Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 970/04 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 858/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1947 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt, besitzt die kroatische Staatsangehörigkeit und hat ihren Wohnsitz in Kroatien. Sie hat in der dortigen Invalidenversicherung Versicherungszeiten vom 5. Januar 1967 bis 5. März 1968, 26. Februar 1979 bis 31. Dezember 1979 sowie vom 1. September 1980 bis 29. Juni 2002 zurückgelegt (HR-D 205 vom 17. Juni 2003), aus denen sie seit 30. Juni 2002 eine Pension bezieht.
Den zu Grunde liegenden Rentenantrag vom 12. Juni 2002 leitete der kroatische Versicherungsträger mit Schreiben vom 17. Juni 2003 an die Beklagte weiter, nachdem die Klägerin bei der Beklagten bereits am 22. Januar 2003 formlos Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hatte.
In Deutschland war die Klägerin vom 18. März 1968 bis 31. Mai 1969 als Zimmermädchen und vom 2. Juni 1969 bis 31. Mai 1970, vom 16. August 1970 bis 2. Dezember 1974 sowie vom 12. März 1975 bis 12. August 1977 mit einer Anlernzeit von drei Monaten als Montagearbeiterin sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Der kroatische Versicherungsträger übersandte ein Gutachten vom 17. Februar 2004 mit weiteren ärztlichen Unterlagen, wonach die Klägerin als Montagearbeiterin nur noch unter drei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Der sozialärztliche Dienst der Beklagten schloss sich dieser Leistungseinschätzung an.
Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Juli 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer. Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte sie ab (Bescheid vom 5. Mai 2004). Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004). Ob unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in Deutschland ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen würde, sei nicht geprüft worden. Weil die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe, bestünde nach § 110 Abs. 2 i.V.m. § 112 S. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) kein Anspruch auf Zahlung einer solchen Rente. Die in Art. 5 des deutsch-kroatischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998 S. 2034, in Kraft getreten am 1. Dezember 1998 - DKSVA -) geregelte Gleichstellung der Hoheitsgebiete beider Vertragsstaaten beseitige diese Rechtsfolge nicht, denn sie gelte nach Nr. 3 Buchstabe a) des Schlussprotokolls zum DKSVA nur in Bezug auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehe.
Dagegen hat die Klägerin am 27. September 2004 (Eingang bei Gericht) Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben mit der Begründung, sie könne keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr erbringen.
Das SG hat die Klägerin ambulant durch die Ärztin für Sozialmedizin Dr. T. und die Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr. M. begutachten lassen (Gutachten vom 19./20. September 2005).
Dr. M. hat bei der Klägerin eine Dysthymie im Sinne einer chronisch-depressiven Entwicklung, eine somatoforme Schmerzstörung sowie hals- und lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Funktionsausfälle diagnostiziert und sie für fähig erachtet, drei bis unter sechs Stunden täglich leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht sowie ohne Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten zu verrichten. Tätigkeiten als Zimmermädchen oder Montagearbeiterin könne die Klägerin nicht mehr verrichteten. Auf gleichwertige Tätigkeiten könne sie sich aber noch umstellen. Gegenüber den aus Kroatien vorliegenden Befunden sei keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten.
Dr. T. hat bei der Klägerin ergänzend dazu einen Bluthochdruck, eine chronische Bronchitis bei Allergieneigung sowie eine Kniegelenksarthrose beidseits diagnostiziert. Sie hat die Klägerin unter Berücksichtigung der von Dr. M. festgestellten Gesundheitstörungen ebenfalls für fähig erachtet, täglich drei bis unter sechs Stunden leichte Arbeiten zu verrichten und als weitere qualitative Leistungseinschränkungen Arbeiten unter Haltungskonstanz sowie unter Exposition von Nässe, Kälte, Staub und reizenden Gasen genannt.
Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. September 2005, der Klägerin zugestellt am 11. Oktober 2005). Die Sachverständigen hätten keine derart wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Klägerin festgestellt, dass eine weitergehende als die bereits von der Beklagten zugestandene Leistungsminderung auf drei bis unter sechs Stunden täglich gerechtfertigt sei. Das Ergebnis der Untersuchung decke sich auch mit der Einschätzung durch die Invalidenkommission in Kroatien, die ebenfalls nur von einem eingeschränkten, nicht aber von einem aufgehobenen Leistungsvermögen der Klägerin ausgegangen sei. Wesentliche Änderungen seien seither nicht eingetreten.
Mit der am 5. Dezember 2005 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung begehrt die Klägerin weiterhin die Zahlung einer Rente wegen voller (statt teilweiser) Erwerbsminderung. Die Begutachtung in Deutschland sei nicht lege artis durchgeführt worden. Konkrete Einwände gegen die Gutachten der Sachverständigen Dr. T. und Dr. M. hat die Klägerin aber auch auf Aufforderung des Senats nicht erhoben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004 zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2002 anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004, soweit die Beklagte es darin abgelehnt hat, der Klägerin anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine (höhere) Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 21. September 2005 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das SG ist aufgrund der im Klageverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. T. und Dr. M. zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer vollen Erwerbsminderung nicht vorliegen. Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit der Leistungsbeurteilung des vom kroatischen Versicherungsträger eingeholten Gutachtens vom 17. Februar 2004 und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Gutachten der langjährig erfahrenen Sachverständigen sind ausführlich und schlüssig begründet. Die von ihnen getroffene Leistungsbeurteilung ist aufgrund der von den Sachverständigen selbst erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der aus Kroatien übermittelten Vorbefunde nachvollziehbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Leistungsbeurteilung für das Leistungsvermögen relevante Gesundheitsstörungen unberücksichtigt geblieben oder unzutreffend bewertet worden sind. Konkrete Einwände, die Anlass zu Zweifeln an der getroffenen medizinischen Beurteilung geben könnten, hat auch die Klägerin selbst nicht vorgetragen.
Das SG hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes, die im Falle eines Aufenthalts des Versicherten im Bundesgebiet einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung begründet, solange der Versicherte tatsächlich keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz inne hat, im Falle der Klägerin keine Berücksichtigung finden kann. Da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, besteht bei einer Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) weder nach bundesdeutschem Recht noch nach dem DKSVA ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auch die Ausführungen des SG zur Ermittlung des Zugangsfaktors, zu denen sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht geäußert hat, bedürfen keiner Ergänzung.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Die 1947 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt, besitzt die kroatische Staatsangehörigkeit und hat ihren Wohnsitz in Kroatien. Sie hat in der dortigen Invalidenversicherung Versicherungszeiten vom 5. Januar 1967 bis 5. März 1968, 26. Februar 1979 bis 31. Dezember 1979 sowie vom 1. September 1980 bis 29. Juni 2002 zurückgelegt (HR-D 205 vom 17. Juni 2003), aus denen sie seit 30. Juni 2002 eine Pension bezieht.
Den zu Grunde liegenden Rentenantrag vom 12. Juni 2002 leitete der kroatische Versicherungsträger mit Schreiben vom 17. Juni 2003 an die Beklagte weiter, nachdem die Klägerin bei der Beklagten bereits am 22. Januar 2003 formlos Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hatte.
In Deutschland war die Klägerin vom 18. März 1968 bis 31. Mai 1969 als Zimmermädchen und vom 2. Juni 1969 bis 31. Mai 1970, vom 16. August 1970 bis 2. Dezember 1974 sowie vom 12. März 1975 bis 12. August 1977 mit einer Anlernzeit von drei Monaten als Montagearbeiterin sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Der kroatische Versicherungsträger übersandte ein Gutachten vom 17. Februar 2004 mit weiteren ärztlichen Unterlagen, wonach die Klägerin als Montagearbeiterin nur noch unter drei Stunden, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Der sozialärztliche Dienst der Beklagten schloss sich dieser Leistungseinschätzung an.
Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 1. Juli 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer. Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte sie ab (Bescheid vom 5. Mai 2004). Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004). Ob unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in Deutschland ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen würde, sei nicht geprüft worden. Weil die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe, bestünde nach § 110 Abs. 2 i.V.m. § 112 S. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) kein Anspruch auf Zahlung einer solchen Rente. Die in Art. 5 des deutsch-kroatischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 24. November 1997 (BGBl. II 1998 S. 2034, in Kraft getreten am 1. Dezember 1998 - DKSVA -) geregelte Gleichstellung der Hoheitsgebiete beider Vertragsstaaten beseitige diese Rechtsfolge nicht, denn sie gelte nach Nr. 3 Buchstabe a) des Schlussprotokolls zum DKSVA nur in Bezug auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehe.
Dagegen hat die Klägerin am 27. September 2004 (Eingang bei Gericht) Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben mit der Begründung, sie könne keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr erbringen.
Das SG hat die Klägerin ambulant durch die Ärztin für Sozialmedizin Dr. T. und die Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Sozialmedizin Dr. M. begutachten lassen (Gutachten vom 19./20. September 2005).
Dr. M. hat bei der Klägerin eine Dysthymie im Sinne einer chronisch-depressiven Entwicklung, eine somatoforme Schmerzstörung sowie hals- und lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Funktionsausfälle diagnostiziert und sie für fähig erachtet, drei bis unter sechs Stunden täglich leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht sowie ohne Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten zu verrichten. Tätigkeiten als Zimmermädchen oder Montagearbeiterin könne die Klägerin nicht mehr verrichteten. Auf gleichwertige Tätigkeiten könne sie sich aber noch umstellen. Gegenüber den aus Kroatien vorliegenden Befunden sei keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten.
Dr. T. hat bei der Klägerin ergänzend dazu einen Bluthochdruck, eine chronische Bronchitis bei Allergieneigung sowie eine Kniegelenksarthrose beidseits diagnostiziert. Sie hat die Klägerin unter Berücksichtigung der von Dr. M. festgestellten Gesundheitstörungen ebenfalls für fähig erachtet, täglich drei bis unter sechs Stunden leichte Arbeiten zu verrichten und als weitere qualitative Leistungseinschränkungen Arbeiten unter Haltungskonstanz sowie unter Exposition von Nässe, Kälte, Staub und reizenden Gasen genannt.
Das SG hat sich dieser Leistungsbeurteilung angeschlossen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. September 2005, der Klägerin zugestellt am 11. Oktober 2005). Die Sachverständigen hätten keine derart wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen bei der Klägerin festgestellt, dass eine weitergehende als die bereits von der Beklagten zugestandene Leistungsminderung auf drei bis unter sechs Stunden täglich gerechtfertigt sei. Das Ergebnis der Untersuchung decke sich auch mit der Einschätzung durch die Invalidenkommission in Kroatien, die ebenfalls nur von einem eingeschränkten, nicht aber von einem aufgehobenen Leistungsvermögen der Klägerin ausgegangen sei. Wesentliche Änderungen seien seither nicht eingetreten.
Mit der am 5. Dezember 2005 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung begehrt die Klägerin weiterhin die Zahlung einer Rente wegen voller (statt teilweiser) Erwerbsminderung. Die Begutachtung in Deutschland sei nicht lege artis durchgeführt worden. Konkrete Einwände gegen die Gutachten der Sachverständigen Dr. T. und Dr. M. hat die Klägerin aber auch auf Aufforderung des Senats nicht erhoben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004 zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2002 anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004, soweit die Beklagte es darin abgelehnt hat, der Klägerin anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine (höhere) Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 21. September 2005 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das SG ist aufgrund der im Klageverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. T. und Dr. M. zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen für die Annahme einer vollen Erwerbsminderung nicht vorliegen. Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit der Leistungsbeurteilung des vom kroatischen Versicherungsträger eingeholten Gutachtens vom 17. Februar 2004 und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Gutachten der langjährig erfahrenen Sachverständigen sind ausführlich und schlüssig begründet. Die von ihnen getroffene Leistungsbeurteilung ist aufgrund der von den Sachverständigen selbst erhobenen Befunde unter Berücksichtigung der aus Kroatien übermittelten Vorbefunde nachvollziehbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Leistungsbeurteilung für das Leistungsvermögen relevante Gesundheitsstörungen unberücksichtigt geblieben oder unzutreffend bewertet worden sind. Konkrete Einwände, die Anlass zu Zweifeln an der getroffenen medizinischen Beurteilung geben könnten, hat auch die Klägerin selbst nicht vorgetragen.
Das SG hat ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes, die im Falle eines Aufenthalts des Versicherten im Bundesgebiet einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung begründet, solange der Versicherte tatsächlich keinen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz inne hat, im Falle der Klägerin keine Berücksichtigung finden kann. Da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, besteht bei einer Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich (teilweise Erwerbsminderung) weder nach bundesdeutschem Recht noch nach dem DKSVA ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auch die Ausführungen des SG zur Ermittlung des Zugangsfaktors, zu denen sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht geäußert hat, bedürfen keiner Ergänzung.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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