Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 701/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 35/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. März 1971 bis 31. März 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz - AAÜG - ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1936 geborene Kläger, der seit dem 01. April 1996 eine Altersrente bezieht (Bescheid vom 31. Januar 1996), war nach einem Studium an der IL F mit Urkunde vom 14. März 1964 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. Er war ab 01. Januar 1964 als Ingenieur für Projektierung, ab 01. April 1964 als Bereichsleiter für Mechanisierung, ab 01. Januar 1970 als Ingenieur für Mechanisierung und ab 01. Januar 1977 als Bereichsleiter bis zum 31. März 1979 beim VEB K Landtechnik K - K - beschäftigt. Vom 01. April 1979 bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger beim VEB L A zunächst als Bereichsleiter, später als Betriebsteilleiter tätig.
Vom 01. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR - im Beitrittsgebiet. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Im August 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 06. Juni 2002 den Zeitraum vom 01. April 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die für diesen Zeitraum nachgewiesen Entgelte fest.
Mit Bescheid vom 10. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch, mit dem der Kläger die Feststellung der Verdienste ab 1964 geltend gemacht hatte, mit der Begründung zurück, dass der Kläger vom 01. März 1964 bis 31. März 1979 nicht in einem Beschäftigungsbetrieb tätig gewesen sei, der von der AVItech erfasst gewesen sei.
Mit seiner am 07. Oktober 2003 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen geltend gemacht, er habe in einem volkseigenen oder einem gleichgestellten Produktionsbetrieb gearbeitet. Er hat seinen beruflichen Werdegang beschrieben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch die Zeit vom 01. März 1964 bis 31. März 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anl. Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die entsprechend nachgewiesenen Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend vorgetragen, der VEB K sei ein Kombinatsbetrieb des Kombinats der landtechnischen Instandhaltung gewesen und habe als Aufgabe die Leitung, Planung, Durchführung, Abrechnung und Kontrolle der Instandhaltung der Maschinen und Geräte der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gehabt. Es habe sich nicht um eine Einrichtung der industriellen Produktion gehandelt. Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Betrieb auch teilweise produziert habe. Der Betrieb sei auch nicht nach der Versorgungsordnung gleichgestellt gewesen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des ehemaligen technischen Leiters, Technologen und Direktors des VEB K GL. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 07. Dezember 2004 verwiesen.
Mit Urteil vom 07. Dezember 2004 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptzweck des Betriebes sei die Instandsetzung und Regenerierung mobiler und immobiler Technik der Landwirtschaft gewesen. Dies ergebe sich aus der glaubhaften Schilderung des vernommenen Zeugen. Der Betrieb sei auch nicht nach der Versorgungsordnung ein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Gegen das ihm 20. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Januar 2005 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren für den Zeitraum ab 01. März 1971 weiterverfolgt. Bei dem Kombinat für Landwirtschaft K habe es sich um einen Produktions- und Reparaturbetrieb gehandelt, wobei die Produktion, das heißt die Neuanfertigung mobiler und unmobiler Technik überwogen habe. Sein Aufgabenbereich sei die Neuanfertigung der Technik gewesen. 1979 sei das Unternehmen Kombinat für Landwirtschaft K in dem volkseigenen Betrieb L P aufgegangen. Der geltend gemachte Zeitraum sei genauso zu berücksichtigen, wie die von der Beklagten festgestellten Zeiten vom 01. April 1979 bis 30. Juni 1990. Der Kläger hat weitere Unterlagen aus einem Rechtsstreit eines Herrn H, anhängig bei dem Sozialgericht Neuruppin, zur Gerichtsakte gereicht, so unter anderem eine von dem Herrn H gefertigte Aufstellung zum Beschäftigungsaufbau 1987, zum Produktionsumsatz 1987, einen Produktionsvergleich in den letzten 15 Jahren des Gesamtbetriebes und eine Beschreibung des Produktionsprogramms. Er hat weiter vorgetragen, dass, soweit die Beklagte sich nach der Zeugenaussage des Herrn H darin bestätigt sehe, dass kein Produktionsbetrieb vorgelegen habe, diese Auffassung nach Auskunft des Vertriebsmitarbeiters des Herstellers für Krautschläger bei der Firma G L GmbH & Co. AG, Herrn K, zu widerlegen sei. Dieser habe gegenüber ihm - dem Kläger - angegeben, dass die Herstellung eines Krautschlägers rund 18.000 Euro bzw. 20.880 Euro brutto koste. Wenn 12 Krautschläger täglich nebst Anhänger produziert worden seien, habe das Produktionsergebnis 250560,00 Euro betragen. Die Jahresproduktion hätte somit einen Umfang von 62.640.000,00 Euro gehabt. Bei einem Betrag dieser Größenordnung könne auch aus heutiger Sicht nicht von einer Nebenaufgabe des Betriebes in diesem Bereich gesprochen werden. Der Beschäftigungsbetrieb habe erst Recht zur DDR-Zeit zu jenen Betrieben gehört, die den gesamten Bedarf an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten produziert hätten, da es dafür keine spezialisierten Industriebetriebe gegeben habe. Auch aufgrund dieses Engpasses hätte man auf besondere Fertigungsmethoden zurückgreifen müssen, wie beim Neuaufbau von landwirtschaftlichen Maschinen und Anlagen. Der Neuaufbau sei in der Weise erfolgt, dass generalüberholte Ersatzteile gemeinsam mit neu hergestellten Ersatzteilen in Baugruppen, wie Getriebe und Motoren, auf einer Taktstraße schrittweise zu einem Fertigerzeugnis zusammengebaut worden seien. Dabei sei hervorzuheben, dass diese Taktstraßen durchaus mit den herkömmlichen Taktstraßen in der Industrie zu vergleichen seien, wo Maschinenteile schrittweise bis zum Fertigprodukt zusammengesetzt würden. Das so entstandene Erzeugnis sei als neuwertig zu bezeichnen. Mit dieser Methode gefertigte Maschinen und Anlagen hätten einen Neuwert von 90 bis 95 Prozent gehabt. Daneben sei die reine Neuproduktion, zum Beispiel der Krautschläger, erfolgt. In dem Betrieb habe es wie bei anderen Industriebetrieben exakte Planvorgaben gegeben. Ebenfalls sei durch die Arbeitnehmerzahlen belegt, dass es sich bei dem VEB K um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Im Bereich der Fertigung, Rationalisierung und Produktion seien 155 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, was einen prozentualen Anteil zu den Gesamtbeschäftigten in Höhe von 75,2 Prozent entspräche. In der reinen Instandhaltung seien lediglich 51 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Weiter sei der Auffassung des Sozialgerichts Neuruppin nicht zu folgen, dass der VEB K nicht als gleichgestellter Betrieb zu beurteilen sei. Der Betrieb sei aus einer Maschinen-Ausleih-Station - MAS -hervorgegangen, die in der Zweiten Durchführungsbestimmung genannt werde. Zum Zeitpunkt des Gesetzgebungs-verfahrens im Jahre 1951 hätten in der ehemaligen DDR nicht Kreisbetriebe für Landtechnik, sondern nur Maschinenausleihstationen bestanden. Erst ab 1964 seien diese in Kreisbetriebe für Landtechnik umgebildet worden. Da der VEB K aus der MAS hervorgegangen sei und dieser nur einen geringen Anteil an reinen Instandsetzungsarbeiten ausgeführt habe, sei der Betrieb ein Betrieb der industriellen Sachgüterproduktion gewesen und somit den versorgungsberechtigten Betrieben der 2. DVO zuzuordnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. März 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzsatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzsatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Ablichtungen aus der vom Amtsgericht Neuruppin, Handelsregister, beigezogenen Registerakte des VEB K (Registernummer ) beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung des ehemaligen Betriebsdirektors des VEB K, Herrn H. Hinsichtlich des Inhalts der Aussage wird auf Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 04. Juli 2006 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der noch streitbefangene Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt werden.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Renten-versicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere als die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen vornimmt. Hinsichtlich des von dem Kläger angeführten Zeitraums liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 8 Abs. 3 AAÜG nicht vor.
Maßstabnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen Versorgungsberechtigte eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Der Kläger hatte Ansprüche aus einem Versorgungssystem noch nicht zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 erworben, weil er noch nicht versorgungsberechtigt war. Er hat keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Systeme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. März 2003, B 4 RA 14/03 R, D-Spezial 2004, Nr. 8 S. 8 (Kurzwiedergabe), Volltext in juris).
Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem in dem hier streitigen Zeitraum ist danach zu beantworten, ob die von dem Kläger tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehörte, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungs-kriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und ggf. weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Der Kläger unterfiel im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zu den durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungs-bestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag in dem streitbefangenen Zeitraum jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nicht in einem volkseigenen Produktions-betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungs-ordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem AVItech war die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 11). Zwar ist die Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen volkseigenen Betrieben nicht immer in Verordnungen zum Ausdruck gekommen. In der ehemaligen DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen auf der einen Seite den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen, für die z. B. die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129 - VO 1973 -) unmittelbar galt, und auf der anderen Seite Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft und Betreiben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355 - VO 1979 -) stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der 2. DB enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a. a. O.).
Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung auszulegen, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirt-schaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktions-begriff, wie vom Kläger angenommen, zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u. a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -). Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion" und "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess in den zitierten Verordnungen abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris), nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a. a. O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vgl.: Wörterbuch der Ökomomie). Dabei war es Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Diese Definitionen zeigen, dass in der ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandhaltung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der industriemäßigen (Neu-) Pro-duktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VOAVItech bezog.
Der VEB K war kein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung; der Betrieb war ein Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb. Aus den vom Senat beigezogenen Auszügen aus der Registerakte zum VEB K, H, ergibt sich keine Beschreibung des Hauptzweckes des Betriebes; dieser ist dort nicht beschrieben.
Der vom Sozialgericht vernommene ehemalige technische Leiter, Technologe und auch Direktor des Betriebes, G L, hat aber vor dem Sozialgericht glaubhaft geschildert, dass Hauptaufgabe des Betriebes die Instandsetzung und Regenerierung von LKW-Technik gewesen sei. Dazu habe auch die Pflege und Wartung der Technik gehört. Zwar sei in dem Betrieb auch produziert worden. Dies sei aber eine untergeordnete Aufgabe gewesen.
Auch aus der Aussage des vom Senat gehörten ehemaligen Direktors des VEB K ergibt sich, dass Hauptzweck des Betriebes die - serienmäßige - Instandsetzung von Landmaschinen war, für die auch im Rahmen des Instandsetzungsprozesses Ersatzteile gefertigt werden mussten. Dass der Zeuge mit seiner Aufstellung für das Jahr 1987 beim Umsatz für die Instandsetzung nur 5.550,40 Mark der DDR und für "SIS, Fertigung, Ratio und Produktion" 35.402,70 Mark der DDR angegeben hat, spricht schon deswegen nicht gegen die Annahme, dass Hauptzweck die durchgeführte (serienmäßige) Instandsetzung war, weil der Zeuge selbst angegeben hat, dass in dem Betrag 35.402,70 Mark der DDR auch der Anteil der spezialisierten Instandsetzung enthalten war. Diese wird von dem Zeugen dahin beschrieben, dass der Beschäftigungsbetrieb in der ehemaligen DDR als erster Betrieb die Instandsetzung im Sofortaustausch entwickelt und durchgeführt hat. Der Kunde konnte binnen weniger Stunden mit einem überholten Gerät wieder weiterarbeiten. Es wurden so ungefähr 850 bis 1000 Traktoren im Jahr instand gesetzt. Dabei ist die Instandsetzung in einem Fließbandverfahren, wie es auch von dem Kläger beschrieben wird, durchgeführt worden. Auch haben der Kläger und der Zeuge bestätigt, dass für die Instandhaltung auch Ersatzteile hergestellt werden mussten, so z. B. Pulsatoren für den Melkprozess. Die für die Instandsetzung hergestellten Ersatzteile wurden nicht als solche an andere Abnehmer vertrieben. Soweit im Rahmen der Instandsetzung von Traktoren und Lkws auch Ersatzteile produziert wurden, die an andere Abnehmer abgegeben wurden, machte jedoch diese "Extra-Ersatzteilproduktion" nur 50 v. H. der gesamten Ersatzteilproduktion aus. Damit überwog nicht die Ersatzteilproduktion für andere Abnehmer der Instandsetzungsleistungen. In den nichtselbständigen Betriebsteilen in D, N, K und D wurde nach Angaben des Zeugen H nur in dem Betriebsteil N überwiegend eine Neufertigung vorgenommen, nämlich die Fertigung von Anhängeraufbauten für die Landwirtschaft, von Krautschlägern und Pontons zur Seeschlammgewinnung. Die Instandsetzung machte in diesem Betriebsteil des Gesamtbetriebes nur 20 v. H. der Gesamttätigkeit aus. Aus der überwiegenden Herstellung von Sachgütern in diesem Betriebsteil folgt aber nicht, dass Hauptzweck des Gesamtbetriebes die serienmäßige Herstellung von Sachgütern war. Dies gilt auch, soweit der Wert der Neuherstellung der Krautschläger sehr hoch gewesen sein sollte. Wie der Kläger selbst vorträgt und der Zeuge H bestätigt hat, hatte die standardisierte serienmäßige Instandsetzung von Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Maschinen eine besondere Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion. Daneben mag die Gewinnerzielung aus der Herstellung von Krautschlägern ebenfalls für den Betrieb sehr wichtig gewesen sein. Dies führt aber nicht zu der Annahme, dass Zweck des Gesamtbetriebes die Neuherstellung von Krautschlägern war. Dies wird auch deutlich in dem Einsatz der Arbeitnehmer. Nach der Aufstellung des Zeugen H waren 48 von insgesamt 392 Mitarbeitern des VEB K in der Neuproduktion beschäftigt. Auch dies zeigt, dass der Gesamtbetrieb auch vom Personaleinsatz nicht auf die (Neu-)Herstellung, sondern auf die Instandsetzung ausgerichtet war (Mitarbeiter Instandsetzung: mindestens 103, zzgl. weiterer Arbeitnehmer in den Bereichen der nichtspezialisierten Instandsetzung). Die Massenherstellung von Sachgütern hat danach nicht dem Betrieb das Gepräge gegeben, sondern die Instandsetzungstätigkeit. Es kommt nicht darauf an, dass andere Kreisbetriebe für Landtechnik die Neuproduktion zur Hauptaufgabe hatten, wie sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen L ergibt, weil auf den rechtlich selbständigen Betrieb des VEB K abzustellen ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass Hauptaufgabe des Kombinats für Landwirtschaft K die Neuanfertigung mobiler und unmobiler Technik gewesen sei, betrifft diese Schilderung nicht den Beschäftigungsbetrieb des Klägers. Dieser war rechtlich selbständig, so dass auch auf dessen Hauptzweck des Betriebes abzustellen ist.
Der VEB K war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 oder zum Zeitpunkt der Beschäftigung nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt. Unerheblich ist, dass die Kreisbetriebe für Landtechnik üblicherweise Nachfolgeeinrichtungen der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Maschinen-Ausleih-Stationen waren. Eine Änderung der Versorgungsordnung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der ehemaligen DDR, die die Änderung der betrieblichen Strukturen im Versorgungsrecht (Änderung § 1 Abs. 2 2. DB) berücksichtigte, liegt nicht vor. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB über den Wortlaut hinaus erfolgen.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeit vom 01. März 1971 bis 31. März 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben - AVItech - (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz - AAÜG - ) und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Der 1936 geborene Kläger, der seit dem 01. April 1996 eine Altersrente bezieht (Bescheid vom 31. Januar 1996), war nach einem Studium an der IL F mit Urkunde vom 14. März 1964 berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. Er war ab 01. Januar 1964 als Ingenieur für Projektierung, ab 01. April 1964 als Bereichsleiter für Mechanisierung, ab 01. Januar 1970 als Ingenieur für Mechanisierung und ab 01. Januar 1977 als Bereichsleiter bis zum 31. März 1979 beim VEB K Landtechnik K - K - beschäftigt. Vom 01. April 1979 bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger beim VEB L A zunächst als Bereichsleiter, später als Betriebsteilleiter tätig.
Vom 01. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung - FZR - im Beitrittsgebiet. Eine Urkunde über die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ist nicht vorgetragen worden.
Im August 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 06. Juni 2002 den Zeitraum vom 01. April 1979 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die für diesen Zeitraum nachgewiesen Entgelte fest.
Mit Bescheid vom 10. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch, mit dem der Kläger die Feststellung der Verdienste ab 1964 geltend gemacht hatte, mit der Begründung zurück, dass der Kläger vom 01. März 1964 bis 31. März 1979 nicht in einem Beschäftigungsbetrieb tätig gewesen sei, der von der AVItech erfasst gewesen sei.
Mit seiner am 07. Oktober 2003 vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und im Wesentlichen geltend gemacht, er habe in einem volkseigenen oder einem gleichgestellten Produktionsbetrieb gearbeitet. Er hat seinen beruflichen Werdegang beschrieben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 06. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch die Zeit vom 01. März 1964 bis 31. März 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anl. Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die entsprechend nachgewiesenen Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben und hat ergänzend vorgetragen, der VEB K sei ein Kombinatsbetrieb des Kombinats der landtechnischen Instandhaltung gewesen und habe als Aufgabe die Leitung, Planung, Durchführung, Abrechnung und Kontrolle der Instandhaltung der Maschinen und Geräte der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gehabt. Es habe sich nicht um eine Einrichtung der industriellen Produktion gehandelt. Insoweit sei es auch unerheblich, dass der Betrieb auch teilweise produziert habe. Der Betrieb sei auch nicht nach der Versorgungsordnung gleichgestellt gewesen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des ehemaligen technischen Leiters, Technologen und Direktors des VEB K GL. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 07. Dezember 2004 verwiesen.
Mit Urteil vom 07. Dezember 2004 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptzweck des Betriebes sei die Instandsetzung und Regenerierung mobiler und immobiler Technik der Landwirtschaft gewesen. Dies ergebe sich aus der glaubhaften Schilderung des vernommenen Zeugen. Der Betrieb sei auch nicht nach der Versorgungsordnung ein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Gegen das ihm 20. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Januar 2005 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren für den Zeitraum ab 01. März 1971 weiterverfolgt. Bei dem Kombinat für Landwirtschaft K habe es sich um einen Produktions- und Reparaturbetrieb gehandelt, wobei die Produktion, das heißt die Neuanfertigung mobiler und unmobiler Technik überwogen habe. Sein Aufgabenbereich sei die Neuanfertigung der Technik gewesen. 1979 sei das Unternehmen Kombinat für Landwirtschaft K in dem volkseigenen Betrieb L P aufgegangen. Der geltend gemachte Zeitraum sei genauso zu berücksichtigen, wie die von der Beklagten festgestellten Zeiten vom 01. April 1979 bis 30. Juni 1990. Der Kläger hat weitere Unterlagen aus einem Rechtsstreit eines Herrn H, anhängig bei dem Sozialgericht Neuruppin, zur Gerichtsakte gereicht, so unter anderem eine von dem Herrn H gefertigte Aufstellung zum Beschäftigungsaufbau 1987, zum Produktionsumsatz 1987, einen Produktionsvergleich in den letzten 15 Jahren des Gesamtbetriebes und eine Beschreibung des Produktionsprogramms. Er hat weiter vorgetragen, dass, soweit die Beklagte sich nach der Zeugenaussage des Herrn H darin bestätigt sehe, dass kein Produktionsbetrieb vorgelegen habe, diese Auffassung nach Auskunft des Vertriebsmitarbeiters des Herstellers für Krautschläger bei der Firma G L GmbH & Co. AG, Herrn K, zu widerlegen sei. Dieser habe gegenüber ihm - dem Kläger - angegeben, dass die Herstellung eines Krautschlägers rund 18.000 Euro bzw. 20.880 Euro brutto koste. Wenn 12 Krautschläger täglich nebst Anhänger produziert worden seien, habe das Produktionsergebnis 250560,00 Euro betragen. Die Jahresproduktion hätte somit einen Umfang von 62.640.000,00 Euro gehabt. Bei einem Betrag dieser Größenordnung könne auch aus heutiger Sicht nicht von einer Nebenaufgabe des Betriebes in diesem Bereich gesprochen werden. Der Beschäftigungsbetrieb habe erst Recht zur DDR-Zeit zu jenen Betrieben gehört, die den gesamten Bedarf an landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten produziert hätten, da es dafür keine spezialisierten Industriebetriebe gegeben habe. Auch aufgrund dieses Engpasses hätte man auf besondere Fertigungsmethoden zurückgreifen müssen, wie beim Neuaufbau von landwirtschaftlichen Maschinen und Anlagen. Der Neuaufbau sei in der Weise erfolgt, dass generalüberholte Ersatzteile gemeinsam mit neu hergestellten Ersatzteilen in Baugruppen, wie Getriebe und Motoren, auf einer Taktstraße schrittweise zu einem Fertigerzeugnis zusammengebaut worden seien. Dabei sei hervorzuheben, dass diese Taktstraßen durchaus mit den herkömmlichen Taktstraßen in der Industrie zu vergleichen seien, wo Maschinenteile schrittweise bis zum Fertigprodukt zusammengesetzt würden. Das so entstandene Erzeugnis sei als neuwertig zu bezeichnen. Mit dieser Methode gefertigte Maschinen und Anlagen hätten einen Neuwert von 90 bis 95 Prozent gehabt. Daneben sei die reine Neuproduktion, zum Beispiel der Krautschläger, erfolgt. In dem Betrieb habe es wie bei anderen Industriebetrieben exakte Planvorgaben gegeben. Ebenfalls sei durch die Arbeitnehmerzahlen belegt, dass es sich bei dem VEB K um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Im Bereich der Fertigung, Rationalisierung und Produktion seien 155 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen, was einen prozentualen Anteil zu den Gesamtbeschäftigten in Höhe von 75,2 Prozent entspräche. In der reinen Instandhaltung seien lediglich 51 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Weiter sei der Auffassung des Sozialgerichts Neuruppin nicht zu folgen, dass der VEB K nicht als gleichgestellter Betrieb zu beurteilen sei. Der Betrieb sei aus einer Maschinen-Ausleih-Station - MAS -hervorgegangen, die in der Zweiten Durchführungsbestimmung genannt werde. Zum Zeitpunkt des Gesetzgebungs-verfahrens im Jahre 1951 hätten in der ehemaligen DDR nicht Kreisbetriebe für Landtechnik, sondern nur Maschinenausleihstationen bestanden. Erst ab 1964 seien diese in Kreisbetriebe für Landtechnik umgebildet worden. Da der VEB K aus der MAS hervorgegangen sei und dieser nur einen geringen Anteil an reinen Instandsetzungsarbeiten ausgeführt habe, sei der Betrieb ein Betrieb der industriellen Sachgüterproduktion gewesen und somit den versorgungsberechtigten Betrieben der 2. DVO zuzuordnen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 7. Dezember 2004 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. März 1971 bis 31. März 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzsatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzsatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) sowie die in diesem Zeitraum nachgewiesenen Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Ablichtungen aus der vom Amtsgericht Neuruppin, Handelsregister, beigezogenen Registerakte des VEB K (Registernummer ) beigezogen und Beweis erhoben durch Vernehmung des ehemaligen Betriebsdirektors des VEB K, Herrn H. Hinsichtlich des Inhalts der Aussage wird auf Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 04. Juli 2006 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Aktenzeichen ) und auf die Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der noch streitbefangene Zeitraum als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech - und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festgestellt werden.
Das Begehren des Klägers ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da er im streitigen Zeitraum originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Renten-versicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungsträger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem Erlass eines so genannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere als die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen vornimmt. Hinsichtlich des von dem Kläger angeführten Zeitraums liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Feststellung nach § 8 Abs. 3 AAÜG nicht vor.
Maßstabnorm ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen Versorgungsberechtigte eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten System vorgesehen war. Der Kläger hatte Ansprüche aus einem Versorgungssystem noch nicht zum Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 erworben, weil er noch nicht versorgungsberechtigt war. Er hat keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren oder eine solche früher gehabt hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG), für die sich dies aus einer einzelvertraglichen Regelung ergab oder die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Systeme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. März 2003, B 4 RA 14/03 R, D-Spezial 2004, Nr. 8 S. 8 (Kurzwiedergabe), Volltext in juris).
Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem in dem hier streitigen Zeitraum ist danach zu beantworten, ob die von dem Kläger tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehörte, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungs-kriterien des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und ggf. weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Der Kläger unterfiel im streitgegenständlichen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zu den durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) allein nicht klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungs-bestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Bei dem Kläger lag in dem streitbefangenen Zeitraum jedenfalls die dritte, das heißt die betriebsbezogene Voraussetzung nicht vor. Er war nicht in einem volkseigenen Produktions-betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der Kläger war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Erfasst von der Versorgungsordnung waren aber nur volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungs-ordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Notwendige Voraussetzung für die Einbeziehung in das Versorgungssystem AVItech war die Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 11). Zwar ist die Differenzierung zwischen den volkseigenen Produktionsbetrieben und anderen volkseigenen Betrieben nicht immer in Verordnungen zum Ausdruck gekommen. In der ehemaligen DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen auf der einen Seite den volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen, für die z. B. die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. I S. 129 - VO 1973 -) unmittelbar galt, und auf der anderen Seite Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft und Betreiben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft. Die Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. I S. 355 - VO 1979 -) stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der 2. DB enthält damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a. a. O.).
Der Begriff der Produktion in der Versorgungsordnung ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung auszulegen, nämlich durch versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der DDR-Volkswirt-schaft diese abgegrenzten Teile der Wirtschaft, nämlich die industrielle Produktion, zu fördern. Erfasst wurden von der Versorgungsordnung nicht sämtliche volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte Betriebe im Bereich des Wirtschaftslebens der ehemaligen DDR. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden und die darin tätigen Personengruppen - auch nicht alle, sondern nur die in der 2. DB genannten Personengruppen - privilegiert werden. Daher ist auch nicht ein weiter Produktions-begriff, wie vom Kläger angenommen, zugrunde zu legen, sondern nur die engere industrielle Produktion, deren besondere Bedeutung für die Volkswirtschaft der ehemaligen DDR durch die Versorgungsordnung gefördert werden sollte. Unter Produktion wurde in der DDR die Herstellung standardisierter Massenprodukte verstanden. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Produktionsbetriebe vom 09. Februar 1967 (GBl. II, S. 129). Danach hatte ein Produktionsbetrieb im Rahmen der Festlegungen des übergeordneten Organs seine Produktionsstruktur so zu gestalten, dass eine rationelle Produktion, besonders der Haupterzeugnisse, mit hoher Qualität, in großer Serie und nach modernen Fertigungsprinzipien erfolgte. Auch in der VO 1973 wird von Finalerzeugnissen gesprochen. In der VO 1979 wird die Verantwortung der Kombinate für die Sicherung der bedarfsgerechten Produktion der in den staatlichen Plänen festgelegten "Enderzeugnisse" bestimmt. Das Finalerzeugnis war nach dem Sprachgebrauch der ehemaligen DDR ein "materielles Produkt eines Kombinates oder Betriebes, das als Investitionsgut oder Konsumgut unmittelbar für den Bedarf der Bevölkerung, der Wirtschaft sowie den Export bestimmt ist und nicht wieder als Arbeitsgegenstand in die Produktion eingeht." (Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Hg. Ehlert, Joswig, Luchterhand u. a., Dietz Verlag Berlin, 5. Aufl. 1983 - Wörterbuch -). Diese Definition spricht zwar zunächst nicht dagegen, ein in der Instandsetzung gewonnenes Produkt unter den Begriff eines Finalerzeugnisses zu fassen, wenn es unmittelbar für den Absatz geschaffen worden ist. Bei der Verwendung der Begriffe "Produktion" und "Finalerzeugnis" und "Enderzeugnis" wird aber nicht auf die "Instandsetzung" als Gewinnungsprozess in den zitierten Verordnungen abgestellt, obwohl "Instandsetzung" in der ehemaligen DDR gesondert von der Produktion als Prozess definiert war. Nach dem in der Versorgungsordnung zum Ausdruck gekommenen Sprachgebrauch der DDR war unter einem volkseigenen Produktionsbetrieb vielmehr nur ein Betrieb zur serienmäßigen Herstellung von erstmalig für den Gebrauch bestimmter Endprodukte verstanden worden (so auch: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2003, L 4 RA 48/02, E-LSG RA-135; veröffentlicht in juris), nicht aber ein Betrieb der Instandsetzung oder Reparatur, auch wenn diese zur Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen Konsumgutes und Absatzproduktes führte. Dies folgt auch daraus, dass die "Instandhaltung" in der ehemaligen DDR als eigenständiger, der Produktion dienender Bereich definiert wurde. Unter Instandhaltung wurde die "Gesamtheit von Maßnahmen zur planmäßigen Erhaltung des Gebrauchswertes, der Einsatzfähigkeit sowie der Verbesserung der Leistungsfähigkeit von Grundmitteln" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) verstanden. Sie umfasste die laufende Instandhaltung und die Generalreparatur, die als "Modernisierung in Verbindung mit der Wiederherstellung der technischen Nutzungsfähigkeit" definiert wurde (Wörterbuch der Ökonomie, a. a. O.). Im Rahmen der Definition des Begriffes "Produktion" wird auf diesen Bereich nicht verwiesen (vgl.: Wörterbuch der Ökomomie). Dabei war es Ziel, den Instandhaltungsprozess zunehmend zu mechanisieren und zu automatisieren, um dadurch Produktionsausfälle "so gering wie möglich" (Wörterbuch der Ökonomie, Stichwort Instandhaltung) zu halten und in der Instandhaltung beschäftigte Arbeitskräfte für andere wichtige Aufgaben zu gewinnen. Diese Definitionen zeigen, dass in der ehemaligen DDR auch die mechanisierte und automatisierte Instandhaltung zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit und die Generalreparatur gerade von der industriemäßigen (Neu-) Pro-duktion von Sachgütern gesondert definiert wurde. Sie diente auch der Industrieproduktion, war aber ein eigenständiger Bereich, der nicht mit der industriellen Produktion gleichzusetzen war, auf die allein sich die VOAVItech bezog.
Der VEB K war kein industrieller Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung; der Betrieb war ein Instandsetzungs- und Reparaturbetrieb. Aus den vom Senat beigezogenen Auszügen aus der Registerakte zum VEB K, H, ergibt sich keine Beschreibung des Hauptzweckes des Betriebes; dieser ist dort nicht beschrieben.
Der vom Sozialgericht vernommene ehemalige technische Leiter, Technologe und auch Direktor des Betriebes, G L, hat aber vor dem Sozialgericht glaubhaft geschildert, dass Hauptaufgabe des Betriebes die Instandsetzung und Regenerierung von LKW-Technik gewesen sei. Dazu habe auch die Pflege und Wartung der Technik gehört. Zwar sei in dem Betrieb auch produziert worden. Dies sei aber eine untergeordnete Aufgabe gewesen.
Auch aus der Aussage des vom Senat gehörten ehemaligen Direktors des VEB K ergibt sich, dass Hauptzweck des Betriebes die - serienmäßige - Instandsetzung von Landmaschinen war, für die auch im Rahmen des Instandsetzungsprozesses Ersatzteile gefertigt werden mussten. Dass der Zeuge mit seiner Aufstellung für das Jahr 1987 beim Umsatz für die Instandsetzung nur 5.550,40 Mark der DDR und für "SIS, Fertigung, Ratio und Produktion" 35.402,70 Mark der DDR angegeben hat, spricht schon deswegen nicht gegen die Annahme, dass Hauptzweck die durchgeführte (serienmäßige) Instandsetzung war, weil der Zeuge selbst angegeben hat, dass in dem Betrag 35.402,70 Mark der DDR auch der Anteil der spezialisierten Instandsetzung enthalten war. Diese wird von dem Zeugen dahin beschrieben, dass der Beschäftigungsbetrieb in der ehemaligen DDR als erster Betrieb die Instandsetzung im Sofortaustausch entwickelt und durchgeführt hat. Der Kunde konnte binnen weniger Stunden mit einem überholten Gerät wieder weiterarbeiten. Es wurden so ungefähr 850 bis 1000 Traktoren im Jahr instand gesetzt. Dabei ist die Instandsetzung in einem Fließbandverfahren, wie es auch von dem Kläger beschrieben wird, durchgeführt worden. Auch haben der Kläger und der Zeuge bestätigt, dass für die Instandhaltung auch Ersatzteile hergestellt werden mussten, so z. B. Pulsatoren für den Melkprozess. Die für die Instandsetzung hergestellten Ersatzteile wurden nicht als solche an andere Abnehmer vertrieben. Soweit im Rahmen der Instandsetzung von Traktoren und Lkws auch Ersatzteile produziert wurden, die an andere Abnehmer abgegeben wurden, machte jedoch diese "Extra-Ersatzteilproduktion" nur 50 v. H. der gesamten Ersatzteilproduktion aus. Damit überwog nicht die Ersatzteilproduktion für andere Abnehmer der Instandsetzungsleistungen. In den nichtselbständigen Betriebsteilen in D, N, K und D wurde nach Angaben des Zeugen H nur in dem Betriebsteil N überwiegend eine Neufertigung vorgenommen, nämlich die Fertigung von Anhängeraufbauten für die Landwirtschaft, von Krautschlägern und Pontons zur Seeschlammgewinnung. Die Instandsetzung machte in diesem Betriebsteil des Gesamtbetriebes nur 20 v. H. der Gesamttätigkeit aus. Aus der überwiegenden Herstellung von Sachgütern in diesem Betriebsteil folgt aber nicht, dass Hauptzweck des Gesamtbetriebes die serienmäßige Herstellung von Sachgütern war. Dies gilt auch, soweit der Wert der Neuherstellung der Krautschläger sehr hoch gewesen sein sollte. Wie der Kläger selbst vorträgt und der Zeuge H bestätigt hat, hatte die standardisierte serienmäßige Instandsetzung von Traktoren und anderen landwirtschaftlichen Maschinen eine besondere Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion. Daneben mag die Gewinnerzielung aus der Herstellung von Krautschlägern ebenfalls für den Betrieb sehr wichtig gewesen sein. Dies führt aber nicht zu der Annahme, dass Zweck des Gesamtbetriebes die Neuherstellung von Krautschlägern war. Dies wird auch deutlich in dem Einsatz der Arbeitnehmer. Nach der Aufstellung des Zeugen H waren 48 von insgesamt 392 Mitarbeitern des VEB K in der Neuproduktion beschäftigt. Auch dies zeigt, dass der Gesamtbetrieb auch vom Personaleinsatz nicht auf die (Neu-)Herstellung, sondern auf die Instandsetzung ausgerichtet war (Mitarbeiter Instandsetzung: mindestens 103, zzgl. weiterer Arbeitnehmer in den Bereichen der nichtspezialisierten Instandsetzung). Die Massenherstellung von Sachgütern hat danach nicht dem Betrieb das Gepräge gegeben, sondern die Instandsetzungstätigkeit. Es kommt nicht darauf an, dass andere Kreisbetriebe für Landtechnik die Neuproduktion zur Hauptaufgabe hatten, wie sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen L ergibt, weil auf den rechtlich selbständigen Betrieb des VEB K abzustellen ist. Soweit der Kläger vorträgt, dass Hauptaufgabe des Kombinats für Landwirtschaft K die Neuanfertigung mobiler und unmobiler Technik gewesen sei, betrifft diese Schilderung nicht den Beschäftigungsbetrieb des Klägers. Dieser war rechtlich selbständig, so dass auch auf dessen Hauptzweck des Betriebes abzustellen ist.
Der VEB K war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil er dort nicht genannt ist. Ist ein Betrieb in der 2. DB am 30. Juni 1990 oder zum Zeitpunkt der Beschäftigung nicht in der Aufzählung genannt, war er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme nicht gleichgestellt. Unerheblich ist, dass die Kreisbetriebe für Landtechnik üblicherweise Nachfolgeeinrichtungen der in § 1 Abs. 2 2. DB genannten Maschinen-Ausleih-Stationen waren. Eine Änderung der Versorgungsordnung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber der ehemaligen DDR, die die Änderung der betrieblichen Strukturen im Versorgungsrecht (Änderung § 1 Abs. 2 2. DB) berücksichtigte, liegt nicht vor. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur auf die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 2. DB über den Wortlaut hinaus erfolgen.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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