Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 4268/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 619/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 anordnenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 1978 geborene Antragstellerin (Ast.) bezog seit 24. Mai 2005 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie hat einen Hauptschulabschluss und verfügt über eine Qualifizierung als Fachkraft im Gastgewerbe.
Unter dem 21. Oktober 2005 erhielt sie einen Vermittlungsvorschlag des Antraggegners (Agg.) mit der Aufforderung, sich bei der I GmbH schriftlich als Mitarbeiterin für Promotion im Rahmen der Zeitarbeit für Verkaufs- und Eventaktionen zu bewerben. Die Realisierung von verkaufsfördernden Maßnahmen, konkrete Produktangebote für Verlags- und Büchereiwesen war als Arbeitsaufgabe benannt.
Mit dem Vermerk, die Ast. habe sich nicht beworben, erreichte der entsprechende Vordruck am 10. November 2005 den Agg. vom in Aussicht genommenen Arbeitgeber zurück. Unter dem 29. Dezember 2005 wurde die Ast. aufgefordert zu erklären, warum sie u. a. dieses Stellenangebot ignoriert habe. Am 18. Januar 2006 bei der Agg. eingehend, antwortete diese u. a. sinngemäß mit der Gegenfrage, um welches der drei letzten Stellenangebote es denn ginge, sie habe "bis heute" nichts Neues vom Arbeitsamt gehört. Die letzten und ersten Meldungen seien vom 21. Oktober 2005 gewesen. Auf Blatt 108 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.
Unter dem 06. April 2006 erließ der Agg. Sanktionsbescheid und senkte die Leistung für die Zeit vom 01. Mai bis 31. Juli 2006 um 30 v. H. der Regelleistung ab. Das Angebot als Mitarbeiterin für Promotion bei Fa. I GmbH sei zumutbar gewesen. Am 05. März 2006 hat die Ast. Widerspruch erhoben, der bislang nicht entschieden ist.
Am 15. Mai 2006 hat die Ast. beim Sozialgericht Berlin sinngemäß u. a. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 beantragt.
Mit richterlichem Hinweisschreiben vom 08. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Agg. darauf aufmerksam gemacht, dass zwischen Sanktionsanlass und Sanktionsverhängung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen müsse. In den bisherigen Entscheidungen der Kammer sei von einer Frist für den Regelfall von ungefähr zwei Monaten ausgegangen worden.
Der Agg. hat entgegnet, aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich keine zeitliche Eingrenzung. Die Wirkung einer Sanktion werde nach seiner Ansicht auch noch erzielt, wenn zwischen Sanktionsanlass und Sanktionsverhängung ein Zeitraum von mehreren Monaten liege. Denn dem den Arbeitsangeboten beigefügten Rechtsfolgebelehrungen sei eindeutig zu entnehmen, dass entsprechende Pflichtverletzungen Sanktionen nach sich zögen. Von einer Untätigkeit der Behörde könne ein Leistungsempfänger entsprechend § 88 Abs. 1 SGG erst nach frühestens 6 Monaten ausgehen. In einem vergleichbaren Sanktionsfall habe das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2006 - L 19 B 453/06 ER - eine ähnlich lange Frist wie vorliegend nicht beanstandet. Eine Frist von zwei Monaten sei bei der gegenwärtigen Massenverwaltung im Bereich des SGB II und der im Interesse der Leistungsempfänger vorrangigen Bearbeitung laufender Leistungen nicht durchführbar und unrealistisch. Nicht außer Acht gelassen werden könne in diesem Zusammenhang auch die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Drucksache 16/1410 zu § 31 - vorgesehene Verschärfung der Sanktionsregelungen. Während bisher eine zweite Pflichtverletzung bereits nach Ablauf von drei Monaten wieder wie eine erste Pflichtverletzung angesehen werde, trete nach dem Fortentwicklungsgesetz eine verschärfte Sanktionierung auch dann noch ein, wenn zwischen zwei Pflichtverletzungen ein Zeitraum bis zu einem Jahr liege. Hieraus schließe der Agg., dass nach den Motiven des Gesetzgebers von Sanktionen bzw. verschärften Sanktionen nicht bereits nach kurzen Zeiträumen abgesehen werden solle.
Mit Beschluss vom 03. Juli 2006 hat das Sozialgericht Berlin u. a. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 angeordnet. Der Sanktionsbescheid sei offenkundig rechtswidrig. Grundlage für die festgesetzte Sanktion sei § 31 Abs. 1 Buchstabe c SGB II. Jedenfalls fehle es an einem hinreichenden engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der vermeintlich nicht wahrgenommenen Bewerbungsmöglichkeit und der Verhängung der Sanktion. Es sei davon auszugehen, dass die Absenkungsentscheidung unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zu treffen sei, das heiße ohne schuldhaftes Zögern der Verwaltung. Der im Zivilrecht insoweit zugrunde gelegte Zeitraum von zwei Wochen bis zur Entscheidung erscheine jedoch unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Verwaltung als zu kurz. Hingegen erscheine auch eine Frist von sechs Monaten im Regelfall als zu lang (so Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, Rdnr. 58 zu § 31). Vorliegend liege jedenfalls keine unverzügliche Festsetzung mehr vor, weil der Sanktionsbescheid erst nach etwas weniger als vier Monaten nach Abschluss des Anhörungsverfahrens im Januar 2006 ergangen sei.
Gegen den ihm am 04. Juli 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 17. Juli 2006 Beschwerde eingelegt. Zweifel - wie vom Sozialgericht geäußert - bezüglich der Geeignetheit der Ast. für die angebotene Tätigkeit seien unbegründet. Die Ast. habe eine Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe absolviert, wenn sie auch nach Kenntnis des Agg. in diesem Beruf bisher nicht gearbeitet habe. Sie sei alleinstehend, habe keine Kinder und keine gesundheitlichen Einschränkungen. Auch ihre Sprachkenntnisse seien für das Stellenangebot nach Anschauung des Agg. ausreichend. Die Unterbreitung des Stellenangebotes sei mit entsprechender Rechtsfolgebelehrung erfolgt. Dies ergebe sich aus der beigefügten Vermittlungsübersicht. Ein Muster eines Stellenangebotes mit rückseitiger Rechtsfolgebelehrung reichte der Agg. zur Verfahrensakte. Hinsichtlich des Erfordernisses eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen Sanktionsanlass und Sanktionsverhängung bezog er sich auf seinen bisherigen Vortrag.
Der Senat geht davon aus, der Agg. wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juli 2006 aufzuheben und den Antrag der Ast., die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 anzuordnen, abzulehnen.
Die Ast. hat zur Beschwerde keine Stellung genommen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen des einstweiligen Verfahrens, die Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin zum Zeichen Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin hat Bestand.
Das Sozialgericht kann auf Antrag gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs/einer Anfechtungsklage anordnen, welche hier im Ausgangspunkt wegen § 39 Nr. 1 SGB II nicht besteht. Dabei ist das Interesse am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes mit dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges abzuwägen. Das Aussetzungsinteresse überwiegt jedenfalls dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit solcher Verwaltungsakte kaum je bestehen wird.
Der Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, so dass auch bei einer Rechtskontrolle im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein anderes Ergebnis als dessen Kassation in Betracht kommen dürfte. Soweit der Agg. im Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 auf seinen "Änderungsbescheid" vom gleichen Tage verweist, kommt dem "Änderungsbescheid" keine eigenständige Bedeutung zu; denn er enthält bezüglich der ausgesprochenen Sanktion keine erneute oder zusätzliche Regelung.
Rechtsgrundlage für die festgesetzte Sanktion ist § 31 Abs. 1 Buchstabe c SGB II. Hiernach ist das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent zu senken, wenn trotz Belehrung über die Rechtsfolgen der erwerbsfähige Hilfsbedürftige sich weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
Auch der Senat hat erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der Antragstellerin für die Tätigkeit im Sinne der Zumutbarkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die bisherige Korrespondenz in der Leistungsakte nahe legt, dass die mit einer Promotiontätigkeit im Bereich des Verlags- und Büchereiwesens verbundenen Anforderungen an die Sprachkompetenz von der Ast. kaum erfüllt werden dürften. Auf Blatt 108 der Verwaltungsakte wird hingewiesen.
Anders als das Sozialgericht hat der Senat indes keinen Zweifel daran, dass die Ast. auf der Rückseite des ihr überreichten Vermittlungsvorschlages vom 21. Oktober 2005 auch die vordruckübliche Rechtsfolgebelehrung erhalten hat. Der Agg. hat dieses Verfahren in der Beschwerde dargestellt. Die Ast. ist dem nicht entgegengetreten. In ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren hat sie eingeräumt, den Vermittlungsvorschlag vom 21. Oktober 2005 erhalten zu haben.
Allerdings fehlt es - wie das Sozialgericht zu Recht angenommen hat - an einem hinreichenden engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der nicht wahrgenommenen Bewerbungsmöglichkeit und der Verhängung der Sanktion mit Bescheid vom 06. April 2006. Auch wenn dem Agg. zuzugeben ist, dass das Gesetz bezüglich der zeitlichen Abfolge von Obliegenheitsverletzung und Sanktion schweigt, eröffnet dies dem Leistungsträger keine freie Wahl des "Sanktionszeitraums" (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2005 § 31 Rz. 116 ff.). Sobald er von einem Absenkungs- oder Wegfallgrund Kenntnis erlangt, hat der Leistungsträger den eingreifenden Verwaltungsakt zur Feststellung der Sanktion unverzüglich zu erlassen und bekannt zu geben. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt dies zunächst aus Zweck und Ziel der Sanktionsregelung. Soll wegen einer Obliegenheitsverletzung im arbeitsmarktlichen Leistungsverhältnis auf das künftige Marktverhalten des Leistungsempfängers eingewirkt werden, muss die Sanktion zeitnah auf die Obliegenheitsverletzung erfolgen, ansonsten verliert sie ihre Rechtfertigung zur Durchsetzung der sanktionierten Norm. Die arbeitsmarktliche Nachfrage wie das Angebot an Arbeitskräften stellen sich als kurzfristige Geschäftsvorfälle dar, auf welche eine ebenso kurzfristige Sanktion beim Leistungsempfänger erwartbar ist, wenn nach Auffassung der Arbeitsmarktbehörde der Hilfebedürftige ein dysfunktionales vergangenes Marktverhalten gezeigt hat. Hinzu tritt, dass die dem Hilfebedürftigen auferlegte Darlegungs- und Beweislast für einen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht dadurch unzumutbar erschwert werden darf, dass die Verwaltung durch ein überlanges Auseinanderfallen von Obliegenheitsverletzung und Sanktionsbekanntgabe eine Rechtswahrnehmung des Leistungsempfängers vereitelt. Auf Seiten des Agg. stellt sich die Sanktionsentscheidung als gebundener Verwaltungsakt dar: Die Handlungspflicht der Verwaltung verbietet damit insbesondere ein Zuwarten als "Drohpotential" gegenüber dem Leistungsempfänger in Abhängigkeit von dessen künftigem Arbeitsmarktverhalten; insbesondere auch für zukünftige Vermittlungsangebote.
Aus § 88 Abs. 1 SGG und dessen sechsmonatiger "Reaktionszeit" der Verwaltung kann der Agg. im vorliegenden Zusammenhang nichts für sich herleiten. Die dortige prozessuale Regelung des Gerichtsverfahrens betrifft Vornahmesachen. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation betrifft eine Eingriffssache, in deren Zusammenhang zu beurteilen ist, zu welchem Zeitpunkt die der Verwaltung gegebene Eingriffsbefugnis im Hinblick auf den Zweck der Regelung verwirkt ist. Allerdings erscheint eine im Hinblick auf § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommene Frist von zwei Wochen für ein "unverzügliches Handeln" (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II 2005 § 31 Rz. 58) im Lichte der Feststellungslast der Verwaltung zeitlich zu gering bemessen.
Dem Senat erscheint hingegen für den Regelfall angemessen, von einer Frist von drei Monaten zwischen Sanktionsanlass und Bekanntgabe des Sanktionsbescheides auszugehen. Diese Frist dürfte in der Masse aller Fälle hinreichen, seitens der Verwaltung die notwendigen Feststellungen unter Einbezug einer Stellungnahme des Leistungsempfängers - ggf. auch ergänzend des in Aussicht genommenen Arbeitgebers - zu treffen und zugleich dessen Interesse an einer Darlegung und Feststellbarkeit eines wichtigen Grundes berücksichtigen. Nicht entlasten dürfte den Agg. im Regelfall ein besonderer Arbeitsanfall, der ihn nach seinem Vorbringen zu einem prioritären Einsatz der - möglicherweise zu knappen - personellen Ressourcen im Leistungsbereich veranlasst hat. Derartige Schwierigkeiten fallen in das allgemeine Betriebs- und Organisationsrisiko der Verwaltung. Aus ihm kann sie nichts für die Inanspruchnahme einer unangemessenen Bearbeitungsdauer im Einzelfall herleiten.
Im zu beurteilenden Fall ist davon auszugehen, dass die Ast. den Vermittlungsvorschlag nebst Rechtsfolgenbelehrung am 24. Oktober 2005 erhalten hat (arg. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Der Sanktionsbescheid dürfte der Ast. danach am 09. April 2006 bekannt gegeben worden sein. Zwischen Obliegenheitsverletzung und Bekanntgabe des Sanktionsbescheides liegen daher vorliegend mehr als vier Monate. Jedenfalls dieser zeitliche Abstand erfüllt nicht mehr die Anforderungen an eine zeitgerechte Wahrnahme der Eingriffsbefugnis der Verwaltung. Aus den zum 01. August 2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 in Kraft getretenen Änderungen des § 31 Abs. 3 SGB II kann der Agg. im vorliegenden Zusammenhang nichts für sich herleiten: Diese betreffen die Frage, ob eine wiederholte Pflichtverletzung (noch) im Hinblick auf den Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums anzunehmen ist. Mit Bezug darauf, dass der "vorangegangene" Sanktionszeitraum erst nach Erlass des - ersten - Sanktionsbescheides beginnen kann, zeigt diese Regelung im vorliegend erörterten Zusammenhang gerade auf, dass die Reaktionszeit der Verwaltung bezüglich der Festsetzung der Erstsanktion nicht zulange bemessen sein kann, um dem arbeitlosen Hilfebedürftigen seinen leistungsrechtlichen Status alsbald zu verdeutlichen.
Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, das über das öffentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes und seiner Verwirklichung hinausginge und das gewichtiger als das Interesse der Ast. an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 ist, ist nicht ersichtlich und müsste wegen der Offensichtlichkeit des Hauptsacheerfolges ohnehin in den Hintergrund treten.
Aus der angezogenen Entscheidung des 19. Senats kann der Agg. nichts für sich herleiten: Ausweislich der Entscheidungsgründe setzt sich dieser Beschluss mit dem hier angesprochenen Problemkreis nicht explizit auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die am 1978 geborene Antragstellerin (Ast.) bezog seit 24. Mai 2005 fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie hat einen Hauptschulabschluss und verfügt über eine Qualifizierung als Fachkraft im Gastgewerbe.
Unter dem 21. Oktober 2005 erhielt sie einen Vermittlungsvorschlag des Antraggegners (Agg.) mit der Aufforderung, sich bei der I GmbH schriftlich als Mitarbeiterin für Promotion im Rahmen der Zeitarbeit für Verkaufs- und Eventaktionen zu bewerben. Die Realisierung von verkaufsfördernden Maßnahmen, konkrete Produktangebote für Verlags- und Büchereiwesen war als Arbeitsaufgabe benannt.
Mit dem Vermerk, die Ast. habe sich nicht beworben, erreichte der entsprechende Vordruck am 10. November 2005 den Agg. vom in Aussicht genommenen Arbeitgeber zurück. Unter dem 29. Dezember 2005 wurde die Ast. aufgefordert zu erklären, warum sie u. a. dieses Stellenangebot ignoriert habe. Am 18. Januar 2006 bei der Agg. eingehend, antwortete diese u. a. sinngemäß mit der Gegenfrage, um welches der drei letzten Stellenangebote es denn ginge, sie habe "bis heute" nichts Neues vom Arbeitsamt gehört. Die letzten und ersten Meldungen seien vom 21. Oktober 2005 gewesen. Auf Blatt 108 der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.
Unter dem 06. April 2006 erließ der Agg. Sanktionsbescheid und senkte die Leistung für die Zeit vom 01. Mai bis 31. Juli 2006 um 30 v. H. der Regelleistung ab. Das Angebot als Mitarbeiterin für Promotion bei Fa. I GmbH sei zumutbar gewesen. Am 05. März 2006 hat die Ast. Widerspruch erhoben, der bislang nicht entschieden ist.
Am 15. Mai 2006 hat die Ast. beim Sozialgericht Berlin sinngemäß u. a. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 beantragt.
Mit richterlichem Hinweisschreiben vom 08. Juni 2006 hat das Sozialgericht den Agg. darauf aufmerksam gemacht, dass zwischen Sanktionsanlass und Sanktionsverhängung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen müsse. In den bisherigen Entscheidungen der Kammer sei von einer Frist für den Regelfall von ungefähr zwei Monaten ausgegangen worden.
Der Agg. hat entgegnet, aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich keine zeitliche Eingrenzung. Die Wirkung einer Sanktion werde nach seiner Ansicht auch noch erzielt, wenn zwischen Sanktionsanlass und Sanktionsverhängung ein Zeitraum von mehreren Monaten liege. Denn dem den Arbeitsangeboten beigefügten Rechtsfolgebelehrungen sei eindeutig zu entnehmen, dass entsprechende Pflichtverletzungen Sanktionen nach sich zögen. Von einer Untätigkeit der Behörde könne ein Leistungsempfänger entsprechend § 88 Abs. 1 SGG erst nach frühestens 6 Monaten ausgehen. In einem vergleichbaren Sanktionsfall habe das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2006 - L 19 B 453/06 ER - eine ähnlich lange Frist wie vorliegend nicht beanstandet. Eine Frist von zwei Monaten sei bei der gegenwärtigen Massenverwaltung im Bereich des SGB II und der im Interesse der Leistungsempfänger vorrangigen Bearbeitung laufender Leistungen nicht durchführbar und unrealistisch. Nicht außer Acht gelassen werden könne in diesem Zusammenhang auch die mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Drucksache 16/1410 zu § 31 - vorgesehene Verschärfung der Sanktionsregelungen. Während bisher eine zweite Pflichtverletzung bereits nach Ablauf von drei Monaten wieder wie eine erste Pflichtverletzung angesehen werde, trete nach dem Fortentwicklungsgesetz eine verschärfte Sanktionierung auch dann noch ein, wenn zwischen zwei Pflichtverletzungen ein Zeitraum bis zu einem Jahr liege. Hieraus schließe der Agg., dass nach den Motiven des Gesetzgebers von Sanktionen bzw. verschärften Sanktionen nicht bereits nach kurzen Zeiträumen abgesehen werden solle.
Mit Beschluss vom 03. Juli 2006 hat das Sozialgericht Berlin u. a. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 angeordnet. Der Sanktionsbescheid sei offenkundig rechtswidrig. Grundlage für die festgesetzte Sanktion sei § 31 Abs. 1 Buchstabe c SGB II. Jedenfalls fehle es an einem hinreichenden engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der vermeintlich nicht wahrgenommenen Bewerbungsmöglichkeit und der Verhängung der Sanktion. Es sei davon auszugehen, dass die Absenkungsentscheidung unverzüglich im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zu treffen sei, das heiße ohne schuldhaftes Zögern der Verwaltung. Der im Zivilrecht insoweit zugrunde gelegte Zeitraum von zwei Wochen bis zur Entscheidung erscheine jedoch unter Berücksichtigung der legitimen Interessen der Verwaltung als zu kurz. Hingegen erscheine auch eine Frist von sechs Monaten im Regelfall als zu lang (so Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, Rdnr. 58 zu § 31). Vorliegend liege jedenfalls keine unverzügliche Festsetzung mehr vor, weil der Sanktionsbescheid erst nach etwas weniger als vier Monaten nach Abschluss des Anhörungsverfahrens im Januar 2006 ergangen sei.
Gegen den ihm am 04. Juli 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 17. Juli 2006 Beschwerde eingelegt. Zweifel - wie vom Sozialgericht geäußert - bezüglich der Geeignetheit der Ast. für die angebotene Tätigkeit seien unbegründet. Die Ast. habe eine Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe absolviert, wenn sie auch nach Kenntnis des Agg. in diesem Beruf bisher nicht gearbeitet habe. Sie sei alleinstehend, habe keine Kinder und keine gesundheitlichen Einschränkungen. Auch ihre Sprachkenntnisse seien für das Stellenangebot nach Anschauung des Agg. ausreichend. Die Unterbreitung des Stellenangebotes sei mit entsprechender Rechtsfolgebelehrung erfolgt. Dies ergebe sich aus der beigefügten Vermittlungsübersicht. Ein Muster eines Stellenangebotes mit rückseitiger Rechtsfolgebelehrung reichte der Agg. zur Verfahrensakte. Hinsichtlich des Erfordernisses eines zeitlichen Zusammenhanges zwischen Sanktionsanlass und Sanktionsverhängung bezog er sich auf seinen bisherigen Vortrag.
Der Senat geht davon aus, der Agg. wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juli 2006 aufzuheben und den Antrag der Ast., die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 anzuordnen, abzulehnen.
Die Ast. hat zur Beschwerde keine Stellung genommen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen des einstweiligen Verfahrens, die Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin zum Zeichen Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat zu seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin hat Bestand.
Das Sozialgericht kann auf Antrag gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs/einer Anfechtungsklage anordnen, welche hier im Ausgangspunkt wegen § 39 Nr. 1 SGB II nicht besteht. Dabei ist das Interesse am Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes mit dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges abzuwägen. Das Aussetzungsinteresse überwiegt jedenfalls dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit solcher Verwaltungsakte kaum je bestehen wird.
Der Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, so dass auch bei einer Rechtskontrolle im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein anderes Ergebnis als dessen Kassation in Betracht kommen dürfte. Soweit der Agg. im Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 auf seinen "Änderungsbescheid" vom gleichen Tage verweist, kommt dem "Änderungsbescheid" keine eigenständige Bedeutung zu; denn er enthält bezüglich der ausgesprochenen Sanktion keine erneute oder zusätzliche Regelung.
Rechtsgrundlage für die festgesetzte Sanktion ist § 31 Abs. 1 Buchstabe c SGB II. Hiernach ist das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent zu senken, wenn trotz Belehrung über die Rechtsfolgen der erwerbsfähige Hilfsbedürftige sich weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
Auch der Senat hat erhebliche Zweifel an der Geeignetheit der Antragstellerin für die Tätigkeit im Sinne der Zumutbarkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die bisherige Korrespondenz in der Leistungsakte nahe legt, dass die mit einer Promotiontätigkeit im Bereich des Verlags- und Büchereiwesens verbundenen Anforderungen an die Sprachkompetenz von der Ast. kaum erfüllt werden dürften. Auf Blatt 108 der Verwaltungsakte wird hingewiesen.
Anders als das Sozialgericht hat der Senat indes keinen Zweifel daran, dass die Ast. auf der Rückseite des ihr überreichten Vermittlungsvorschlages vom 21. Oktober 2005 auch die vordruckübliche Rechtsfolgebelehrung erhalten hat. Der Agg. hat dieses Verfahren in der Beschwerde dargestellt. Die Ast. ist dem nicht entgegengetreten. In ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren hat sie eingeräumt, den Vermittlungsvorschlag vom 21. Oktober 2005 erhalten zu haben.
Allerdings fehlt es - wie das Sozialgericht zu Recht angenommen hat - an einem hinreichenden engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der nicht wahrgenommenen Bewerbungsmöglichkeit und der Verhängung der Sanktion mit Bescheid vom 06. April 2006. Auch wenn dem Agg. zuzugeben ist, dass das Gesetz bezüglich der zeitlichen Abfolge von Obliegenheitsverletzung und Sanktion schweigt, eröffnet dies dem Leistungsträger keine freie Wahl des "Sanktionszeitraums" (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2005 § 31 Rz. 116 ff.). Sobald er von einem Absenkungs- oder Wegfallgrund Kenntnis erlangt, hat der Leistungsträger den eingreifenden Verwaltungsakt zur Feststellung der Sanktion unverzüglich zu erlassen und bekannt zu geben. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt dies zunächst aus Zweck und Ziel der Sanktionsregelung. Soll wegen einer Obliegenheitsverletzung im arbeitsmarktlichen Leistungsverhältnis auf das künftige Marktverhalten des Leistungsempfängers eingewirkt werden, muss die Sanktion zeitnah auf die Obliegenheitsverletzung erfolgen, ansonsten verliert sie ihre Rechtfertigung zur Durchsetzung der sanktionierten Norm. Die arbeitsmarktliche Nachfrage wie das Angebot an Arbeitskräften stellen sich als kurzfristige Geschäftsvorfälle dar, auf welche eine ebenso kurzfristige Sanktion beim Leistungsempfänger erwartbar ist, wenn nach Auffassung der Arbeitsmarktbehörde der Hilfebedürftige ein dysfunktionales vergangenes Marktverhalten gezeigt hat. Hinzu tritt, dass die dem Hilfebedürftigen auferlegte Darlegungs- und Beweislast für einen wichtigen Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht dadurch unzumutbar erschwert werden darf, dass die Verwaltung durch ein überlanges Auseinanderfallen von Obliegenheitsverletzung und Sanktionsbekanntgabe eine Rechtswahrnehmung des Leistungsempfängers vereitelt. Auf Seiten des Agg. stellt sich die Sanktionsentscheidung als gebundener Verwaltungsakt dar: Die Handlungspflicht der Verwaltung verbietet damit insbesondere ein Zuwarten als "Drohpotential" gegenüber dem Leistungsempfänger in Abhängigkeit von dessen künftigem Arbeitsmarktverhalten; insbesondere auch für zukünftige Vermittlungsangebote.
Aus § 88 Abs. 1 SGG und dessen sechsmonatiger "Reaktionszeit" der Verwaltung kann der Agg. im vorliegenden Zusammenhang nichts für sich herleiten. Die dortige prozessuale Regelung des Gerichtsverfahrens betrifft Vornahmesachen. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation betrifft eine Eingriffssache, in deren Zusammenhang zu beurteilen ist, zu welchem Zeitpunkt die der Verwaltung gegebene Eingriffsbefugnis im Hinblick auf den Zweck der Regelung verwirkt ist. Allerdings erscheint eine im Hinblick auf § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommene Frist von zwei Wochen für ein "unverzügliches Handeln" (vgl. Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II 2005 § 31 Rz. 58) im Lichte der Feststellungslast der Verwaltung zeitlich zu gering bemessen.
Dem Senat erscheint hingegen für den Regelfall angemessen, von einer Frist von drei Monaten zwischen Sanktionsanlass und Bekanntgabe des Sanktionsbescheides auszugehen. Diese Frist dürfte in der Masse aller Fälle hinreichen, seitens der Verwaltung die notwendigen Feststellungen unter Einbezug einer Stellungnahme des Leistungsempfängers - ggf. auch ergänzend des in Aussicht genommenen Arbeitgebers - zu treffen und zugleich dessen Interesse an einer Darlegung und Feststellbarkeit eines wichtigen Grundes berücksichtigen. Nicht entlasten dürfte den Agg. im Regelfall ein besonderer Arbeitsanfall, der ihn nach seinem Vorbringen zu einem prioritären Einsatz der - möglicherweise zu knappen - personellen Ressourcen im Leistungsbereich veranlasst hat. Derartige Schwierigkeiten fallen in das allgemeine Betriebs- und Organisationsrisiko der Verwaltung. Aus ihm kann sie nichts für die Inanspruchnahme einer unangemessenen Bearbeitungsdauer im Einzelfall herleiten.
Im zu beurteilenden Fall ist davon auszugehen, dass die Ast. den Vermittlungsvorschlag nebst Rechtsfolgenbelehrung am 24. Oktober 2005 erhalten hat (arg. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Der Sanktionsbescheid dürfte der Ast. danach am 09. April 2006 bekannt gegeben worden sein. Zwischen Obliegenheitsverletzung und Bekanntgabe des Sanktionsbescheides liegen daher vorliegend mehr als vier Monate. Jedenfalls dieser zeitliche Abstand erfüllt nicht mehr die Anforderungen an eine zeitgerechte Wahrnahme der Eingriffsbefugnis der Verwaltung. Aus den zum 01. August 2006 mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 in Kraft getretenen Änderungen des § 31 Abs. 3 SGB II kann der Agg. im vorliegenden Zusammenhang nichts für sich herleiten: Diese betreffen die Frage, ob eine wiederholte Pflichtverletzung (noch) im Hinblick auf den Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums anzunehmen ist. Mit Bezug darauf, dass der "vorangegangene" Sanktionszeitraum erst nach Erlass des - ersten - Sanktionsbescheides beginnen kann, zeigt diese Regelung im vorliegend erörterten Zusammenhang gerade auf, dass die Reaktionszeit der Verwaltung bezüglich der Festsetzung der Erstsanktion nicht zulange bemessen sein kann, um dem arbeitlosen Hilfebedürftigen seinen leistungsrechtlichen Status alsbald zu verdeutlichen.
Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, das über das öffentliche Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes und seiner Verwirklichung hinausginge und das gewichtiger als das Interesse der Ast. an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 06. April 2006 ist, ist nicht ersichtlich und müsste wegen der Offensichtlichkeit des Hauptsacheerfolges ohnehin in den Hintergrund treten.
Aus der angezogenen Entscheidung des 19. Senats kann der Agg. nichts für sich herleiten: Ausweislich der Entscheidungsgründe setzt sich dieser Beschluss mit dem hier angesprochenen Problemkreis nicht explizit auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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