Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 1907/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1008/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 18. Juni 2002 und 03. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 verpflichtet, die Zeit vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI), hilfsweise zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) beziehungsweise zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) für die Zeit vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1928 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Fachschule für Schwermaschinenbau und Elektrotechnik B vom 03. Juli 1954).
Vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 war er als Ingenieur beim D beschäftigt.
Im Juni 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), unter anderem die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem festzustellen. Dazu legte er unter anderem die Auskunft der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 31. Januar 2002 und die Bestätigung des D vom 01. Februar 1955 vor.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 02. August 1954 bis 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die im VEB Mansfeld-Generallieferant für die Zeit vom 01. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation. Sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch erteilte die Beklagte den Bescheid vom 03. Februar 2003, mit dem sie die Zeiten vom 02. August 1954 bis 23. August 1954, vom 15. November 1954 bis 31. Januar 1955 und vom 20. Juni 1956 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellte. Im Übrigen lehnte sie die Feststellung der Zeit vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI ab, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich dieses Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 25. März 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Möglichkeit der Zugehörigkeit zu einem anderen Zusatzversorgungssystem, wie zur AVI und zur AVSt, nicht geprüft habe.
Mit Urteil vom 26. Mai 2005 hat das Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen: Eine Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI komme nicht in Betracht, denn beim D handele es sich schon nicht um einen VEB. Es sei auch nicht einem volkseigenem Produktionsbetrieb gleichgestellt, denn es werde in § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB zur AVtI VO) nicht genannt. Es sei zudem kein anderes Zusatzversorgungssystem maßgebend. Eine Feststellung von Zeiten zur AVSt scheide aus, da hierzu ein Beitritt und eine Beitragszahlung erforderlich gewesen seien, die nicht vorlägen. Mit der Qualifikation und Tätigkeit als Ingenieur erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVI, zumal es sich beim D um keine der von dieser Versorgungsordnung aufgeführten Einrichtungen handele.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 02. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 04. Juli 2005, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist der Auffassung, das Z sei einem volkseigenem Produktionsbetrieb gleichgestellt, denn es sei ein wissenschaftliches Institut gewesen. Die Tätigkeit des Klägers habe im Wesentlichen darin bestanden, im Labor für magnetische Werkstoffe des Instituts zu erforschen, wie sich bei der Arbeit von elektrischen Maschinen der Wirkungsgrad erhöhen lasse. Zumindest seien die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zur AVI beziehungsweise zur AVSt gegeben. Es sei insoweit nicht nachvollziehbar, wieso es sich beim Z weder um eine wissenschaftliche Einrichtung noch um ein zentrales Staatsorgan gehandelt haben könnte. Eine besondere Staatsnähe könne bei dem damals erst 27 jährigen "frisch gebackenen" Ingenieur (Kläger) nicht unterstellt werden. Der Kläger hat das Zeugnis des D vom 31. Juli 1956 vorgelegt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 18. Juni 2002 und 03. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI, hilfsweise zur AVI, weiterhin hilfsweise zur AVSt sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Nachgeordnete staatliche Einrichtungen wie das D seien nicht von der AVSt erfasst gewesen, so dass auch keine Vorzeiten nach § 5 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vorlägen. Die Frage, welche Einrichtungen zum Staatsapparat zu zählen seien, sei im Hinblick auf den Normzweck des AAÜG, nämlich der Aussonderung von Entgelten, die durch besondere Staatsnähe erzielt worden seien, eng auszulegen. Schließlich führe die Zuordnung zum Staatsapparat zur Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG. Damit wäre für den Kläger bei seiner Rentenberechnung bis zum 30. Juni 1993 die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG mit der Folge eines geringeren Rentenanspruches anzuwenden. Es sei auch zweifelhaft, ob für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da keine höheren Arbeitsentgelte bei der Rentenberechnung zu erreichen seien. Im Übrigen fehle es an einer Entscheidung der Beklagten über die Zuordnung zu den Zusatzversorgungssystemen der AVI und der AVSt.
Der Senat hat Kopien der Auskunft des Bundesarchivs vom 12. November 2002 nebst Beschluss des Ministerrates zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971 (Beschluss AVSt O) beigezogen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierfür ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Die Bescheide vom 18. Juni 2002 und 03. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt und das während dieser Zeit erzielte Arbeitsentgelt feststellt. Eine Feststellung dieser Zeit zur AVtI oder zur AVI kommt hingegen nicht in Betracht.
Die Klage ist zulässig. Weder fehlt es an einem Verwaltungsakt der Beklagten noch am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
Der im Juni 2000 gestellte Antrag war "auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften" gerichtet. Er bezog sich mithin auf alle Anwartschaften, die dem Kläger aus irgendeinem Zusatzversorgungssystem zustehen. Die Antragstellung erfolgte auf einem Vordruck der Beklagten, der deswegen auf alle Zusatzversorgungssysteme bezogen ist, weil die Beklagte nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27, also für alle Zusatzversorgungssysteme, ist. Dazu gehören insbesondere die Zusatzversorgungssysteme der AVtI (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG), der AVI (Anlage 1 Nr. 4 AAÜG) und der AVSt (Anlage 1 Nr. 19 AAÜG). Über den Antrag des Klägers traf die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2002 auch umfassend eine Entscheidung, denn der Verfügungssatz lautet: "Der Antrag vom 02. Juni 2000 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 02. August 1954 bis 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG wird abgelehnt.". Mithin wurde mit diesem Bescheid auch eine ablehnende Verfügung hinsichtlich der Zusatzversorgungssysteme der AVI und der AVSt getroffen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Begründung im Bescheid vom 03. Februar 2003 ausschließlich auf die AVtI bezieht. Die Beklagte ging wohl davon aus, dass die Voraussetzungen der Einbeziehung in anderes Zusatzversorgungssystem offensichtlich nicht erfüllt sind.
Der Klage fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG Anspruch darauf, dass der Versorgungsträger ihm als dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt gibt. Nach § 8 Abs. 2 AAÜG hat der Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG ergeben. Dieser Anspruch des Klägers als dem Berechtigten und die spiegelbildliche Verpflichtung der Beklagten als dem Versorgungsträger bestehen unabhängig davon, ob sich aus diesen Zeiten ein gegenüber den Regelungen über die Rentenberechnung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) höherer Rentenanspruch ergibt. Dies folgt bereits daraus, dass solche Zeiten nach § 8 Abs. 2 AAÜG auch dann mitzuteilen sind, wenn §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG anzuwenden sind, also für die Rentenberechnung nicht die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, sondern begrenzte Arbeitsentgelte heranzuziehen sind. Daran ändert nichts, dass das vorliegende Verfahren wirtschaftlich betrachtet wenig Sinn macht und im Ergebnis dazu führt, dass der Rentenberechnung für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 abweichend von den allgemeinen Regelungen des SGB VI im Hinblick auf § 259 b SGB VI möglicherweise begrenzte Arbeitsentgelte wegen § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I 1993 Seite 1038) Rü ErgG , was nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 , abgedruckt in BVerfGE 100, 59 und SozR 3 8570 § 6 Nr. 3, nicht verfassungswidrig ist, zugrunde zu legen sind. Für das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht maßgebend, ob die Geltendmachung einer dem Kläger eingeräumten Rechtsposition aus seiner Sicht sinnvoll oder zweckmäßig ist.
Die Klage ist unbegründet, soweit damit die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI oder zur AVI begehrt wird.
Der Kläger war vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 als Ingenieur im L des D mit der Erforschung insbesondere von Ummagnetisierungsverlusten von Elektroblechen (vgl. das Zeugnis des D vom 31. Juli 1956), also mit ingenieurtypischen Aufgaben, befasst.
Nach diesem Zeugnis bestand ein solches Beschäftigungsverhältnis vom 01. Februar 1955 bis (lediglich) zum 14. Mai 1956. Es kann dahinstehen, ob es sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses um einen Schreibfehler handelt. Dem Kläger kommt bezogen auf das von ihm geltend gemachte Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses die Vermutensregelung des § 286 c SGB VI zugute.
Danach gilt: Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.
Der Versicherungsausweis vom 02. Januar 1952 weist aus, dass der Kläger bis zum 14. Juni 1956 beim D beschäftigt war. Die dort in einer Versicherungsunterlage des Beitrittsgebiets ausgewiesenen Arbeitszeiten sind, da diese Versicherungsunterlage alle erforderlichen Angaben einschließlich der Unterschrift enthält, ordnungsgemäß im Sinne des § 286 c SGB VI bescheinigt.
Das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis des Klägers bestand mit dem D, auch wenn der Kläger nach dem Zeugnis des D vom 31. Juli 1956 im L, also im (P) , tätig war. Dies folgt daraus, dass es sich beim Z nicht um eine juristische Person, sondern um einen unselbständigen Teilbereich des D handelte. Dies ergibt sich sowohl aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis vom 02. Januar 1952, wonach das D als Arbeitgeber eingetragen ist, als auch aus dem Zeugnis des D vom 31. Juli 1956, in dem ausgeführt wird, dass der Kläger das D auf eigenen Wunsch verlässt. Dieses Zeugnis trägt den Stempel des D. Es gibt zudem keine Vorschrift, wonach das (P) Z juristische Person war. Die Beteiligten haben eine entsprechende Rechtsvorschrift ebenfalls nicht benennen können. Da ein Rechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten nur im Verhältnis zwischen natürlichen beziehungsweise juristischen Personen bestehen kann, ist mithin ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum rechtlich unselbständigen (P) Z ausgeschlossen. Ein solches lag ausschließlich mit dem D vor.
Das D gehört nicht zu den Einrichtungen, die von der AVtI und der AVI erfasst wurden.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören wie dargelegt das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, sowie insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI und der AVI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI und die AVI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI oder die AVI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI und die AVI kannten den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 2. DB zur AVtI VO wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht. Nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (AVI VO) GBl. DDR 1951, 675 wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einer der unter § 6 AVI VO genanten Einrichtungen befand, wobei für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Organisationen (Parteien, FDGB usw.) der Anspruch auf Rente nicht erlosch.
War der Betroffene in die AVtI oder die AVI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit weiterem Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Es kann dahinstehen, ob danach überhaupt eine Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI beziehungsweise zur AVI erfolgen kann, denn der Kläger war während der streitigen Zeit vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 tatsächlich nicht durch Erteilung einer Versorgungszusage in die AVtI beziehungsweise die AVI einbezogen. Das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis beim D endete auch bereits vor dem 30. Juni 1990, so dass insoweit die Begründung einer Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht in Betracht kommen dürfte.
Unabhängig davon sind jedenfalls die maßgebenden Regelungen der AVtI beziehungsweise der AVI nicht erfüllt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Nach § 1 AVI VO wurde für die Intelligenz an den wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik über den Rahmen der Sozialversicherung hinaus eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt.
Nach § 6 AVI VO waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 1 AVI VO wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt waren), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens, alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.
Wird an dem gesellschaftsrechtlichen Status beziehungsweise der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, das D als volkseigenen Betrieb anzusehen.
Nach § 4 Verordnung über das Messwesen vom 18. Mai 1961 (GBl. DDR II 1961 Seite 191) Messwesen VO wurde das bisherige D in D umbenannt. Nach § 5 Satz 1 Messwesen VO hatte das D als zentrales staatliches Organ für das Messwesen die Einheitlichkeit im gesamten Messwesen zu sichern, für die Richtigkeit der Messgeräte zu sorgen, die Entwicklung des modernen betrieblichen Messwesens zu fördern, auf die Messgeräteproduktion im Sinne der Befriedigung des Bedarfs an Messgeräten und im Sinne der Durchsetzung der neuesten Technik Einfluss zu nehmen und die Messgerätebenutzer bei der Anwendung der Messgeräte zu beraten. Nach § 7 Messwesen VO wurden die Aufgaben, Rechte und Pflichten des D im Einzelnen in einem Statut geregelt. Die auf dieser Grundlage erlassene Anordnung über das Statut des D vom 15. August 1951 (GBl. DDR II 1961 Seite 442) Statut AO 1961 bestimmte in § 1, dass das D das zentrale staatliche Organ der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Messwesens ist. Es unterstand dem Volkswirtschaftsrat der Deutschen Demokratischen Republik. Es war juristische Person und Haushaltsorganisation mit Sitz in Berlin. Nach § 2 Abs. 1 Statut AO 1961 hatte es die Einheitlichkeit im gesamten Messwesen zu sichern und für die Richtigkeit der Messgeräte zu sorgen. Die Aufgaben im Einzelnen waren in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Statut AO 1961 festgelegt. Nach § 3 Statut AO 1961 gliederte sich das D in das P und die Eichämter. Im Übrigen wurde die Struktur des D im Struktur- und Stellenplan festgelegt, der nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und zu bestätigen war.
Aus diesen Vorschriften wird ersichtlich, dass das D ein staatliches Organ und damit kein VEB war. Nichts anderes gilt für das D, denn mit § 4 Messwesen VO erfolgte lediglich seine Umbenennung, ohne dass sich hinsichtlich seiner Rechtsstellung, seiner Aufgaben oder seiner Struktur etwas änderte. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass das D wie bereits vom Sozialgericht zutreffend festgestellt nicht die Rechtsform eines VEB hatte.
Das D war auch nicht bezogen auf seine unselbständige Einrichtung des (P) Z Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO oder des § 6 AVI VO. Zu den Forschungsinstituten rechnen nur rechtlich selbständige staatliche Einrichtungen oder Wirtschaftseinheiten.
Dies folgt zwar nicht zwingend insbesondere aus § 6 AVI VO. Der in dieser Vorschrift genannte weitere Kontext macht jedoch deutlich, welche Forschungsinstitute gemeint sind. Wie das BSG im Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 56/01 R (abgedruckt in SozR 3 8570 § 1 Nr. 4) ausgeführt hat, werden in den §§ 1 und 6 AVI VO unter anderem wissenschaftliche Akademien, Universitäten und Forschungsinstitute genannt, also jeweils selbständige staatliche Einrichtungen. Das BSG hat in diesem Zusammenhang an § 1 Abs. 1 Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl. DDR II 1970 Seite 189) Uni VO 1970 angeknüpft, wonach Universitäten, wissenschaftliche Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen zugleich wichtige Forschungsstätten sind, die durch die Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft verbunden sind. Davon ausgehend hat das BSG geschlussfolgert, dass nur solche Forschungseinrichtungen zu den Forschungsinstituten des § 6 AVI VO gehören, die bei der Auswahl ihrer Forschungsziele frei seien, und deswegen allein zweck- und betriebsbezogene Forschungseinrichtungen der volkseigenen Betriebe und der Kombinate ausgeschlossen. Dieser Ansicht des BSG folgt auch der Senat, denn die eigenständige wissenschaftliche Forschung und Lehre gehört zum Kernbereich einer wissenschaftlichen Einrichtung, wie dies im Übrigen auch in § 4 Uni VO 1970 zum Ausdruck kommt, wonach die Hochschule auf der Grundlage der staatlichen Pläne eigenverantwortlich die Aufgaben in Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung zu planen und zu leiten hatte. Wissenschaftliche Akademien, Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitute zeichneten sich als jeweils selbständige staatliche Einrichtungen auch dadurch aus, dass sie nicht selbst Bestandteil einer anderen staatlichen Einrichtung waren. Dies wird an § 1 Abs. 3 Uni VO 1970 ersichtlich, wonach die Hochschule juristische Person und Haushaltsorganisation war. Eigene Statuten bestimmten auch vor dem In Kraft Treten der Uni VO 1970 den Charakter der Universitäten und Hochschulen (§ 37 Uni VO 1970). Diese juristische Selbständigkeit ist daher wesentlicher Bestandteil der in § 6 AVI VO genannten wissenschaftlichen Einrichtungen.
Nichts anderes gilt für Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO, wie das BSG mit Urteil vom 26. Oktober 2004 B 4 RA 40/04 R entschieden hat. Danach ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet verstanden wird. Bei der Auslegung des Begriffes Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung des Begriffes Forschungsinstitut im Sinne des § 6 AVI VO als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Das BSG hat in dieser Entscheidung nochmals ausdrücklich auf seine Rechtsprechung zu den Forschungsinstituten im Sinne des § 6 AVI VO hingewiesen, wonach nur jeweils "selbständige staatliche" (wissenschaftliche) Einrichtungen dazu zählen. Demgemäß muss Hauptzweck eines Forschungsinstituts im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO ebenfalls die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung in einer rechtlich selbständigen Wirtschaftseinheit sein. Dies ergibt sich nach dem BSG auch aus der Präambel der AVtI VO, wonach in dieses Versorgungssystem grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden sollten, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten. Zu den durch § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach so das BSG vor allem volkseigene (Kombinats )Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war.
Es kann dahinstehen, ob das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 B 4 RA 40/04 R dahingehend zu verstehen ist, dass nur in der Rechtsform eines VEB betriebene Forschungsinstitute von § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO erfasst werden. Jedenfalls können nach dieser Rechtsprechung nicht unselbständige Forschungsinstitute, also solche, die Bestandteil einer juristischen Person sind, deren Hauptzweck nicht (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) war, Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO sein.
Im (P) Z mag zwar wissenschaftliche Forschung stattgefunden haben. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn dieses Zentralinstitut war unselbständige Einrichtung des D. Hauptzweck des D war jedoch, wie bereits oben ausgeführt, nicht die wissenschaftliche Forschung.
Soweit der Kläger damit die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI beziehungsweise hilfsweise zur AVI begehrt, bleibt seine Berufung erfolglos.
Sie hat jedoch Erfolg, soweit sie auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVSt gerichtet ist.
Die insoweit maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem Beschluss AVSt O. Nach Ziffer 1 des Beschlusses AVSt O wurde für Mitarbeiter des Staatsapparates eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung eingeführt. Die Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1) AVSt O wurde mit diesem Beschluss bestätigt. Diese AVSt O ist in Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 208 abgedruckt. Nach Ziffer 2 des Beschlusses AVSt O galt die Ordnung für die in der Anlage 2 genannten Staatsorgane. Bei der Bildung neuer Staatsorgane entschied das Präsidium des Ministerrates über die Anwendung der Ordnung gemäß Ziffer 1 des Beschlusses AVSt O. Nach Ziffer 3 des Beschlusses AVSt O konnten die in den Staatsorganen gemäß Anlage 2 im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Leiter und politischen Mitarbeiter der Versorgung beitreten.
Demgemäß bestimmte die AVSt O in § 1 Abs. 1, dass für Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates (nachstehend Mitarbeiter genannt) eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung (nachstehend Versorgung genannt) eingeführt wurde. Der Kreis der Mitarbeiter, der dieser Versorgung beitreten konnte, wurde gesondert festgelegt (§ 1 Abs. 2 AVSt O). Nach § 2 Abs. 1 AVSt O konnten der Versorgung alle Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten, die entweder ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens 15 Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten oder ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten, wenn sie bei Einführung der Versorgung bereits im Staatsapparat tätig waren. Nach § 2 Abs. 2 AVSt O erfolgte der Beitritt zur Versorgung durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan. Der Mitarbeiter erhielt vom Staatsorgan einen Nachweis über den Beitritt. § 3 AVSt O regelte schließlich die Höhe des vom Mitarbeiter zu zahlenden Beitrages.
Nach Ziffer 1 der Anlage 2 des Beschlusses AVSt O gehörte zu den Organen des zentralen Staatsapparates unter anderem das D.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts scheitert die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVSt nicht am fehlenden Beitritt oder der fehlenden Beitragszahlung. Da die AVSt erst zum 01. März 1971 geschaffen wurde (vgl. § 19 Abs. 1 AVSt O), können diese Voraussetzungen notwendigerweise im streitigen Zeitraum vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 nicht erfüllt sein.
Diese Voraussetzungen sind auch nicht erforderlich, denn nach § 5 Abs. 2 AAÜG gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Nach dieser Vorschrift ist mithin lediglich erforderlich, dass eine Beschäftigung in einem Staatsorgan ausgeübt wurde, die zur Einbeziehung in die AVSt berechtigt hätte. Da Anlage 2 des Beschlusses AVSt O lediglich die Staatsorgane benennen konnte, die zum damaligen Zeitpunkt des In Kraft Tretens dieser Versorgungsordnung am 01. März 1971 noch bestanden, genügt es nicht, allein auf die dort genannten abzustellen. Sofern die bezeichneten Staatsorgane unmittelbar aus früheren Staatsorganen hervorgegangen sind, gehören auch diese Staatsorgane zu denjenigen, die eine Zugehörigkeit zur AVSt begründen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass auch diese, wenn sie denn am 01. März 1971 noch bestanden hätten, zum maßgebenden Kreis der Staatsorgane gerechnet worden wären. Solches hätte dem Zweck dieser Versorgungsordnung entsprochen, denn ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis, welches mit dem früheren Staatsorgan bestanden hätte, wäre nach der Eingliederung dieses Staatsorgans in ein anderes von Anlage 2 des Beschlusses AVSt O erfasstes Staatsorgan im Wege der Rechtsnachfolge in ein solches mit diesem übergegangen.
Das in Anlage 2 des Beschlusses AVSt O genannte D ging unter anderem aus dem D hervor, so dass auch das letztgenannte Staatsorgan zu den maßgebenden Organen des zentralen Staatsapparates im Sinne der AVSt gehört.
Nach der Einleitung zur Verordnung über das Statut des D der Deutschen Demokratischen Republik vom 05. November 1964 (GBl. DDR II 1965 Seite 25) Statut AO 1964 war es Ziel, durch die Vereinigung der bisherigen Ämter für Messwesen und für Material- und Warenprüfung zu einem D die staatliche Warenprüfung und Qualitätsüberwachung sowie den staatlichen Einfluss auf das Messwesen den erhöhten Anforderungen entsprechend neu zu ordnen und enger mit den Organen der Wirtschaftsleitung und der Wissenschaft zu verbinden. Demgemäß bestimmte § 1 Abs. 1 Statut AO 1964, dass das D (nachfolgend D genannt) das zentrale Organ des Ministerrates für die Sicherung der Qualitätsentwicklung und das Messwesen im Rahmen der nachstehend festgelegten Kontrollaufgaben war. Es war nach § 16 Abs. 1 Statut AO 1964 juristische Person und Haushaltsorganisation mit Sitz in Berlin. Mit der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 und 3 Statut AO 1964 wurde außerdem geregelt, dass die Statut¬ AO 1961 außer Kraft tritt und dass die in gesetzlichen Bestimmungen dem bisherigen D und dem bisherigen D übertragenen Aufgaben sowie die Rechte und Pflichten, Ansprüche und Verbindlichkeiten dieser Ämter auf das D übergehen.
Soweit die Beklagte meint, das D sei als nachgeordnete staatliche Einrichtung nicht in den Geltungsbereich der AVSt einbezogen, wird verkannt, dass das D und daher aus den oben genannten Gründen auch das D ausdrücklich in Anlage 2 des Beschlusses AVSt O aufgeführt ist. Das D war zwar nach § 1 Abs. 1 Statut AO 1964 auch ein Organ des Ministerrates. Nach Ziffer 1 der Anlage 2 des Beschlusses AVSt O gehörten der Ministerrat und sein Apparat, nicht jedoch unterstellte Institute, Betriebe und Einrichtungen zu den Organen des zentralen Staatsapparates. Die ausdrückliche Benennung des D unter Ziffer 1 der Anlage 2 macht jedoch deutlich, dass davon jedenfalls das D ausgenommen war. Auch bei zahlreichen weiteren dort aufgeführten Organen des zentralen Staatsapparates waren unterstellte Institute und Einrichtungen ausgenommen. Es dürfte sich hierbei um juristisch selbständige Institute und Einrichtungen handeln. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn dazu unselbständige Institute zu rechnen wären, hätte dies bezüglich des (P) Z keine Auswirkungen, denn hinsichtlich des D findet sich unter Ziffer 1 der Anlage 2 keine solche Einschränkung.
Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Beklagte meint, dass durch die Einbeziehung des D der Normzweck des AAÜG berührt sein könnte. Die ursprüngliche Konzeption des AAÜG, Arbeitsentgelte auszusondern, die im Rahmen einer Beschäftigung mit besonderer Staatsnähe erzielt wurden, ist aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 28. April 1999 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 und Beschluss vom 23. Juni 2004 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03, abgedruckt in BVerfGE 111, 115 und SozR 4 8570 § 6 Nr. 3) bis auf Zeiträume vor dem 01. Juli 1993, den Personenkreis der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (§ 7, § 6 Abs. 4 AAÜG) und den Personenkreis des jetzt maßgeblichen § 6 Abs. 2 AAÜG ohnehin obsolet. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine Beschäftigung beim D staatsnäher oder staatsferner als eine solche beim D gewesen sein könnte.
Gilt somit die Zeit der Beschäftigung des Klägers beim D als eine Zeit, die in der AVSt zurückgelegt worden wäre, wenn zum damaligen Zeitpunkt dieses Versorgungssystem bereits bestanden hätte, hat er nach § 5 Abs. 2 AAÜG Anspruch auf Feststellung dieser Zeit zur AVSt.
Daraus folgt zugleich die Verpflichtung der Beklagten, das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die Daten, die sich nach Anwendung von § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rü ErgG ergeben, festzustellen. Über letztgenannte Rechtsfolge ist im anhängigen Verfahren jedoch nicht zu entscheiden, da bisher nicht feststeht, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rü ErgG erfüllt sind.
Die Berufung des Klägers hat somit in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Auch wenn der Kläger die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI und hilfsweise zur AVI nicht hat erreichen können, ist er gleichwohl mit seinem eigentlichen Begehren, überhaupt die Feststellung zu einem Zusatzversorgungssystem zu erwirken, durchgedrungen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI), hilfsweise zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) beziehungsweise zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) für die Zeit vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1928 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Fachschule für Schwermaschinenbau und Elektrotechnik B vom 03. Juli 1954).
Vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 war er als Ingenieur beim D beschäftigt.
Im Juni 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), unter anderem die streitige Zeit als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem festzustellen. Dazu legte er unter anderem die Auskunft der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 31. Januar 2002 und die Bestätigung des D vom 01. Februar 1955 vor.
Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 02. August 1954 bis 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die im VEB Mansfeld-Generallieferant für die Zeit vom 01. Januar 1985 bis 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation. Sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch erteilte die Beklagte den Bescheid vom 03. Februar 2003, mit dem sie die Zeiten vom 02. August 1954 bis 23. August 1954, vom 15. November 1954 bis 31. Januar 1955 und vom 20. Juni 1956 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellte. Im Übrigen lehnte sie die Feststellung der Zeit vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI ab, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich dieses Zusatzversorgungssystems ausgeübt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 25. März 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Möglichkeit der Zugehörigkeit zu einem anderen Zusatzversorgungssystem, wie zur AVI und zur AVSt, nicht geprüft habe.
Mit Urteil vom 26. Mai 2005 hat das Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen: Eine Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI komme nicht in Betracht, denn beim D handele es sich schon nicht um einen VEB. Es sei auch nicht einem volkseigenem Produktionsbetrieb gleichgestellt, denn es werde in § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (2. DB zur AVtI VO) nicht genannt. Es sei zudem kein anderes Zusatzversorgungssystem maßgebend. Eine Feststellung von Zeiten zur AVSt scheide aus, da hierzu ein Beitritt und eine Beitragszahlung erforderlich gewesen seien, die nicht vorlägen. Mit der Qualifikation und Tätigkeit als Ingenieur erfülle der Kläger auch nicht die Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVI, zumal es sich beim D um keine der von dieser Versorgungsordnung aufgeführten Einrichtungen handele.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 02. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 04. Juli 2005, einem Montag, eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist der Auffassung, das Z sei einem volkseigenem Produktionsbetrieb gleichgestellt, denn es sei ein wissenschaftliches Institut gewesen. Die Tätigkeit des Klägers habe im Wesentlichen darin bestanden, im Labor für magnetische Werkstoffe des Instituts zu erforschen, wie sich bei der Arbeit von elektrischen Maschinen der Wirkungsgrad erhöhen lasse. Zumindest seien die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zur AVI beziehungsweise zur AVSt gegeben. Es sei insoweit nicht nachvollziehbar, wieso es sich beim Z weder um eine wissenschaftliche Einrichtung noch um ein zentrales Staatsorgan gehandelt haben könnte. Eine besondere Staatsnähe könne bei dem damals erst 27 jährigen "frisch gebackenen" Ingenieur (Kläger) nicht unterstellt werden. Der Kläger hat das Zeugnis des D vom 31. Juli 1956 vorgelegt.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 18. Juni 2002 und 03. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI, hilfsweise zur AVI, weiterhin hilfsweise zur AVSt sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Nachgeordnete staatliche Einrichtungen wie das D seien nicht von der AVSt erfasst gewesen, so dass auch keine Vorzeiten nach § 5 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vorlägen. Die Frage, welche Einrichtungen zum Staatsapparat zu zählen seien, sei im Hinblick auf den Normzweck des AAÜG, nämlich der Aussonderung von Entgelten, die durch besondere Staatsnähe erzielt worden seien, eng auszulegen. Schließlich führe die Zuordnung zum Staatsapparat zur Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG. Damit wäre für den Kläger bei seiner Rentenberechnung bis zum 30. Juni 1993 die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG mit der Folge eines geringeren Rentenanspruches anzuwenden. Es sei auch zweifelhaft, ob für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da keine höheren Arbeitsentgelte bei der Rentenberechnung zu erreichen seien. Im Übrigen fehle es an einer Entscheidung der Beklagten über die Zuordnung zu den Zusatzversorgungssystemen der AVI und der AVSt.
Der Senat hat Kopien der Auskunft des Bundesarchivs vom 12. November 2002 nebst Beschluss des Ministerrates zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Januar 1971 (Beschluss AVSt O) beigezogen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben hierfür ihr Einverständnis erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Die Bescheide vom 18. Juni 2002 und 03. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2004 sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVSt und das während dieser Zeit erzielte Arbeitsentgelt feststellt. Eine Feststellung dieser Zeit zur AVtI oder zur AVI kommt hingegen nicht in Betracht.
Die Klage ist zulässig. Weder fehlt es an einem Verwaltungsakt der Beklagten noch am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
Der im Juni 2000 gestellte Antrag war "auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften" gerichtet. Er bezog sich mithin auf alle Anwartschaften, die dem Kläger aus irgendeinem Zusatzversorgungssystem zustehen. Die Antragstellung erfolgte auf einem Vordruck der Beklagten, der deswegen auf alle Zusatzversorgungssysteme bezogen ist, weil die Beklagte nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27, also für alle Zusatzversorgungssysteme, ist. Dazu gehören insbesondere die Zusatzversorgungssysteme der AVtI (Anlage 1 Nr. 1 AAÜG), der AVI (Anlage 1 Nr. 4 AAÜG) und der AVSt (Anlage 1 Nr. 19 AAÜG). Über den Antrag des Klägers traf die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2002 auch umfassend eine Entscheidung, denn der Verfügungssatz lautet: "Der Antrag vom 02. Juni 2000 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 02. August 1954 bis 31. Dezember 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG wird abgelehnt.". Mithin wurde mit diesem Bescheid auch eine ablehnende Verfügung hinsichtlich der Zusatzversorgungssysteme der AVI und der AVSt getroffen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Begründung im Bescheid vom 03. Februar 2003 ausschließlich auf die AVtI bezieht. Die Beklagte ging wohl davon aus, dass die Voraussetzungen der Einbeziehung in anderes Zusatzversorgungssystem offensichtlich nicht erfüllt sind.
Der Klage fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger hat nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG Anspruch darauf, dass der Versorgungsträger ihm als dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt gibt. Nach § 8 Abs. 2 AAÜG hat der Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG ergeben. Dieser Anspruch des Klägers als dem Berechtigten und die spiegelbildliche Verpflichtung der Beklagten als dem Versorgungsträger bestehen unabhängig davon, ob sich aus diesen Zeiten ein gegenüber den Regelungen über die Rentenberechnung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) höherer Rentenanspruch ergibt. Dies folgt bereits daraus, dass solche Zeiten nach § 8 Abs. 2 AAÜG auch dann mitzuteilen sind, wenn §§ 6 Abs. 2 und 3 sowie 7 AAÜG anzuwenden sind, also für die Rentenberechnung nicht die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte, sondern begrenzte Arbeitsentgelte heranzuziehen sind. Daran ändert nichts, dass das vorliegende Verfahren wirtschaftlich betrachtet wenig Sinn macht und im Ergebnis dazu führt, dass der Rentenberechnung für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 abweichend von den allgemeinen Regelungen des SGB VI im Hinblick auf § 259 b SGB VI möglicherweise begrenzte Arbeitsentgelte wegen § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I 1993 Seite 1038) Rü ErgG , was nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 , abgedruckt in BVerfGE 100, 59 und SozR 3 8570 § 6 Nr. 3, nicht verfassungswidrig ist, zugrunde zu legen sind. Für das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht maßgebend, ob die Geltendmachung einer dem Kläger eingeräumten Rechtsposition aus seiner Sicht sinnvoll oder zweckmäßig ist.
Die Klage ist unbegründet, soweit damit die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI oder zur AVI begehrt wird.
Der Kläger war vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 als Ingenieur im L des D mit der Erforschung insbesondere von Ummagnetisierungsverlusten von Elektroblechen (vgl. das Zeugnis des D vom 31. Juli 1956), also mit ingenieurtypischen Aufgaben, befasst.
Nach diesem Zeugnis bestand ein solches Beschäftigungsverhältnis vom 01. Februar 1955 bis (lediglich) zum 14. Mai 1956. Es kann dahinstehen, ob es sich hinsichtlich des Zeitpunktes der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses um einen Schreibfehler handelt. Dem Kläger kommt bezogen auf das von ihm geltend gemachte Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses die Vermutensregelung des § 286 c SGB VI zugute.
Danach gilt: Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitrittsgebiets für Zeiten vor dem 01. Januar 1992 Arbeitszeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, dass während dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind. Dies gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung bezogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte.
Der Versicherungsausweis vom 02. Januar 1952 weist aus, dass der Kläger bis zum 14. Juni 1956 beim D beschäftigt war. Die dort in einer Versicherungsunterlage des Beitrittsgebiets ausgewiesenen Arbeitszeiten sind, da diese Versicherungsunterlage alle erforderlichen Angaben einschließlich der Unterschrift enthält, ordnungsgemäß im Sinne des § 286 c SGB VI bescheinigt.
Das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis des Klägers bestand mit dem D, auch wenn der Kläger nach dem Zeugnis des D vom 31. Juli 1956 im L, also im (P) , tätig war. Dies folgt daraus, dass es sich beim Z nicht um eine juristische Person, sondern um einen unselbständigen Teilbereich des D handelte. Dies ergibt sich sowohl aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis vom 02. Januar 1952, wonach das D als Arbeitgeber eingetragen ist, als auch aus dem Zeugnis des D vom 31. Juli 1956, in dem ausgeführt wird, dass der Kläger das D auf eigenen Wunsch verlässt. Dieses Zeugnis trägt den Stempel des D. Es gibt zudem keine Vorschrift, wonach das (P) Z juristische Person war. Die Beteiligten haben eine entsprechende Rechtsvorschrift ebenfalls nicht benennen können. Da ein Rechtsverhältnis mit Rechten und Pflichten nur im Verhältnis zwischen natürlichen beziehungsweise juristischen Personen bestehen kann, ist mithin ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum rechtlich unselbständigen (P) Z ausgeschlossen. Ein solches lag ausschließlich mit dem D vor.
Das D gehört nicht zu den Einrichtungen, die von der AVtI und der AVI erfasst wurden.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören wie dargelegt das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, sowie insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI und der AVI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI und die AVI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI oder die AVI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI und die AVI kannten den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 2. DB zur AVtI VO wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht. Nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951 (AVI VO) GBl. DDR 1951, 675 wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einer der unter § 6 AVI VO genanten Einrichtungen befand, wobei für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Organisationen (Parteien, FDGB usw.) der Anspruch auf Rente nicht erlosch.
War der Betroffene in die AVtI oder die AVI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit weiterem Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Es kann dahinstehen, ob danach überhaupt eine Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI beziehungsweise zur AVI erfolgen kann, denn der Kläger war während der streitigen Zeit vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 tatsächlich nicht durch Erteilung einer Versorgungszusage in die AVtI beziehungsweise die AVI einbezogen. Das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis beim D endete auch bereits vor dem 30. Juni 1990, so dass insoweit die Begründung einer Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG nicht in Betracht kommen dürfte.
Unabhängig davon sind jedenfalls die maßgebenden Regelungen der AVtI beziehungsweise der AVI nicht erfüllt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Nach § 1 AVI VO wurde für die Intelligenz an den wissenschaftlichen, medizinischen, pädagogischen und künstlerischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik über den Rahmen der Sozialversicherung hinaus eine zusätzliche Altersversorgung eingeführt.
Nach § 6 AVI VO waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 1 AVI VO wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt waren), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der Deutschen Demokratischen Republik, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens, alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.
Wird an dem gesellschaftsrechtlichen Status beziehungsweise der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, das D als volkseigenen Betrieb anzusehen.
Nach § 4 Verordnung über das Messwesen vom 18. Mai 1961 (GBl. DDR II 1961 Seite 191) Messwesen VO wurde das bisherige D in D umbenannt. Nach § 5 Satz 1 Messwesen VO hatte das D als zentrales staatliches Organ für das Messwesen die Einheitlichkeit im gesamten Messwesen zu sichern, für die Richtigkeit der Messgeräte zu sorgen, die Entwicklung des modernen betrieblichen Messwesens zu fördern, auf die Messgeräteproduktion im Sinne der Befriedigung des Bedarfs an Messgeräten und im Sinne der Durchsetzung der neuesten Technik Einfluss zu nehmen und die Messgerätebenutzer bei der Anwendung der Messgeräte zu beraten. Nach § 7 Messwesen VO wurden die Aufgaben, Rechte und Pflichten des D im Einzelnen in einem Statut geregelt. Die auf dieser Grundlage erlassene Anordnung über das Statut des D vom 15. August 1951 (GBl. DDR II 1961 Seite 442) Statut AO 1961 bestimmte in § 1, dass das D das zentrale staatliche Organ der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet des Messwesens ist. Es unterstand dem Volkswirtschaftsrat der Deutschen Demokratischen Republik. Es war juristische Person und Haushaltsorganisation mit Sitz in Berlin. Nach § 2 Abs. 1 Statut AO 1961 hatte es die Einheitlichkeit im gesamten Messwesen zu sichern und für die Richtigkeit der Messgeräte zu sorgen. Die Aufgaben im Einzelnen waren in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Statut AO 1961 festgelegt. Nach § 3 Statut AO 1961 gliederte sich das D in das P und die Eichämter. Im Übrigen wurde die Struktur des D im Struktur- und Stellenplan festgelegt, der nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen und zu bestätigen war.
Aus diesen Vorschriften wird ersichtlich, dass das D ein staatliches Organ und damit kein VEB war. Nichts anderes gilt für das D, denn mit § 4 Messwesen VO erfolgte lediglich seine Umbenennung, ohne dass sich hinsichtlich seiner Rechtsstellung, seiner Aufgaben oder seiner Struktur etwas änderte. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass das D wie bereits vom Sozialgericht zutreffend festgestellt nicht die Rechtsform eines VEB hatte.
Das D war auch nicht bezogen auf seine unselbständige Einrichtung des (P) Z Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO oder des § 6 AVI VO. Zu den Forschungsinstituten rechnen nur rechtlich selbständige staatliche Einrichtungen oder Wirtschaftseinheiten.
Dies folgt zwar nicht zwingend insbesondere aus § 6 AVI VO. Der in dieser Vorschrift genannte weitere Kontext macht jedoch deutlich, welche Forschungsinstitute gemeint sind. Wie das BSG im Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 56/01 R (abgedruckt in SozR 3 8570 § 1 Nr. 4) ausgeführt hat, werden in den §§ 1 und 6 AVI VO unter anderem wissenschaftliche Akademien, Universitäten und Forschungsinstitute genannt, also jeweils selbständige staatliche Einrichtungen. Das BSG hat in diesem Zusammenhang an § 1 Abs. 1 Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 (GBl. DDR II 1970 Seite 189) Uni VO 1970 angeknüpft, wonach Universitäten, wissenschaftliche Hochschulen und wissenschaftliche Einrichtungen zugleich wichtige Forschungsstätten sind, die durch die Wissenschaftsorganisation mit allen Bereichen der sozialistischen Gesellschaft verbunden sind. Davon ausgehend hat das BSG geschlussfolgert, dass nur solche Forschungseinrichtungen zu den Forschungsinstituten des § 6 AVI VO gehören, die bei der Auswahl ihrer Forschungsziele frei seien, und deswegen allein zweck- und betriebsbezogene Forschungseinrichtungen der volkseigenen Betriebe und der Kombinate ausgeschlossen. Dieser Ansicht des BSG folgt auch der Senat, denn die eigenständige wissenschaftliche Forschung und Lehre gehört zum Kernbereich einer wissenschaftlichen Einrichtung, wie dies im Übrigen auch in § 4 Uni VO 1970 zum Ausdruck kommt, wonach die Hochschule auf der Grundlage der staatlichen Pläne eigenverantwortlich die Aufgaben in Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung zu planen und zu leiten hatte. Wissenschaftliche Akademien, Universitäten, Hochschulen und Forschungsinstitute zeichneten sich als jeweils selbständige staatliche Einrichtungen auch dadurch aus, dass sie nicht selbst Bestandteil einer anderen staatlichen Einrichtung waren. Dies wird an § 1 Abs. 3 Uni VO 1970 ersichtlich, wonach die Hochschule juristische Person und Haushaltsorganisation war. Eigene Statuten bestimmten auch vor dem In Kraft Treten der Uni VO 1970 den Charakter der Universitäten und Hochschulen (§ 37 Uni VO 1970). Diese juristische Selbständigkeit ist daher wesentlicher Bestandteil der in § 6 AVI VO genannten wissenschaftlichen Einrichtungen.
Nichts anderes gilt für Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO, wie das BSG mit Urteil vom 26. Oktober 2004 B 4 RA 40/04 R entschieden hat. Danach ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet verstanden wird. Bei der Auslegung des Begriffes Forschungsinstitut im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung des Begriffes Forschungsinstitut im Sinne des § 6 AVI VO als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Das BSG hat in dieser Entscheidung nochmals ausdrücklich auf seine Rechtsprechung zu den Forschungsinstituten im Sinne des § 6 AVI VO hingewiesen, wonach nur jeweils "selbständige staatliche" (wissenschaftliche) Einrichtungen dazu zählen. Demgemäß muss Hauptzweck eines Forschungsinstituts im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO ebenfalls die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung in einer rechtlich selbständigen Wirtschaftseinheit sein. Dies ergibt sich nach dem BSG auch aus der Präambel der AVtI VO, wonach in dieses Versorgungssystem grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden sollten, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten. Zu den durch § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehören demnach so das BSG vor allem volkseigene (Kombinats )Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren Aufgabe die Forschung und Entwicklung war.
Es kann dahinstehen, ob das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 B 4 RA 40/04 R dahingehend zu verstehen ist, dass nur in der Rechtsform eines VEB betriebene Forschungsinstitute von § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO erfasst werden. Jedenfalls können nach dieser Rechtsprechung nicht unselbständige Forschungsinstitute, also solche, die Bestandteil einer juristischen Person sind, deren Hauptzweck nicht (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) war, Forschungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO sein.
Im (P) Z mag zwar wissenschaftliche Forschung stattgefunden haben. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn dieses Zentralinstitut war unselbständige Einrichtung des D. Hauptzweck des D war jedoch, wie bereits oben ausgeführt, nicht die wissenschaftliche Forschung.
Soweit der Kläger damit die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI beziehungsweise hilfsweise zur AVI begehrt, bleibt seine Berufung erfolglos.
Sie hat jedoch Erfolg, soweit sie auf Feststellung der Zugehörigkeit zur AVSt gerichtet ist.
Die insoweit maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem Beschluss AVSt O. Nach Ziffer 1 des Beschlusses AVSt O wurde für Mitarbeiter des Staatsapparates eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung eingeführt. Die Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (Anlage 1) AVSt O wurde mit diesem Beschluss bestätigt. Diese AVSt O ist in Aichberger II, Sozialgesetze, Nr. 208 abgedruckt. Nach Ziffer 2 des Beschlusses AVSt O galt die Ordnung für die in der Anlage 2 genannten Staatsorgane. Bei der Bildung neuer Staatsorgane entschied das Präsidium des Ministerrates über die Anwendung der Ordnung gemäß Ziffer 1 des Beschlusses AVSt O. Nach Ziffer 3 des Beschlusses AVSt O konnten die in den Staatsorganen gemäß Anlage 2 im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Leiter und politischen Mitarbeiter der Versorgung beitreten.
Demgemäß bestimmte die AVSt O in § 1 Abs. 1, dass für Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates (nachstehend Mitarbeiter genannt) eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung (nachstehend Versorgung genannt) eingeführt wurde. Der Kreis der Mitarbeiter, der dieser Versorgung beitreten konnte, wurde gesondert festgelegt (§ 1 Abs. 2 AVSt O). Nach § 2 Abs. 1 AVSt O konnten der Versorgung alle Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten, die entweder ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens 15 Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten oder ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten, wenn sie bei Einführung der Versorgung bereits im Staatsapparat tätig waren. Nach § 2 Abs. 2 AVSt O erfolgte der Beitritt zur Versorgung durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung des Mitarbeiters gegenüber dem Staatsorgan. Der Mitarbeiter erhielt vom Staatsorgan einen Nachweis über den Beitritt. § 3 AVSt O regelte schließlich die Höhe des vom Mitarbeiter zu zahlenden Beitrages.
Nach Ziffer 1 der Anlage 2 des Beschlusses AVSt O gehörte zu den Organen des zentralen Staatsapparates unter anderem das D.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts scheitert die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVSt nicht am fehlenden Beitritt oder der fehlenden Beitragszahlung. Da die AVSt erst zum 01. März 1971 geschaffen wurde (vgl. § 19 Abs. 1 AVSt O), können diese Voraussetzungen notwendigerweise im streitigen Zeitraum vom 01. Februar 1955 bis 14. Juni 1956 nicht erfüllt sein.
Diese Voraussetzungen sind auch nicht erforderlich, denn nach § 5 Abs. 2 AAÜG gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Nach dieser Vorschrift ist mithin lediglich erforderlich, dass eine Beschäftigung in einem Staatsorgan ausgeübt wurde, die zur Einbeziehung in die AVSt berechtigt hätte. Da Anlage 2 des Beschlusses AVSt O lediglich die Staatsorgane benennen konnte, die zum damaligen Zeitpunkt des In Kraft Tretens dieser Versorgungsordnung am 01. März 1971 noch bestanden, genügt es nicht, allein auf die dort genannten abzustellen. Sofern die bezeichneten Staatsorgane unmittelbar aus früheren Staatsorganen hervorgegangen sind, gehören auch diese Staatsorgane zu denjenigen, die eine Zugehörigkeit zur AVSt begründen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass auch diese, wenn sie denn am 01. März 1971 noch bestanden hätten, zum maßgebenden Kreis der Staatsorgane gerechnet worden wären. Solches hätte dem Zweck dieser Versorgungsordnung entsprochen, denn ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis, welches mit dem früheren Staatsorgan bestanden hätte, wäre nach der Eingliederung dieses Staatsorgans in ein anderes von Anlage 2 des Beschlusses AVSt O erfasstes Staatsorgan im Wege der Rechtsnachfolge in ein solches mit diesem übergegangen.
Das in Anlage 2 des Beschlusses AVSt O genannte D ging unter anderem aus dem D hervor, so dass auch das letztgenannte Staatsorgan zu den maßgebenden Organen des zentralen Staatsapparates im Sinne der AVSt gehört.
Nach der Einleitung zur Verordnung über das Statut des D der Deutschen Demokratischen Republik vom 05. November 1964 (GBl. DDR II 1965 Seite 25) Statut AO 1964 war es Ziel, durch die Vereinigung der bisherigen Ämter für Messwesen und für Material- und Warenprüfung zu einem D die staatliche Warenprüfung und Qualitätsüberwachung sowie den staatlichen Einfluss auf das Messwesen den erhöhten Anforderungen entsprechend neu zu ordnen und enger mit den Organen der Wirtschaftsleitung und der Wissenschaft zu verbinden. Demgemäß bestimmte § 1 Abs. 1 Statut AO 1964, dass das D (nachfolgend D genannt) das zentrale Organ des Ministerrates für die Sicherung der Qualitätsentwicklung und das Messwesen im Rahmen der nachstehend festgelegten Kontrollaufgaben war. Es war nach § 16 Abs. 1 Statut AO 1964 juristische Person und Haushaltsorganisation mit Sitz in Berlin. Mit der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 und 3 Statut AO 1964 wurde außerdem geregelt, dass die Statut¬ AO 1961 außer Kraft tritt und dass die in gesetzlichen Bestimmungen dem bisherigen D und dem bisherigen D übertragenen Aufgaben sowie die Rechte und Pflichten, Ansprüche und Verbindlichkeiten dieser Ämter auf das D übergehen.
Soweit die Beklagte meint, das D sei als nachgeordnete staatliche Einrichtung nicht in den Geltungsbereich der AVSt einbezogen, wird verkannt, dass das D und daher aus den oben genannten Gründen auch das D ausdrücklich in Anlage 2 des Beschlusses AVSt O aufgeführt ist. Das D war zwar nach § 1 Abs. 1 Statut AO 1964 auch ein Organ des Ministerrates. Nach Ziffer 1 der Anlage 2 des Beschlusses AVSt O gehörten der Ministerrat und sein Apparat, nicht jedoch unterstellte Institute, Betriebe und Einrichtungen zu den Organen des zentralen Staatsapparates. Die ausdrückliche Benennung des D unter Ziffer 1 der Anlage 2 macht jedoch deutlich, dass davon jedenfalls das D ausgenommen war. Auch bei zahlreichen weiteren dort aufgeführten Organen des zentralen Staatsapparates waren unterstellte Institute und Einrichtungen ausgenommen. Es dürfte sich hierbei um juristisch selbständige Institute und Einrichtungen handeln. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn dazu unselbständige Institute zu rechnen wären, hätte dies bezüglich des (P) Z keine Auswirkungen, denn hinsichtlich des D findet sich unter Ziffer 1 der Anlage 2 keine solche Einschränkung.
Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Beklagte meint, dass durch die Einbeziehung des D der Normzweck des AAÜG berührt sein könnte. Die ursprüngliche Konzeption des AAÜG, Arbeitsentgelte auszusondern, die im Rahmen einer Beschäftigung mit besonderer Staatsnähe erzielt wurden, ist aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 28. April 1999 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/95 und Beschluss vom 23. Juni 2004 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02 und 1 BvL 2/03, abgedruckt in BVerfGE 111, 115 und SozR 4 8570 § 6 Nr. 3) bis auf Zeiträume vor dem 01. Juli 1993, den Personenkreis der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (§ 7, § 6 Abs. 4 AAÜG) und den Personenkreis des jetzt maßgeblichen § 6 Abs. 2 AAÜG ohnehin obsolet. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine Beschäftigung beim D staatsnäher oder staatsferner als eine solche beim D gewesen sein könnte.
Gilt somit die Zeit der Beschäftigung des Klägers beim D als eine Zeit, die in der AVSt zurückgelegt worden wäre, wenn zum damaligen Zeitpunkt dieses Versorgungssystem bereits bestanden hätte, hat er nach § 5 Abs. 2 AAÜG Anspruch auf Feststellung dieser Zeit zur AVSt.
Daraus folgt zugleich die Verpflichtung der Beklagten, das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und die Daten, die sich nach Anwendung von § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rü ErgG ergeben, festzustellen. Über letztgenannte Rechtsfolge ist im anhängigen Verfahren jedoch nicht zu entscheiden, da bisher nicht feststeht, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rü ErgG erfüllt sind.
Die Berufung des Klägers hat somit in dem im Tenor genannten Umfang Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Auch wenn der Kläger die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI und hilfsweise zur AVI nicht hat erreichen können, ist er gleichwohl mit seinem eigentlichen Begehren, überhaupt die Feststellung zu einem Zusatzversorgungssystem zu erwirken, durchgedrungen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
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