L 6 R 920/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 639/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 920/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zahlung einer Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung des 1936 geborenen und am 09.01.1996 verstorbenen Versicherten B. T ...

Die im Jahre 1936 geborene Klägerin, marokkanische Staatsangehörige wie auch der Versicherte, hat mit diesem in ihrer Heimat 1955 die Ehe geschlossen, die im Januar 1982 auch dort geschieden wurde.

Am 28.01.2005 beantragte die Klägerin Hinterbliebenenrente. Auf Aufforderung der Beklagten legte sie die Scheidungsurkunde vor.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.05.2005 ab und bestätigte ihre Entscheidung mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2005, da die Klägerin und der Versicherte geschieden gewesen seien.

Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2005 ab. Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) stehe der Klägerin nicht zu, da die Scheidung nach dem Jahr 1977 durchgeführt worden sei. Bei Scheidungen vom 01.07.1977 an sei an die Stelle des abgeleiteten Hinterbliebenenrentenanspruches eine auf dem Rechtsinstitut des Versorgungsausgleiches nach § 1587 BGB basierende eigenständige soziale Sicherung des geschiedenen Ehegatten getreten. Aber auch wenn kein Versorgungsausgleich durchgeführt werde, z.B. bei Scheidung im Ausland wie im Falle der Klägerin, bestehe nach § 243 SGB VI kein Anspruch auf eine Witwenrente, wenn die Ehe vom 01.07.1977 an geschieden worden sei.

Gegen den Gerichtsbescheid legte die Klägerin Berufung ein, begehrte zunächst Altersrente oder finanzielle Hilfe, dann jedoch, nach entsprechender gerichtlicher Belehrung, Witwenrente.

Die Klägerin beantragt singemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 21. November 2005 sowie des Bescheides vom 10.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2005 zur Zahlung von Geschiedenenwitwenrente zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des Sozialgerichts sowie die Prozessakte hingewiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die auf (Geschiedenen-)Witwenrente gerichtete Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht erkannt. Der Senat schließt sich auch den Gründen dieser Entscheidung an und sieht von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

2. Ein - über Witwenrente hinausgehendes - weiteres Berufungsbegehren lässt sich dem Vortrag der Klägerin, zumindest nach ihrem letzten Schriftsatz, nicht entnehmen, da diese dort von Altersrente oder sonstiger finanzieller Hilfe nicht mehr spricht. Im Übrigen wäre ein solcher Berufungsantrag unzulässig, da er nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens war und insofern die Klägerin nicht durch eine negative Entscheidung beschwert ist.

Insgesamt konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Dem entspricht auch die Kostenentscheidung (§§ 183, 193 SGG).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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