Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (2) SO 26/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 94/06 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.05.2006 geändert und die Kostenrechnung vom 06.04.2006 insgesamt aufgehoben.
Gründe:
I.
Umstritten ist eine Kostenrechnung auf Grundlage des § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 34 Abs. 1 des Gerichskostengesetzes (GKG) i.V.m Nr. 7110 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zum GKG.
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Einrichtungen zur stationären Altenpflege, wo der am 00.00.1912 geborene und am 00.00.2004 verstorbene L C in der Zeit vom 23.10.2003 bis 00.02.2004 stationär aufgenommen und gepflegt wurde. Die für die Unterbringung und Pflege des Herrn C insgesamt angefallenen Kosten in Höhe von 10.611,20 EUR konnten nur zu einem Teil durch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und Zahlung von Pflegewohngeld gedeckt werden. Es verblieb ein ungedeckter Betrag in Höhe von 4.676,99 EUR, den die Beschwerdeführerin in Rechnung stellte.
Zuvor war ein von Herrn C Ende des Jahres 2003 bei der Beklagten des Hauptsacheverfahrens gestellter Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten durch Bescheid vom 27.11.2003 abgelehnt worden.
Nach dem Tod des Herrn C wandte sich die Beschwerdeführerin im März 2004 mit dem Begehren auf Übernahme der noch offen stehenden Heimpflegekosten an die Beklagte. Zur Begründung stütze sie sich auf einen Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 28 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nachdem dieser Antrag mit Bescheid vom 07.12.2004 und Widerspruchsbescheid vom 24.08.2005 abgelehnt worden war, erhob die Beschwerdeführerin am 20.09.2005 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg. Mit der Klage begehrt sie, den Beklagten zur Zahlung der ungedeckten Heimpflegekosten zu verurteilen.
Die Kostenbeamtin des erkennenden Gerichts erstellte in diesem Zusammenhang am 06.04.2006 eine Kostenrechnung gemäß § 197a SGG in Höhe von 657,- EUR, wobei sie sich an der Ziffer 7110 KV zum GKG bei einem Streitwert von 10.611,20 EUR orientierte.
Gegen die Kostenrechnung vom 06.04.2006 hat die Beschwerdeführerin am 12.04.2006 Erinnerung eingelegt.
Sie hat geltend gemacht, dass § 197a SGG keine Anwendung finde, da sie nach § 183 Satz 3 SGG kostenrechtlich privilegiert sei.
Sie hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Kostenrechnung vom 06.04.2006 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt schriftsätzlich,
die Erinnerung vom 11.04.2006 gegen den Kostenansatz vom 06.04.2006 als unbegründet zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin nicht nach § 183 SGG privilegiert sei. Sie mache Ansprüche nach § 28 BSHG geltend und sei insofern ein sonstiger Rechtsnachfolger gemäß § 183 Satz 2 SGG. Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG seien nur Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I bezögen. Dagegen sei nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sonstige Rechtsnachfolger von Leistungsempfängern nur begrenzt privilegiert. Außerdem habe die Erinnerungsführerin kein Verfahren aufgenommen, sondern unmittelbar geklagt. Es komme daher auch keine Privilegierung im Rahmen des § 183 Satz 2 SGG in Betracht.
Auf die Erinnerung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 15.05.2006 den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Duisburg vom 06.04.2006 insofern abgeändert, als die Höhe des Kostenansatzes auf 363,- EUR festgesetzt worden war, und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Privilegierung über § 183 Satz 3 SGG als den in § 183 Satz 1 SGG gleichgestellten Personen nicht in Betracht komme. Auch im Falle eines Obsiegens in dem Hauptverfahren wäre die Beschwerdeführerin nicht Leistungsempfängerin im Sinne des Gesetzes. Als Leistungsempfänger sei insoweit nur der Sozialleistungsempfänger zu verstehen, für den die Leistung im SGB I einschließlich seiner besonderen Teile geregelt sei und an den sie durch den Sozialleistungsträger gewährt wird. Leistungsempfänger sei also nur derjenige, der durch die Leistung direkt und individuell begünstigt werden solle. Zu diesem Personenkreis gehöre die Beschwerdeführerin nicht. Bei dem Anspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG handele es sich um einen übergangenen "Sekundäranspruch".
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat die Beschwerdeführerin am 04.07.2006 Beschwerde eingelegt und ihre Auffassung vertieft, dass sie zum privilegierten Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG gehöre.
Der Erinnerungsgegner ist dem entgegengetreten und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Die nach § 66 Abs. 2 Gerichskostengesetz zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.07.2006 nicht abgeholfen hat, ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist Leistungsempfängerin nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Der Senat folgert aus dem Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG, der Systematik sowie auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift über die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens, dass die nach § 28 Abs. 2 BSHG Berechtigten als Leistungsempfänger zu demjenigen Personenkreis gehören, für den Gerichtskostenfreiheit besteht.
Nach dem Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG werden außer den Versicherten und Behinderten auch Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger von den Gerichtskosten des sozialgerichtlichen Verfahrens freigestellt. Klarstellend wird im 2. Halbsatz angeführt, es komme auf die jeweilige Eigenschaft als Kläger oder Beklagter an. Schon dem Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG lässt sich entnehmen, dass Berechtigte nach § 28 Abs. 2 BSHG, der dem jetzigen § 19 Abs. 6 SGB XII entspricht, zum privilegierten Personenkreis gehören, denn die sozialhilferechtliche Leistung wird nach dem Tod des eigentlich berechtigten Hilfeempfängers ausschließlich ihnen gewährt. Hierbei unterliegt keinen Zweifeln, dass es sich bei der Leistung des § 28 Abs. 2 BSHG um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I handelt. Zwar wird der aus § 28 Abs. 2 BSHG folgende Anspruch in der Literatur fälschlicher Weise als Sekundäranspruch bezeichnet (vgl. hierzu Armborst in Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003, § 28 RdNr. 9), worauf das Sozialgericht maßgeblich seine Entscheidung gestützt hat. Abzustellen ist aber darauf, dass es sich bei der Vorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG und dem inhaltsgleichen § 19 Abs. 6 SGB XII um einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) handelt (so letztlich auch Armborst a.a.O., sowie Neumann, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XII, § 19 RdNr. 62; Münder, in: Lehr- und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch XII, 7. Auflage 2005, § 19 RdNr. 8; Grube, in: Grube Wahrendorf SGB XII, 2005, § 19 RdNr. 35; ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25.04.2001, 5 B 570/99). Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 BSHG und § 19 Abs. 6 SGB XII sehen vor, dass der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zusteht, der die Leistungen erbracht oder die Pflege geleistet hat. Diese Regelungen des Leistungsüberganges kommen dem helfenden Dritten entgegen, da er zuvor bis zur Aufnahme des § 28 Abs. 2 BSHG in das Bundessozialhilfegesetz nach der bisherigen Rechtslage keine eigenen Anspruchsmöglichkeiten gegenüber dem Sozialhilfeträger hatte. Diese für den Dritten unbefriedigende Situation hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der genannten Vorschriften begegnen wollen. Mit der Aufnahme des Anspruchs in das Gesetz wurde dieser zur Sozialleistung, die durch eine cessio legis den eigentlichen Anspruch, ohne dessen Rechtsqualität als Sozialleistung zu ändern, auf den Berechtigten übergehen lässt. Der begünstigte Dritte tritt an die Stelle des Hilfeberechtigten und muss sich alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem Leistungsträger ergebenden Einwendungen zurechnen lassen. Da dieser Anspruch des Berechtigten an sich unter den in § 52 SGB I vorgesehenen Voraussetzungen vererbbar wäre, kollidiert der Anspruch mit dem auf den Erben übergegangenen Anspruch. Diese Kollision löst die Vorschrift dahingehend, dass der Erbe seinen Anspruch verliert, so dass der Hinweis, in § 183 SGG werde zwischen dem eigentlichen Leistungsempfänger und den Sonderrechtsnachfolgern nach § 56 SGB I unterschieden, nicht überzeugend ist.
Weder die erbrechtliche Sonderrechtsnachfolge noch der Hinweis auf die Erstattungsstreitverfahren können als Beispiele dafür angeführt werden, dass eine Gebührenprivilegierung nach dem auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistung ausgerichteten Schutzweck der Regelung nicht gerechtfertigt ist. Zwar steht im Vordergrund für die Privilegierung bestimmter Personenkreise ihr besonderer sozialer Schutz. Entscheidend ist jedoch, dass die nach § 28 Abs. 2 BSHG Berechtigten diejenigen Sozialleistungen einklagten, die bei rechtzeitiger und rechtmäßiger Bearbeitung des Leistungsantrages des verstorbenen Hilfeempfängers diesem zugestanden hätten. Damit lässt sich durchaus ein Vergleich mit der Rechtsprechung zur Kostenfreiheit von Arbeitgebern in Rechtsstreitgkeiten um die Gewährung von Eingliederungszuschüssen nach §§ 217 ff SGB III ziehen ( BSG, Beschluss vom 22.09.204, B 11 AL 33/03 R). Dient der Eingleiderungzuschuss nicht zur Bereicherung des Arbeitgebers, sondern zum Ausgleich der Minderleistung des Arbeitnehmers, ermöglicht § 28 Abs. 2 BSHG dem Heimträger, die erbrachten Leistungen auch nach dem Tode des Hilfebedürftigen zu liquidieren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Umstritten ist eine Kostenrechnung auf Grundlage des § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 34 Abs. 1 des Gerichskostengesetzes (GKG) i.V.m Nr. 7110 des Kostenverzeichnisses (KV) der Anlage 1 zum GKG.
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Einrichtungen zur stationären Altenpflege, wo der am 00.00.1912 geborene und am 00.00.2004 verstorbene L C in der Zeit vom 23.10.2003 bis 00.02.2004 stationär aufgenommen und gepflegt wurde. Die für die Unterbringung und Pflege des Herrn C insgesamt angefallenen Kosten in Höhe von 10.611,20 EUR konnten nur zu einem Teil durch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und Zahlung von Pflegewohngeld gedeckt werden. Es verblieb ein ungedeckter Betrag in Höhe von 4.676,99 EUR, den die Beschwerdeführerin in Rechnung stellte.
Zuvor war ein von Herrn C Ende des Jahres 2003 bei der Beklagten des Hauptsacheverfahrens gestellter Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten durch Bescheid vom 27.11.2003 abgelehnt worden.
Nach dem Tod des Herrn C wandte sich die Beschwerdeführerin im März 2004 mit dem Begehren auf Übernahme der noch offen stehenden Heimpflegekosten an die Beklagte. Zur Begründung stütze sie sich auf einen Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 28 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Nachdem dieser Antrag mit Bescheid vom 07.12.2004 und Widerspruchsbescheid vom 24.08.2005 abgelehnt worden war, erhob die Beschwerdeführerin am 20.09.2005 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg. Mit der Klage begehrt sie, den Beklagten zur Zahlung der ungedeckten Heimpflegekosten zu verurteilen.
Die Kostenbeamtin des erkennenden Gerichts erstellte in diesem Zusammenhang am 06.04.2006 eine Kostenrechnung gemäß § 197a SGG in Höhe von 657,- EUR, wobei sie sich an der Ziffer 7110 KV zum GKG bei einem Streitwert von 10.611,20 EUR orientierte.
Gegen die Kostenrechnung vom 06.04.2006 hat die Beschwerdeführerin am 12.04.2006 Erinnerung eingelegt.
Sie hat geltend gemacht, dass § 197a SGG keine Anwendung finde, da sie nach § 183 Satz 3 SGG kostenrechtlich privilegiert sei.
Sie hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Kostenrechnung vom 06.04.2006 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt schriftsätzlich,
die Erinnerung vom 11.04.2006 gegen den Kostenansatz vom 06.04.2006 als unbegründet zurückzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin nicht nach § 183 SGG privilegiert sei. Sie mache Ansprüche nach § 28 BSHG geltend und sei insofern ein sonstiger Rechtsnachfolger gemäß § 183 Satz 2 SGG. Leistungsempfänger im Sinne des § 183 Satz 1 SGG seien nur Personen, die Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I bezögen. Dagegen sei nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sonstige Rechtsnachfolger von Leistungsempfängern nur begrenzt privilegiert. Außerdem habe die Erinnerungsführerin kein Verfahren aufgenommen, sondern unmittelbar geklagt. Es komme daher auch keine Privilegierung im Rahmen des § 183 Satz 2 SGG in Betracht.
Auf die Erinnerung hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 15.05.2006 den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Sozialgerichts Duisburg vom 06.04.2006 insofern abgeändert, als die Höhe des Kostenansatzes auf 363,- EUR festgesetzt worden war, und im Übrigen die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine Privilegierung über § 183 Satz 3 SGG als den in § 183 Satz 1 SGG gleichgestellten Personen nicht in Betracht komme. Auch im Falle eines Obsiegens in dem Hauptverfahren wäre die Beschwerdeführerin nicht Leistungsempfängerin im Sinne des Gesetzes. Als Leistungsempfänger sei insoweit nur der Sozialleistungsempfänger zu verstehen, für den die Leistung im SGB I einschließlich seiner besonderen Teile geregelt sei und an den sie durch den Sozialleistungsträger gewährt wird. Leistungsempfänger sei also nur derjenige, der durch die Leistung direkt und individuell begünstigt werden solle. Zu diesem Personenkreis gehöre die Beschwerdeführerin nicht. Bei dem Anspruch nach § 28 Abs. 2 BSHG handele es sich um einen übergangenen "Sekundäranspruch".
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts hat die Beschwerdeführerin am 04.07.2006 Beschwerde eingelegt und ihre Auffassung vertieft, dass sie zum privilegierten Personenkreis des § 183 Satz 1 SGG gehöre.
Der Erinnerungsgegner ist dem entgegengetreten und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Die nach § 66 Abs. 2 Gerichskostengesetz zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 04.07.2006 nicht abgeholfen hat, ist begründet. Die Beschwerdeführerin ist Leistungsempfängerin nach § 183 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Der Senat folgert aus dem Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG, der Systematik sowie auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift über die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens, dass die nach § 28 Abs. 2 BSHG Berechtigten als Leistungsempfänger zu demjenigen Personenkreis gehören, für den Gerichtskostenfreiheit besteht.
Nach dem Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG werden außer den Versicherten und Behinderten auch Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger von den Gerichtskosten des sozialgerichtlichen Verfahrens freigestellt. Klarstellend wird im 2. Halbsatz angeführt, es komme auf die jeweilige Eigenschaft als Kläger oder Beklagter an. Schon dem Wortlaut des § 183 Satz 1 SGG lässt sich entnehmen, dass Berechtigte nach § 28 Abs. 2 BSHG, der dem jetzigen § 19 Abs. 6 SGB XII entspricht, zum privilegierten Personenkreis gehören, denn die sozialhilferechtliche Leistung wird nach dem Tod des eigentlich berechtigten Hilfeempfängers ausschließlich ihnen gewährt. Hierbei unterliegt keinen Zweifeln, dass es sich bei der Leistung des § 28 Abs. 2 BSHG um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I handelt. Zwar wird der aus § 28 Abs. 2 BSHG folgende Anspruch in der Literatur fälschlicher Weise als Sekundäranspruch bezeichnet (vgl. hierzu Armborst in Lehr- und Praxiskommentar, 6. Auflage 2003, § 28 RdNr. 9), worauf das Sozialgericht maßgeblich seine Entscheidung gestützt hat. Abzustellen ist aber darauf, dass es sich bei der Vorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG und dem inhaltsgleichen § 19 Abs. 6 SGB XII um einen gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) handelt (so letztlich auch Armborst a.a.O., sowie Neumann, in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB XII, § 19 RdNr. 62; Münder, in: Lehr- und Praxiskommentar Sozialgesetzbuch XII, 7. Auflage 2005, § 19 RdNr. 8; Grube, in: Grube Wahrendorf SGB XII, 2005, § 19 RdNr. 35; ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25.04.2001, 5 B 570/99). Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 BSHG und § 19 Abs. 6 SGB XII sehen vor, dass der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld, soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zusteht, der die Leistungen erbracht oder die Pflege geleistet hat. Diese Regelungen des Leistungsüberganges kommen dem helfenden Dritten entgegen, da er zuvor bis zur Aufnahme des § 28 Abs. 2 BSHG in das Bundessozialhilfegesetz nach der bisherigen Rechtslage keine eigenen Anspruchsmöglichkeiten gegenüber dem Sozialhilfeträger hatte. Diese für den Dritten unbefriedigende Situation hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der genannten Vorschriften begegnen wollen. Mit der Aufnahme des Anspruchs in das Gesetz wurde dieser zur Sozialleistung, die durch eine cessio legis den eigentlichen Anspruch, ohne dessen Rechtsqualität als Sozialleistung zu ändern, auf den Berechtigten übergehen lässt. Der begünstigte Dritte tritt an die Stelle des Hilfeberechtigten und muss sich alle aus dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und dem Leistungsträger ergebenden Einwendungen zurechnen lassen. Da dieser Anspruch des Berechtigten an sich unter den in § 52 SGB I vorgesehenen Voraussetzungen vererbbar wäre, kollidiert der Anspruch mit dem auf den Erben übergegangenen Anspruch. Diese Kollision löst die Vorschrift dahingehend, dass der Erbe seinen Anspruch verliert, so dass der Hinweis, in § 183 SGG werde zwischen dem eigentlichen Leistungsempfänger und den Sonderrechtsnachfolgern nach § 56 SGB I unterschieden, nicht überzeugend ist.
Weder die erbrechtliche Sonderrechtsnachfolge noch der Hinweis auf die Erstattungsstreitverfahren können als Beispiele dafür angeführt werden, dass eine Gebührenprivilegierung nach dem auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistung ausgerichteten Schutzweck der Regelung nicht gerechtfertigt ist. Zwar steht im Vordergrund für die Privilegierung bestimmter Personenkreise ihr besonderer sozialer Schutz. Entscheidend ist jedoch, dass die nach § 28 Abs. 2 BSHG Berechtigten diejenigen Sozialleistungen einklagten, die bei rechtzeitiger und rechtmäßiger Bearbeitung des Leistungsantrages des verstorbenen Hilfeempfängers diesem zugestanden hätten. Damit lässt sich durchaus ein Vergleich mit der Rechtsprechung zur Kostenfreiheit von Arbeitgebern in Rechtsstreitgkeiten um die Gewährung von Eingliederungszuschüssen nach §§ 217 ff SGB III ziehen ( BSG, Beschluss vom 22.09.204, B 11 AL 33/03 R). Dient der Eingleiderungzuschuss nicht zur Bereicherung des Arbeitgebers, sondern zum Ausgleich der Minderleistung des Arbeitnehmers, ermöglicht § 28 Abs. 2 BSHG dem Heimträger, die erbrachten Leistungen auch nach dem Tode des Hilfebedürftigen zu liquidieren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved