Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 334/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 272/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 89/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Oktober 2004 aufgehoben.
II. Die Klage auf Erstattung wird abgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2002 bis 01.05.2003 Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung zu erstatten sind.
Der 1937 geborene Kläger ist seit 01.10.1997 Rentner. Er hat sich am 17.04.2003 telefonisch an die Beklagte gewendet und mitgeteilt, er sei seit fünf Jahren bei keiner Kasse versichert und wolle versichert werden. Die Beklagte hat ihm daraufhin mit Schreiben vom 23.04.2003 mitgeteilt, eine freiwillige Versicherung sei nicht möglich, er sei jedoch rückwirkend ab 01.04.2002 versicherungspflichtig als Rentner. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22.05.2003 den Versicherungsbeginn 01.04.2004 festgestellt und aus Rente und Versorgungsbezügen einen Beitragsrückstand zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 779,42 EUR gefordert. Das Angebot des Klägers, den Rückstand in Raten zu begleichen, lehnte die Beklagte ab. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 15.11.2003 sinngemäß Widerspruch gegen die Beitragsforderung eingelegt. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung der bereits am 08.12.2003 zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage führte der Kläger aus, es sei für ihn völlig unverständlich, dass er für Zeiträume, während derer er nicht auf Rechnung der Beklagten oder einer anderen Versicherung ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte, beitragspflichtig geworden sei. Mit Bescheid vom 13.07.2004 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 22.05.2003 dahingehend, dass die Beiträge aus Versorgungsbezügen vom 01.04.2002 bis 31.05.2002 von der Zahlstelle abgeführt werden sollen. Die Zahlstelle E. informierte die Beklagte, aus abrechnungstechnischen Gründen sei es nicht möglich, für den Zeitraum vom 01.04.2002 bis 31.05.2003 Beiträge einzubehalten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, es gehe ihm auch um die Beiträge, die bei der BfA von seiner Rente rückwirkend einbehalten wurden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26.10.2004 die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle unstreitig die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR ab 01.04.2002, da aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 für eine notwendige Vorversicherungszeit von neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums der Erwerbstätigkeit ausreiche, wenn Mitgliedschaft aufgrund einer freiwilligen Versicherung bestand. Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung beginne ab 01.04.2002, Beiträge seien ab diesem Tag zu bezahlen. Dies sei unabhängig von der Möglichkeit, Leistungen der Kranken- bzw. Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe während dieses Zeitraums Kostenerstattung zu erbringen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 10.12.2004 beim Sozialgericht Augsburg eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, er habe den Pflichtversicherungsbeginn 01.04.2002 als formelle Angelegenheit betrachtet, die nicht mit einer Beitragsforderung verbunden sei. Die Beklagte habe sich der ungerechtfertigten Bereicherung schuldig gemacht, weil die BfA Beiträge einbehalten habe. Diese Beiträge habe die Beklagte zu erstatten.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass der Senat eine entsprechende Klageänderung für sachdienlich hält.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Beitragsanteil für den Zeitraum 01.04.2002 bis 31.05.2003, den die DRV Bund bei seiner Rente einbehalten und an die Beklagte überwiesen hat, an ihn auszubezahlen und zwar in Höhe von EUR 1.440,87 für die Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung EUR 118,81.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 25.10.2005 teilt sie mit, sie habe zwischenzeitlich Kenntnis darüber erlangt, dass die Beitragsabführung über die Zahlstelle aufgrund der finanziellen Situation des Klägers nicht realisierbar sei. Sie mache insofern für den vorgenannten Zeitraum (01.04.2002 bis 31.05.2003) keine Beitragsforderung mehr geltend. In der mündlichen Verhandlung hebt sie deshalb den Bescheid vom 22.05.2003 auf und ändert den Bescheid vom 13.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2004 ab. Eine Beitragserstattung lehnt sie ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, war zulässig und begründet.
Die Beklagte war nicht berechtigt, vom Kläger persönlich Beiträge aus der Rente nachzufordern. Dies ergibt sich aus § 255 Abs.2 SGB V. Nach § 255 Abs.1 Satz 1 sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten. Gemäß § 255 Abs.2 Satz 1 SGB V gilt dies auch für Beiträge nach Abs.1, deren Zahlung zunächst unterblieben ist. Sie sind aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Da der Kläger nach wie vor Rente bezieht, kommt § 255 Abs.2 Satz 2 SGB V nicht zum Tragen. Die Krankenkasse darf rückständige Beiträge nur dann einziehen, wenn die Rente nicht mehr gezahlt wird. Nachdem die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 aufgehoben bzw. abgeändert hat, vom Kläger also keine weiteren Beiträge mehr fordert, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Das Urteil des Sozialgerichts, das die Klage gegen die rechtswidrigen Bescheide abgewiesen hat, ist jedoch aufzuheben.
Nach dem sich das Interesse des Klägers auf die Erstattung der von der DRV Bund einbehaltenen Beitragsteile reduziert hat, hält es der Senat zur Vermeidung weiteren Verwaltungsaufwands für sachdienlich, die Klage dahingehend zu ändern. Die Beklagte ist mit einer Klageänderung einverstanden und hat sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Lage eingelassen (§ 99 Abs.2 SGG).
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des von der DRV Bund bei seiner Rente einbehaltenen Beitragsanteil für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.05.2003. Die Voraussetzungen des § 26 Abs.2 SGB IV sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Die Beiträge sind nicht zu Unrecht entrichtet worden. Der Kläger war in der streitgegenständlichen Zeit pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner gemäß § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V. Die Pflichtversicherung hängt nicht von einer Antragstellung ab. Der Kläger ist auch nicht von der Pflichtversicherung nach § 8 Abs.1 Nr.4 SGB V befreit worden. Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ergibt sich aus § 20 Abs.1 Satz 1 Nr.11 SGB XI. Aufgrund der Pflichtversicherung besteht, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die Verpflichtung, Beiträge aus Rentenbezügen zu bezahlen (§ 226 Abs.1 SGB V). (Im Berufungsverfahren sind Beiträge aus Versorgungsbezügen nicht mehr streitig). Der Senat schließt sich den Ausführung des Sozialgerichts zur Versicherungspflicht und Pflicht, Beiträge zu bezahlen an. Es wird deshalb gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Die Klage auf Erstattung wird abgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.04.2002 bis 01.05.2003 Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung zu erstatten sind.
Der 1937 geborene Kläger ist seit 01.10.1997 Rentner. Er hat sich am 17.04.2003 telefonisch an die Beklagte gewendet und mitgeteilt, er sei seit fünf Jahren bei keiner Kasse versichert und wolle versichert werden. Die Beklagte hat ihm daraufhin mit Schreiben vom 23.04.2003 mitgeteilt, eine freiwillige Versicherung sei nicht möglich, er sei jedoch rückwirkend ab 01.04.2002 versicherungspflichtig als Rentner. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22.05.2003 den Versicherungsbeginn 01.04.2004 festgestellt und aus Rente und Versorgungsbezügen einen Beitragsrückstand zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 779,42 EUR gefordert. Das Angebot des Klägers, den Rückstand in Raten zu begleichen, lehnte die Beklagte ab. Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 15.11.2003 sinngemäß Widerspruch gegen die Beitragsforderung eingelegt. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2004 zurückgewiesen. Zur Begründung der bereits am 08.12.2003 zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage führte der Kläger aus, es sei für ihn völlig unverständlich, dass er für Zeiträume, während derer er nicht auf Rechnung der Beklagten oder einer anderen Versicherung ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen konnte, beitragspflichtig geworden sei. Mit Bescheid vom 13.07.2004 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 22.05.2003 dahingehend, dass die Beiträge aus Versorgungsbezügen vom 01.04.2002 bis 31.05.2002 von der Zahlstelle abgeführt werden sollen. Die Zahlstelle E. informierte die Beklagte, aus abrechnungstechnischen Gründen sei es nicht möglich, für den Zeitraum vom 01.04.2002 bis 31.05.2003 Beiträge einzubehalten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, es gehe ihm auch um die Beiträge, die bei der BfA von seiner Rente rückwirkend einbehalten wurden.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26.10.2004 die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle unstreitig die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR ab 01.04.2002, da aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 für eine notwendige Vorversicherungszeit von neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums der Erwerbstätigkeit ausreiche, wenn Mitgliedschaft aufgrund einer freiwilligen Versicherung bestand. Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung beginne ab 01.04.2002, Beiträge seien ab diesem Tag zu bezahlen. Dies sei unabhängig von der Möglichkeit, Leistungen der Kranken- bzw. Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe während dieses Zeitraums Kostenerstattung zu erbringen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 10.12.2004 beim Sozialgericht Augsburg eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, er habe den Pflichtversicherungsbeginn 01.04.2002 als formelle Angelegenheit betrachtet, die nicht mit einer Beitragsforderung verbunden sei. Die Beklagte habe sich der ungerechtfertigten Bereicherung schuldig gemacht, weil die BfA Beiträge einbehalten habe. Diese Beiträge habe die Beklagte zu erstatten.
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass der Senat eine entsprechende Klageänderung für sachdienlich hält.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Beitragsanteil für den Zeitraum 01.04.2002 bis 31.05.2003, den die DRV Bund bei seiner Rente einbehalten und an die Beklagte überwiesen hat, an ihn auszubezahlen und zwar in Höhe von EUR 1.440,87 für die Krankenversicherung und für die Pflegeversicherung EUR 118,81.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom 25.10.2005 teilt sie mit, sie habe zwischenzeitlich Kenntnis darüber erlangt, dass die Beitragsabführung über die Zahlstelle aufgrund der finanziellen Situation des Klägers nicht realisierbar sei. Sie mache insofern für den vorgenannten Zeitraum (01.04.2002 bis 31.05.2003) keine Beitragsforderung mehr geltend. In der mündlichen Verhandlung hebt sie deshalb den Bescheid vom 22.05.2003 auf und ändert den Bescheid vom 13.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2004 ab. Eine Beitragserstattung lehnt sie ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, war zulässig und begründet.
Die Beklagte war nicht berechtigt, vom Kläger persönlich Beiträge aus der Rente nachzufordern. Dies ergibt sich aus § 255 Abs.2 SGB V. Nach § 255 Abs.1 Satz 1 sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten. Gemäß § 255 Abs.2 Satz 1 SGB V gilt dies auch für Beiträge nach Abs.1, deren Zahlung zunächst unterblieben ist. Sie sind aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Da der Kläger nach wie vor Rente bezieht, kommt § 255 Abs.2 Satz 2 SGB V nicht zum Tragen. Die Krankenkasse darf rückständige Beiträge nur dann einziehen, wenn die Rente nicht mehr gezahlt wird. Nachdem die Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2006 aufgehoben bzw. abgeändert hat, vom Kläger also keine weiteren Beiträge mehr fordert, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Das Urteil des Sozialgerichts, das die Klage gegen die rechtswidrigen Bescheide abgewiesen hat, ist jedoch aufzuheben.
Nach dem sich das Interesse des Klägers auf die Erstattung der von der DRV Bund einbehaltenen Beitragsteile reduziert hat, hält es der Senat zur Vermeidung weiteren Verwaltungsaufwands für sachdienlich, die Klage dahingehend zu ändern. Die Beklagte ist mit einer Klageänderung einverstanden und hat sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Lage eingelassen (§ 99 Abs.2 SGG).
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des von der DRV Bund bei seiner Rente einbehaltenen Beitragsanteil für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.05.2003. Die Voraussetzungen des § 26 Abs.2 SGB IV sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Die Beiträge sind nicht zu Unrecht entrichtet worden. Der Kläger war in der streitgegenständlichen Zeit pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner gemäß § 5 Abs.1 Nr.11 SGB V. Die Pflichtversicherung hängt nicht von einer Antragstellung ab. Der Kläger ist auch nicht von der Pflichtversicherung nach § 8 Abs.1 Nr.4 SGB V befreit worden. Die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung ergibt sich aus § 20 Abs.1 Satz 1 Nr.11 SGB XI. Aufgrund der Pflichtversicherung besteht, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die Verpflichtung, Beiträge aus Rentenbezügen zu bezahlen (§ 226 Abs.1 SGB V). (Im Berufungsverfahren sind Beiträge aus Versorgungsbezügen nicht mehr streitig). Der Senat schließt sich den Ausführung des Sozialgerichts zur Versicherungspflicht und Pflicht, Beiträge zu bezahlen an. Es wird deshalb gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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