlich nachfolgten. Weiter regelt § 1599 Abs.2 Satz 2 BGB jedoch, dass die Anerkennung der Vaterschaft auch der Zustimmung des Mannes bedarf, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Für diese Zustimmung gilt insbesondere § 1597 Abs.1 BGB entsprechend. Eine nach dieser Vorschrift öffentlich beurkundete Zustimmung von L. zur Anerkennung der Vaterschaft durch den Beigeladenen zu 2) ist jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Soweit das Sozialgericht gleichwohl der Klägerin Bundeserziehungsgeld ab dem 15.12.1999 zuspricht - da der Beigeladene zu 2) an diesem Tag durch seine Vaterschaftsanerkennung diese Tatsache nach außen hin verbindlich gemacht habe - widerspricht dies der Gesetzeslage. Eine Abweichung hiervon ergibt sich insbesondere nicht aus der Zweckrichtung des Bundeserziehungsgeldgesetzes, welches die frühzeitige Einbeziehung nicht-sorgeberechtigter Väter erreichen wollte. Dieser Gesetzeszweck ist vorliegend schon deswegen nicht einschlägig, weil es nicht um die Einbeziehung des Beigeladenen zu 2) als leiblichem, nicht-sorgeberechtigtem Vater in die Erziehung des Kindes H. geht, sondern um den Anspruch der Klägerin als Großmutter des Kindes. Deren Anspruch richtet sich - im Gegensatz zu dem Anspruch des Vaters eines nichtehelichen Kindes - nicht nach dem Sorgerecht (§ 1 Abs.1 Nr.3 Bundeserziehungsgeldgesetz), sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 1 Abs.7 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz). Nur wenn die Verwandtschaft besteht, kann der Beklagte überhaupt im Wege des ihm zustehenden Ermessens über eine Leistungsgewährung im Rahmen eines Härtefalls entscheiden. Eine - wie vom Sozialgericht angenommene - Ermessensreduzierung auf Null ist damit schon begrifflich nicht möglich, da ein Ermessensspielraum des Beklagten für Leistungszeiträume vor dem 11.04.2000 nicht eröffnet ist. Die Feststellung der Verwandtschaft wirkt hierbei nach der Rechtsprechung des BSG im Erziehungsgeldrecht, wie bereits dargestellt, gerade nicht zurück.
Von dem Erfordernis der Verwandtschaft kann auch nicht im Hinblick auf die für Geburten ab dem 02.01.2001 geltende Neuegelung des § 1 Abs.1 Satz 3 BerzGG abgesehen werden. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall nach billigem Ermessen insbesondere die Tatsache der Vaterschaft des Anspruchsberechtigten unter Abweichung von § 1594 BGB auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden. Unbeschadet der Tatsache, dass diese Vorschrift für den hier streitigen Anspruchszeitraum keine Rückwirkung entfaltet, kann auch ihre Wertung für den hier zu entscheidenden Fall nicht herangezogen werden. Durch die Neuregelung soll vor allem die frühzeitige Einbeziehung nicht-sorgeberechtigter Väter gefördert werden. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur, wenn der Vater selbst einen Anspruch geltend macht, d.h. insbesondere das in seinem Haushalt lebende Kind selbst betreut und erzieht. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beigeladenen zu 2) dient nicht der Stärkung seiner eigenen Erziehungsstellung, sondern nur der "Weiterleitung" seiner grundsätzlichen Anspruchsberechtigung auf die Klägerin.
Die Motivationslage, nicht-sorgeberechtigte Väter frühzeitig einzubeziehen, gründet insbesondere auch auf der Tatsache, dass der Eintritt der Voraussetzung "Personensorge" in der Person des erziehenden, leiblichen Vaters - gerade im Fall einer Anfechtung der bestehenden Vaterschaft eines Dritten - in der Regel nur eine Frage der Zeit ist. Dieses Motiv greift nicht im vorliegenden Fall, da die Klägerin als Großmutter des Kindes auch nach Abschluss der Vaterschaftsanerkennung nicht personensorgeberechtigt wird. Eine Personensorgeberechtigung von Großeltern ist (abgesehen von dem Sonderfall einer gerichtlichen Übertragung, respektive Adoption) in den Vorschriften der §§ 1626 ff. BGB nicht vorgesehen. Insoweit dient gerade die Voraussetzung "Verwandtschaft" nach § 1 Abs.7 Satz 2 BErzGG der Ersetzung der Voraussetzung "Personensorge". Im Zusammenhang mit der Härtefallregelung des § 1 Abs.5 BErzGG n.F. (= § 1 Abs.7 BErzGG a.F.) hat der Gesetzgeber aber im Rahmen der ab 02.01.2001 geltenden Neufassung des BErZGG eine dem § 1 Abs.1 Satz 3 BerzGG n.F. entsprechende Erleichterung für die Voraussetzung "Verwandtschaft" im Rahmen der Härtefallregelung gerade nicht vorgesehen. Insbesondere wurde - was nahegelegen hätte, wäre es gewollt gewesen - eine entsprechende Geltung des § 1 Abs.1 Satz 3 im Rahmen des § 1 Abs. 5 BErzGG n.F. nicht bestimmt. Ohne eine solche ausdrückliche Bestimmung verbietet sich ein Rückgriff auf die Wertung § 1 Abs.1 Satz 3 BerzGG n.F. - unbeschadet der schon fehlenden zeitlichen Geltung für den vorliegenden Rechtsstreit - auch im Hinblick auf die Natur des § 1 Abs.7 BErzGG a.F. als systemfremde Ausnahme vom Grundsatz des Sorgerechtsbezugs des Bundeserziehungsgeldes. Eine Rückwirkung der nachträglich eingetretenen Voraussetzung "Verwandtschaft" im Rechtssinn kann sich damit für den vorliegenden Fall aus der Neufassung des Gesetzes nicht ergeben.
Letztlich geht das Sozialgericht auch fehl, wenn es in Abweichung von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.10.1996 (a.a.O.) den Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung auch deswegen heranzieht, weil, im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall, vorliegend ein konkurrierendes Sorgerecht eines weiteren Vaters im Rechtssinne nicht besteht. Das BSG hatte im genannten Fall wegen des konkurrierenden Sorgerechts des Vaters nach § 1592 Nr.1 BGB eine gesicherte Erziehungsstellung des dortigen Klägers und leiblichen Vaters verneint. Das Sozialgericht begründet die Abweichung von dem vom BSG zu entscheidenden Sachverhalt damit, dass vorliegend im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung das Sorgerecht mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 04.01.1999 bereits auf die Beigeladene zu 1) sowie das Stadtjugendamt übertragen war. Das SG übersieht hierbei, dass gerade im Hinblick auf die Übertragung von Teilen des Sorgerechts auf das Stadtjugendamt dem Beigeladenen zu 2) aber auch im vorliegenden Fall keine gesicherte Erziehungsstellung zustand. Damit stünde das Urteil das BSG vom 15.10.1996 (a.a.O.) auch im vorliegenden Fall einem eigenen Anspruch des Beigeladenen zu 2) und damit erst Recht einem Anspruch der Klägerin entgegen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Klärung der Frage, ob das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.10.1996 (a.a.O.) insbesondere bezüglich der Frage der Rückwirkung nachträglich eintretender Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 BErzGG n.F. noch Bestand hat, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
II. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die 1952 geborene Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, ist Mutter des Beigeladenen zu 2) und Großmutter des 1998 geborenen Kindes H ... Am 17.05.1999 beantragte die Klägerin beim Beklagten Bundeserziehungsgeld für das erste Lebensjahr ihres Enkels. Sie gab hierbei an, dass dieser seit 30.09.1998 mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebe, dass sie keine Erwerbstätigkeit ausübe und bei der AOK S. krankenversichert sei. Dem Antrag beigelegt war eine Ablichtung aus dem Geburtenbuch, welche als Mutter des Kindes die zwischenzeitlich verstorbene Beigeladene zu 1) und als Vater Herrn F. L. (L.) ausweist, sowie eine Bestätigung des Stadtjugendamtes S. vom 04.05.1999, wonach H. seit 30.09.1998 bei der Klägerin in Vollzeitpflege lebt. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass leiblicher Vater von H. entgegen der Geburtsurkunde der Beigeladene zu 2) ist, wurde am 05.05.1998 durch die Beigeladene zu 1) Antrag auf Scheidung ihrer Ehe mit L. beim Amtsgericht K. gestellt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 04.01.1999 wurde das Sorgerecht für den Sohn H. auf die Kindesmutter (Beigeladene zu 1) alleine übertragen. Hiervon ausgenommen wurde das Recht zur Aufenthaltsbestimmung und das Recht zur Beantragung von Sozialleistungen, welches dem Stadtjugendamt S. übertragen wurde.
Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 06.05.1999 wurde die Ehe zwischen L. und der Beigeladenen zu 1) geschieden. Am 11.05.1999 erhob die Beigeladene zu 1) gegen L. wegen Anfechtung der Vaterschaft Klage zum Amtsgericht S. , mit dem Antrag festzustellen, dass L. nicht Vater des Kindes H. ist.
Auf Nachfrage des Beklagten legte die Klägerin eine Bestätigung der Stadt S. vom 04.05.1999 vor, wonach sich H. dauerhaft in Vollzeitpflege bei der Klägerin befindet. Weiter teilte Sie mit, dass sie Sozialhilfe beziehe und Kindergeld, jedoch kein Pflegegeld, erhalte. Die leiblichen Eltern von H. befänden sich in einer Drogen-Entzugstherapie.
Auf weitere Nachfrage des Beklagten vom 29.06.1999 teilte die Klägerin mit, dass H. auch nach Abschluss der Therapie von ihr betreut werden soll. Eine Adoption sei nicht beabsichtigt. Dem Schreiben wurde u.a. eine Bestätigung der I.-Gemeinschaft e.V. beigelegt, wonach sich H. Eltern dort seit 02.06.1999 zur Therapie aufhielten.
Auf Anforderung des Beklagten vom 10.08.1999 teilte das Jugendamt der Stadt S. mit, dass bisher noch keine Anerkennung der Vaterschaft durch den Beigeladenen zu 2) als leiblichem Kindesvater vorliege, da die Anfechtung der Vaterschaft von L. noch anhängig sei.
Mit Schreiben vom 10.08.1999 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass für eine Bewilligung von Erziehungsgeld die rechtskräftige Anfechtung der Vaterschaft des L. sowie die Vaterschaftsanerkennung durch den Beigeladenen zu 2) erforderlich sei. Erst nach Vorlage entsprechender Unterlagen könne die Klägerin als Großmutter das Erziehungsgeld für H. erhalten. Mit weiterem Schreiben vom 29.09.1999 teilte der Beklagte nochmals mit, dass eine Zahlung von Bundeserziehungsgeld derzeit nicht in Betracht komme, da der Klägerin das Recht der Personensorge für H. nicht zustehe. Auch eine Erziehungsgeldge- währung im Wege der Härtefallregelung sei noch nicht möglich, da die Klägerin im rechtlichen Sinne noch nicht Großmutter des Kindes sei. Dies sei erst ab Rechtskraft der Anfechtung und Vorliegen der Vaterschaftsanerkennung durch den Beigeladenen zu 2) der Fall.
Mit Telefax vom 16.12.1999 übermittelte die Klägerin eine Abschrift der Vaterschafts-Anerkennungserklärung des Beigeladenen zu 2) vor dem Standesamt Mitte, F. , vom 15.12.1999. Die Urkunde enthält den Zusatz: "Unter der Voraussetzung, dass gerichtlich festgestellt wurde, dass Herr F. L. nicht der Vater des Kindes ist".
Mit Bescheid vom 22.12.1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Bundeserziehungsgeld vom 17.05.1999 ab. Die Klägerin könne Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht beanspruchen, da ihr das Personensorgerecht für H. nicht zustehe. Auch eine Gewährung im Wege der Härtefallregelung nach § 1 Abs.7 Bundeserziehungsgeldgesetz komme nicht in Betracht, da danach eine Verwandtschaft zweiten oder dritten Grades zwischen Antragsteller und Kind erforderlich sei. Diese sei bei H. und die Klägerin noch nicht nachgewiesen. Zwar liege eine Vaterschaftsanerkennung des Beigeladenen zu 2) als Sohn der Klägerin vor, diese werde aber erst rechtskräftig, wenn gerichtlich festgestellt worden sei, dass L. nicht Vater von H. ist.
Am 12.01.2000 legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch ein. H. sei nach Rechtshängigkeit des Antrags auf Ehescheidung zwischen der Beigeladenen zu 1) und L. geboren worden und die Vaterschaftsanerkennung durch den Beigeladenen zu 2) sei innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung erfolgt, so dass nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der geschiedene L. nicht als Vater von H. gelte. Die Vaterschaftsanerkennung durch den Beigeladenen zu 2) entfalte somit unmittelbare Wirkung. Zum Nachweis wurde der Scheidungsantrag vom 05.05.1998 sowie das rechtskräftige Scheidungsurteil des Amtsgerichts K. vom 06.05.1999 übermittelt. Am 26.01.2000 beantragte die Klägerin Bundeserziehungsgeld für das zweite Lebensjahr von H ...
Mit Schreiben vom 08.02.2000 teilte der Beklagte mit, dass für die Rechtswirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung des Beigeladenen zu 2) jedenfalls die Zustimmung des geschiedenen Ehemannes der Beigeladenen zu 1) erforderlich sei. Um Übermittlung dieser Erklärung wurde erfolglos gebeten.
Mit Urteil vom 21.02.2000 stellte das Amtsgericht S. fest, dass L. nicht Vater des Kindes H. ist. Mit Schreiben vom 26.04.2000 übermittelte die Klägerin die insoweit berichtigte Geburtsurkunde von H ... Auf Anforderung des Beklagten übermittelte das Standesamt der Stadt S. am 09.05.2000 eine Abschrift aus der Geburtsurkunde des Beigeladenen zu 2), wonach dieser leibliches Kind der Klägerin ist.
Mit Bescheid vom 15.06.2000 gewährte der Beklagte Bundeserziehungsgeld für das Kind H. ab dem 11.04.2000 bis zum Ende des 24. Lebensmonates am 03.08.2000 in Höhe von DM 600,00 monatlich. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die vorangegangene Zeit kein Leistungsanspruch bestehe, weil die Vaterschaftsanerkennung des Beigeladenen zu 2) erst mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts S. am 11.04.2000 wirksam geworden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe die Klägerin als Verwandte zweiten Grades des Kindes H. fest. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides wurde auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen. Dieser Bescheid wurde von Seiten der Klägerin nicht angegriffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2000 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.12.1999 mit derselben Begründung zurück.
Landeserziehungsgeld wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 27.06.2000 für den 25. bis 36. Lebensmonat in voller Höhe gewährt.
Am 21.08.2000 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten gegen den Bescheid vom 22.12.1999 in Fassung des Widerspruchs bescheides vom 14.07.2000 Klage zum Sozialgericht Würzburg. Bundeserziehungsgeld sei nach der Härtefallregelung des § 1 Abs.7 Satz 2 Bundeserziehungsgeld bereits ab Geburt des Kindes H. zu gewähren. Aufgrund der Drogenabhängigkeit der Eltern liege bei dem Kind, entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen, eine schwere Behinderung vor. Zwar sei die Beigeladene zu 1) im Zeitpunkt der Geburt von H. mit Herrn F. L. verheiratet gewesen, so dass dieser nach der gesetzlichen Vermutung des § 1592 BGB als Kindesvater gegolten habe. Diese Vermutung greife jedoch nach § 1599 Abs.2 BGB nicht, soweit das Kind nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren und die Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung erklärt worden ist. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, es fehle alleine an der Zustimmungserklärung des geschiedenen Ehemannes. Es sei jedoch von vornherein unstreitig gewesen, dass dieser nicht leiblicher Vater des Kindes H. ist. Die Klägerin selbst habe mehrmals versucht, L. zu erreichen und diesen zur Abgabe der Erklärung zu bewegen. Dieser habe sich jedoch in keinster Weise um diese Angelegenheit gekümmert. Dieses Verhalten habe von der Klägerin nicht beeinflusst werden können. Im Hinblick auf die unstreitige Vaterschaft ihres Sohnes, des Beigeladenen zu 2), habe die Klägerin sämtliche Erziehungs- und Betreuungsaufgaben übernommen. Soweit der Beklagte Bundeserziehungsgeld erst ab Rechtskraft der Vaterschaftsanfechtung gewährt habe, bleibe insoweit unberücksichtigt, dass die Klägerin alles unternommen habe, um die Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung zu erfüllen. Der Gesetzgeber selbst habe die Unbilligkeit dieser Rechtslage erkannt und ab 01.08.2001 die Vorschrift des § 1 Abs.1 Satz 3 Bundeserziehungsgeldgesetz entsprechend geändert.
In der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2003 kamen die Beteiligten überein, dass der Bescheid vom 15.06.2000 bezüglich des zweiten Lebensjahres des Kindes gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten nunmehr in Abänderung ihrer Anträge aus der Klagebegründung vom 27.02.2000 die Gewährung von Bundeser- ziehungsgeld für die Zeit ab 15.12.1999.
Mit Urteil vom 04.11.2003 hob das Sozialgericht den Bescheid vom 22.12.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 14.07.2000 teilweise auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin Bundeserziehungsgeld auch für die Zeit vom 15.12.1999 bis 10.04.2000 zu gewähren. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht ging davon aus, dass auch die Entscheidung bezüglich des zweiten Lebensjahres des Kindes gemäß § 86 SGG streitgegenständlich ist. Ein Anspruch für Zeiten vor dem 15.12.1999 scheide schon deshalb aus, weil erst ab diesem Zeitpunkt durch das Vaterschaftsanerkenntnis des Beigeladenen zu 2) die leibliche Vaterschaft nach außen verbindlich gemacht worden sei. Unbeschadet der fehlenden Zustimmung des geschiedenen Ehemannes und unbeschadet der erst später rechtskräftig gewordenen Vaterschaftsanfechtung bestehe aber ab dem Zeitpunkt des Vaterschaftsanerkenntnisses ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld. Aus Sinn und Zweck des Bundeserziehungsgeldgesetzes ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine frühzeitige Einbeziehung nicht-sorgeberechtigter Väter erreichen wollte. Damit könne die Regelung, wonach ein Vaterschaftsanerkenntnis erst mit der Rechtskraft eines Urteils über die Nichtehelichkeit des Kindes wirksam werde, im Erziehungsgeldrecht nicht zum Tragen kommen. Zum Zeitpunkt des Vaterschaftsanerkenntnisses sei das Sorgerecht bereits alleine auf die Kindsmutter übertragen gewesen. Ein konkurrierendes Sorgerecht des Scheinvaters habe nicht mehr bestanden, so dass es auf dessen Einwilligung zur Gestaltung der Erziehungsleistung nicht mehr ankomme. Zwar habe der Klägerin im Zeitpunkt der Anerkenntniserklärung nur die eingeschränkte Personensorge für das Kind zugestanden, es bestehe jedoch ein Anspruch aufgrund der Härtefallregelung des § 1 Abs.7 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz. Das Ermessen des Beklagten sei insoweit auf null reduziert. Dass vom Gesetzgeber ein unbedingter Gleichlauf zwischen bürgerlichem und Erziehungsgeldrecht gerade nicht gewollt war, ergebe sich auch aus der zwischenzeitlich geänderten Fassung des § 1 Abs. 1 S. 3 BErzGG. Die Klageabweisung im Übrigen sei erforderlich gewesen, da der Beklagte ab dem 11.04.2000 bereits Bundeserziehungsgeld bewilligt habe.
Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte am 23.12.2003 Berufung ein. Für den vorliegenden Rechtsstreit sei alleine auf die bis zum 31.12.2000 geltende Fassung des Bundeserziehungsgeldgesetzes abzustellen. Zudem sehe die Neufassung des Gesetzes eine erleichterte Anspruchsberechtigung des leiblichen, unver- heirateten Vaters vor, nicht jedoch für weitere Verwandte, insbesondere nicht für die Großeltern. Es sei danach vorliegend darauf abzustellen, ab wann, entsprechend den Voraussetzungen der Härtefallregelung, das Verwandschaftsverhältnis der Antragstellerin zum Kind rechtskräftig festgestellt worden ist. Erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft des L. stehe das Verwandschaftsverhältnis im Rechtssinne fest; das Urteil in der Vaterschaftsanfechtungssache entfalte insoweit keine Rückwirkung.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.11.2003 auf zuheben und die Klage abzuweisen.
Die Bevollmächtigten der Klägerin und Berufungsbeklagten bean- tragen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 04.11.2003 zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Bevollmächtigten der Klägerin schließen sich der Begründung des SG Würzburg in vollem Umfang an. Insbesondere habe im Zeit punkt des Vaterschaftsanerkenntnisses durch den Beigeladenen zu 2) bereits festgestanden, dass ein konkurrierendes Sorgerecht des Scheinvaters des Kindes nicht bestanden habe. An der leiblichen Vaterschaft des Beigeladenen zu 2) hätten zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden. Angesichts der tatsächlichen Er- ziehungsleistung der Klägerin erscheine das Abstellen auf die förmliche Feststellung der Verwandschaft als unbillig. Aufgrund der Zweckbestimmung des Bundeserziehungsgeldgesetzes könne von den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts abgewichen werden.
Der Senat hat neben der Erziehungsgeldakte des Beklagten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen, auf welche zur Ergänzung des Sachverhalts verwiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist begründet.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, der Klägerin Erziehungsgeld auch für die Zeit vom 15.12.1999 bis 10.04.2000 zu gewähren.
Maßgeblich sind vorliegend gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 Abs.1 Bundeserziehungsgeldgesetz(BErzGG) die - für vor dem 01.01.2001 geborene Kinder - weiter anzuwendenden Vorschriften des BErzGG in der von 24.03.1997 bis 31.12.2000 gültigen Fassung. Nach § 1 Abs.1 BErzGG hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer (1.) einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, (2.) mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, (3.) dieses Kind selbst betreut und erzieht und (4.) keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Vorliegend erfüllt die Klägerin unstreitig die Voraussetzungen der Nrn.1, 3 und 4. Nicht erfüllt wird hingegen die Voraussetzung der Nr.2, da der Klägerin die Personensorge für ihren Enkel L. nicht zusteht.
Zu Recht hat das Sozialgericht zunächst festgestellt, dass die im Rahmen der von der Klägerin ausgeübten Pflege bestehende Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens gem. § 1688 Abs.1 und 2 BGB (der vom SG zitierte § 38 SGB VIII wurde in seiner insoweit maßgeblichen Bestimmung des Abs.2 durch das Kind-RGGE 1996 mit Wirkung ab 01.07.1998 aufgehoben) der Personensorge im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.2 Bundeserziehungsgeldgesetz nicht gleich steht (BSG vom 28.02.1996, Az.: 14 REg 3/95). Ausnahmsweise kann jedoch gemäß § 1 Abs.7 BErzGG in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Tod, schwerer Krankheit oder schwerer Behinderung eines Elternteils, vom Erfordernis der Personensorge abgesehen werden. Gemäß § 1 Abs.7 Satz 2 BErzGG ist dies aber nur möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Abs.1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten zweiten oder dritten Grades oder dessen Ehegatten in einem Haus lebt und kein Erziehungsgeld für dasselbe Kind von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird. Das Gesetz knüpft also die Möglichkeit einer Erziehungsgeldgewährung an nicht-sorgeberechtigte Personen - neben den übrigen, hier unstreitigen Voraussetzungen - auch an das Verwandtschaftsverhältnis des Anspruchstellers zu dem Kind.
Vorliegend war das Verwandtschaftsverhältnis der Klägerin mit ihrem Enkel im Zeitpunkt der Antragstellung vom 17.05.1999 nicht festgestellt. Die Voraussetzungen der Verwandtschaft bestimmen sich hierbei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 1589 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten, § 1589 Abs.3 BGB. Eine Anwendung der Härtefallregelung des § 1 Abs.7 Satz 2 BErzGG im Falle der Klägerin hing damit davon ab, ob der Sohn der Klägerin, Herr O. Z. (Beigeladener zu 2), Vater des Kindes H. ist. In diesem Falle wäre die Klägerin Verwandte zweiten Grades in gerader Linie. Die Frage der Abstammung, respektive der Vaterschaft, wird in § 1592 BGB geregelt. Danach ist Vater eines Kindes der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes ver- heiratet ist, 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 640h Abs.2 ZPO gerichtlich festgestellt ist.
Vorliegend war der Sohn der Klägerin (Beigel. zu 2) mit der Mutter des Kindes (Beigel. zu 1) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet. Er hat jedoch die Vaterschaft mit öffentlich beglaubigter Erklärung vom 15.12.1999 anerkannt. Diese Anerkennung der Vaterschaft ist aber solange schwebend unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, § 1594 Abs.2 BGB. Im vorliegenden Fall war die Mutter des Kindes (Beigel. zu 1) im Zeitpunkt der Geburt mit L. verheiratet, so dass dieser gemäß § 1592 Nr.1 BGB im Rechtssinn als Vater des Kindes H. galt und in dieser Eigenschaft auch in der Geburtsurkunde eingetragen war. Solange diese Vaterschaft im Rechtssinne Bestand hatte, konnte der Beigel. zu 2) durch seine Anerkennung eine eigene Vaterschaft nicht begründen. Die Anerkennung erlangt erst Wirksamkeit, wenn die bisherige Vaterschaft insbesondere im Wege der Anfechtung beseitigt wird (Palandt, Rdnr.6 zu § 1594). Gemäß § 1599 Abs.1 BGB wird die Wirkung der Vaterschaft nach § 1592 Nr.1 BGB erst durch die rechtskräftige Feststellung der Anfechtung beseitigt.
Dies geschah vorliegend durch das Endurteil des Amtsgerichts S. vom 21.02.2000, welches nach gerichtlicher Bestätigung seit 11.04.2000 rechtskräftig ist. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Abstammung des Kindes H. vom Sohn der Klägerin rechtswirksam geworden. Erst ab diesem Zeitpunkt steht die Verwandtschaft zweiten Grades zwischen der Klägerin und dem Kind H. i.S.v. § 1 Abs.7 Satz 2 BErzGG fest. Diese Feststellung wirkt nicht zurück. Das Bundessozialgericht hat insoweit klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Bundeserziehungsgeld bei Beginn des Leistungszeitraums vor- liegen müssen. Tritt eine Anspruchsvoraussetzung, wie hier die Verwandtschaft, erst nachträglich ein, so kommt eine rückwirkende Gewährung von Erziehungsgeld nach dem Sinn und Zweck dieser Leistung grundsätzlich nicht in Betracht (BSG vom 15.10.1996, Az.: 14 REg 13/95).
Der Klägerin hilft vorliegend auch die Vorschrift des § 1599 Abs.2 BGB nicht weiter. Danach gilt die Abstammung aus der "Ehelichkeitsvermutung" des § 1592 Nr.1 nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und ein Dritter spätestens zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt. Zwar sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, da die Scheidung der Beigeladenen zu 1) von L. bereits mit Schriftsatz vom 05.05.1998 beantragt worden war und damit sowohl die Geburt des Kindes H. (1998) wie auch die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beigeladenen zu 2) (15.12.1999) zeitlich nachfolgten. Weiter regelt § 1599 Abs.2 Satz 2 BGB jedoch, dass die Anerkennung der Vaterschaft auch der Zustimmung des Mannes bedarf, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Für diese Zustimmung gilt insbesondere § 1597 Abs.1 BGB entsprechend. Eine nach dieser Vorschrift öffentlich beurkundete Zustimmung von L. zur Anerkennung der Vaterschaft durch den Beigeladenen zu 2) ist jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Soweit das Sozialgericht gleichwohl der Klägerin Bundeserziehungsgeld ab dem 15.12.1999 zuspricht - da der Beigeladene zu 2) an diesem Tag durch seine Vaterschaftsanerkennung diese Tatsache nach außen hin verbindlich gemacht habe - widerspricht dies der Gesetzeslage. Eine Abweichung hiervon ergibt sich insbesondere nicht aus der Zweckrichtung des Bundeserziehungsgeldgesetzes, welches die frühzeitige Einbeziehung nicht-sorgeberechtigter Väter erreichen wollte. Dieser Gesetzeszweck ist vorliegend schon deswegen nicht einschlägig, weil es nicht um die Einbeziehung des Beigeladenen zu 2) als leiblichem, nicht-sorgeberechtigtem Vater in die Erziehung des Kindes H. geht, sondern um den Anspruch der Klägerin als Großmutter des Kindes. Deren Anspruch richtet sich - im Gegensatz zu dem Anspruch des Vaters eines nichtehelichen Kindes - nicht nach dem Sorgerecht (§ 1 Abs.1 Nr.3 Bundeserziehungsgeldgesetz), sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis (§ 1 Abs.7 Satz 2 Bundeserziehungsgeldgesetz). Nur wenn die Verwandtschaft besteht, kann der Beklagte überhaupt im Wege des ihm zustehenden Ermessens über eine Leistungsgewährung im Rahmen eines Härtefalls entscheiden. Eine - wie vom Sozialgericht angenommene - Ermessensreduzierung auf Null ist damit schon begrifflich nicht möglich, da ein Ermessensspielraum des Beklagten für Leistungszeiträume vor dem 11.04.2000 nicht eröffnet ist. Die Feststellung der Verwandtschaft wirkt hierbei nach der Rechtsprechung des BSG im Erziehungsgeldrecht, wie bereits dargestellt, gerade nicht zurück.
Von dem Erfordernis der Verwandtschaft kann auch nicht im Hinblick auf die für Geburten ab dem 02.01.2001 geltende Neuegelung des § 1 Abs.1 Satz 3 BerzGG abgesehen werden. Nach dieser Vorschrift kann im Einzelfall nach billigem Ermessen insbesondere die Tatsache der Vaterschaft des Anspruchsberechtigten unter Abweichung von § 1594 BGB auch schon vor dem Zeitpunkt ihrer Rechtswirksamkeit berücksichtigt werden. Unbeschadet der Tatsache, dass diese Vorschrift für den hier streitigen Anspruchszeitraum keine Rückwirkung entfaltet, kann auch ihre Wertung für den hier zu entscheidenden Fall nicht herangezogen werden. Durch die Neuregelung soll vor allem die frühzeitige Einbeziehung nicht-sorgeberechtigter Väter gefördert werden. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur, wenn der Vater selbst einen Anspruch geltend macht, d.h. insbesondere das in seinem Haushalt lebende Kind selbst betreut und erzieht. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beigeladenen zu 2) dient nicht der Stärkung seiner eigenen Erziehungsstellung, sondern nur der "Weiterleitung" seiner grundsätzlichen Anspruchsberechtigung auf die Klägerin.
Die Motivationslage, nicht-sorgeberechtigte Väter frühzeitig einzubeziehen, gründet insbesondere auch auf der Tatsache, dass der Eintritt der Voraussetzung "Personensorge" in der Person des erziehenden, leiblichen Vaters - gerade im Fall einer Anfechtung der bestehenden Vaterschaft eines Dritten - in der Regel nur eine Frage der Zeit ist. Dieses Motiv greift nicht im vorliegenden Fall, da die Klägerin als Großmutter des Kindes auch nach Abschluss der Vaterschaftsanerkennung nicht personensorgeberechtigt wird. Eine Personensorgeberechtigung von Großeltern ist (abgesehen von dem Sonderfall einer gerichtlichen Übertragung, respektive Adoption) in den Vorschriften der §§ 1626 ff. BGB nicht vorgesehen. Insoweit dient gerade die Voraussetzung "Verwandtschaft" nach § 1 Abs.7 Satz 2 BErzGG der Ersetzung der Voraussetzung "Personensorge". Im Zusammenhang mit der Härtefallregelung des § 1 Abs.5 BErzGG n.F. (= § 1 Abs.7 BErzGG a.F.) hat der Gesetzgeber aber im Rahmen der ab 02.01.2001 geltenden Neufassung des BErZGG eine dem § 1 Abs.1 Satz 3 BerzGG n.F. entsprechende Erleichterung für die Voraussetzung "Verwandtschaft" im Rahmen der Härtefallregelung gerade nicht vorgesehen. Insbesondere wurde - was nahegelegen hätte, wäre es gewollt gewesen - eine entsprechende Geltung des § 1 Abs.1 Satz 3 im Rahmen des § 1 Abs. 5 BErzGG n.F. nicht bestimmt. Ohne eine solche ausdrückliche Bestimmung verbietet sich ein Rückgriff auf die Wertung § 1 Abs.1 Satz 3 BerzGG n.F. - unbeschadet der schon fehlenden zeitlichen Geltung für den vorliegenden Rechtsstreit - auch im Hinblick auf die Natur des § 1 Abs.7 BErzGG a.F. als systemfremde Ausnahme vom Grundsatz des Sorgerechtsbezugs des Bundeserziehungsgeldes. Eine Rückwirkung der nachträglich eingetretenen Voraussetzung "Verwandtschaft" im Rechtssinn kann sich damit für den vorliegenden Fall aus der Neufassung des Gesetzes nicht ergeben.
Letztlich geht das Sozialgericht auch fehl, wenn es in Abweichung von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.10.1996 (a.a.O.) den Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung auch deswegen heranzieht, weil, im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall, vorliegend ein konkurrierendes Sorgerecht eines weiteren Vaters im Rechtssinne nicht besteht. Das BSG hatte im genannten Fall wegen des konkurrierenden Sorgerechts des Vaters nach § 1592 Nr.1 BGB eine gesicherte Erziehungsstellung des dortigen Klägers und leiblichen Vaters verneint. Das Sozialgericht begründet die Abweichung von dem vom BSG zu entscheidenden Sachverhalt damit, dass vorliegend im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung das Sorgerecht mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 04.01.1999 bereits auf die Beigeladene zu 1) sowie das Stadtjugendamt übertragen war. Das SG übersieht hierbei, dass gerade im Hinblick auf die Übertragung von Teilen des Sorgerechts auf das Stadtjugendamt dem Beigeladenen zu 2) aber auch im vorliegenden Fall keine gesicherte Erziehungsstellung zustand. Damit stünde das Urteil das BSG vom 15.10.1996 (a.a.O.) auch im vorliegenden Fall einem eigenen Anspruch des Beigeladenen zu 2) und damit erst Recht einem Anspruch der Klägerin entgegen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Klärung der Frage, ob das Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.10.1996 (a.a.O.) insbesondere bezüglich der Frage der Rückwirkung nachträglich eintretender Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf die Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 BErzGG n.F. noch Bestand hat, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
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