Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SO 10/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 SO 40/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9b SO 26/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 24.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 01.03.2004 bis 31.12.2004.
Die 1954 geborene Klägerin bewohnt allein ein auf einem 625 qm großen, 2002 erworbenen Grundstück (Kaufpreis inkl. Erschließung ca. 46.000,00 EUR) stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von insgesamt 160,49 qm. Laut der beim Markt P. am 27.09.2001 eingereichten Vorlage im Baugenehmigungsverfahren sind die Baukosten mit 480.000,00 DM (= ca. 245.000,00 EUR) veranschlagt worden. Auf das Grundstück ist eine Grundschuld in Höhe von 300.000,00 EUR zu Gunsten von G. L. eingetragen, die der Klägerin mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 89.000,00 EUR gewährt hat.
Die Klägerin war von 1990 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in 2003 Geschäftsführerin einer GmbH gewesen.
Am 02.03.2004 beantragte sie Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 17.05.2004 teilte der Beklagte u.a. mit, Hilfe zum Lebensunterhalt werde nur darlehensweise gewährt, denn das Hausgrundstück übersteige den Rahmen des Angemessenen. Hiermit erklärte sich die Klägerin nicht einverstanden; den bereits überwiesenen Vorschuss (500,00 EUR) wies sie abzüglich der ihr entstandenen Kosten (100,00 EUR) an den Beklagten zurück. Es könne sein, dass ihr Haus überhaupt nicht verwertbar sei; es liege in einem Überflutungsgebiet und sei 2002 überschwemmt worden. Die dadurch entstandenen Schäden seien bis heute nicht ganz behoben. Das Haus, das sie aus einer zweckgebundenen Erbschaft finanziert habe, diene der Altersversorgung, eine Verwertung stelle daher eine Härte dar. Im Übrigen seien die Darlehenskonditionen durch den Beklagten nicht mitgeteilt worden. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 05.07.2004, die Klägerin müsse alle Selbsthilfemöglichkeiten unternehmen und somit auch das unangemessene Hausgrundstück verwerten. Der Antrag müsse abgelehnt werden. Allerdings sei wegen der Sicherstellung der Unterkunft ein Verkauf als Härte anzusehen, so dass eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht komme. Der Beklagte bat um eine entsprechende Mitteilung und lehnte nach deren Ausbleiben den Antrag mit Bescheid vom 27.08.2004 ab. Die Klägerin könne den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen decken. Grundstücksfläche und Wohnfläche entsprächen nicht einem für eine Person angemessenen Hausgrundstück. Eine wegen des Vorliegens einer Härte angebotene darlehensweise Leistung habe die Klägerin abgelehnt.
Ihren Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, ihr stehe Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Beihilfe zu. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstückes seien Wohnbedarf, Ausstattung und Wert des Grundstückes und des Wohngebäudes zu berücksichtigen. Da es sich um eine ländliche Gegend handle, liege die Grundstücksgröße noch im unteren Bereich. Das Haus selbst sei noch nicht fertiggestellt und infolge der Überschwemmung bestünden wesentliche Mängel im Keller. Durch die Überschwemmungsgefahr sei der Wert des Gebäudes erheblich gesunken. Eine Trennung des unangemessenen Teiles der Wohnfläche von dem angemessenen sei nicht möglich. Damit sei das Hausgrundstück nicht verwertbar. Im Übrigen diene es der Altersversorgung, was jedoch nur möglich sei, wenn die Schulden bis zum 63. Lebensjahr getilgt seien. Dies sei aber nicht möglich, wenn Sozialhilfe nur als Darlehen gewährt würde. Die Belastung des Hauses betrage zurzeit ca. 90.000,00 EUR.
Nach Auskunft des Marktes P. sei die Gefahr von Überschwemmungen durch die Gemeinde beseitigt worden. Auf Antrag des Beklagten stellte der Gutachterausschuss (Kreisbaumeister M.) den Verkehrswert des Hausgrundstückes mit ca. 291.000,00 EUR fest. Dabei hatte die Klägerin ihre Mitwirkung an einer Gutachtensstellung verweigert; der Verkehrswert sei jedoch - so der Kreisbaumeister - anhand der Angaben in der Baubeschreibung zum Bauplan zuzüglich des Kaufpreises für das Grundstück zu ermitteln.
Den Widerspruch wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2005 zurück. Eine Verwertung des unangemessenen Hausgrundstückes mit einem Verkehrswert von ca. 280.000,00 bis 290.000,00 EUR sei möglich, Verwertungshindernisse seien nicht ersichtlich. Die tatsächliche Belastung betrage lediglich 89.000,00 EUR. Die Härteregelung des § 88 Abs 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) komme nur in atypischen Fällen zur Anwendung. Ein solcher liege jedoch nicht vor. Eine darlehensweise Bewilligung habe die Klägerin abgelehnt.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben, die Grundpauschale in Höhe von 287,00 EUR, einen Mehrbedarfzuschlag für Kleidung in Höhe von 57,40 EUR monatlich und für Ernährung in Höhe von 28,70 EUR für die Zeit vom 01.03.2004 bis 31.07.2004 wegen einer Umschulungsmaßnahme sowie einen monatlichen Zuschlag für die Bewerbungskosten in Höhe von 57,40 EUR gemäß § 22 BSHG begehrt. Zudem seien die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung sowie die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungsbeiträge zu übernehmen. Ein Verkauf des Hauses würde einen Verlust von mehr als 10 % mit sich bringen. Die Darlehensbedingungen seien ihr vom Beklagten nicht mitgeteilt worden. Der Immobilienmarkt sei für Verkäufe ungünstig, es bestehe ein Überangebot an Immobilien mit einem Wert von ca. 150.000,00 EUR. Der Verkehrswert sei vom Beklagten zu hoch eingeschätzt worden, insbesondere sei das Haus noch nicht fertiggestellt (Eingangstreppe, Verputzarbeiten im Keller, Haussockel nicht gestrichen, Beleuchtung nicht montiert). Zudem habe das Haus gravierende Mängel. Der Sachverständige sei von seinem Arbeitgeber abhängig, den er bei Annahme einer hohen Wertminderung wegen Überschwemmungsgefahr jedoch in Bedrängnis bringe. Der Anschaffungspreis könne wegen der schlechten Immobilienmarktlage nicht mit dem Verkehrswert gleichgesetzt werden. Auch die finanzielle Situation eines Verkäufers wirke sich auf den Verkehrswert aus. Die aufsteigende Nässe könne auf Grund verschiedener Mängel aufgetreten sein. Eine darlehensweise Bewilligung sei nur möglich, wenn die voraussichtliche Dauer der Hilfe weniger als sechs Monate betrage. Bei einer darlehensweisen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt müsste sie sich im Falle einer späteren Einkommenserzielung gegenüber der Beklagten jeweils ihre Vermögensverhältnisse darlegen. Das Grundstück sei zur Alterssicherung erworben worden. Durch die Eintragung einer weiteren Grundschuld wegen der darlehensweisen Bewilligung würde die Verwertung des Hauses massiv verschlechtert werden. Die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens habe sie nicht verweigert. Sie sei lediglich mit dem Betreten des Hauses durch den Sachverständigen ohne anwesenden Zeugen nicht einverstanden gewesen. Ein neutrales Gutachten könne ohne Betreten des Hauses nicht erstattet worden sein. Über die Möglichkeit, zusätzliche Leistung zu beantragen, hätte sie der Beklagte aufmerksam machen müssen.
Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, nach Rücksprache mit dem Kreisbaumeister sei auf Grund der Angaben der Klägerin allenfalls ein 15 %iger Abschlag vom Verkehrswert vorzunehmen, so dass zumindest noch von einem Verkehrswert von 220.000,00 bis 230.000,00 EUR auszugehen sei. Eine zeitliche Begrenzung der Darlehensgewährung sehe das Gesetz nicht vor. Die beantragten Mehrbedarfe seien nicht Klagegegenstand. Die Grundstücksgröße im Bebauungsplan sei auf 400 qm festgelegt worden. Er legt eine Stellungnahme des Kreisbaumeisters vor. Im Überschwemmungsgebiet liege das Grundstück nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Hausgrundstück übersteige die Angemessenheitsgrenze (500 qm, 45 bis 50 qm Wohnfläche, Verkehrswert ca. 150.000,00 EUR), sei verwertbar und die Verwertung stelle keine Härte dar. Ein atypischer Sachverhalt sei nicht gegeben, insbesondere nachdem die Klägerin eine darlehensweise Gewährung abgelehnt habe. Die Frage, ob dieses Haus der Altersvorsorge diene, bleibe ohne Bedeutung. Die Anträge auf Mehrbedarfszuschläge seien als unzulässig abzuweisen. Es fehle hierfür an einer entsprechenden Antragstellung durch die Klägerin.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat die Klägerin vorgetragen, eine Verwertung sei unwirtschaftlich, der Verkehrswert des Hauses sei willkürlich durch grundgesetzwidrige Begutachtung festgelegt worden. Das Haus und Grundstück diene der Altersversorgung. Die Anträge auf Mehrbedarfszuschläge seien wegen der Verletzung der Beratungspflicht des Beklagten zulässig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 24.03.2006 sowie den Bescheid vom 27.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 01.03.2004 bis 31.12.2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten und eine monatliche Pauschale sowie einen Mehrbedarfszuschlag für Bekleidung in Höhe von je 57,40 EUR monatlich, einen monatlichen Zuschlag für die Ernährung für die Zeit vom 01.03.2004 bis 31.07.2004 in Höhe von 28,70 EUR sowie einen monatlichen Zuschlag für Bewerbungskosten in Höhe von 57,40 EUR monatlich und die tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 27.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat vom 01.03.2004 bis 31.12.2004 keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Hinsichtlich des Antrages auf eine monatliche Pauschale und einem Mehrbedarfszuschlag für Kleidung, Bewerbung und erhöhte Verpflegungsaufwendungen während der Umschulungsmaßnahme ist die erhobene Klage mangels entsprechendem Vorverfahren gemäß § 78 Abs 1 SGG unzulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht die Übernahme von Leibwäsche und Strümpfen etc. begehrt, die bereits im Regelsatz enthalten sind, sondern die Anschaffung von Oberbekleidung meint. Diese wird als einmalige Leistung (vgl hierzu: Wenzel in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2.Aufl, § 21 RdNr 5 mwN) bewilligt. Es bedarf somit hierfür eines gesonderten Verwaltungsverfahren, nachdem insbesondere der Beklagte einer entsprechenden Klageerweiterung gemäß § 99 SGG widersprochen hat und eine solche Klageerweiterung auch nicht sachdienlich ist. Zudem müssten hierzu die Klagevoraussetzungen vorliegen, somit das Verwaltungsverfahren nachgeholt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 99 RdNr 10 a, § 78 RdNr 3 a).
Die Klage ist im Ergebnis bezüglich dieser begehrten Pauschalen und Mehrbedarfszuschläge als unzulässig abzuweisen. Das SG hat dies zutreffend getan. Die Berufung ist in diesen Punkten zurückzuweisen.
Die Klage auf Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten und Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungskosten ist ebenfalls unbegründet.
Gemäß § 2 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von Anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Klägerin kann sich hier selbst helfen, denn sie hat ihr Vermögen, insbesondere ihr Hausgrundstück, gemäß § 88 BSHG einzusetzen. Nach § 88 Abs 1 BSHG gehört das gesamte verwertbare Vermögen zum einzusetzenden Vermögen. Diesem Grundsatz setzt allerdings § 88 Abs 2 BSHG Grenzen. U.a. darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Hausgrundstückes im Sinne des § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG. Diese Vorschrift dient dem Schutz von Familienheimen und Wohnungen. Dem Hilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28 BSHG genannten Person soll das Dach über dem Kopf erhalten bleiben. Das Hausgrundstück soll aber gerade im Hinblick auf die ausdrücklich genannten Angemessenheitskriterien nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen und der Lebenshaltung des Hilfesuchenden und seiner Familie stehen. Dabei ist das Angemessenheitskriterium "Grundstücksgröße" unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Größe des Grundstücks den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaus zu entsprechen hat. Im ländlichen Bereich in Niederbayern ist eine Grundstücksgröße von rund 500 qm als angemessen anzusehen (vgl hierzu Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.07.2003 - 12 B 01.1454 - FEVS 55, 211). In § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG werden als weitere Kriterien für die Angemessenheitsprüfung genannt: Zahl der Bewohner, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes, Wert des Grundstückes und des Wohngebäudes. Die Klägerin bewohnt das Haus als Einzelperson. Die Wohnfläche beträgt 160,49 qm. Selbst unter Berücksichtigung eines eventuell erforderlichen Büroraumes für eine erneute beabsichtigte Tätigkeit handelt es sich noch um eine für eine Einzelperson unangemessene große Wohnfläche. Zudem ist der Wohnbedarf der Klägerin nicht durch irgendwelche besonderen Umstände erhöht. Die Grundstücksgröße entspricht ebenfalls nicht dem Angemessenen. Sowohl nach Auskunft des Marktes P. (Baugrundstücke der Größe von 400 qm) als auch nach der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichts (aaO) übersteigt die Grundstückshöhe von 625 qm die angemessene Größe um zumindest ein Viertel. Zum Zuschnitt und zur Ausstattung des Wohngebäudes können auf Grund der Verweigerung des Zutritts ohne Zeugen keine Angaben gemacht werden. Nachdem jedoch Wohngebäude wie auch Grundstück unangemessen groß sind, spielt der Wert des Grundstücks und des Wohngebäudes keine entscheidende Rolle mehr. Dabei ist aber auch hier der Beklagte zutreffend von einem Verkehrswert von 220.000,00 bis 230.000,00 EUR - bei einer tatsächlichen Belastung in Höhe von 89.000,00 EUR - ausgegangen. Hierzu braucht sich der Beklagte nicht auf die Erkenntnisse des Kreisbaumeisters vor Ort zu stützen. Vielmehr ergibt sich der Verkehrswert aus dem Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von ca. 46.000,00 EUR und den im Bauantrag angegebenen Baukosten in Höhe von ca. 245.000,00 EUR. Allein durch die Bezugnahme auf den Bauantrag und den Kaufvertrag bezüglich des Grundstückes ist der Verkehrswert angemessen zu ermitteln. Der Verkehrswert wird lediglich beeinträchtigt durch die noch nicht vollständige Fertigstellung des Gebäudes (Außentreppen nicht verklinkert und evtl. feuchte, nicht verputzte Wände im Kellerbereich). Diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht als bedeutende Wertminderung anzusehen. Insbesondere ist die fehlende Anbringung der Beleuchtung keine Beeinträchtigung des Verkehrswertes. Hinsichtlich der Feuchtigkeit im Keller ist nicht von erheblichen bestehenden Schäden auszugehen, denn die Klägerin hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selbst angegeben, dass die durch Überschwemmung verursachten Schäden lediglich "noch nicht ganz" behoben seien. Es ist somit allenfalls von bestehenden Restschäden auszugehen. Nicht beeinträchtigt wird der Verkehrswert durch die von der Klägerin angegebene Lage in einem Überschwemmungsgebiet, denn diese Lage wird vom Markt P. nicht bestätigt. Im Übrigen seien bereits entsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Eine Beeinträchtigung durch die finanzielle Situation des potenziellen Verkäufers ist nicht gegeben. Somit erscheint der von dem Beklagten vorgenommene Abschlag vom eigentlichen Verkehrswert durchaus für den Senat als nachvollziehbar. Es ist somit von dem Beklagten zutreffend von einem Verkehrswert von 220.000,00 bis 230.000,00 EUR ausgegangen worden. Dazu ist es auch nicht erforderlich, auf die Erkenntnisse des Kreisbaumeisters vor Ort bei seiner "Außenbesichtigung" einzugehen. Hinsichtlich des Abschlages konnte sich der Beklagte auf die Sachverständigenangaben des Kreisbaumeisters stützen.
Die Klägerin hält diesen Wert für zu hoch. Sie stellt jedoch im Rahmen des Verfahrens lediglich dar, welche möglichen Ursachen für die Feuchtigkeit gegeben sein können, und belegt die Feuchtigkeit im Keller durch ein einziges Foto, welches aber nach Auffassung des Kreisbaumeisters keine wesentliche Wertbeeinträchtigung ausweist. Die Einholung eines weiteren Gutachtens hält der Senat daher nicht für erforderlich, denn es fehlen begründete Anhaltspunkte für eine zu hohe Wertschätzung (vgl hierzu: OVG Bremen, Beschluss vom 17.10.1996 - B 27/96 - FEVS 47, 440).
Dieses Hausgrundstück ist auch durch Verkauf, Belastung oder evtl. - teilweise - Vermietung verwertbar. Gegenteilige Anhaltspunkte fehlen, insbesondere nachdem die Belastung des Grundstückes mit einer wertmäßig über den eigentlichen Darlehensbetrag liegenden Grundschuld erfolgt ist.
Offen gelassen werden kann, ob eine Verwertung für die Klägerin eine Härte im Sinne des § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG oder ob ein sofortiger Verbrauch oder eine sofortige Verwertung nicht möglich oder eine Härte im Sinne des § 89 BSHG anzunehmen ist, denn die Klägerin lehnt diese Art der Hilfe ausdrücklich ab.
Gemäß § 88 Abs 3 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. § 88 Abs 3 BSHG will dabei gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlage, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf und damit einer Lähmung des Willens zur Selbsthilfe führt. Dem Hilfeempfänger soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben (Fichtner in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2.Aufl, § 88 RdNr 18). § 88 Abs 3 BSHG verlangt jedoch nicht die gänzliche Freilassung des Vermögens. Vielmehr kann einer Härte bzw. einem evtl. nicht möglichen sofortigen Verbrauch oder Verwertung auch dadurch begegnet werden, dass Sozialhilfe in Form eines Darlehens bei dinglicher Sicherung durch das vorhandene Vermögen gewährt wird (vgl dazu auch OVG Bremen aaO). Dies ist hier vom Beklagten angeboten, von der Klägerin allerdings - ausdrücklich - abgelehnt worden. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Beklagte das Angebot des Darlehens auf § 88 Abs 3 Satz 1 oder § 89 BSHG gestützt hat (vgl OVG Bremen aaO mwN). Die einzelnen Darlehenskonditionen sind in einem solchen Angebot des Beklagten noch nicht anzugeben.
Die Frage der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung ist ohne Bedeutung (§ 88 Abs 3 Satz 2 BSHG), denn es handelt sich nicht um Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern um laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Beihilfe. Sie kann ihren Lebensunterhalt durch das vorhandene Vermögen decken. Eine darlehensweise Gewährung hat sie abgelehnt. Es sind ihr daher weder der Regelsatz noch die Kosten für Unterkunft und Heizung und für die entsprechenden Versicherungen zu gewähren. Die Berufung ist somit auch bezüglich diese Begehrens zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 01.03.2004 bis 31.12.2004.
Die 1954 geborene Klägerin bewohnt allein ein auf einem 625 qm großen, 2002 erworbenen Grundstück (Kaufpreis inkl. Erschließung ca. 46.000,00 EUR) stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von insgesamt 160,49 qm. Laut der beim Markt P. am 27.09.2001 eingereichten Vorlage im Baugenehmigungsverfahren sind die Baukosten mit 480.000,00 DM (= ca. 245.000,00 EUR) veranschlagt worden. Auf das Grundstück ist eine Grundschuld in Höhe von 300.000,00 EUR zu Gunsten von G. L. eingetragen, die der Klägerin mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 89.000,00 EUR gewährt hat.
Die Klägerin war von 1990 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens in 2003 Geschäftsführerin einer GmbH gewesen.
Am 02.03.2004 beantragte sie Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 17.05.2004 teilte der Beklagte u.a. mit, Hilfe zum Lebensunterhalt werde nur darlehensweise gewährt, denn das Hausgrundstück übersteige den Rahmen des Angemessenen. Hiermit erklärte sich die Klägerin nicht einverstanden; den bereits überwiesenen Vorschuss (500,00 EUR) wies sie abzüglich der ihr entstandenen Kosten (100,00 EUR) an den Beklagten zurück. Es könne sein, dass ihr Haus überhaupt nicht verwertbar sei; es liege in einem Überflutungsgebiet und sei 2002 überschwemmt worden. Die dadurch entstandenen Schäden seien bis heute nicht ganz behoben. Das Haus, das sie aus einer zweckgebundenen Erbschaft finanziert habe, diene der Altersversorgung, eine Verwertung stelle daher eine Härte dar. Im Übrigen seien die Darlehenskonditionen durch den Beklagten nicht mitgeteilt worden. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 05.07.2004, die Klägerin müsse alle Selbsthilfemöglichkeiten unternehmen und somit auch das unangemessene Hausgrundstück verwerten. Der Antrag müsse abgelehnt werden. Allerdings sei wegen der Sicherstellung der Unterkunft ein Verkauf als Härte anzusehen, so dass eine darlehensweise Leistungsgewährung in Betracht komme. Der Beklagte bat um eine entsprechende Mitteilung und lehnte nach deren Ausbleiben den Antrag mit Bescheid vom 27.08.2004 ab. Die Klägerin könne den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen decken. Grundstücksfläche und Wohnfläche entsprächen nicht einem für eine Person angemessenen Hausgrundstück. Eine wegen des Vorliegens einer Härte angebotene darlehensweise Leistung habe die Klägerin abgelehnt.
Ihren Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, ihr stehe Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Beihilfe zu. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Hausgrundstückes seien Wohnbedarf, Ausstattung und Wert des Grundstückes und des Wohngebäudes zu berücksichtigen. Da es sich um eine ländliche Gegend handle, liege die Grundstücksgröße noch im unteren Bereich. Das Haus selbst sei noch nicht fertiggestellt und infolge der Überschwemmung bestünden wesentliche Mängel im Keller. Durch die Überschwemmungsgefahr sei der Wert des Gebäudes erheblich gesunken. Eine Trennung des unangemessenen Teiles der Wohnfläche von dem angemessenen sei nicht möglich. Damit sei das Hausgrundstück nicht verwertbar. Im Übrigen diene es der Altersversorgung, was jedoch nur möglich sei, wenn die Schulden bis zum 63. Lebensjahr getilgt seien. Dies sei aber nicht möglich, wenn Sozialhilfe nur als Darlehen gewährt würde. Die Belastung des Hauses betrage zurzeit ca. 90.000,00 EUR.
Nach Auskunft des Marktes P. sei die Gefahr von Überschwemmungen durch die Gemeinde beseitigt worden. Auf Antrag des Beklagten stellte der Gutachterausschuss (Kreisbaumeister M.) den Verkehrswert des Hausgrundstückes mit ca. 291.000,00 EUR fest. Dabei hatte die Klägerin ihre Mitwirkung an einer Gutachtensstellung verweigert; der Verkehrswert sei jedoch - so der Kreisbaumeister - anhand der Angaben in der Baubeschreibung zum Bauplan zuzüglich des Kaufpreises für das Grundstück zu ermitteln.
Den Widerspruch wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2005 zurück. Eine Verwertung des unangemessenen Hausgrundstückes mit einem Verkehrswert von ca. 280.000,00 bis 290.000,00 EUR sei möglich, Verwertungshindernisse seien nicht ersichtlich. Die tatsächliche Belastung betrage lediglich 89.000,00 EUR. Die Härteregelung des § 88 Abs 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) komme nur in atypischen Fällen zur Anwendung. Ein solcher liege jedoch nicht vor. Eine darlehensweise Bewilligung habe die Klägerin abgelehnt.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben, die Grundpauschale in Höhe von 287,00 EUR, einen Mehrbedarfzuschlag für Kleidung in Höhe von 57,40 EUR monatlich und für Ernährung in Höhe von 28,70 EUR für die Zeit vom 01.03.2004 bis 31.07.2004 wegen einer Umschulungsmaßnahme sowie einen monatlichen Zuschlag für die Bewerbungskosten in Höhe von 57,40 EUR gemäß § 22 BSHG begehrt. Zudem seien die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung sowie die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungsbeiträge zu übernehmen. Ein Verkauf des Hauses würde einen Verlust von mehr als 10 % mit sich bringen. Die Darlehensbedingungen seien ihr vom Beklagten nicht mitgeteilt worden. Der Immobilienmarkt sei für Verkäufe ungünstig, es bestehe ein Überangebot an Immobilien mit einem Wert von ca. 150.000,00 EUR. Der Verkehrswert sei vom Beklagten zu hoch eingeschätzt worden, insbesondere sei das Haus noch nicht fertiggestellt (Eingangstreppe, Verputzarbeiten im Keller, Haussockel nicht gestrichen, Beleuchtung nicht montiert). Zudem habe das Haus gravierende Mängel. Der Sachverständige sei von seinem Arbeitgeber abhängig, den er bei Annahme einer hohen Wertminderung wegen Überschwemmungsgefahr jedoch in Bedrängnis bringe. Der Anschaffungspreis könne wegen der schlechten Immobilienmarktlage nicht mit dem Verkehrswert gleichgesetzt werden. Auch die finanzielle Situation eines Verkäufers wirke sich auf den Verkehrswert aus. Die aufsteigende Nässe könne auf Grund verschiedener Mängel aufgetreten sein. Eine darlehensweise Bewilligung sei nur möglich, wenn die voraussichtliche Dauer der Hilfe weniger als sechs Monate betrage. Bei einer darlehensweisen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt müsste sie sich im Falle einer späteren Einkommenserzielung gegenüber der Beklagten jeweils ihre Vermögensverhältnisse darlegen. Das Grundstück sei zur Alterssicherung erworben worden. Durch die Eintragung einer weiteren Grundschuld wegen der darlehensweisen Bewilligung würde die Verwertung des Hauses massiv verschlechtert werden. Die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens habe sie nicht verweigert. Sie sei lediglich mit dem Betreten des Hauses durch den Sachverständigen ohne anwesenden Zeugen nicht einverstanden gewesen. Ein neutrales Gutachten könne ohne Betreten des Hauses nicht erstattet worden sein. Über die Möglichkeit, zusätzliche Leistung zu beantragen, hätte sie der Beklagte aufmerksam machen müssen.
Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, nach Rücksprache mit dem Kreisbaumeister sei auf Grund der Angaben der Klägerin allenfalls ein 15 %iger Abschlag vom Verkehrswert vorzunehmen, so dass zumindest noch von einem Verkehrswert von 220.000,00 bis 230.000,00 EUR auszugehen sei. Eine zeitliche Begrenzung der Darlehensgewährung sehe das Gesetz nicht vor. Die beantragten Mehrbedarfe seien nicht Klagegegenstand. Die Grundstücksgröße im Bebauungsplan sei auf 400 qm festgelegt worden. Er legt eine Stellungnahme des Kreisbaumeisters vor. Im Überschwemmungsgebiet liege das Grundstück nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.03.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Hausgrundstück übersteige die Angemessenheitsgrenze (500 qm, 45 bis 50 qm Wohnfläche, Verkehrswert ca. 150.000,00 EUR), sei verwertbar und die Verwertung stelle keine Härte dar. Ein atypischer Sachverhalt sei nicht gegeben, insbesondere nachdem die Klägerin eine darlehensweise Gewährung abgelehnt habe. Die Frage, ob dieses Haus der Altersvorsorge diene, bleibe ohne Bedeutung. Die Anträge auf Mehrbedarfszuschläge seien als unzulässig abzuweisen. Es fehle hierfür an einer entsprechenden Antragstellung durch die Klägerin.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat die Klägerin vorgetragen, eine Verwertung sei unwirtschaftlich, der Verkehrswert des Hauses sei willkürlich durch grundgesetzwidrige Begutachtung festgelegt worden. Das Haus und Grundstück diene der Altersversorgung. Die Anträge auf Mehrbedarfszuschläge seien wegen der Verletzung der Beratungspflicht des Beklagten zulässig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 24.03.2006 sowie den Bescheid vom 27.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 01.03.2004 bis 31.12.2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten und eine monatliche Pauschale sowie einen Mehrbedarfszuschlag für Bekleidung in Höhe von je 57,40 EUR monatlich, einen monatlichen Zuschlag für die Ernährung für die Zeit vom 01.03.2004 bis 31.07.2004 in Höhe von 28,70 EUR sowie einen monatlichen Zuschlag für Bewerbungskosten in Höhe von 57,40 EUR monatlich und die tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 27.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat vom 01.03.2004 bis 31.12.2004 keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Hinsichtlich des Antrages auf eine monatliche Pauschale und einem Mehrbedarfszuschlag für Kleidung, Bewerbung und erhöhte Verpflegungsaufwendungen während der Umschulungsmaßnahme ist die erhobene Klage mangels entsprechendem Vorverfahren gemäß § 78 Abs 1 SGG unzulässig. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht die Übernahme von Leibwäsche und Strümpfen etc. begehrt, die bereits im Regelsatz enthalten sind, sondern die Anschaffung von Oberbekleidung meint. Diese wird als einmalige Leistung (vgl hierzu: Wenzel in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2.Aufl, § 21 RdNr 5 mwN) bewilligt. Es bedarf somit hierfür eines gesonderten Verwaltungsverfahren, nachdem insbesondere der Beklagte einer entsprechenden Klageerweiterung gemäß § 99 SGG widersprochen hat und eine solche Klageerweiterung auch nicht sachdienlich ist. Zudem müssten hierzu die Klagevoraussetzungen vorliegen, somit das Verwaltungsverfahren nachgeholt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 99 RdNr 10 a, § 78 RdNr 3 a).
Die Klage ist im Ergebnis bezüglich dieser begehrten Pauschalen und Mehrbedarfszuschläge als unzulässig abzuweisen. Das SG hat dies zutreffend getan. Die Berufung ist in diesen Punkten zurückzuweisen.
Die Klage auf Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt sowie auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten und Kranken-, Pflege- und Unfallversicherungskosten ist ebenfalls unbegründet.
Gemäß § 2 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von Anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Die Klägerin kann sich hier selbst helfen, denn sie hat ihr Vermögen, insbesondere ihr Hausgrundstück, gemäß § 88 BSHG einzusetzen. Nach § 88 Abs 1 BSHG gehört das gesamte verwertbare Vermögen zum einzusetzenden Vermögen. Diesem Grundsatz setzt allerdings § 88 Abs 2 BSHG Grenzen. U.a. darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Hausgrundstückes im Sinne des § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG. Diese Vorschrift dient dem Schutz von Familienheimen und Wohnungen. Dem Hilfesuchenden oder einer anderen in den §§ 11, 28 BSHG genannten Person soll das Dach über dem Kopf erhalten bleiben. Das Hausgrundstück soll aber gerade im Hinblick auf die ausdrücklich genannten Angemessenheitskriterien nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen und der Lebenshaltung des Hilfesuchenden und seiner Familie stehen. Dabei ist das Angemessenheitskriterium "Grundstücksgröße" unter dem Blickwinkel zu sehen, dass die Größe des Grundstücks den Gepflogenheiten des öffentlich geförderten Wohnungsbaus zu entsprechen hat. Im ländlichen Bereich in Niederbayern ist eine Grundstücksgröße von rund 500 qm als angemessen anzusehen (vgl hierzu Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.07.2003 - 12 B 01.1454 - FEVS 55, 211). In § 88 Abs 2 Nr 7 BSHG werden als weitere Kriterien für die Angemessenheitsprüfung genannt: Zahl der Bewohner, Wohnbedarf, Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt und Ausstattung des Wohngebäudes, Wert des Grundstückes und des Wohngebäudes. Die Klägerin bewohnt das Haus als Einzelperson. Die Wohnfläche beträgt 160,49 qm. Selbst unter Berücksichtigung eines eventuell erforderlichen Büroraumes für eine erneute beabsichtigte Tätigkeit handelt es sich noch um eine für eine Einzelperson unangemessene große Wohnfläche. Zudem ist der Wohnbedarf der Klägerin nicht durch irgendwelche besonderen Umstände erhöht. Die Grundstücksgröße entspricht ebenfalls nicht dem Angemessenen. Sowohl nach Auskunft des Marktes P. (Baugrundstücke der Größe von 400 qm) als auch nach der Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichts (aaO) übersteigt die Grundstückshöhe von 625 qm die angemessene Größe um zumindest ein Viertel. Zum Zuschnitt und zur Ausstattung des Wohngebäudes können auf Grund der Verweigerung des Zutritts ohne Zeugen keine Angaben gemacht werden. Nachdem jedoch Wohngebäude wie auch Grundstück unangemessen groß sind, spielt der Wert des Grundstücks und des Wohngebäudes keine entscheidende Rolle mehr. Dabei ist aber auch hier der Beklagte zutreffend von einem Verkehrswert von 220.000,00 bis 230.000,00 EUR - bei einer tatsächlichen Belastung in Höhe von 89.000,00 EUR - ausgegangen. Hierzu braucht sich der Beklagte nicht auf die Erkenntnisse des Kreisbaumeisters vor Ort zu stützen. Vielmehr ergibt sich der Verkehrswert aus dem Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von ca. 46.000,00 EUR und den im Bauantrag angegebenen Baukosten in Höhe von ca. 245.000,00 EUR. Allein durch die Bezugnahme auf den Bauantrag und den Kaufvertrag bezüglich des Grundstückes ist der Verkehrswert angemessen zu ermitteln. Der Verkehrswert wird lediglich beeinträchtigt durch die noch nicht vollständige Fertigstellung des Gebäudes (Außentreppen nicht verklinkert und evtl. feuchte, nicht verputzte Wände im Kellerbereich). Diese Beeinträchtigung ist jedoch nicht als bedeutende Wertminderung anzusehen. Insbesondere ist die fehlende Anbringung der Beleuchtung keine Beeinträchtigung des Verkehrswertes. Hinsichtlich der Feuchtigkeit im Keller ist nicht von erheblichen bestehenden Schäden auszugehen, denn die Klägerin hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selbst angegeben, dass die durch Überschwemmung verursachten Schäden lediglich "noch nicht ganz" behoben seien. Es ist somit allenfalls von bestehenden Restschäden auszugehen. Nicht beeinträchtigt wird der Verkehrswert durch die von der Klägerin angegebene Lage in einem Überschwemmungsgebiet, denn diese Lage wird vom Markt P. nicht bestätigt. Im Übrigen seien bereits entsprechende Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Eine Beeinträchtigung durch die finanzielle Situation des potenziellen Verkäufers ist nicht gegeben. Somit erscheint der von dem Beklagten vorgenommene Abschlag vom eigentlichen Verkehrswert durchaus für den Senat als nachvollziehbar. Es ist somit von dem Beklagten zutreffend von einem Verkehrswert von 220.000,00 bis 230.000,00 EUR ausgegangen worden. Dazu ist es auch nicht erforderlich, auf die Erkenntnisse des Kreisbaumeisters vor Ort bei seiner "Außenbesichtigung" einzugehen. Hinsichtlich des Abschlages konnte sich der Beklagte auf die Sachverständigenangaben des Kreisbaumeisters stützen.
Die Klägerin hält diesen Wert für zu hoch. Sie stellt jedoch im Rahmen des Verfahrens lediglich dar, welche möglichen Ursachen für die Feuchtigkeit gegeben sein können, und belegt die Feuchtigkeit im Keller durch ein einziges Foto, welches aber nach Auffassung des Kreisbaumeisters keine wesentliche Wertbeeinträchtigung ausweist. Die Einholung eines weiteren Gutachtens hält der Senat daher nicht für erforderlich, denn es fehlen begründete Anhaltspunkte für eine zu hohe Wertschätzung (vgl hierzu: OVG Bremen, Beschluss vom 17.10.1996 - B 27/96 - FEVS 47, 440).
Dieses Hausgrundstück ist auch durch Verkauf, Belastung oder evtl. - teilweise - Vermietung verwertbar. Gegenteilige Anhaltspunkte fehlen, insbesondere nachdem die Belastung des Grundstückes mit einer wertmäßig über den eigentlichen Darlehensbetrag liegenden Grundschuld erfolgt ist.
Offen gelassen werden kann, ob eine Verwertung für die Klägerin eine Härte im Sinne des § 88 Abs 3 Satz 1 BSHG oder ob ein sofortiger Verbrauch oder eine sofortige Verwertung nicht möglich oder eine Härte im Sinne des § 89 BSHG anzunehmen ist, denn die Klägerin lehnt diese Art der Hilfe ausdrücklich ab.
Gemäß § 88 Abs 3 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. § 88 Abs 3 BSHG will dabei gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlage, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf und damit einer Lähmung des Willens zur Selbsthilfe führt. Dem Hilfeempfänger soll ein gewisser Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben (Fichtner in Fichtner/Wenzel, BSHG, 2.Aufl, § 88 RdNr 18). § 88 Abs 3 BSHG verlangt jedoch nicht die gänzliche Freilassung des Vermögens. Vielmehr kann einer Härte bzw. einem evtl. nicht möglichen sofortigen Verbrauch oder Verwertung auch dadurch begegnet werden, dass Sozialhilfe in Form eines Darlehens bei dinglicher Sicherung durch das vorhandene Vermögen gewährt wird (vgl dazu auch OVG Bremen aaO). Dies ist hier vom Beklagten angeboten, von der Klägerin allerdings - ausdrücklich - abgelehnt worden. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Beklagte das Angebot des Darlehens auf § 88 Abs 3 Satz 1 oder § 89 BSHG gestützt hat (vgl OVG Bremen aaO mwN). Die einzelnen Darlehenskonditionen sind in einem solchen Angebot des Beklagten noch nicht anzugeben.
Die Frage der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung ist ohne Bedeutung (§ 88 Abs 3 Satz 2 BSHG), denn es handelt sich nicht um Hilfe in besonderen Lebenslagen, sondern um laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Beihilfe. Sie kann ihren Lebensunterhalt durch das vorhandene Vermögen decken. Eine darlehensweise Gewährung hat sie abgelehnt. Es sind ihr daher weder der Regelsatz noch die Kosten für Unterkunft und Heizung und für die entsprechenden Versicherungen zu gewähren. Die Berufung ist somit auch bezüglich diese Begehrens zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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