Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 SO 703/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 1099/05 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ber-lin vom 08. November 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. November 2005, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt worden ist, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Zu Recht hat das Sozialgericht angenommen, dass die Klage, mit der die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, den Klägern ab 01. September 2004 bis 31. Dezember 2004 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zu gewähren, keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ab dem 01. Januar 2005 können die Kläger keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beanspruchen, weil das BSHG zum 01. Januar 2005 außer Kraft getreten ist. Die Leistungsansprüche richten sich ab diesem Zeitpunkt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII -. Über einen solchen Anspruch hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden.
Die Kläger begehren daher im Klageverfahren Hilfe für die Vergangenheit, nämlich für den Zeitraum von September 2004 bis Ende Dezember 2004.
Unabhängig davon, ob der Beklagte zu Recht dem angefochtenen Bescheid vom 02. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu Recht den Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Zeit ab 01. September 2004 abgelehnt hat, steht dem Klagebegehren der Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergan-genheit" (BVerwGE 96,152,157) entgegen.
Die Kläger konnten ihren Hilfebedarf in dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum offensichtlich decken. Sie haben weder mit der Klagebegründung noch im weiteren Verfahren vorgetragen, dass ein Dritter den Hilfebedarf vorläufig und unter Vorbehalt eines Erstattungsver-langens gedeckt und deshalb eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass kein Anspruch auf Hil-fen für die Vergangenheit besteht, angenommen werden könnte (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Ausnahmen vom grundsätzlichen Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs bei zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter sind in zwei Fallgestaltungen anerkannt: in Eilfällen, um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen Willen (BVerwGE 26,217,220, und bei Einlegung von Rechtsbehelfen, um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe Willen (vgl. BVerwGE 40,343,346; 90,154,156).
Diese Fallgestaltungen setzen jedoch voraus, dass eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter stattgefunden hat. Dies ist hier nicht vorgetragen wor-den, sodass für einen "Kostenerstattungsantrag" für eine selbstbeschaffte Sozialleistung (Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einleitung, Anm. 131) kein Raum ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. November 2005, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt worden ist, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Zu Recht hat das Sozialgericht angenommen, dass die Klage, mit der die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, den Klägern ab 01. September 2004 bis 31. Dezember 2004 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG - zu gewähren, keine Aussicht auf Erfolg hat.
Ab dem 01. Januar 2005 können die Kläger keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beanspruchen, weil das BSHG zum 01. Januar 2005 außer Kraft getreten ist. Die Leistungsansprüche richten sich ab diesem Zeitpunkt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII -. Über einen solchen Anspruch hat der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden.
Die Kläger begehren daher im Klageverfahren Hilfe für die Vergangenheit, nämlich für den Zeitraum von September 2004 bis Ende Dezember 2004.
Unabhängig davon, ob der Beklagte zu Recht dem angefochtenen Bescheid vom 02. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 zu Recht den Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Zeit ab 01. September 2004 abgelehnt hat, steht dem Klagebegehren der Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergan-genheit" (BVerwGE 96,152,157) entgegen.
Die Kläger konnten ihren Hilfebedarf in dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum offensichtlich decken. Sie haben weder mit der Klagebegründung noch im weiteren Verfahren vorgetragen, dass ein Dritter den Hilfebedarf vorläufig und unter Vorbehalt eines Erstattungsver-langens gedeckt und deshalb eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass kein Anspruch auf Hil-fen für die Vergangenheit besteht, angenommen werden könnte (vgl. BVerwG, a.a.O.).
Ausnahmen vom grundsätzlichen Erfordernis eines tatsächlich fortbestehenden Bedarfs bei zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter sind in zwei Fallgestaltungen anerkannt: in Eilfällen, um der Effektivität der gesetzlichen Gewährung des Rechtsanspruchs des Hilfebedürftigen auf Fürsorgeleistungen Willen (BVerwGE 26,217,220, und bei Einlegung von Rechtsbehelfen, um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe Willen (vgl. BVerwGE 40,343,346; 90,154,156).
Diese Fallgestaltungen setzen jedoch voraus, dass eine zwischenzeitliche Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter stattgefunden hat. Dies ist hier nicht vorgetragen wor-den, sodass für einen "Kostenerstattungsantrag" für eine selbstbeschaffte Sozialleistung (Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Einleitung, Anm. 131) kein Raum ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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