Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 592/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1121/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am.52 geborene Kläger war von April 1966 bis März 1969 als Landwirtschaftlicher Gehilfe im elterlichen Betrieb und teilweise als Arbeiter im Baugewerbe beschäftigt. Von Oktober 1971 bis März 1972 und November 1972 bis März 1973 besuchte er die Fachschule für Landwirtschaft, die er im Beruf Landwirt erfolgreich abschloss. Anschließend war er zusammen mit seinem Vater bis zur Aufgabe (etwa 1996) als selbständiger Landwirt tätig. Von 1972 bis 1981 arbeitete er bei der Bauunternehmung P., anschließend bis 1986 bei der Bauunternehmung K. und - nach einer Beschäftigung als Wachmann - zuletzt ab Dezember 1989 beim Bauunternehmen Schä. Z. GmbH in M ... Ab Ende Februar 2001 war der Kläger - mit kurzen Unterbrechungen - arbeitsunfähig erkrankt und schied Anfang Mai 2001 faktisch aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Vom 8. Januar bis 5. Februar 2002 führte die Beklagte für ihn ein Heilverfahren in der Rheumaklinik Bad W. durch, aus dem er als arbeitsunfähig in Bezug auf seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung (Bauarbeiter) entlassen wurde; im Übrigen hielt Prof. Dr. J. leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Überkopfarbeiten für vollschichtig möglich (s. Entlassungsbericht vom 12. Februar 2002).
Am 12. August 2002 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Vom 5. bis 19. November 2002 unterzog er sich in der Fachklinik R. einer Alkoholentgiftungs- und anschließend vom 19. November 2002 bis 19. März 2003 in der selben Klinik einer Entwöhnungsbehandlung, aus der er als arbeitsfähig (leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden täglich) entlassen wurde (s. Entlassungsbericht vom 11. April 2003). Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch Internistin und Sozialmedizinerin Dr. G ... Im Gutachten vom 11. Juni 2003 gelangte sie zu der Auffassung, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben, Tragen, Bewegen von schweren Lasten, ohne Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, Klettern und Steigen und ohne Nachtschicht noch vollschichtig verrichten; als Bauhelfer bestehe ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen. Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung der beantragten Rente ab. Im Widerspruchsverfahren holte sie vom letzten Arbeitgeber die - ergänzte - Auskunft vom 22. September 2003 ein und erhielt Auszüge aus dem Tarifvertrag des Baugewerbes übersandt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 wies sie den Widerspruch zurück: Als Angelernter der Lohngruppe II könne der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, weswegen er bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit weder berufsunfähig noch erwerbsgemindert sei.
Der Kläger hat am 26. Februar 2004 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und in der Folge vorgetragen, sowohl als Landwirt als auch als Baufachwerker Berufsschutz erworben zu haben. Das SG hat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers sowie schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dres. Schm. und Prof. J. sowie der Fachklinik R. eingeholt. Orthopäde Dr. Schm. hat mitgeteilt, auf Grund einer einmaligen Vorstellung am 20. September 2000 könnten die Beweisfragen nicht beantwortet werden. Prof. Dr. J. hat ausgeführt, als Bauarbeiter sei der Kläger nicht in der Lage, regelmäßig 8 Stunden täglich zu arbeiten, eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen könne noch vollschichtig verrichtet werden. Die Fachklinik R. hat angegeben, eine zeitgerechte Leistungsbeurteilung sei nicht möglich und auf den Entlassungsbericht verwiesen. Der letzte Arbeitgeber hat eine Einstufung in die Lohngruppe II bescheinigt; der Kläger habe fast alle anfallenden Arbeiten, wie z. B. Betonieren, Erdarbeiten, Maurerarbeiten und Kranfahren erledigt. Die Beklagte hat in der Folge vorgetragen, der Kläger sei in die Lohngruppe II eingestuft worden. In dieser Lohngruppe würden Arbeitnehmer entlohnt, die fachlich begrenzte Arbeiten nach Anweisung ausüben. Facharbeiterentlohnung erfolge regelmäßig nach Lohngruppe III des Bautarifes. Der Kläger sei als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen; für den Fall, dass er als angelernter Arbeiter des oberen Bereiches anzusehen sei, werde u.a. als Verweisungstätigkeit die Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte genannt. Der Kläger hat vorgetragen, ein Wechsel in einen anderen Beruf sei ihm weder möglich noch zumutbar, da er ewig auf dem Bau gearbeitet habe. Ein anderer Arbeitsplatz sei bereits auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes nicht möglich; ihm seien auch feinmotorische Arbeiten unmöglich. Im Übrigen seien leidensgerechte Arbeitsplätze in ausreichender Zahl - Pförtner usw. - nicht vorhanden. Er könne nicht zu einem kaufmännischen Angestellten umfunktioniert werden. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei vollschichtig erwerbsfähig; als Angelernter des unteren Bereiches sei eine Benennung eines Verweisungsberufes nichts erforderlich.
Gegen den dem Kläger am 18. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 18. März 2005 Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei in jedem Fall als Angelernter in der Stufe III a einzustufen mit der Folge, dass es der konkreten Benennung eines Verweisungsberufes bedürfe. Zudem sei die Einholung eines Gutachtens erforderlich.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. August 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger sei nach Auskunft des Arbeitgebers im Verwaltungsverfahren nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufs tätig gewesen.
Der Senat hat vom letzten Arbeitgeber die Auskunft vom 21. Juli 2005 erhoben sowie das nervenärztliche Gutachten des Dr. H. vom 5. März 2006 eingeholt. Der Arbeitgeber hat ausgeführt, der Kläger sei bis zu seinem Ausscheiden in die Berufsgruppe 0020 eingestuft gewesen, was einem Facharbeiter entspreche. Er sei auf Grund früherer Beschäftigungsverhältnisse sogleich als Facharbeiter eingestuft worden. Die Eingruppierung basiere auf der jahrelangen Berufserfahrung, welche generell einer mehr als 2-jährigen Ausbildung entspreche. Dr. H. hat ausgeführt, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig möglich; zu vermeiden seien Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien, Arbeiten, die eine gleichförmige Körperhaltung erforderten sowie Tätigkeiten, die eine erhöhte Alkoholgefährdung aufwiesen, wie beispielsweise Arbeiten in der Gastronomie. Der Kläger besitze die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, um die Tätigkeiten als Pförtner an der Nebenpforte, Registrator nach BAT VIII, Telefonist nach BAT VIII oder als Mitarbeiter in der Poststelle nach BAT VIII zu bewältigen; er könne diese Tätigkeiten innerhalb einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit von max. 3 Monaten verrichten. In einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 15. März 2006 hat Dr. H. ausgeführt, eine vorgeschaltene Alkoholentwöhnungsbehandlung sei zweckmäßig, aber nicht erforderlich. Der Kläger habe keine wesentliche Einschränkung der Merkfähigkeit bzw. Gedächtnisfunktionen gezeigt, auch die Auffassung sei durchgängig intakt gewesen, was auch für sein Durchhaltevermögen gelte. Der Kläger hat noch vorgetragen, das Gutachten sei nicht verfahrensförderlich. Es fehle ein wesentlicher Faktor, nämlich der, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handele, die seit Jahrzehnten körperlich gearbeitet habe und mittlerweile 53 Jahre alt sei und sich nicht auf eine Tätigkeit in geschlossenen Räumen umstellen könne. Im Gutachten fehle auch jegliche Begründung für die Einschätzung des Restleistungsvermögens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Wegen den gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rentenanspruchs wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger ist weder vermindert erwerbsfähig noch berufsunfähig.
Bei der Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss zunächst der bisherige Beruf festgestellt werden. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (BSG SozR 2200 § 1256 Nr. 130, 164). Ausgehend hiervon ist der bisherige Beruf des Klägers der des Baufachwerkers und Kranführers, den er zuletzt ausgeübt hat (in Bezug auf den erlernten Beruf Landwirt ist der Kläger nicht bei der Beklagten versichert und zudem hat er sich, ohne dass hierfür erkennbar gesundheitliche Gründe maßgebend gewesen wären, von diesem Beruf gelöst, so dass insoweit Berufschutz nicht in Betracht kommt). Den zuletzt ausgeübten Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben, worüber die Beteiligten auch nicht streiten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger berufsunfähig ist. Kann nämlich der Versicherte die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, so ist, ausgehend vom qualitativen Wert der bisherigen Tätigkeit, der Kreis der Tätigkeiten zu ermitteln, auf den der Versicherte zumutbar verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtssprechung des BSG ausgehend von der Bedeutung, die die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, verschiedene Gruppen gebildet, die durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Arbeiters, des Facharbeiters (anerkannte Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren), wobei hier die Unterscheidung in einen Angelernten des unteren und oberen Bereichs zu beachten ist, und des ungelernten Arbeiters charakterisiert sind (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140). Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21); dabei sind zur Bestimmung der objektiven Qualität des bisherigen Berufs die Tarifverträge heranzuziehen. Die abstrakte Einstufung, d. h. die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene "tarifvertragliche" Einstufung ist, sofern der betreffende Tarifvertrag nach Qualitätsstufen geordnet ist, in der Regel bindend (BSGE 68, 277; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 13 und 14), dagegen kommt der vom Arbeitgeber vorgenommenen konkreten Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe lediglich Indizwirkung zu (BSGE 70,56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Grundsätzlich darf der Versicherte sozial zumutbar auf die nächste untere Stufe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 5); bei dem Leitberuf des oberen Angelernten ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen, bei der es sich nicht um aller einfachste ungelernte Tätigkeiten oder Verrichtungen handeln darf (vgl. dazu BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45; BSG Urteil vom 20. Juni 2002; B 13 RJ 13/02). Erst wenn ein Versicherter auf eine ihm zumutbare andere Tätigkeit nicht verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 55, 75, 86 und 90 sowie SozR 3 - 2200 § 1246 Nrn. 2, 17, 28 und 41).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Kläger der Gruppe der oberen Angelernten, nicht jedoch der der Facharbeiter zuzuordnen. Zwar hat der Arbeitgeber in der Auskunft vom 21. Juli 2005 ausgeführt, dass der Kläger bereits bei Einstellung als Facharbeiter eingestuft worden sei. Dem kann der Senat jedoch nicht folgen, weil diese Auskunft im Gegensatz zu seinen früheren Angaben steht. Zweifelsfrei hat der Kläger keine entsprechende Lehrausbildung absolviert. So hat der Arbeitgeber in Ergänzung seiner Auskunft vom 20. Oktober 2003 angegeben, der Kläger sei nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufs eingesetzt gewesen. Auch die Einstufung in die Lohngruppe II entspricht dieser Einschätzung, da darin fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung erfasst sind (s. hierzu den übersandten Rahmentarifvertrag). Die Aussage vom 21. Juli 2005, der Kläger sei in die Berufsgruppe 0020 eingestuft worden, ist nicht nachvollziehbar, denn eine "Berufsgruppe 0020" gibt es nach den übersandten Tarifunterlagen nicht. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger selbst als Bauhilfsarbeiter (so die Anlage zum Rentenantrag) bzw. Bauhelfer (s. Blatt 35 der SG-Akte) bzw. als Baufachwerker (s. Antrag auf Leistung zur Rehabilitation vom 08.08.2002) bezeichnet hat; der Fachwerker ist aber ebenfalls der Lohngruppe II zuzuordnen (so bereits die Überschrift zur Lohngruppe II). Demnach ist der Kläger als angelernter Arbeiter des oberen Bereiches einzustufen. Als solchem ist ihm die Tätigkeit eines Pförtners sozial zumutbar, wie das BSG in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 - entschieden hat; hierin hat es ferner dargelegt, dass sich für die Existenz von Pförtnertätigkeiten aus der bisherigen Rechtssprechung zahlreiche Hinweise ergeben. Eine solche Tätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich - und zwar vollschichtig - möglich. Unter der Berufsbezeichnung "Pförtner" werden - wie die an die Beteiligten übersandten berufskundlichen Unterlagen zeigen - unterschiedliche konkrete Pförtnertätigkeiten, z. B. bei privaten Dienstleistungsunternehmen (Banken, Versicherungen, Krankenhäuser), Behörden oder Werken zusammengefasst, die auch unterschiedliche Anforderungen stellen, je nach Größe des Unternehmens bzw. danach, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenpforte handelt. Generell lässt sich sagen, dass die Pförtnertätigkeit eine insgesamt körperlich leichte Tätigkeit darstellt, bei der es in der Regel nicht zu einer Hebe- oder Tragebelastung kommt. Auch wenn die Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, erlaubt sie bei Bedarf einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und erfordert somit keine einseitige Körperhaltung, auch werden keine besonderen Anforderungen an das Feingeschick beider Hände gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit eines Pförtners typischerweise mit Stress- und Schichtarbeit einhergeht, gibt es nicht. Beim Kläger besteht eine Funktionseinschränkung der rechten Schulter nach 2-maliger operativ versorgter Rotatorenmanschettenruptur, ein lumbales Schmerzsyndrom bei Aufbaustörung der Lendenwirbelsäule mit ausreichender Funktionsfähigkeit, ein Alkoholabhängigkeitsyndrom, eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Nervus ulnaris ohne Funktionseinschränkungen, wie die Sachverständige Dr. G. und der gerichtliche Sachverständige Dr. H. schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben. Damit ist es dem Kläger aber möglich, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben, Tragen, Bewegen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, Klettern und Steigen, ohne Nachtschicht, ohne Kälte und Kälteeinfluss vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden sind weiterhin Arbeiten im Freien, Arbeiten mit einer gleichförmigen Körperhaltung sowie Tätigkeiten, die eine erhöhte Alkoholgefährdung aufweisen. Auch die Entlassungsberichte vom 12. Februar 2002 und 11. April 2003 bestätigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen. Entgegen der Auffassung des Klägers erscheint die Leistungsbeurteilung des Dr. H. schlüssig und nachvollziehbar. Dr. H. hat die Vorgeschichte sowie die Befunde erhoben und hierbei keine wesentliche Einschränkung der Merkfähigkeit bzw. der Gedächtnisfunktionen festgestellt. Auch die Auffassung sowie das Durchhaltevermögen waren im Rahmen der Exploration durchgängig intakt, so dass Dr. H. überzeugend dargelegt hat, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom keine Auswirkung auf das beschriebene Restleistungsvermögen hat. Dr. H. hat auch nachvollziehbar ausgeführt, dass die Intelligenz klinisch noch im Normbereich gelegen hat und dem Kläger es innerhalb einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit von max. 3 Monaten möglich ist, eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte zu verrichten. Dass der Kläger 53 Jahre alt ist und nur auf dem Bau gearbeitet hat, ist rechtlich ebenso unerheblich, wie das äußere Erscheinungsbild. Damit ist der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung seines Restleistungsvermögens in der Lage, die Tätigkeit eines Pförtners noch vollschichtig auszuüben. Er ist daher nicht berufsunfähig; daraus folgt zugleich, dass er auch nicht vermindert erwerbsfähig ist, weil dies eine größere Leistungseinschränkung voraussetzt.
Selbst für den Fall, dass der Kläger als Facharbeiter einzustufen wäre, wäre der Kläger nicht berufsunfähig. Ausgehend hiervon wäre der Kläger sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators zu verweisen, welche nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT entlohnt wird. In dieser Vergütungsgruppe (vgl. Vergütungsgruppe zu § 22 Abs. 1 BAT; für die Beschäftigten der Bundesländer gilt dieses Tarifrecht weiter, s. Einführung unter Ziff. 1 zur Textausgabe des Beckverlages zum Eingruppierungsrecht Öffentlicher Dienst) sind Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst oder Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit eingruppiert (z. B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien). Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT sind Facharbeitern grundsätzlich zumutbar, weil es sich bei den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Merkmalen um Tätigkeiten handelt, die - für Ungelernte - zumindest eine Anlernzeit von mehr als 3 Monaten erfordern (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nrn. 17, 34; BSG Urteil vom 21. März 1995 - 13 RJ 24/94 -). Auf eine solche Tätigkeit, z. B. auf einer Poststelle, wäre auch der Kläger (im Fall seiner Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters) verweisbar. So umfasst der Arbeitsbereich einer gehobenen Bürohilfskraft auf der Poststelle bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringen des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachverhalt, Richten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost und Verpacken der Paketsendungen, Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabenverteilung durch den Bearbeiter, Erfassen der Einschreibensendungen entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter, Beförderung der Post entsprechend der Anweisung des Bearbeiters von und zum Postamt mit anstaltseigenem Fahrzeug. Die Tätigkeiten überfordert den Kläger gesundheitlich nicht; es handelt sich hierbei regelmäßig um körperlich leichte Arbeiten, die im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden können; Heben und Tragen schwerer Lasten, langdauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufiges Bücken und Überkopfarbeiten fallen nicht an, gleichfalls nicht Schichtbetrieb. Ungünstigen Temperaturbedienungen ist der Kläger ebenso wenig ausgesetzt wie einer erhöhten Alkoholgefährdung. Arbeitsplätze für diese Tätigkeit sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in hinreichender Zahl vorhanden. Der vorbezeichneten Verweisungstätigkeit ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Der Kläger hat zwar bislang keinen administrativen Beruf ausgeübt, dies hindert eine Verweisung auf die Tätigkeit jedoch dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstigen Betätigungen erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisung - oder einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist. Das ist hier der Fall. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger von Dr. H. sowohl eine ausreichende Umstellungsfähigkeit, als auch eine in der Norm liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit attestiert worden ist. Schließlich hat der Kläger von Oktober 1971 bis März 1972 und November 1972 bis März 1973 die Landwirtschaftsschule in K. besucht und die Abschlussprüfung im Beruf Landwirt erfolgreich abgeschlossen und war auch als Landwirt selbstständig tätig (s. Anlage zum Rentenantrag und Angabe des Klägers bei Dr. H. zur sozialen Vorgeschichte); deshalb ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich die für eine Tätigkeit als gehobene Bürohilfskraft bzw. Registrator erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT innerhalb einer Einarbeitungszeit von längstens 3 Monaten aneignen kann, zumal die betreffende Tätigkeit im weiteren Umfang durch Weisungen vorgegeben ist und keine besondere Eigenständigkeit verlangt.
Unerheblich ist, ob dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung, nicht die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG 78, 207, 211 f.).
Dem Kläger steht somit ein Rentenanspruch nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am.52 geborene Kläger war von April 1966 bis März 1969 als Landwirtschaftlicher Gehilfe im elterlichen Betrieb und teilweise als Arbeiter im Baugewerbe beschäftigt. Von Oktober 1971 bis März 1972 und November 1972 bis März 1973 besuchte er die Fachschule für Landwirtschaft, die er im Beruf Landwirt erfolgreich abschloss. Anschließend war er zusammen mit seinem Vater bis zur Aufgabe (etwa 1996) als selbständiger Landwirt tätig. Von 1972 bis 1981 arbeitete er bei der Bauunternehmung P., anschließend bis 1986 bei der Bauunternehmung K. und - nach einer Beschäftigung als Wachmann - zuletzt ab Dezember 1989 beim Bauunternehmen Schä. Z. GmbH in M ... Ab Ende Februar 2001 war der Kläger - mit kurzen Unterbrechungen - arbeitsunfähig erkrankt und schied Anfang Mai 2001 faktisch aus dem Beschäftigungsverhältnis aus. Vom 8. Januar bis 5. Februar 2002 führte die Beklagte für ihn ein Heilverfahren in der Rheumaklinik Bad W. durch, aus dem er als arbeitsunfähig in Bezug auf seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung (Bauarbeiter) entlassen wurde; im Übrigen hielt Prof. Dr. J. leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Überkopfarbeiten für vollschichtig möglich (s. Entlassungsbericht vom 12. Februar 2002).
Am 12. August 2002 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung. Vom 5. bis 19. November 2002 unterzog er sich in der Fachklinik R. einer Alkoholentgiftungs- und anschließend vom 19. November 2002 bis 19. März 2003 in der selben Klinik einer Entwöhnungsbehandlung, aus der er als arbeitsfähig (leichte bis mittelschwere Arbeiten sechs Stunden täglich) entlassen wurde (s. Entlassungsbericht vom 11. April 2003). Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch Internistin und Sozialmedizinerin Dr. G ... Im Gutachten vom 11. Juni 2003 gelangte sie zu der Auffassung, der Kläger könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben, Tragen, Bewegen von schweren Lasten, ohne Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, Klettern und Steigen und ohne Nachtschicht noch vollschichtig verrichten; als Bauhelfer bestehe ein unter 3-stündiges Leistungsvermögen. Mit Bescheid vom 24. Juni 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung der beantragten Rente ab. Im Widerspruchsverfahren holte sie vom letzten Arbeitgeber die - ergänzte - Auskunft vom 22. September 2003 ein und erhielt Auszüge aus dem Tarifvertrag des Baugewerbes übersandt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2004 wies sie den Widerspruch zurück: Als Angelernter der Lohngruppe II könne der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, weswegen er bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit weder berufsunfähig noch erwerbsgemindert sei.
Der Kläger hat am 26. Februar 2004 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und in der Folge vorgetragen, sowohl als Landwirt als auch als Baufachwerker Berufsschutz erworben zu haben. Das SG hat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers sowie schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dres. Schm. und Prof. J. sowie der Fachklinik R. eingeholt. Orthopäde Dr. Schm. hat mitgeteilt, auf Grund einer einmaligen Vorstellung am 20. September 2000 könnten die Beweisfragen nicht beantwortet werden. Prof. Dr. J. hat ausgeführt, als Bauarbeiter sei der Kläger nicht in der Lage, regelmäßig 8 Stunden täglich zu arbeiten, eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen könne noch vollschichtig verrichtet werden. Die Fachklinik R. hat angegeben, eine zeitgerechte Leistungsbeurteilung sei nicht möglich und auf den Entlassungsbericht verwiesen. Der letzte Arbeitgeber hat eine Einstufung in die Lohngruppe II bescheinigt; der Kläger habe fast alle anfallenden Arbeiten, wie z. B. Betonieren, Erdarbeiten, Maurerarbeiten und Kranfahren erledigt. Die Beklagte hat in der Folge vorgetragen, der Kläger sei in die Lohngruppe II eingestuft worden. In dieser Lohngruppe würden Arbeitnehmer entlohnt, die fachlich begrenzte Arbeiten nach Anweisung ausüben. Facharbeiterentlohnung erfolge regelmäßig nach Lohngruppe III des Bautarifes. Der Kläger sei als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen; für den Fall, dass er als angelernter Arbeiter des oberen Bereiches anzusehen sei, werde u.a. als Verweisungstätigkeit die Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte genannt. Der Kläger hat vorgetragen, ein Wechsel in einen anderen Beruf sei ihm weder möglich noch zumutbar, da er ewig auf dem Bau gearbeitet habe. Ein anderer Arbeitsplatz sei bereits auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes nicht möglich; ihm seien auch feinmotorische Arbeiten unmöglich. Im Übrigen seien leidensgerechte Arbeitsplätze in ausreichender Zahl - Pförtner usw. - nicht vorhanden. Er könne nicht zu einem kaufmännischen Angestellten umfunktioniert werden. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei vollschichtig erwerbsfähig; als Angelernter des unteren Bereiches sei eine Benennung eines Verweisungsberufes nichts erforderlich.
Gegen den dem Kläger am 18. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat er am 18. März 2005 Berufung eingelegt und vorgetragen, er sei in jedem Fall als Angelernter in der Stufe III a einzustufen mit der Folge, dass es der konkreten Benennung eines Verweisungsberufes bedürfe. Zudem sei die Einholung eines Gutachtens erforderlich.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. August 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger sei nach Auskunft des Arbeitgebers im Verwaltungsverfahren nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufs tätig gewesen.
Der Senat hat vom letzten Arbeitgeber die Auskunft vom 21. Juli 2005 erhoben sowie das nervenärztliche Gutachten des Dr. H. vom 5. März 2006 eingeholt. Der Arbeitgeber hat ausgeführt, der Kläger sei bis zu seinem Ausscheiden in die Berufsgruppe 0020 eingestuft gewesen, was einem Facharbeiter entspreche. Er sei auf Grund früherer Beschäftigungsverhältnisse sogleich als Facharbeiter eingestuft worden. Die Eingruppierung basiere auf der jahrelangen Berufserfahrung, welche generell einer mehr als 2-jährigen Ausbildung entspreche. Dr. H. hat ausgeführt, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig möglich; zu vermeiden seien Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien, Arbeiten, die eine gleichförmige Körperhaltung erforderten sowie Tätigkeiten, die eine erhöhte Alkoholgefährdung aufwiesen, wie beispielsweise Arbeiten in der Gastronomie. Der Kläger besitze die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, um die Tätigkeiten als Pförtner an der Nebenpforte, Registrator nach BAT VIII, Telefonist nach BAT VIII oder als Mitarbeiter in der Poststelle nach BAT VIII zu bewältigen; er könne diese Tätigkeiten innerhalb einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit von max. 3 Monaten verrichten. In einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 15. März 2006 hat Dr. H. ausgeführt, eine vorgeschaltene Alkoholentwöhnungsbehandlung sei zweckmäßig, aber nicht erforderlich. Der Kläger habe keine wesentliche Einschränkung der Merkfähigkeit bzw. Gedächtnisfunktionen gezeigt, auch die Auffassung sei durchgängig intakt gewesen, was auch für sein Durchhaltevermögen gelte. Der Kläger hat noch vorgetragen, das Gutachten sei nicht verfahrensförderlich. Es fehle ein wesentlicher Faktor, nämlich der, dass es sich bei dem Kläger um eine Person handele, die seit Jahrzehnten körperlich gearbeitet habe und mittlerweile 53 Jahre alt sei und sich nicht auf eine Tätigkeit in geschlossenen Räumen umstellen könne. Im Gutachten fehle auch jegliche Begründung für die Einschätzung des Restleistungsvermögens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Wegen den gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rentenanspruchs wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger ist weder vermindert erwerbsfähig noch berufsunfähig.
Bei der Prüfung der Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, muss zunächst der bisherige Beruf festgestellt werden. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (BSG SozR 2200 § 1256 Nr. 130, 164). Ausgehend hiervon ist der bisherige Beruf des Klägers der des Baufachwerkers und Kranführers, den er zuletzt ausgeübt hat (in Bezug auf den erlernten Beruf Landwirt ist der Kläger nicht bei der Beklagten versichert und zudem hat er sich, ohne dass hierfür erkennbar gesundheitliche Gründe maßgebend gewesen wären, von diesem Beruf gelöst, so dass insoweit Berufschutz nicht in Betracht kommt). Den zuletzt ausgeübten Beruf kann der Kläger nicht mehr ausüben, worüber die Beteiligten auch nicht streiten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger berufsunfähig ist. Kann nämlich der Versicherte die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, so ist, ausgehend vom qualitativen Wert der bisherigen Tätigkeit, der Kreis der Tätigkeiten zu ermitteln, auf den der Versicherte zumutbar verwiesen werden kann. Hierzu hat die Rechtssprechung des BSG ausgehend von der Bedeutung, die die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, verschiedene Gruppen gebildet, die durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Arbeiters, des Facharbeiters (anerkannte Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren), wobei hier die Unterscheidung in einen Angelernten des unteren und oberen Bereichs zu beachten ist, und des ungelernten Arbeiters charakterisiert sind (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138, 140). Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Mehrstufenschemas ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 126; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21); dabei sind zur Bestimmung der objektiven Qualität des bisherigen Berufs die Tarifverträge heranzuziehen. Die abstrakte Einstufung, d. h. die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene "tarifvertragliche" Einstufung ist, sofern der betreffende Tarifvertrag nach Qualitätsstufen geordnet ist, in der Regel bindend (BSGE 68, 277; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 13 und 14), dagegen kommt der vom Arbeitgeber vorgenommenen konkreten Einstufung in eine bestimmte Lohngruppe lediglich Indizwirkung zu (BSGE 70,56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Grundsätzlich darf der Versicherte sozial zumutbar auf die nächste untere Stufe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 5); bei dem Leitberuf des oberen Angelernten ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen, bei der es sich nicht um aller einfachste ungelernte Tätigkeiten oder Verrichtungen handeln darf (vgl. dazu BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45; BSG Urteil vom 20. Juni 2002; B 13 RJ 13/02). Erst wenn ein Versicherter auf eine ihm zumutbare andere Tätigkeit nicht verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 55, 75, 86 und 90 sowie SozR 3 - 2200 § 1246 Nrn. 2, 17, 28 und 41).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist der Kläger der Gruppe der oberen Angelernten, nicht jedoch der der Facharbeiter zuzuordnen. Zwar hat der Arbeitgeber in der Auskunft vom 21. Juli 2005 ausgeführt, dass der Kläger bereits bei Einstellung als Facharbeiter eingestuft worden sei. Dem kann der Senat jedoch nicht folgen, weil diese Auskunft im Gegensatz zu seinen früheren Angaben steht. Zweifelsfrei hat der Kläger keine entsprechende Lehrausbildung absolviert. So hat der Arbeitgeber in Ergänzung seiner Auskunft vom 20. Oktober 2003 angegeben, der Kläger sei nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufs eingesetzt gewesen. Auch die Einstufung in die Lohngruppe II entspricht dieser Einschätzung, da darin fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung erfasst sind (s. hierzu den übersandten Rahmentarifvertrag). Die Aussage vom 21. Juli 2005, der Kläger sei in die Berufsgruppe 0020 eingestuft worden, ist nicht nachvollziehbar, denn eine "Berufsgruppe 0020" gibt es nach den übersandten Tarifunterlagen nicht. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger selbst als Bauhilfsarbeiter (so die Anlage zum Rentenantrag) bzw. Bauhelfer (s. Blatt 35 der SG-Akte) bzw. als Baufachwerker (s. Antrag auf Leistung zur Rehabilitation vom 08.08.2002) bezeichnet hat; der Fachwerker ist aber ebenfalls der Lohngruppe II zuzuordnen (so bereits die Überschrift zur Lohngruppe II). Demnach ist der Kläger als angelernter Arbeiter des oberen Bereiches einzustufen. Als solchem ist ihm die Tätigkeit eines Pförtners sozial zumutbar, wie das BSG in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 - entschieden hat; hierin hat es ferner dargelegt, dass sich für die Existenz von Pförtnertätigkeiten aus der bisherigen Rechtssprechung zahlreiche Hinweise ergeben. Eine solche Tätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich - und zwar vollschichtig - möglich. Unter der Berufsbezeichnung "Pförtner" werden - wie die an die Beteiligten übersandten berufskundlichen Unterlagen zeigen - unterschiedliche konkrete Pförtnertätigkeiten, z. B. bei privaten Dienstleistungsunternehmen (Banken, Versicherungen, Krankenhäuser), Behörden oder Werken zusammengefasst, die auch unterschiedliche Anforderungen stellen, je nach Größe des Unternehmens bzw. danach, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenpforte handelt. Generell lässt sich sagen, dass die Pförtnertätigkeit eine insgesamt körperlich leichte Tätigkeit darstellt, bei der es in der Regel nicht zu einer Hebe- oder Tragebelastung kommt. Auch wenn die Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausgeübt wird, erlaubt sie bei Bedarf einen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und erfordert somit keine einseitige Körperhaltung, auch werden keine besonderen Anforderungen an das Feingeschick beider Hände gestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit eines Pförtners typischerweise mit Stress- und Schichtarbeit einhergeht, gibt es nicht. Beim Kläger besteht eine Funktionseinschränkung der rechten Schulter nach 2-maliger operativ versorgter Rotatorenmanschettenruptur, ein lumbales Schmerzsyndrom bei Aufbaustörung der Lendenwirbelsäule mit ausreichender Funktionsfähigkeit, ein Alkoholabhängigkeitsyndrom, eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus sowie Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Nervus ulnaris ohne Funktionseinschränkungen, wie die Sachverständige Dr. G. und der gerichtliche Sachverständige Dr. H. schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben. Damit ist es dem Kläger aber möglich, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben, Tragen, Bewegen schwerer Lasten, Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, Klettern und Steigen, ohne Nachtschicht, ohne Kälte und Kälteeinfluss vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden sind weiterhin Arbeiten im Freien, Arbeiten mit einer gleichförmigen Körperhaltung sowie Tätigkeiten, die eine erhöhte Alkoholgefährdung aufweisen. Auch die Entlassungsberichte vom 12. Februar 2002 und 11. April 2003 bestätigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen. Entgegen der Auffassung des Klägers erscheint die Leistungsbeurteilung des Dr. H. schlüssig und nachvollziehbar. Dr. H. hat die Vorgeschichte sowie die Befunde erhoben und hierbei keine wesentliche Einschränkung der Merkfähigkeit bzw. der Gedächtnisfunktionen festgestellt. Auch die Auffassung sowie das Durchhaltevermögen waren im Rahmen der Exploration durchgängig intakt, so dass Dr. H. überzeugend dargelegt hat, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom keine Auswirkung auf das beschriebene Restleistungsvermögen hat. Dr. H. hat auch nachvollziehbar ausgeführt, dass die Intelligenz klinisch noch im Normbereich gelegen hat und dem Kläger es innerhalb einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit von max. 3 Monaten möglich ist, eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte zu verrichten. Dass der Kläger 53 Jahre alt ist und nur auf dem Bau gearbeitet hat, ist rechtlich ebenso unerheblich, wie das äußere Erscheinungsbild. Damit ist der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Berücksichtigung seines Restleistungsvermögens in der Lage, die Tätigkeit eines Pförtners noch vollschichtig auszuüben. Er ist daher nicht berufsunfähig; daraus folgt zugleich, dass er auch nicht vermindert erwerbsfähig ist, weil dies eine größere Leistungseinschränkung voraussetzt.
Selbst für den Fall, dass der Kläger als Facharbeiter einzustufen wäre, wäre der Kläger nicht berufsunfähig. Ausgehend hiervon wäre der Kläger sozial und gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators zu verweisen, welche nach Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1 a BAT entlohnt wird. In dieser Vergütungsgruppe (vgl. Vergütungsgruppe zu § 22 Abs. 1 BAT; für die Beschäftigten der Bundesländer gilt dieses Tarifrecht weiter, s. Einführung unter Ziff. 1 zur Textausgabe des Beckverlages zum Eingruppierungsrecht Öffentlicher Dienst) sind Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst oder Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit eingruppiert (z. B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien). Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT sind Facharbeitern grundsätzlich zumutbar, weil es sich bei den für diese Vergütungsgruppe aufgestellten Merkmalen um Tätigkeiten handelt, die - für Ungelernte - zumindest eine Anlernzeit von mehr als 3 Monaten erfordern (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nrn. 17, 34; BSG Urteil vom 21. März 1995 - 13 RJ 24/94 -). Auf eine solche Tätigkeit, z. B. auf einer Poststelle, wäre auch der Kläger (im Fall seiner Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters) verweisbar. So umfasst der Arbeitsbereich einer gehobenen Bürohilfskraft auf der Poststelle bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten folgende Aufgaben: Öffnen der eingegangenen Post und Anbringen des Eingangsstempels, Verteilen der Post auf die Abteilungen und Referate entsprechend dem Sachverhalt, Richten von abgehenden Sammelsendungen, Kuvertieren der abgehenden Briefpost und Verpacken der Paketsendungen, Bedienen des Freistemplers entsprechend der Aufgabenverteilung durch den Bearbeiter, Erfassen der Einschreibensendungen entsprechend der Aufgabeneinteilung durch den Bearbeiter, Beförderung der Post entsprechend der Anweisung des Bearbeiters von und zum Postamt mit anstaltseigenem Fahrzeug. Die Tätigkeiten überfordert den Kläger gesundheitlich nicht; es handelt sich hierbei regelmäßig um körperlich leichte Arbeiten, die im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt werden können; Heben und Tragen schwerer Lasten, langdauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufiges Bücken und Überkopfarbeiten fallen nicht an, gleichfalls nicht Schichtbetrieb. Ungünstigen Temperaturbedienungen ist der Kläger ebenso wenig ausgesetzt wie einer erhöhten Alkoholgefährdung. Arbeitsplätze für diese Tätigkeit sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in hinreichender Zahl vorhanden. Der vorbezeichneten Verweisungstätigkeit ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Der Kläger hat zwar bislang keinen administrativen Beruf ausgeübt, dies hindert eine Verweisung auf die Tätigkeit jedoch dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstigen Betätigungen erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisung - oder einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist. Das ist hier der Fall. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger von Dr. H. sowohl eine ausreichende Umstellungsfähigkeit, als auch eine in der Norm liegende intellektuelle Leistungsfähigkeit attestiert worden ist. Schließlich hat der Kläger von Oktober 1971 bis März 1972 und November 1972 bis März 1973 die Landwirtschaftsschule in K. besucht und die Abschlussprüfung im Beruf Landwirt erfolgreich abgeschlossen und war auch als Landwirt selbstständig tätig (s. Anlage zum Rentenantrag und Angabe des Klägers bei Dr. H. zur sozialen Vorgeschichte); deshalb ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger sich die für eine Tätigkeit als gehobene Bürohilfskraft bzw. Registrator erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT innerhalb einer Einarbeitungszeit von längstens 3 Monaten aneignen kann, zumal die betreffende Tätigkeit im weiteren Umfang durch Weisungen vorgegeben ist und keine besondere Eigenständigkeit verlangt.
Unerheblich ist, ob dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung, nicht die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSG 78, 207, 211 f.).
Dem Kläger steht somit ein Rentenanspruch nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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