Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 848/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4134/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 15.6.1948 geborene türkische Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Gleisbauarbeiter beschäftigt. Ein erster, im November 2002 gestellter Rentenantrag war bestandskräftig abgelehnt worden.
Den streitgegenständlichen Rentenantrag stellte der Kläger am 16.7.2004, nachdem er zuvor aus einer vom 6. bis 27.4.2004 durchgeführten stationären Heilbehandlung bei den Diagnosen chronische Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und somatisierte Depression als arbeitsunfähig, aber mit der Leistungsbeurteilung entlassen worden war, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag verrichtet werden.
Gestützt auf das Ergebnis der Heilbehandlung lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22.7.2004 ab.
Die im Widerspruchsverfahren von der Beklagten veranlasste chirurgische und nervenärztliche Begutachtung (zusammenfassende Würdigung Dr. S. vom 2.11.2004) erbrachte eine Wirbelsäulenfehlhaltung im Bereich der Brustwirbelsäule mit die Altersnorm übersteigenden Verschleißveränderungen (Spondylosis deformans), ansonsten keine wesentlich die Altersnorm übersteigenden Verschleißveränderungen, Senk-Spreiz-Plattfüße beidseits mit Einlagen versorgt sowie eine subdepressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymie mit nicht auszuschließender leichter psychosomatischer Beschwerdeüberlagerung ohne Auswirkung auf das altersentsprechende Leistungsvermögen. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag verrichtet werden.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3.2.2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 17.2.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Allgemeinmediziner Dr. B. hat in seinem Bericht vom 9.3.2005 hinsichtlich der Wirbelsäulenveränderungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen, den Kläger jedoch wegen der psychischen Befunde nur noch für drei bis sechs Stunden am Tag als leistungsfähig erachtet. Der Orthopäde Dr. V. hat unter dem 15.3.2005 hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden qualitative Einschränkungen und nur noch ein Leistungsvermögen von drei bis vier Stunden täglich festgestellt. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat in ihrer Stellungnahme vom 12.5.2005 wegen einer bei dem Kläger gesehenen Depression das berufliche Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf drei bis sechs Stunden täglich eingeschätzt.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. P. vom 12.8.2005. Diagnostiziert worden sind depressive Verstimmungszustände sowie Anpassungsstörungen bei lang dauernder Arbeitslosigkeit infolge chronischer Beschwerden seitens des Bewegungsapparates. Wesentlich leistungsmindernd auswirkende Befunde hätten sich nicht ergeben. Der Kläger habe sich affektiv schwingungsfähig, nicht wesentlich gehemmt und in der jetzigen Alltagsgestaltung nicht derart beeinträchtigt gezeigt, als dass er nicht Tätigkeiten unter Beachtung der chirurgisch-orthopädisch formulierten Einschränkungen vollschichtig ausüben könne. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Ferner hat das SG das fachorthopädische Sachverständigengutachten von Dr. A. vom 24.11.2005 eingeholt. Erhoben worden sind ein chronisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom mit ausgeprägter Brustwirbelsäulenkyphose und starker Spondylosis der Brustwirbelsäule, eine beginnende Dysplasiecoxarthrose beidseits mit leichter Bewegungseinschränkung, eine beginnende Arthrose beider Kniegelenke ohne relevante Bewegungseinschränkung sowie ein Impingementsyndrom beider Schulterngelenke ohne relevante Bewegungseinschränkung. Auszuschließen seien schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 5 kg, überwiegendes Gehen und Stehen, gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken, Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit Wechselschicht sowie Arbeiten in Kälte, Zugluft und Nässe. Leichte Tätigkeiten könnten unter Beachtung dieser Einschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag verrichtet werden. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 20.7.2006 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als - einfach - angelernter Arbeiter einzustufende und damit sowie mangels einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung breit verweisbare Kläger die ihm somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag verrichten könne. Gefolgt werde den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie den Sachverständigengutachten von Dr. P. und Dr. A ... Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 2.8.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.8.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren im Wesentlichen gestützt auf die Bewertung durch Dr. V. weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er auch zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, ihm sozial zumutbare leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung wie bereits das SG in erster Linie auf die Sachverständigengutachten von Dr. P. und Dr. A ... Danach bedingen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach diesen Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von Dr. P. und Dr. A. vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung insbesondere durch Dr. V. erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt.
Bezüglich Letzterem ist maßgebend, dass orthopädischen Befunden in aller Regel bereits durch die Einhaltung qualitativer Einschränkungen Rechnung getragen werden kann. Lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Annahme einer zeitlichen Leistungseinschränkung gerechtfertigt sein. Unter Berücksichtigung von Art und Umfang der hier zu beurteilenden Befunde liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.
Anpassungsstörungen führen in der Regel nicht zu einer dauerhaften zeitlichen Leistungseinschränkung (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, DRV-Schriften, Band 30, Seite 40 und 44). Im Übrigen richtet sich die sozialmedizinische Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens bei psychischen Störungen (z. B. depressiven Verstimmungen) im Wesentlichen nach dem Ausmaß von Funktions- bzw. Aktivitätsstörungen und einer möglicherweise eingeschränkten Teilhabe an den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, a. a. O., S. 37). Nur bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (im Sinne einer "vita minima") beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit ist von einer Minderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens auszugehen (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, a. a. O., S. 47).
Hier lassen die insbesondere von Dr. P. erhobenen Befunde eine so weitgehende Einschränkung nicht erkennen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang, dass sowohl Dr. B. als auch die behandelnde Nervenärztin Dr. K. unter Berücksichtigung der psychischen Befunde ein Leistungsvermögen von bis zu sechs Stunden und damit ein zeitlich ausreichendes Leistungsvermögen bescheinigt haben, was sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten sozialmedizinischen Grundsätze mit den beim Kläger erhobenen Befunden in Einklang bringen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 15.6.1948 geborene türkische Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Gleisbauarbeiter beschäftigt. Ein erster, im November 2002 gestellter Rentenantrag war bestandskräftig abgelehnt worden.
Den streitgegenständlichen Rentenantrag stellte der Kläger am 16.7.2004, nachdem er zuvor aus einer vom 6. bis 27.4.2004 durchgeführten stationären Heilbehandlung bei den Diagnosen chronische Lumboischialgie bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und somatisierte Depression als arbeitsunfähig, aber mit der Leistungsbeurteilung entlassen worden war, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag verrichtet werden.
Gestützt auf das Ergebnis der Heilbehandlung lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 22.7.2004 ab.
Die im Widerspruchsverfahren von der Beklagten veranlasste chirurgische und nervenärztliche Begutachtung (zusammenfassende Würdigung Dr. S. vom 2.11.2004) erbrachte eine Wirbelsäulenfehlhaltung im Bereich der Brustwirbelsäule mit die Altersnorm übersteigenden Verschleißveränderungen (Spondylosis deformans), ansonsten keine wesentlich die Altersnorm übersteigenden Verschleißveränderungen, Senk-Spreiz-Plattfüße beidseits mit Einlagen versorgt sowie eine subdepressive Entwicklung im Sinne einer Dysthymie mit nicht auszuschließender leichter psychosomatischer Beschwerdeüberlagerung ohne Auswirkung auf das altersentsprechende Leistungsvermögen. Leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten bei Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag verrichtet werden.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3.2.2005 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 17.2.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Allgemeinmediziner Dr. B. hat in seinem Bericht vom 9.3.2005 hinsichtlich der Wirbelsäulenveränderungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen, den Kläger jedoch wegen der psychischen Befunde nur noch für drei bis sechs Stunden am Tag als leistungsfähig erachtet. Der Orthopäde Dr. V. hat unter dem 15.3.2005 hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden qualitative Einschränkungen und nur noch ein Leistungsvermögen von drei bis vier Stunden täglich festgestellt. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat in ihrer Stellungnahme vom 12.5.2005 wegen einer bei dem Kläger gesehenen Depression das berufliche Restleistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf drei bis sechs Stunden täglich eingeschätzt.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. P. vom 12.8.2005. Diagnostiziert worden sind depressive Verstimmungszustände sowie Anpassungsstörungen bei lang dauernder Arbeitslosigkeit infolge chronischer Beschwerden seitens des Bewegungsapparates. Wesentlich leistungsmindernd auswirkende Befunde hätten sich nicht ergeben. Der Kläger habe sich affektiv schwingungsfähig, nicht wesentlich gehemmt und in der jetzigen Alltagsgestaltung nicht derart beeinträchtigt gezeigt, als dass er nicht Tätigkeiten unter Beachtung der chirurgisch-orthopädisch formulierten Einschränkungen vollschichtig ausüben könne. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Ferner hat das SG das fachorthopädische Sachverständigengutachten von Dr. A. vom 24.11.2005 eingeholt. Erhoben worden sind ein chronisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenschmerzsyndrom mit ausgeprägter Brustwirbelsäulenkyphose und starker Spondylosis der Brustwirbelsäule, eine beginnende Dysplasiecoxarthrose beidseits mit leichter Bewegungseinschränkung, eine beginnende Arthrose beider Kniegelenke ohne relevante Bewegungseinschränkung sowie ein Impingementsyndrom beider Schulterngelenke ohne relevante Bewegungseinschränkung. Auszuschließen seien schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 5 kg, überwiegendes Gehen und Stehen, gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken, Treppensteigen, Steigen auf Leitern, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Arbeiten mit Wechselschicht sowie Arbeiten in Kälte, Zugluft und Nässe. Leichte Tätigkeiten könnten unter Beachtung dieser Einschränkungen mindestens sechs Stunden am Tag verrichtet werden. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 20.7.2006 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als - einfach - angelernter Arbeiter einzustufende und damit sowie mangels einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung breit verweisbare Kläger die ihm somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag verrichten könne. Gefolgt werde den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie den Sachverständigengutachten von Dr. P. und Dr. A ... Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 2.8.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 16.8.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren im Wesentlichen gestützt auf die Bewertung durch Dr. V. weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2005 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er auch zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, ihm sozial zumutbare leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung wie bereits das SG in erster Linie auf die Sachverständigengutachten von Dr. P. und Dr. A ... Danach bedingen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach diesen Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von Dr. P. und Dr. A. vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung insbesondere durch Dr. V. erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt.
Bezüglich Letzterem ist maßgebend, dass orthopädischen Befunden in aller Regel bereits durch die Einhaltung qualitativer Einschränkungen Rechnung getragen werden kann. Lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Annahme einer zeitlichen Leistungseinschränkung gerechtfertigt sein. Unter Berücksichtigung von Art und Umfang der hier zu beurteilenden Befunde liegen hierfür keine Anhaltspunkte vor.
Anpassungsstörungen führen in der Regel nicht zu einer dauerhaften zeitlichen Leistungseinschränkung (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, DRV-Schriften, Band 30, Seite 40 und 44). Im Übrigen richtet sich die sozialmedizinische Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens bei psychischen Störungen (z. B. depressiven Verstimmungen) im Wesentlichen nach dem Ausmaß von Funktions- bzw. Aktivitätsstörungen und einer möglicherweise eingeschränkten Teilhabe an den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, a. a. O., S. 37). Nur bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (im Sinne einer "vita minima") beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit ist von einer Minderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens auszugehen (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, a. a. O., S. 47).
Hier lassen die insbesondere von Dr. P. erhobenen Befunde eine so weitgehende Einschränkung nicht erkennen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang, dass sowohl Dr. B. als auch die behandelnde Nervenärztin Dr. K. unter Berücksichtigung der psychischen Befunde ein Leistungsvermögen von bis zu sechs Stunden und damit ein zeitlich ausreichendes Leistungsvermögen bescheinigt haben, was sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten sozialmedizinischen Grundsätze mit den beim Kläger erhobenen Befunden in Einklang bringen lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved