Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 P 84/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 15/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1948 geborene Klägerin beantragte am 25.03.2003 Leistungen bei häuslicher Pflege.
Im Gutachten vom 07.07.2003 führte der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) nach häuslicher Untersuchung der Klägerin am 30.06.2003 aus, der Zeitbedarf für Grundpflege betrage 0 Minuten, für Hauswirtschaft 40 Minuten pro Tag. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.07.2003 die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab, da die Voraussetzungen für die Pflegestufe I nicht vorlägen.
Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 02.08.2003 übersandte die Klägerin ein Pflegetagebuch für einen Tag. Der MDK führte im Gutachten vom 22.09.2003 aus, die Klägerin leide an Angstzuständen und wünsche sich daher eine Rundumversorgung. Bei den pflegerelevanten Verrichtungen bestehe noch Selbstständigkeit, ebenso im Wesentlichen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes könne nicht festgestellt werden. Der Zeitbedarf im Bereich Grundpflege wurde mit 0 Minuten eingeschätzt, im Bereich Hauswirtschaft mit 30 Minuten pro Tag.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren hat das Sozialgericht Augsburg Berichte der behandelnden Ärzte beigezogen, außerdem ein Pflegetagebuch der Klägerin vom 07.11.2003 bis 20.11.2003 berücksichtigt. Die vom Sozialgericht zur ärztlichen Sachverständigen ernannte Pflegefachkraft F. hat im Gutachten vom 26.02.2004 ausgeführt, die Klägerin bade einmal täglich, die Reinigung des Rückens werde von der Pflegeperson übernommen. Je nach Tagesform erfolge die Haarwäsche und Haartrocknung durch die Pflegeperson. Aufgrund der zeitweisen Angstzustände sei eine Beaufsichtigung während des Badens zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich. Für die Reinigung der Umgebung nach dem Badevorgang benötige die Klägerin Hilfe. Insgesamt sei ein Zeitwert von 27 Minuten täglich angemessen. Die Klägerin leide unter chronischer Diarrhöe. Entsprechende Reinigungsarbeiten seien der Grundpflege zuzuordnen. Hier ergebe sich Hilfebedarf von 2 Minuten. Hilfeleistung beim Stehen und beim täglichen Transfer in die Badewanne erfordere täglich 2 Minuten. Der Grundpflegeaufwand betrage demnach insgesamt 31 Minuten. Für die hauswirtschaftliche Versorgung sei ein pauschaler Zeitaufwand von 30 Minuten täglich angemessen.
Mit Schreiben vom 01.03.2004 wandte die Klägerin ein, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie übersandte ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 24.02.2004, der angab, der Zustand der Klägerin sei in den letzten Monaten als kontinuierlich schlecht zu bezeichnen. Ihre Ängste erlaubten es ihr nicht, allein aus dem Haus zu gehen. Eine beidseitige Zwerchfelllähmung sei 2002 diagnostiziert worden und trage zu einer Atemnotsituation bei. Es sei gerechtfertigt, ihr das Merkzeichen "B" zuzuerkennen. In einem weiteren Attest vom 23.03.2004 bestätigte Dr. D. eine schwere chronisch-rezidivierende depressive Erkrankung. Nach stationärer Behandlung vom 26.05. bis 08.06.2004 diagnostizierten die Ärzte des Städtischen Krankenhauses M. , Abteilung Neurologie, eine seit Dezember 2003 bestehende progrediente Stuhlinkontinenz und in letzter Zeit auch Urininkontinenz. Es bestehe der Verdacht auf eine neurogene Störung.
Die Sachverständige F. führte im Gutachten vom 09.08.2004 aus, aufgrund eines Sturzes im Juli 2004 mit daraus resultierenden starken Ängsten bade die Klägerin nicht mehr, sondern es erfolge einmal täglich eine Ganzkörperwäsche am Waschbecken. Für die zweimal wöchentliche Haarwäsche mit anschließender Trocknung sei ein Zeitaufwand von 5 Minuten zu berücksichtigen; bei vermehrter Transpiration falle je nach Bedarf eine weitere Haarwäsche an, wofür zusätzlich durchschnittlich 2 Minuten wöchentlich anzusetzen seien. Daraus ergebe sich ein täglicher zeitlicher Hilfebedarf von 2 Minuten. Für die Hilfeleistung bei der Zahn-Reinigung sei ein Zeitwert von je einer Minute für Einsetzen und Herausnehmen der Brücke angemessen, daraus ergebe sich ein täglicher zeitlicher Hilfebedarf von durchschnittlich 3 Minuten. Durch den Einsatz von Inkontinenz-Material bestehe der im Gutachten vom Februar 2004 festgestellte unterstützende Hilfebedarf aufgrund Ausscheidungsverunreinigungen der Umgebung durch den chronischen Durchfall nicht mehr. Es sei der Klägerin durchaus möglich, den Wechsel des Inkontinenz-Materials selbständig durchzuführen. Da das Bett nachts häufig verschmutzt werde, sei ein Teilbettbezug durch eine Pflegeperson notwendig, diese Hilfeleistung gehöre zum Grundpflegebedarf, ein Zeitwert von 3 Minuten täglich sei hier angemessen. Im Bereich der Ernährung sei für die mundgerechte Zubereitung ein Hilfebedarf von einer Minute angemessen. Für Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung seien 4 Minuten täglich zu berücksichtigen, für An- und Ausziehen 1 Minute täglich, insgesamt ein durchschnittlicher Zeitaufwand von täglich insgesamt 5 Minuten im Bereich der Mobilität. Der tägliche Pflegeaufwand betrage insgesamt 19 Minuten. Für die hauswirtschaftliche Versorgung seien nach wie vor 30 Minuten angemessen.
Die Klägerin übersandte einen Heilverfahrensbericht vom Oktober 2004, in dem ausgeführt wurde, aufgrund der schwerergradigen psychischen Erkrankungen und der eingeschränkten kardiopulmunalen Belastbarkeit erscheine das berufliche Leistungsvermögen auch für leichte körperliche Tätigkeiten aufgehoben. Im Entlassungsbericht der Städtischen Klinik H. nach stationärer Behandlung vom 08.12. bis 17.12.2004 wurde angegeben, die Klägerin habe keine manifesten oder latenten Paresen, keine Tonusanomalien, keine Atrophien, keine pathologischen Reflexe, Stand und Gangbild seien unauffällig. Es bestehe kein Tremor, keine Haltungsinstabilität.
Mit Urteil vom 13.01.2005 wies Sozialgericht Augsburg die Klage ab. Alle am Verfahren beteiligten Gutachter stimmten darin überein, dass der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege erheblich niedriger sei als 45 Minuten.
Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin vorgetragen, die Gutachterin F. habe sich von ihr persönlich angegriffen gefühlt, dies habe sich auf die Beurteilung ausgewirkt. Nicht berücksichtigt sei die enorme Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Inzwischen sei ihr das Merkzeichen "B" zuerkannt.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.09.2006 ist die Klägerin nicht erschienen. Sie hatte im Schreiben vom 28.08.2006 erklärt, sie strebe einen Vergleich an.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.01.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 zu verurteilen, ihr Leistungen nach der Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 37, 14, 15 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI), weil ihr Bedarf an Hilfeleistung für die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr als 45 Minuten täglich im Wochendurchschnitt ausmacht.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Voraussetzungen, nach denen im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes das Merkzeichen "B" zuerkannt werden kann, entsprechen nicht den Voraussetzungen nach denen der Pflegebedarf im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XI beurteilt wird. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung durch die Sachverständige F. am 06.08.2004 weiter erheblich verschlechtert hätte. Daher ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGG) liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1948 geborene Klägerin beantragte am 25.03.2003 Leistungen bei häuslicher Pflege.
Im Gutachten vom 07.07.2003 führte der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) nach häuslicher Untersuchung der Klägerin am 30.06.2003 aus, der Zeitbedarf für Grundpflege betrage 0 Minuten, für Hauswirtschaft 40 Minuten pro Tag. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.07.2003 die Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab, da die Voraussetzungen für die Pflegestufe I nicht vorlägen.
Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 02.08.2003 übersandte die Klägerin ein Pflegetagebuch für einen Tag. Der MDK führte im Gutachten vom 22.09.2003 aus, die Klägerin leide an Angstzuständen und wünsche sich daher eine Rundumversorgung. Bei den pflegerelevanten Verrichtungen bestehe noch Selbstständigkeit, ebenso im Wesentlichen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes könne nicht festgestellt werden. Der Zeitbedarf im Bereich Grundpflege wurde mit 0 Minuten eingeschätzt, im Bereich Hauswirtschaft mit 30 Minuten pro Tag.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Im hiergegen gerichteten Klageverfahren hat das Sozialgericht Augsburg Berichte der behandelnden Ärzte beigezogen, außerdem ein Pflegetagebuch der Klägerin vom 07.11.2003 bis 20.11.2003 berücksichtigt. Die vom Sozialgericht zur ärztlichen Sachverständigen ernannte Pflegefachkraft F. hat im Gutachten vom 26.02.2004 ausgeführt, die Klägerin bade einmal täglich, die Reinigung des Rückens werde von der Pflegeperson übernommen. Je nach Tagesform erfolge die Haarwäsche und Haartrocknung durch die Pflegeperson. Aufgrund der zeitweisen Angstzustände sei eine Beaufsichtigung während des Badens zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich. Für die Reinigung der Umgebung nach dem Badevorgang benötige die Klägerin Hilfe. Insgesamt sei ein Zeitwert von 27 Minuten täglich angemessen. Die Klägerin leide unter chronischer Diarrhöe. Entsprechende Reinigungsarbeiten seien der Grundpflege zuzuordnen. Hier ergebe sich Hilfebedarf von 2 Minuten. Hilfeleistung beim Stehen und beim täglichen Transfer in die Badewanne erfordere täglich 2 Minuten. Der Grundpflegeaufwand betrage demnach insgesamt 31 Minuten. Für die hauswirtschaftliche Versorgung sei ein pauschaler Zeitaufwand von 30 Minuten täglich angemessen.
Mit Schreiben vom 01.03.2004 wandte die Klägerin ein, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Sie übersandte ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 24.02.2004, der angab, der Zustand der Klägerin sei in den letzten Monaten als kontinuierlich schlecht zu bezeichnen. Ihre Ängste erlaubten es ihr nicht, allein aus dem Haus zu gehen. Eine beidseitige Zwerchfelllähmung sei 2002 diagnostiziert worden und trage zu einer Atemnotsituation bei. Es sei gerechtfertigt, ihr das Merkzeichen "B" zuzuerkennen. In einem weiteren Attest vom 23.03.2004 bestätigte Dr. D. eine schwere chronisch-rezidivierende depressive Erkrankung. Nach stationärer Behandlung vom 26.05. bis 08.06.2004 diagnostizierten die Ärzte des Städtischen Krankenhauses M. , Abteilung Neurologie, eine seit Dezember 2003 bestehende progrediente Stuhlinkontinenz und in letzter Zeit auch Urininkontinenz. Es bestehe der Verdacht auf eine neurogene Störung.
Die Sachverständige F. führte im Gutachten vom 09.08.2004 aus, aufgrund eines Sturzes im Juli 2004 mit daraus resultierenden starken Ängsten bade die Klägerin nicht mehr, sondern es erfolge einmal täglich eine Ganzkörperwäsche am Waschbecken. Für die zweimal wöchentliche Haarwäsche mit anschließender Trocknung sei ein Zeitaufwand von 5 Minuten zu berücksichtigen; bei vermehrter Transpiration falle je nach Bedarf eine weitere Haarwäsche an, wofür zusätzlich durchschnittlich 2 Minuten wöchentlich anzusetzen seien. Daraus ergebe sich ein täglicher zeitlicher Hilfebedarf von 2 Minuten. Für die Hilfeleistung bei der Zahn-Reinigung sei ein Zeitwert von je einer Minute für Einsetzen und Herausnehmen der Brücke angemessen, daraus ergebe sich ein täglicher zeitlicher Hilfebedarf von durchschnittlich 3 Minuten. Durch den Einsatz von Inkontinenz-Material bestehe der im Gutachten vom Februar 2004 festgestellte unterstützende Hilfebedarf aufgrund Ausscheidungsverunreinigungen der Umgebung durch den chronischen Durchfall nicht mehr. Es sei der Klägerin durchaus möglich, den Wechsel des Inkontinenz-Materials selbständig durchzuführen. Da das Bett nachts häufig verschmutzt werde, sei ein Teilbettbezug durch eine Pflegeperson notwendig, diese Hilfeleistung gehöre zum Grundpflegebedarf, ein Zeitwert von 3 Minuten täglich sei hier angemessen. Im Bereich der Ernährung sei für die mundgerechte Zubereitung ein Hilfebedarf von einer Minute angemessen. Für Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung seien 4 Minuten täglich zu berücksichtigen, für An- und Ausziehen 1 Minute täglich, insgesamt ein durchschnittlicher Zeitaufwand von täglich insgesamt 5 Minuten im Bereich der Mobilität. Der tägliche Pflegeaufwand betrage insgesamt 19 Minuten. Für die hauswirtschaftliche Versorgung seien nach wie vor 30 Minuten angemessen.
Die Klägerin übersandte einen Heilverfahrensbericht vom Oktober 2004, in dem ausgeführt wurde, aufgrund der schwerergradigen psychischen Erkrankungen und der eingeschränkten kardiopulmunalen Belastbarkeit erscheine das berufliche Leistungsvermögen auch für leichte körperliche Tätigkeiten aufgehoben. Im Entlassungsbericht der Städtischen Klinik H. nach stationärer Behandlung vom 08.12. bis 17.12.2004 wurde angegeben, die Klägerin habe keine manifesten oder latenten Paresen, keine Tonusanomalien, keine Atrophien, keine pathologischen Reflexe, Stand und Gangbild seien unauffällig. Es bestehe kein Tremor, keine Haltungsinstabilität.
Mit Urteil vom 13.01.2005 wies Sozialgericht Augsburg die Klage ab. Alle am Verfahren beteiligten Gutachter stimmten darin überein, dass der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege erheblich niedriger sei als 45 Minuten.
Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin vorgetragen, die Gutachterin F. habe sich von ihr persönlich angegriffen gefühlt, dies habe sich auf die Beurteilung ausgewirkt. Nicht berücksichtigt sei die enorme Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Inzwischen sei ihr das Merkzeichen "B" zuerkannt.
Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.09.2006 ist die Klägerin nicht erschienen. Sie hatte im Schreiben vom 28.08.2006 erklärt, sie strebe einen Vergleich an.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.01.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 zu verurteilen, ihr Leistungen nach der Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß §§ 37, 14, 15 des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI), weil ihr Bedarf an Hilfeleistung für die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr als 45 Minuten täglich im Wochendurchschnitt ausmacht.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren kann zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Voraussetzungen, nach denen im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes das Merkzeichen "B" zuerkannt werden kann, entsprechen nicht den Voraussetzungen nach denen der Pflegebedarf im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XI beurteilt wird. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung durch die Sachverständige F. am 06.08.2004 weiter erheblich verschlechtert hätte. Daher ist die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Sozialgesetzbuch (SGG) liegen nicht vor.
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