L 5 R 1993/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 1553/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1993/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe im Streit.

Der 1969 geborene Kläger leidet aufgrund der Folgen eines 1985 erlittenen Verkehrsunfalls an einer Armplexuslähmung links. Die Fahrerlaubnis des Klägers wurde deshalb u. a. unter den Auflagen erteilt, dass ein Drehknopf am Lenkrad, bei Fahrzeugen über 1,5 t zulässigen Gesamtgewicht eine Lenkhilfe, eine automatische Kraftübertragung (Automatikgetriebe) vorhanden sein müsse und dass Hupe, Fahrtrichtungsanzeiger, Abblendschalter ohne Loslassen des Lenkrades bedienbar sein müssen und ferner der Schalter für Licht, Scheibenwaschanlage rechts von der Lenksäule oder Fußbedienung liegen müsse. Der Kläger ist Sozialversicherungsfachangestellter und arbeitet seit 1. Juli 2003 als Teamleiter bei der BKK A. in T ... Der Kläger selbst wohnt in E., Ortsteil B ...

Am 15. August 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe. In der Anlage zum Antrag gab er an, dass Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Mercedes E 220 T Diesel, Baujahr 2002) begehrt werde, da der vorhandene Ford Escort mit Baujahr 1992 "nicht passend" sei. Zur Begründung gab er u. a. an, dass er um von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz zu gelangen auf sein Kfz angewiesen sei, da behinderungsbedingt und verkehrsbedingt sonst der Arbeitsplatz nicht zu erreichen sei. Ferner sollten an behinderungsbedingten Zusatzausstattungen ein Drehknauf, ein Automatikgetriebe, eine Servolenkung und eine Blinker- und Lichthebelbedienung rechts angeschafft werden. In der Bescheinigung des Bürgermeisteramtes Engen vom 4. August 2003 (Bl. 5 Verwaltungsakte - VA -) wurde mitgeteilt, dass die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz 17 Kilometer betrage. Öffentliche Verkehrsmittel stünden nicht zur Verfügung, der Fußweg zwischen Wohnung und öffentlichem Verkehrsmittel (nächster Bahnhof: E.) betrage ca. sieben Kilometer. Von der A. AG & Co. KG wurde am 19. August 2003 in einer Bescheinigung (ebenfalls Bl. 5 VA) mitgeteilt, dass das Netto-Arbeitsentgelt für Juli 2003 2.037,61 EUR betragen habe.

Mit Bescheid vom 9. September 2003 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten von behinderungsbedingten Zusatzausstattungen ab, da der Kläger aus behinderungsbedingten Gründen nicht auf ein Fahrzeug angewiesen sei, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Damit entfalle auch die Kostenübernahme für einen orthopädischen Autositz (Bl. 18 VA).

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, einen orthopädischen Autositz habe er nicht beantragt. Er weise hinsichtlich seines Antrages darauf hin, dass er im Gegensatz zu einem nicht behinderten Menschen den Arbeitsplatz nicht mit einem Fahrrad erreichen könne. Ferner habe er als neuer Teamleiter im Laufe der nächsten zwei Jahre etliche Seminare an unterschiedlichen Orten zu besuchen. Für diese Seminare benötige er einige Unterlagen, wie z. B. Gesetze, Fälle und Arbeitsunterlagen zusätzlich zu seinem Koffer. Er habe sich als Teamleiter auch zu Hause auf Arbeiten seiner Gruppe vorzubereiten. Hierfür benötige er Material, das er für diese Zeit mit nach Hause nehme. Ferner habe er auch kurzfristig Termine beim Medizinischen Dienst, Ärzten, Krankenhäusern, Vertrags- und Geschäftspartnern wahrzunehmen. In der daraufhin von der Beklagten bei der Beratungsärztin K. eingeholten Stellungnahme vom 23. Oktober 2003 vertrat diese die Auffassung, dass der Kläger nicht behinderungsbedingt auf die Nutzung eines PKW für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angewiesen sei. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden, sofern nicht umfangreicheres Gepäck transportiert werden müsse. Bei Notwendigkeit zur Benutzung des PKW für Dienstreisen seien die vom Kläger begehrten Zusatzausstattungen aus medizinischer Sicht erforderlich. Die Beklagte hat in dem Zusammenhang auch beim behandelnden Hausarzt Dr. D., Arzt für Allgemeinmedizin, noch einen Befundbericht vom 14. Oktober 2003 eingeholt sowie eine Auskunft bei der BKK A ... Diese teilte mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 (Bl. 35 VA) mit, dass der Kläger für Dienstreisen einen Zuschuss für Kilometergeld in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer erhalte. Ein Dienstfahrzeug stehe nicht zur Verfügung. Die Teilnahme an den Seminaren sei aus betrieblichen Gründen und für die Ausübung der Tätigkeit als Teamleiter zwingend erforderlich. Des Weiteren werde der Kläger in der zweiten Jahreshälfte 2004 die Ausbildung zum Krankenkassenbetriebswirt beginnen, die 27 Monate dauere.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2003 (Bl. 40 VA) erklärte sich die Beklagte grundsätzlich bereit, die Kosten der im Führerschein eingetragenen erforderlichen behinderungsbedingten Kraftfahrzeugzusatzausstattungen zu übernehmen. Zur weiteren Prüfung seien entsprechende Kostenvoranschläge einzureichen - auch für das Fahrzeug, da bei dem Erwerb eines Gebrauchtwagens mit Automatikgetriebe bzw. bereits weiterer enthaltener Zusatzausstattungen die Höhe der Kostenübernahme u. a. auch von dem Alter des Kraftfahrzeuges und der Kilometer-Laufleistung abhängig sei. Eine Hilfe zu den Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges könne weiterhin nicht gewährt werden, da der Kläger zum Erreichen des Arbeitsortes behinderungsbedingt nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor, sodass grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden könnten. Dabei sei es unerheblich, dass in seinem Fall öffentliche Verkehrsmittel nicht verkehren würden. Auch ein nicht behinderter Versicherter wäre bei einer Strecke von 17 Kilometer auf ein Kraftfahrzeug angewiesen um seine Arbeitsstätte zu erreichen. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Rentenversicherungsträgers, jedem Versicherten, dessen Anfahrtsweg nicht zumutbar sei, unabhängig von der Behinderung eine Kraftfahrzeughilfe zur Erreichung des Arbeitsplatzes zu gewähren. In einem Begleitschreiben vom 18. Dezember 2003 erklärte die Beklagte ferner, dass die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag zur Hälfte erstattet würden.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2004 (Bl. 47/48 VA) erklärte der Kläger, dass er durchaus bereit sei, seinen Widerspruch zurückzuziehen. Hierzu bitte er um Mitteilung der Höhe der zu erwartenden Erstattung. Anbei übersandte er die Rechnung in Höhe von 29.400 EUR vom 18. September 2003 über das zwischenzeitlich erworbene Fahrzeug (netto 25.344,83 EUR). Mit Bescheid vom 28. Januar 2004 (Bl. 52 VA) erklärte sich die Beklagte grundsätzlich bereit, die Kosten für den Blinkerhebelumbau und den Drehknopf am Lenkrad zu übernehmen. Die Erstattung des Drehknopfes erfolge gegen Nachweis der Kosten von 150 EUR. Ferner erklärte sich die Beklagte bereit, die Automatik in Höhe von 260 EUR (da Gebrauchtwagen) zu übernehmen.

Mit Fax vom 7. Februar 2004 teilte der Kläger der Beklagten daraufhin mit, dass er seinen Widerspruch in vollem Umfange aufrecht erhalte und dass u. a. das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufes nicht älter als ein Jahr gewesen sei und ferner er auf der Festsetzung eines Zuschusses für die Servolenkung bestehe.

Mit Bescheid vom 23. März 2004 (Bl. 58 VA) übernahm die Beklagte die Kosten für die behinderungsbedingten Zusatzausstattungen (Automatik) in Höhe von 1.636 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 5. Mai 2004 (Bl. 62 VA) lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die Servolenkung ab, da diese serienmäßig im beschafften Kraftfahrzeug eingebaut sei.

Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2004 (Bl. 69 VA) wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. September 2003, soweit ihm nicht mit zwischenzeitlich ergangenen Bescheiden abgeholfen worden sei, zurück. Kosten des Widerspruchsverfahrens würden auf Antrag zur Hälfte erstattet.

Hiergegen hat der Kläger am 5. Juli 2004 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Die Klage hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. September 2004 insoweit für erledigt erklärt, als mit der Klage die Kosten für den Umbau des Blinkers/Lichthebels geltend gemacht worden waren. Diese Kosten seien von der Beklagten inzwischen übernommen worden. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte des Klägers geltend gemacht, hinsichtlich der Servolenkung mag es zwar richtig sein, dass diese bereits serienmäßig im vom Kläger angeschafften Kfz eingebaut sei. Es könne diesbezüglich jedoch keinen Unterschied machen, ob ein vom Versicherten angeschafftes Fahrzeug eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung bereits serienmäßig enthalte oder ob es sich dabei um eine Sonderausstattung handele. Für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung des Automatikgetriebes sei dem Kläger ein Betrag von 1.636 EUR erstattet worden. Zwar handle es sich beim Fahrzeug des Klägers Mercedes E 220 T CDI um eine Sonderausstattung, der Kläger habe das Fahrzeug jedoch gebraucht erworben und in dem Gebrauchtfahrzeug sei auch bereits das Automatikgetriebe enthalten gewesen. Selbst wenn die Servolenkung bereits serienmäßig im Fahrzeug enthalten sei, steckten diese Kosten der Zusatzausstattung bereits im Gesamtkaufpreis. Hinsichtlich der Hilfe zu den Anschaffungskosten eines Fahrzeuges verkenne die Beklagte, dass der Kläger nicht nur für die berufliche Nutzung zu den Fortbildungsmaßnahmen ein Kraftfahrzeug benötige, vielmehr entscheidend er auch auf das Fahrzeug angewiesen sei, um von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle zu kommen. Der Kläger wohne sieben Kilometer vom nächsten Bahnhof entfernt. Hinzuzurechnen sei dann die Zeit, die er für die Bahnverbindung von E. nach T. benötige. Sodann komme noch die Wegstrecke vom Bahnhof in T. zu seiner Arbeitsstelle hinzu. Ein derartiger Weg sei dem Kläger nicht zuzumuten. Im Unterschied zu einem nicht Behinderten könne der Kläger die Strecke von seiner Wohnung bis zum Bahnhof in E. nicht mit einem Zweirad zurücklegen. Die Strecke von 17 Kilometer ohne ausreichende öffentliche Verkehrsmittel sei dem Kläger deswegen infolge seiner Behinderung nicht möglich und auch nicht zumutbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass er umfangreiches Gepäck, insbesondere Arbeitsmaterialien zu transportieren habe.

In einer vom SG eingeholten Auskunft bei der BKK A. vom 28. September 2004 hat diese mitgeteilt, dass der Kläger neben seinen Tätigkeiten am Arbeitsplatz umfassend zusätzliche Arbeiten zu Hause zu erbringen habe, wie die Organisation von Team- und Mitarbeiterbesprechungen, das Lesen und Vermitteln von Rundschreiben des BKK-Bundesverbandes, BKK-Landesverbandes und Vertragspartnern, das Erstellen von Präsentationen und Vorträgen am Laptop und das Erstellen von Statistiken, Tabellen und Auswertungen. Aufgrund eines Fortbildungsstudiums im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses würden in den nächsten Jahren vermehrt Abwesenheitszeiten anfallen. Dadurch steige tendenziell auch der Aufwand für Tätigkeiten, die der Kläger zu Hause erbringen müsse. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme der BKK A. vom 19. November 2004 hat diese noch mitgeteilt, dass der Kläger für Dienstreisen zu den studienbegleitenden Seminaren einen Zuschuss als Kilometergeld in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer erhalte. Ferner wird dort darauf hingewiesen, dass die arbeits- und zeitintensive Fortbildung von zusätzlich mindestens zehn bis fünfzehn Stunden wöchentlich aus dortiger Sicht ein Arbeiten und Lernen außerhalb der Diensträume der BKK A. erforderlich mache. Es sei nicht möglich, während des täglichen Geschäftsbetriebes zusätzlich intensive Fortbildungsstudien zu betreiben. Hierzu sei der Arbeitsplatz des Klägers rein technisch und räumlich nicht geeignet. Der Arbeitgeber würde es auch aus betriebsinternen Gründen für nicht sinnvoll halten, wenn der Kläger sich regelmäßig nach Werks- oder Geschäftsschluss oder an Wochenenden alleine in den Geschäftsräumen der BKK aufhalten würde.

Mit Urteil vom 7. April 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass der Kläger unter Berücksichtigung der nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) maßgeblichen Kriterien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Kraftfahrzeuges ebenso wenig wie die Übernahme der Kosten der Servolenkung verlangen kann. Der Kläger sei nämlich nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV infolge seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, um seinen Arbeitsort zu erreichen. Es verkehrten zwar öffentliche Verkehrsmittel zwischen der Wohnung und dem Arbeitsort des Klägers nicht und im Hinblick auf die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im Umfang von 17 Kilometer bzw. den Fußweg zwischen Wohnung und Bahnhof E. mit ca. sieben Kilometer liege zwar die Benutzung eines Kraftfahrzeuges für den Weg zur Arbeitsstelle nahe, der Kläger sei jedoch nicht infolge seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, um seinen Arbeitsort zu erreichen. Er leide an einer Armplexuslähmung links. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege dagegen nicht vor. Er könne daher unter Berücksichtigung seiner Behinderung grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Der Einwand des Klägers, ein nicht behinderter Mensch könne den Arbeitsort mit dem Fahrrad erreichen, während ihm dies aufgrund seiner Behinderung verwehrt sei, greife nicht durch. Dass ein gesunder Versicherter die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle von 17 km oder zumindest die Strecke bis zum Bahnhof E. von sieben Kilometern mit dem Fahrrad bewältige, erscheine zwar grundsätzlich denkbar, jedoch letztlich für die meisten Versicherten wenig realistisch. Der Regelfall dürfte bei einer Wohnsituation wie der des Klägers die Benutzung des Kraftfahrzeuges sein. Dann sei aber festzustellen, dass der Kläger nicht "infolge seiner Behinderung", sondern aufgrund der örtlichen Verhältnisse auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei.

Der Kläger könne auch die Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges nicht mit der Begründung verlangen, dass er infolge seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, um entsprechende Arbeits- und Lernmaterialien vom Wohnort zur Arbeitsstätte zu transportieren. Es liege nicht im Verantwortungsbereich des Rentenversicherungsträgers, dass der Kläger neben der Tätigkeit am Arbeitsort und an der Ausbildungsstelle zusätzlich seine Arbeit zu Hause vorbereite bzw. für seine berufsbegleitende Ausbildung Arbeiten erbringe. Dies sei der privaten Arbeitsorganisation des Klägers zuzurechnen. Soweit der Kläger für Fahrten von der Arbeitsstelle zu seinem Ausbildungsort, dem Ort der Durchführung anderer Seminare oder für Fahrten zu Terminen im Rahmen seiner Berufstätigkeit ein Kraftfahrzeug benötige, handele es sich insoweit um Fahrten zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und insoweit scheide der Anspruch schon deshalb aus, weil eine Übernahme der Kosten hier durch den Arbeitgeber erfolge. Eine solche Kostenübernahme liege auch vor, wenn für die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeuges eine Kilometerpauschale gezahlt werde, die mindestens den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) entspreche. Dem Kläger werde ein Zuschuss als Kilometergeld in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer gewährt, damit liege dieser Zuschuss über dem Höchstsatz des § 6 BRKG, der auf 0,22 EUR festgesetzt sei. Der Kläger könne schließlich auch nicht die Übernahme der Kosten für die Servolenkung verlangen, da diese hier serienmäßig war. Damit handele es sich nicht um eine Zusatzausstattung im Sinne der hier maßgeblichen Regelungen. Eine Herausrechnung eines fiktiven Betrages für eine Servolenkung sei, wenn diese bereits zur Serienausstattung gehöre, nicht möglich.

Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten am 4. Mai 2005 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 18. Mai 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, das SG habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger nicht allein wegen der schlechten Verkehrsanbindung, sondern in erster Linie wegen seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Die Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln seien im Urteil zutreffend angegeben, maßgeblich sei jedoch hier, dass der Kläger gerade wegen seiner Behinderung diese Strecken nicht ohne Kraftfahrzeug zurücklegen könne. Insbesondere könne er im Gegensatz zu einem Nichtbehinderten beispielsweise die Wegstrecke zwischen Wohnung und öffentlichem Verkehrsmittel nicht mit einem Fahrrad zurücklegen. Außerdem könne er aufgrund seiner Armplexuslähmung links Gepäck wesentlich schlechter transportieren. Gerade auch in der beratungsärztlichen Stellungnahme von Frau K. sei festgehalten, dass eine Einschränkung der Wegefähigkeit nicht vorliege, öffentliche Verkehrsmittel benützt werden könnten, sofern nicht umfangreicheres Gepäck transportiert werden müsse. Die vom SG angestellten Ermittlungen hätten aber gerade gezeigt, dass der Kläger auf den Transport von umfangreichen Arbeitsmaterialien angewiesen sei. Entgegen der Ansicht des SG liege außerdem die Fortbildung des Klägers auch im Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers. Die Ausbildung und das Studium zum Krankenkassenbetriebswirt falle unter die Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung gemäß § 35 a Abs. 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).

Das SG stelle ferner darauf ab, dass der Kläger für seine Dienstreisen einen Fahrtkostenersatz erhalte. Diesen Fahrtkostenersatz erhalte er jedoch nicht für weitere ausbildungsbedingte Fahrten. Im Rahmen des Fortbildungsstudiums, welche er derzeit absolviere, beteilige er sich zwischenzeitlich an einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft in Singen. Diese Gruppe treffe sich einmal wöchentlich. Für die hierfür anfallenden Fahrten erhalte er keine Fahrtkostenerstattung. Auch diese Wegstrecken könne er ohne Kraftfahrzeug aufgrund seiner Behinderung nicht bewältigen.

Hinsichtlich der Ausführungen des SG zur Servolenkung sei ergänzend noch vorzutragen, wenn der Kläger - die aus seiner Sicht rechtswidrige - Verwaltungspraxis vorher gekannt hätte, hätte er selbstverständlich ein gleichwertiges Fahrzeug ohne serienmäßige Servolenkung angeschafft. Die Kosten für den nachträglichen Einbau hätte die Beklagte dann zu ersetzen gehabt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. April 2005 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 9. September 2003, 18. Dezember 2003, 28. Januar 2004, 23. März 2004 und 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2004 die Beklagte zu verurteilen, ihm auch die Kosten für die Servolenkung und ferner einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des von ihm am 18. September 2003 erworbenen Kraftfahrzeuges zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

In einer noch eingeholten Auskunft der DaimlerChrysler AG vom 19. Mai 2006 ist mitgeteilt worden, dass das Modell Mercedes-Benz E 220 T CDI Baujahr 11/2002 serienmäßig über eine Servolenkung verfügt und eine Abwahl dieser Ausstattung nicht möglich war. Ferner verbaut danach Mercedes Benz seit der Umstellung der Baureihe 201 ("190er") im Jahr 1985 serienmäßig Servolenkungen in allen PKW der Marke Mercedes-Benz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500 EUR ist überschritten. Der Kläger begehrt die zumindest anteilige Übernahme der Kosten einer Servolenkung sowie einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des Fahrzeuges. Damit ist davon auszugehen, dass hier Kosten in einer Größenordnung von mehr als 500 EUR geltend gemacht werden.

III.

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für den hier noch streitigen Zuschuss für die Anschaffung des PKW (dazu im folgenden unter 1.) sowie die Übernahme der Kosten für eine Servolenkung (dazu im folgenden unter 2.) nicht gegeben sind.

Gemäß § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 des Neunten Buches sowie im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen nach § 40 des Neunten Buches.

In § 33 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 SGB IX sind im Einzelnen aufgeführt, welche Hilfen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben insbesondere umfassen. So umfassen insbesondere die Leistungen gemäß Abs. 3 Nr. 1 Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen, sowie gemäß Nr. 6 sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen oder zu erhalten. Nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 SGB IX umfassen Leistungen nach Abs. 3 Nr. 1 und 6 auch Kraftfahrzeughilfe nach der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung) (KfzHV).

Gemäß § 2 KfzHV umfasst die Kraftfahrzeughilfe (Nr. 1) Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und (Nr.2) für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung.

Die Leistungen setzen gemäß § 3 Abs. 1 KfzHV voraus, dass

1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und 2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt.

Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird gemäß § 3 Abs. 3 KfzHV Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.

In § 6 KfzHV ist des Weiteren geregelt, in welcher Höhe gegebenenfalls der Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (in Relation zum Einkommen des Behinderten) sich berechnet und zu leisten ist.

Gemäß § 7 Satz 1 KfzHV werden für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt gemäß § 7 Satz 2 KfzHV auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen (§ 7 Satz 3 KfzHV).

1. Zutreffend hat das SG auf der Grundlage dieser Regelungen die Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten des vom Kläger erworbenen Kfz abgelehnt. Die Voraussetzungen hierfür sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV nicht gegeben, denn der Kläger ist nicht im Sinne dieser Regelung infolge seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, um seinen Arbeitsort zu erreichen. Festzustellen ist zunächst, dass der Wohnort des Klägers (ein Ortsteil von E. mit 259 Einwohnern) nicht an öffentliche Verkehrsmittel angeschlossen ist, der nächste Bahnhof in E. sieben Kilometer entfernt ist und umgekehrt die Fahrtstrecke vom Wohnort des Klägers zu seinem Arbeitsplatz nach T. ca. 17 Kilometer beträgt. Damit ist grundsätzlich ein Fußweg zum Bahnhof nach E. (erst recht nach T.) ausgeschlossen. Möglich ist grundsätzlich die Benutzung eines Fahrrades, sei es zum Bahnhof nach E., um von dort mit dem Zug nach T. zu gelangen, sei es auch direkt nach T ... Das SG hat in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der konkreten Situation am Wohnort des Klägers es zwar grundsätzlich denkbar ist, dass ein gesunder Versicherter die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle oder zumindest die Strecke bis zum Bahnhof E. mit dem Fahrrad bewältigt, dies jedoch letztlich für die meisten Versicherten wenig realistisch ist. Nicht vergessen werden sollte in diesem Zusammenhang nämlich auch die topographische Lage zwischen E., B. und T., es handelt sich hier nicht um das ebene R.tal sondern um Mittelgebirgslandschaft. Insbesondere im Winter kann davon ausgegangen werden, dass selbst Versicherte, die das eine oder andere Mal im Sommer vielleicht auch das Fahrrad benutzen würden, auf jeden Fall dann auf das Auto umsteigen. Ganz zu schweigen von dem weiteren praktischen Problem, dass jemand wie der Kläger, der mit anderen Mitarbeitern/Kollegen zu tun hat, dann zunächst die Möglichkeit haben muss, sich an seiner Arbeitsstelle zu duschen und umzuziehen. Damit hat zu Recht das SG festgestellt, dass der Kläger nicht "infolge seiner Behinderung", sondern aufgrund der örtlichen Verhältnisse auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

Nur ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass zwar das BSG in einem Urteil vom 21. März 2001 (B 5 RJ 8/00 R - veröffentlicht in JURIS) darauf verwiesen hat, dass auch für den Bereich des Rentenversicherungsrechts bei Behinderten mit dem Merkzeichen "G" und wie im dort entschiedenen Fall einer zurückzulegenden Wegstrecke von ca. 3 bis 3,5 Kilometer (bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels) nicht zu prüfen sei, ob diese auch ohne die Behinderung auf ein Kfz angewiesen wären oder ob auch andere Ursachen (etwa ungünstige Verkehrs- oder Arbeitsplatzlage) nicht die sich aus der Behinderung ergebende Notwendigkeit verdrängen, ein Kfz zu benutzen. Der dortige Kläger war jedoch gehbehindert (Merkzeichen "G"), sodass davon auszugehen war, dass er eine übliche Wegestrecke (von zwei Kilometern bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde) nicht mehr bewältigen kann. Eine einmal begründete Kausalität ("infolge") kann also nicht mehr entfallen, während beim Kläger eine Kausalität zwischen Behinderung und der Angewiesenheit auf ein Kraftfahrzeug nicht besteht, sondern nur eine Kausalität zwischen abgelegener Wohnlage und einem Kraftfahrzeug. Der Kläger ist in seiner Wegefähigkeit nicht eingeschränkt, andererseits steht hier allerdings auch ein Fußweg in einer Größenordnung (sieben Kilometer) zur Diskussion, der auch einem hinsichtlich der Wegefähigkeit nicht eingeschränkten Versicherten nicht mehr zumutbar ist.

Der Kläger kann im Übrigen auch nicht - wie bereits ebenfalls vom SG zutreffend ausgeführt - die Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges mit der Begründung verlangen, dass er infolge seiner Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, um entsprechende Arbeits- und Lernmaterialien vom Wohnort zur Arbeitsstätte zu transportieren. Zu Recht hat das SG darauf verwiesen, dass es nicht im Verantwortungsbereich des Rentenversicherungsträgers liegt, dass der Kläger neben seiner Tätigkeit am Arbeitsort und an der Ausbildungsstelle zusätzlich seine Arbeit zu Hause vorbereitet bzw. für seine berufsbegleitende Ausbildung Arbeiten erbringt. Dies ist vielmehr der privaten Arbeitsorganisation des Klägers - wie vom SG zutreffend ausgeführt - zuzurechnen. Auch hier bleibt festzustellen, dass der Kläger nicht infolge seiner Behinderung auf das Kfz angewiesen ist, sondern im Hinblick auf die konkrete Situation, nämlich Arbeit einerseits und parallel daneben laufende Fortbildung und Ausbildung andererseits, die ihn dazu zwingt, in bestimmten Umfang auch Arbeitsmaterialien bzw. Lernmaterialien vom Arbeitsort zum Ausbildungsort oder Wohnort zu transportieren. Auch hier gilt das schon oben gesagte.

Der Senat ist überzeugt davon, dass der Kläger, auch wenn er nicht behindert wäre, unter Berücksichtigung der konkreten verkehrstechnischen Situation seines Wohnortes, der topographischen Verhältnisse wie auch der Tatsache, dass er regelmäßig Arbeitsmaterialien transportieren muss, ebenso wie jeder andere Versicherte hier im Zweifel den PKW benutzen würde und nicht das Fahrrad. Auch ein Nichtbehinderter würde wohl kaum täglich im Hinblick auf die hier vom Kläger geltend gemachten regelmäßig zu transportierenden erheblichen Arbeitsmaterialien ernsthaft das Fahrrad benutzen.

Soweit der Kläger für Fahrten von der Arbeitsstelle zu seinem Ausbildungsort, dem Ort der Durchführung anderer Seminare oder für Fahrten zu Terminen im Rahmen seiner Berufstätigkeit ein Kraftfahrzeug benötigt, hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass hier ein Anspruch nur nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 3 KfzHV in Betracht kommt, da es sich insoweit um Fahrten zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses handelt. Ein entsprechender Anspruch scheitert - worauf das SG zu Recht hingewiesen hat - schon daran, dass der Kläger von einem Arbeitgeber für diese Fahrten einen höheren Kostenersatz, nämlich 0,30 EUR pro Kilometer erhält, als nach dem BRKG, nämlich 0,22 EUR pro Kilometer, festgesetzt ist. Soweit der Kläger nunmehr hier im Berufungsverfahren hierzu noch geltend macht, dass daneben sich noch eine Arbeits- und Lerngruppe in Singen gebildet habe, zu der er einmal die Woche hin fahre und insoweit die Kosten von seinem Arbeitgeber nicht übernommen würden, führt dies auch für den Senat zu keiner anderen Bewertung. Denn insoweit handelt es sich nicht um einen zwingenden Bestandteil seiner Ausbildung im Rahmen derer er etwa gezwungen ist einen bestimmten Ausbildungsort zu bestimmten Zeiten mit bestimmten (Arbeits- bzw. Lern-) Materialien aufzusuchen, sondern insoweit handelt es sich um eine in seiner privaten Sphäre getroffenen Entscheidung, wie er im Einzelnen lernt. Dies fällt aber auch nicht mehr in die Sphäre des Rentenversicherungsträgers.

2. Ebenso wenig besteht aus den bereits vom SG genannten Gründen ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der (anteiligen) Kosten einer Servolenkung. Wie sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut von § 7 Satz 1 KfzHV ergibt, sind nur behinderungsbedingte Zusatzausstattungen zu übernehmen. Da aber eine Servolenkung mittlerweile aufgrund der technischen Entwicklung serienmäßig nicht nur, wie die Auskunft der Fa. DaimlerChrysler ergeben hat, bei dem hier streitigen Modell eines Mercedes Benz E 220 T CDI angeboten wird, sondern bei allen Modellen der Marke Mercedes Benz sogar schon seit 1985(!) und vor diesem Hintergrund auch davon auszugehen ist, dass bei gleichwertigen Konkurrenzprodukten der Firmen BMW oder Audi ebenfalls diese überhaupt nicht mehr ohne Servolenkung zu bekommen sind und im Übrigen mittlerweile sogar Kleinwagen wie etwa der Ford KA oder Peugeot 206 serienmäßig nur mit Servolenkung angeboten werden, kann hier beim besten Willen nicht mehr von einer Zusatzausstattung gesprochen werden, vielmehr handelt es sich hier um eine serienmäßige Ausstattung genau so wie heutzutage es keine Benzinmotoren mehr auf normaler Vergaserbasis, sondern grundsätzlich nur noch als Einspritzer gibt. Der Kläger wird einfach zur Kenntnis nehmen müssen, dass im Hinblick darauf, dass aufgrund der entsprechenden Entwicklungen Kfz grundsätzlich nur noch mit Servolenkung angeboten werden, es sich insoweit auch nicht mehr um eine behindertennotwendige Zusatzausstattung handeln kann, sondern vielmehr heutzutage alle Kraftfahrzeuge in einem Standard ausgestattet sind, dass sie insoweit ohne Probleme auch ein wie der Kläger im Bereich der Arme Behinderter ohne eine (weitere) Zusatzausstattung nutzen kann.

Aus all diesen Gründen wird die Berufung zurückgewiesen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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