Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1063/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4681/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Konstanz vom 21.8.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) bezog ab August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Seit 1.1.2006 lebt sie zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Wohnung mit Jochen F. (F.). Für die Tochter erhält sie Unterhalt und Kindergeld von insgesamt 259 EUR. Sie selbst erhält von ihrem geschiedenen Ehemann monatlich 295 EUR Unterhalt.
Im Dezember 2005 beantragte die Ast. die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Antrag gab sie an bei Herrn F. einzuziehen und in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben.
Mit Bescheid vom 20.1.2006 lehnte die Antragsgegnerin (Ag.) die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Begründung ab, das anzurechnende Einkommen übersteige den Bedarf. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid erhob die Ast. am 31.3.2006 vor dem SG Konstanz Klage.
Am 19.4.2006 beantragte die Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung des Einkommens von F. zu bewilligen. F. gewähre der Ast. außer der Überlassung von Wohnraum keinen Unterhalt oder sonstige Zahlungen. Von dem Einkommen des F. seien Unterhaltszahlungen in Höhe von 499 EUR sowie weitere Ausgaben in Abzug zu bringen.
Mit Beschluss vom 21.8.2006 lehnte das SG Konstanz den beantragten einstweiligen Rechtsschutz ab. Zur Begründung führte das SG aus, bei Personen die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, sei bei der Bedarfsberechnung auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Im Falle des Ast. sei auf Grund der eigenen Angaben und der Umstände von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit F. und somit auch von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.
Der Bedarf des F., der Ast. und ihrer Tochter betrage nach Berücksichtigung des Unterhalts und des Kindergelds 305 EUR monatlich. Für F. habe die Ag. einen Anrechnungsbetrag aus dem Erwerbseinkommen von 1146,71 EUR berechnet. Selbst bei Berücksichtig eines weiteren Unterhalts von 200 EUR und zusätzlich geltend gemachter Werbungskosten verbleibe immer noch gegenüber dem berechneten Bedarf von 305 EUR ein beträchtlicher Überhang, sodass der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss legte die Ast ... am 4.9.2006 beim SG Konstanz Beschwerde ein. Dieses wurde nach der Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat weist sie aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) bezog ab August 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Seit 1.1.2006 lebt sie zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter in einer Wohnung mit Jochen F. (F.). Für die Tochter erhält sie Unterhalt und Kindergeld von insgesamt 259 EUR. Sie selbst erhält von ihrem geschiedenen Ehemann monatlich 295 EUR Unterhalt.
Im Dezember 2005 beantragte die Ast. die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Antrag gab sie an bei Herrn F. einzuziehen und in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben.
Mit Bescheid vom 20.1.2006 lehnte die Antragsgegnerin (Ag.) die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Begründung ab, das anzurechnende Einkommen übersteige den Bedarf. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid erhob die Ast. am 31.3.2006 vor dem SG Konstanz Klage.
Am 19.4.2006 beantragte die Ast. den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung des Einkommens von F. zu bewilligen. F. gewähre der Ast. außer der Überlassung von Wohnraum keinen Unterhalt oder sonstige Zahlungen. Von dem Einkommen des F. seien Unterhaltszahlungen in Höhe von 499 EUR sowie weitere Ausgaben in Abzug zu bringen.
Mit Beschluss vom 21.8.2006 lehnte das SG Konstanz den beantragten einstweiligen Rechtsschutz ab. Zur Begründung führte das SG aus, bei Personen die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, sei bei der Bedarfsberechnung auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Im Falle des Ast. sei auf Grund der eigenen Angaben und der Umstände von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit F. und somit auch von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.
Der Bedarf des F., der Ast. und ihrer Tochter betrage nach Berücksichtigung des Unterhalts und des Kindergelds 305 EUR monatlich. Für F. habe die Ag. einen Anrechnungsbetrag aus dem Erwerbseinkommen von 1146,71 EUR berechnet. Selbst bei Berücksichtig eines weiteren Unterhalts von 200 EUR und zusätzlich geltend gemachter Werbungskosten verbleibe immer noch gegenüber dem berechneten Bedarf von 305 EUR ein beträchtlicher Überhang, sodass der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss legte die Ast ... am 4.9.2006 beim SG Konstanz Beschwerde ein. Dieses wurde nach der Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat weist sie aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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