L 6 B 1477/06 R PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 1054/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 1477/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen; auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung, zumal das in Bezug genommene Attest von Dr T/ Dr B vom 23. Februar 2006 anders als die zeitnah erstellten Gutachten keine konkreten Funktionseinbußen beschreiben und die Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Dr G und Frau Dr F nicht substantiiert - das heißt mit hierauf bezogenen Stellungnahmen - angegriffen haben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Sozialgerichtsgesetz, § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung).

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe:

sind nicht vorhanden.
Rechtskraft
Aus
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