Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 U 5025/03 L
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 248/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 11/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Sehbeeinträchtigung beider Augen als Folge des Arbeitsunfalles vom 07.05.2000 streitig.
Der 1944 geborene Kläger erlitt am 07.05.2000 einen Arbeitsunfall. Er fuhr mit dem PKW - bei angelegtem Sicherheitsgurt - mit einer Geschwindigkeit von 48 km/h auf einer Hauptstraße. Aus einer Nebenstraße kam von rechts ein PKW mit etwa derselben Geschwindigkeit. Der Kläger fuhr mit dem vorderen rechten Kotflügel seines PKW in den anderen PKW hinein. Nach seinen Angaben schlug sein Kopf zuerst auf das Lenkrad auf, anschließend der Hinterkopf gegen die B-Säule. Der Kläger hatte sofort Kopfschmerzen. Prellungen am Kopf und im Halswirbelsäulen(HWS)-Bereich waren nachweisbar. Er gab an, dass sich seine Sehstärke auf nur 10 % verringert habe, das rechte Auge sei ganz blind geworden. Zusätzlich habe er eine Einschränkung seines Gesichtsfeldes.
Den Unfall meldete der Kläger erstmals am 14.04.2001 bei der Beklagten.
Seit über 25 Jahren ist beim Kläger ein Glaucom sowie ein Diabetes mellitus mit Augenkomplikationen bekannt. Ab 1987 lässt sich eine diabetische Retinopathie nachweisen. Bis Ende 2000 war der Diabetes schlecht eingestellt. Vom 07. bis 13.06.2000 hielt sich der Kläger im Kreiskrankenhaus G. wegen entgleistem Diabetes auf.
Bereits seit 08.03.2000 (also vor dem Arbeitsunfall) stand der Kläger in augenärztlicher Behandlung bei Dr.S. aufgrund eines privaten Unfalles vom 11.01.2000. Der Augenarzt stellte die Diagnose diabetische Retinopathie links. Der Visus rechts betrug nur Handbewegungen, links 0,7.
Ab August 2000 bis Januar 2001 wurde er auch mehrmals stationär an den Augen behandelt.
Die Beklagte holte Gutachten des Radiologen Dr.E. vom 03.05.2002, des Nervenarztes Dr.N. vom 03.07.2002, des Internisten Dr.L. vom 04.07.2002, der Augenärztin Dr.S. vom 26.09.2002 und des Chirurgen Prof. Dr.B. vom 02.10.2002 ein. Dr.N. führte aus, dass nach dem Arbeitsunfall keine äußeren Verletzungszeichen bestanden haben. Nervale Beeinträchtigungen ließen sich nicht nachweisen. Nach Dr.L. sei es im internistischen Bereich durch das Unfallereignis zu keinen Unfallfolgen gekommen. Dasselbe führte Dr.B. aus. Eine mögliche Zerrung der HWS Schweregrad I könne nicht bewiesen werden. Die Augenärztin Dr.S. wies auf den seit Jahren bestehenden Diabetes mellitus hin. Bereits zur Zeit des Unfalles sei beim Kläger eine proliferative diabetische Retinopathie mit Glaskörpereinblutung rechts, ein Zustand nach panretinaler Laserkoagulation und fleckigen Blutungen am linken Auge bekannt gewesen. Die Glaskörperblutung sei nicht Ursache des Arbeitsunfalles. Die MdE werde mit 0 vH eingeschätzt.
Nach Stellungnahme des Beratungsarztes Dr.P. vom 12.10.2002 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2002 das Ereignis vom 07.05.2000 als Arbeitsunfall an (Zerrung der HWS). Es seien aber keine Verletzungsfolgen mehr nachweisbar.
Am 30.01.2003 stellte der Kläger Antrag auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 24.10.2002 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hierzu legte er eine ärztliche Bescheinigung des Augenarztes Dr.S. vom 21.09.2001 vor.
Mit Bescheid vom 06.02.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.04.2003).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum SG Nürnberg erhoben und beantragt, die an beiden Augen bestehende starke Sehbeeinträchtigung als Folge des Unfalles vom 07.05.2000 anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen. Er hat ausgeführt, dass die Erblindung des rechten Auges durch die Fehlbehandlung der Universitätsaugenklinik E. bedingt sei.
Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.G. vom 17.06.2004, des Orthopäden Dr.G. vom 06.08.2004/ 01.10.2004, des HNO-Arztes Dr.M. vom 07.07.2004, des Allgemeinarztes Dr.B. vom 27.09.2004, des Augenarztes Dr.H. vom 19.07.2004/31.08.2004, die ärztlichen Unterlagen der Universitätsaugenklinik E. und der Klinik E. , die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. sowie die ärztlichen Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken zum Verfahren beigezogen. Sodann hat der Augenarzt Dr.L. am 13.12.2004 ein Gutachten erstellt. Er hat darauf hingewiesen, dass es weder zu unmittelbaren direkten Verletzungen der Augen gekommen sei noch dass der Unfall Ursache für die danach vom Kläger behauptete Verschlechterung der Augen sei. Beim Kläger habe ein langjähriger, in der Frühzeit offensichtlich ignorierter und deswegen auch vollständig unzureichend behandelter Diabetes mellitus bestanden, der im Laufe der Zeit zu schwerwiegenden Veränderungen im Bereich der Augen geführt habe. Bereits am 08.03.2000 sei durch eine Glaskörpereinblutung das rechte Auge nahezu erblindet gewesen, der Visus des linken Auges sei auf 0,7 herabgesetzt gewesen. Ein noch schwerwiegender Befund habe sich aus dem Bericht des Dr.H. ergeben, wonach am 10.01.2000 am rechten Auge ein Visus von 0,1, am linken Auge von 0,3 vorhanden gewesen sei. Bereits vor dem Arbeitsunfall habe also die langjährig bestehende diabetische Retinopathie zu erheblichen Sehverschlechterungen geführt. Die in dem chirurgischen Gutachten gewürdigten Beeinträchtigungen im Bereich des Kopfes seien allenfalls als indirektes Trauma aufzufassen und als solches nicht in der Lage, eine Verschlechterung der Augen zu forcieren.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das SG Nürnberg die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen auf die Gutachten gestützt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die Diabetesprobleme sich im Rahmen geringgradiger Behandlungsbedürftigkeit bewegt hätten. Auch sei er im Juni 2000 nicht wegen eines entgleisten Diabetes mellitus, sondern lediglich zu einer Darmspiegelung in das Kreiskrankenhaus G. überwiesen worden. Zudem habe er Anfang 2000 weiterhin den Führerschein Klasse 2 inne gehabt und einen diesbezüglichen Sehtest und eine Führerscheinuntersuchung problemlos absolviert.
Mit Schreiben vom 05.10.2005 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass von Senats wegen die Einholung weiterer Gutachten nicht beabsichtigt sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.03.2005 und des Bescheides vom 06.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2003 zu verurteilen, die Sehschwächen an beiden Augen als Folge des Arbeitsunfalles vom 07.05.2000 anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge richts Nürnberg vom 17.03.2005 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2006 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Hauptsache als Einzelrichter entscheidet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung Nürnberg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung der Sehbeeinträchtigung auf beiden Augen als Folge des Arbeitsunfalles vom 07.05.2000, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Berichterstatter vorgenommene weitere Sachaufklärung, insbesondere Beiziehung medizinischer Unterlagen, keine Anhaltspunkte erbracht hat, mit denen das Begehren des Klägers zu begründen wäre.
Das Gutachten des Augenarztes Dr.L. vom 13.12.2004 ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitsunfall ist nicht Ursache für die beim Kläger vorliegenden Sehbeschwerden bzw. die von ihm behauptete Verschlechterung beider Augen.
Entgegen seinen Ausführungen bewegten sich die Diabetesprobleme nicht im Rahmen geringstgradiger Behandlungsbedürftigkeit. Insbesondere aus dem Befundbericht des Augenarztes Dr.H. vom 31.08.2004 lässt sich ohne Weiteres ersehen, dass der Kläger bei der Untersuchung im Januar 2000 - mit Brille - einen Visus rechts von nur 0,1, links von 0,32 hatte. Der stationäre Aufenthalt im Kreiskrankenhaus G. im Juni 2000 fand entgegen den Angaben des Klägers eindeutig aufgrund eines entgleisten Diabetes mellitus Typ II b statt. Der Diabetes hatte bereits zu einem kompletten Spätsyndrom mit distal symmetrischer sensibler Polyneuropathie, Nephropathie Stadium IV a und Retinopathie - mit Zustand nach Laser-Behandlung - geführt.
Aus den von der Beklagten und vom SG Nürnberg eingeholten Gutachten sowie den beigezogenen ärztlichen Unterlagen ist eindeutig nachgewiesen, dass der Kläger bereits vor dem Arbeitsunfall an den von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen im augenärztlichen Bereich gelitten hat.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des gesamten Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung einer Sehbeeinträchtigung beider Augen als Folge des Arbeitsunfalles vom 07.05.2000 streitig.
Der 1944 geborene Kläger erlitt am 07.05.2000 einen Arbeitsunfall. Er fuhr mit dem PKW - bei angelegtem Sicherheitsgurt - mit einer Geschwindigkeit von 48 km/h auf einer Hauptstraße. Aus einer Nebenstraße kam von rechts ein PKW mit etwa derselben Geschwindigkeit. Der Kläger fuhr mit dem vorderen rechten Kotflügel seines PKW in den anderen PKW hinein. Nach seinen Angaben schlug sein Kopf zuerst auf das Lenkrad auf, anschließend der Hinterkopf gegen die B-Säule. Der Kläger hatte sofort Kopfschmerzen. Prellungen am Kopf und im Halswirbelsäulen(HWS)-Bereich waren nachweisbar. Er gab an, dass sich seine Sehstärke auf nur 10 % verringert habe, das rechte Auge sei ganz blind geworden. Zusätzlich habe er eine Einschränkung seines Gesichtsfeldes.
Den Unfall meldete der Kläger erstmals am 14.04.2001 bei der Beklagten.
Seit über 25 Jahren ist beim Kläger ein Glaucom sowie ein Diabetes mellitus mit Augenkomplikationen bekannt. Ab 1987 lässt sich eine diabetische Retinopathie nachweisen. Bis Ende 2000 war der Diabetes schlecht eingestellt. Vom 07. bis 13.06.2000 hielt sich der Kläger im Kreiskrankenhaus G. wegen entgleistem Diabetes auf.
Bereits seit 08.03.2000 (also vor dem Arbeitsunfall) stand der Kläger in augenärztlicher Behandlung bei Dr.S. aufgrund eines privaten Unfalles vom 11.01.2000. Der Augenarzt stellte die Diagnose diabetische Retinopathie links. Der Visus rechts betrug nur Handbewegungen, links 0,7.
Ab August 2000 bis Januar 2001 wurde er auch mehrmals stationär an den Augen behandelt.
Die Beklagte holte Gutachten des Radiologen Dr.E. vom 03.05.2002, des Nervenarztes Dr.N. vom 03.07.2002, des Internisten Dr.L. vom 04.07.2002, der Augenärztin Dr.S. vom 26.09.2002 und des Chirurgen Prof. Dr.B. vom 02.10.2002 ein. Dr.N. führte aus, dass nach dem Arbeitsunfall keine äußeren Verletzungszeichen bestanden haben. Nervale Beeinträchtigungen ließen sich nicht nachweisen. Nach Dr.L. sei es im internistischen Bereich durch das Unfallereignis zu keinen Unfallfolgen gekommen. Dasselbe führte Dr.B. aus. Eine mögliche Zerrung der HWS Schweregrad I könne nicht bewiesen werden. Die Augenärztin Dr.S. wies auf den seit Jahren bestehenden Diabetes mellitus hin. Bereits zur Zeit des Unfalles sei beim Kläger eine proliferative diabetische Retinopathie mit Glaskörpereinblutung rechts, ein Zustand nach panretinaler Laserkoagulation und fleckigen Blutungen am linken Auge bekannt gewesen. Die Glaskörperblutung sei nicht Ursache des Arbeitsunfalles. Die MdE werde mit 0 vH eingeschätzt.
Nach Stellungnahme des Beratungsarztes Dr.P. vom 12.10.2002 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2002 das Ereignis vom 07.05.2000 als Arbeitsunfall an (Zerrung der HWS). Es seien aber keine Verletzungsfolgen mehr nachweisbar.
Am 30.01.2003 stellte der Kläger Antrag auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 24.10.2002 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hierzu legte er eine ärztliche Bescheinigung des Augenarztes Dr.S. vom 21.09.2001 vor.
Mit Bescheid vom 06.02.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 28.04.2003).
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum SG Nürnberg erhoben und beantragt, die an beiden Augen bestehende starke Sehbeeinträchtigung als Folge des Unfalles vom 07.05.2000 anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen. Er hat ausgeführt, dass die Erblindung des rechten Auges durch die Fehlbehandlung der Universitätsaugenklinik E. bedingt sei.
Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr.G. vom 17.06.2004, des Orthopäden Dr.G. vom 06.08.2004/ 01.10.2004, des HNO-Arztes Dr.M. vom 07.07.2004, des Allgemeinarztes Dr.B. vom 27.09.2004, des Augenarztes Dr.H. vom 19.07.2004/31.08.2004, die ärztlichen Unterlagen der Universitätsaugenklinik E. und der Klinik E. , die Akte des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. sowie die ärztlichen Unterlagen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken zum Verfahren beigezogen. Sodann hat der Augenarzt Dr.L. am 13.12.2004 ein Gutachten erstellt. Er hat darauf hingewiesen, dass es weder zu unmittelbaren direkten Verletzungen der Augen gekommen sei noch dass der Unfall Ursache für die danach vom Kläger behauptete Verschlechterung der Augen sei. Beim Kläger habe ein langjähriger, in der Frühzeit offensichtlich ignorierter und deswegen auch vollständig unzureichend behandelter Diabetes mellitus bestanden, der im Laufe der Zeit zu schwerwiegenden Veränderungen im Bereich der Augen geführt habe. Bereits am 08.03.2000 sei durch eine Glaskörpereinblutung das rechte Auge nahezu erblindet gewesen, der Visus des linken Auges sei auf 0,7 herabgesetzt gewesen. Ein noch schwerwiegender Befund habe sich aus dem Bericht des Dr.H. ergeben, wonach am 10.01.2000 am rechten Auge ein Visus von 0,1, am linken Auge von 0,3 vorhanden gewesen sei. Bereits vor dem Arbeitsunfall habe also die langjährig bestehende diabetische Retinopathie zu erheblichen Sehverschlechterungen geführt. Die in dem chirurgischen Gutachten gewürdigten Beeinträchtigungen im Bereich des Kopfes seien allenfalls als indirektes Trauma aufzufassen und als solches nicht in der Lage, eine Verschlechterung der Augen zu forcieren.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das SG Nürnberg die Klage abgewiesen und sich im Wesentlichen auf die Gutachten gestützt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, dass die Diabetesprobleme sich im Rahmen geringgradiger Behandlungsbedürftigkeit bewegt hätten. Auch sei er im Juni 2000 nicht wegen eines entgleisten Diabetes mellitus, sondern lediglich zu einer Darmspiegelung in das Kreiskrankenhaus G. überwiesen worden. Zudem habe er Anfang 2000 weiterhin den Führerschein Klasse 2 inne gehabt und einen diesbezüglichen Sehtest und eine Führerscheinuntersuchung problemlos absolviert.
Mit Schreiben vom 05.10.2005 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass von Senats wegen die Einholung weiterer Gutachten nicht beabsichtigt sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.03.2005 und des Bescheides vom 06.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2003 zu verurteilen, die Sehschwächen an beiden Augen als Folge des Arbeitsunfalles vom 07.05.2000 anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialge richts Nürnberg vom 17.03.2005 zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.07.2006 haben sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt, dass der Berichterstatter in der Hauptsache als Einzelrichter entscheidet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung Nürnberg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung der Sehbeeinträchtigung auf beiden Augen als Folge des Arbeitsunfalles vom 07.05.2000, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Berufung ist nach § 153 Abs 2 SGG aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die vom Berichterstatter vorgenommene weitere Sachaufklärung, insbesondere Beiziehung medizinischer Unterlagen, keine Anhaltspunkte erbracht hat, mit denen das Begehren des Klägers zu begründen wäre.
Das Gutachten des Augenarztes Dr.L. vom 13.12.2004 ist nicht zu beanstanden. Der Arbeitsunfall ist nicht Ursache für die beim Kläger vorliegenden Sehbeschwerden bzw. die von ihm behauptete Verschlechterung beider Augen.
Entgegen seinen Ausführungen bewegten sich die Diabetesprobleme nicht im Rahmen geringstgradiger Behandlungsbedürftigkeit. Insbesondere aus dem Befundbericht des Augenarztes Dr.H. vom 31.08.2004 lässt sich ohne Weiteres ersehen, dass der Kläger bei der Untersuchung im Januar 2000 - mit Brille - einen Visus rechts von nur 0,1, links von 0,32 hatte. Der stationäre Aufenthalt im Kreiskrankenhaus G. im Juni 2000 fand entgegen den Angaben des Klägers eindeutig aufgrund eines entgleisten Diabetes mellitus Typ II b statt. Der Diabetes hatte bereits zu einem kompletten Spätsyndrom mit distal symmetrischer sensibler Polyneuropathie, Nephropathie Stadium IV a und Retinopathie - mit Zustand nach Laser-Behandlung - geführt.
Aus den von der Beklagten und vom SG Nürnberg eingeholten Gutachten sowie den beigezogenen ärztlichen Unterlagen ist eindeutig nachgewiesen, dass der Kläger bereits vor dem Arbeitsunfall an den von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen im augenärztlichen Bereich gelitten hat.
Die Berufung ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des gesamten Senats entscheiden (§ 155 Abs 3, 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved