S 11 R 100/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 R 100/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 215/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Der am 00.00.1945 geborene Kläger betrieb bis Ende 2001 ein Bauunternehmen und meldete sich anschließend arbeitslos. Seinen Rentenantrag vom 04.08.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2005 mit der Begründung ab, im Zeitraum von 10 Jahren vor dem 30.06.2005 sei kein Monat mit Pflichtbeiträgen belegt. Der Kläger erhob am 13.12.2005 Widerspruch und führte aus, er fühle sich gegenüber anderen Versicherten ungleich behandelt, da er im betreffenden Zeitraum freiwillige Beiträge entrichtet habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 05.07.2006 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 10.07.2006 erhobene Klage.

Der Kläger führt aus, nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz stehe ihm dieselbe Rente zu wie einem Pflichtversicherten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2006 zu verurteilen, ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung seines Rentenantrags vom 04.08.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer Auffassung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind nicht rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit setzt nach § 237 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) voraus, dass der Versicherte in den letzten Zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Der sich hieraus ergebende Ausschluss mancher Versicherter von der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ist nicht verfassungswidrig (BSG, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 7). Pflichtbeiträge hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum von 10 Jahren vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht erbracht. Dies ergibt sich aus dem zwischen den Beteiligten unstreitigen Versicherungsverlauf, wonach der Kläger vom 01.01.1984 bis 31.12.2002 ununterbrochen freiwillige Beiträge gezahlt hat und letzte Pflichtbeitrag im Februar 1979 entrichtet wurde. Sog. Streckungstatbestände aus § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, deren Voraussetzungen ohnehin nicht dargetan sind, führen daher zu keinem andern Ergebnis.

Freiwillige Beiträge zählen nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nur dann zu den Pflichtbeiträgen, wenn sie kraft gesonderter Vorschrift als Pflichtbeiträge gelten. Von diesen gesetzlichen Sonderregelungen (Aufzählung bei Niesel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 55 SGB VI, Rn. 14) greift keine im vorliegenden Fall. Weitere Gleichstellungstatbestände kennt das Recht nicht.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG, BGBl. I 2006, 1897, gültig ab dem 18.08.2006) berufen. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung oder Beseitigung von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, § 1 AGG. Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten beruht jedoch auf keinem der geannten Gesichtspunkte. Weiterhin unterfallen dem AGG nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AGG auch lediglich Arbeitnehmer und Personen in vergleichbarer wirtschaftlicher Abhängigkeit (z.B. arbeitnehmerähnliche Selbständige). Der Kläger gehört zu keiner dieser Gruppen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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