L 11 B 225/06 SO PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SO 123/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 225/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Bezirskrevisors beim Bayer. Landessozialgericht wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20. März 2006 dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für ihr Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth ab dem 13.02.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G. H. , F. , beigeordnet wird, sie aber monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 45,00 EUR zu erbringen hat.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin für die gewährte Prozesskostenhilfe (PKH) Ratenzahlungen zu erbringen hat.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) bewilligte ihr in dem hier angefochtenen Beschluss vom 20.03.2006 für ein Klageverfahren PKH - ohne Ratenzahlung - und ordnete Rechtsanwalt G. H. , F. , bei.

Dagegen legte der Bezirksrevisor beim Bayer. Landessozialgericht mit Schreiben vom 24.03.2006 Beschwerde ein. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen habe die Klägerin Ratenzahlungen in Höhe von 45,00 EUR zu erbringen. Entgegen der Auffassung des SG können erst in der Zukunft liegende und entstehende Belastungen nicht berücksichtigt werden, da die Voraussetzung für die Anwendung von § 120 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) offensichtlich nicht gegeben ist. Zudem durften nur nachgewiesene Ausgaben berücksichtigt werden.

Die Klägerin tritt der Beschwerde insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung der Stromkosten entgegen. Auch im Übrigen habe sie berücksichtigungsfähige Auslagen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Bescherde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Bezirksrevisor beim Bayer. Landessozialgericht ist beschwerdebefugt, denn das SG hat bei der Bewilligung von PKH keine Monatsraten angesetzt (vgl. dazu im Übrigen: Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 73a Rdnr 12d). Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde ist auch begründet, denn die Klägerin hat aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlungen zu erbringen.

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen betragen die laufenden Einkünfte der Klägerin 1.016,92 EUR monatlich. Hiervon sind gemäß § 82 Abs 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) 62,59 EUR (49,74 EUR private Kranken- oder Unfallversicherung, 5,12 EUR Hausrat- und Gebäudehaftpflichtversicherung, 7,73 EUR sonstige Versicherungen) in Abzug zu bringen. Als Freibetrag nach § 115 Abs 1 Nr 2a ZPO werden 380,00 EUR und als anrechenbare Wohnkosten 406,00 EUR berücksichtigt. Zuzüglich besonderer Belastungen in Höhe von 50,00 EUR ergeben sich damit Abzüge in Höhe von insgesamt 898,59 EUR. Das mithin anrechenbare Einkommen von 118,33 EUR wird auf 118,00 EUR gerundet, weshalb monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR anfallen.

Hinsichtlich des Ansatzes von Stromkosten weist der Senat darauf hin, dass diese zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung gehören und daher bereits mit dem in Ansatz gebrachten Freibetrag für die Klägerin abgegolten sind (vgl. hierzu auch BayLSG vom 18.09.2002 Az: L 19 B 56/98 RJ PKH). Dasselbe gilt für die Kabel- und GEZ-Gebühren. Auch sie sind mit dem Freibetrag nach § 115 Abs 1 Nr 2a ZPO in Höhe von 380,00 EUR monatlich abgegolten. Soweit die Klägerin im Übrigen durch Vorlage von Belegen mit Schreiben vom 21.08.2006 weitere Ausgaben nachgewiesen hat, schließt sich der Senat der Auffassung des Bezirksrevisors beim Bayer. Landessozialgericht in der Stellungnahme vom 15.09.2006 dahin an, dass diese allesamt nicht berücksichtigt werden können. Sie stellen zum einen keine Mehrausgaben i.S. des § 115 Abs 1 Nr 4 ZPO dar. Auch bei Berücksichtigung der jeweils zu leistenden gesetzlichen Zulagen für die nachgewiesenerweise erworbenen Mittel gegen Blähungen, Völlegefühl, Sodbrennen usw., bei Berücksichtigung der ganzjährigen Praxisgebühr sowie der monatlich attestierten 8,00 EUR für klimakterische Beschwerden ergebe sich allenfalls ein nach oben gerundeter monatlicher Betrag von höchstens 40,00 EUR, mithin keine Änderung der o.a. Berechnung. Ein monatlicher Mehrbedarf i.S. von § 30 SGB XII ist bisher weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich, gleichwohl aber zugunsten der Klägerin im Ansatz des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors beim Bayer. Landessozialgericht waren deshalb unter Abänderung des hier angefochtenen Beschlusses des SG der Klägerin Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 45,00 EUR aufzuerlegen.

Nur nachdem die Höhe der zu erbringenden Ratenzahlung nunmehr im Beschwerdeverfahren geklärt war, hat der Senat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung von einer Zurückverweisung in entsprechender Anwendung des § 159 Abs 1 SGG Abstand genommen.

Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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