L 16 R 282/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 R 922/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 282/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 1/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1951 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Serbien-Montenegro. Sie stellte beim Versicherungsträger in ihrer Heimat am 21.06.2000 Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der serbische Versicherungsträger bestätigte Versicherungszeiten vom 07.11.1980 bis 01.10.1999 für insgesamt 17 Jahre sieben Monate und 17 Tage. Ab 19.10.2000 habe die Klägerin daraus einen Pensionsanspruch.

In der Bundesrepublik hat die Klägerin vom 16.12.1969 bis 25.07.1977 für 87 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt sowie fünf Monate Zeiten der Schwangerschaft bzw. des Mutterschutzes. Anamnestisch gab sie an, in der Bundesrepublik in einer Uhrenfabrik gearbeitet zu haben. Seit Oktober 1999 sei sie wegen Konkurs der Firma in ihrer Heimat arbeitslos.

Mit dem Antrag übersandte der Versicherungsträger einen Untersuchungsbericht vom 19.10.2000. Die serbischen Ärzte gingen von einem vollen und dauerhaften Verlust der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus, aufgrund der Veränderungen der Wirbelsäule und neurologischer Anzeichen einer vegetativen Labilität sowie subjektiver psychischer Beschwerlichkeiten durch die Klimax potenziert. Zahlreiche ärztliche Untersuchungsberichte waren beigefügt.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12.03.2001 den Rentenantrag ab, mit der Begründung, es liege weder teilweise noch volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vor.

Mit Schreiben vom 21.05.2001 legte die Klägerin Widerspruch ein, mit der Begründung, sie sei seit Oktober 2000 wegen Krankheit erwerbsunfähig, dies sei nach jugoslawischen Vorschriften anerkannt. Deshalb müsse ihr auch die Rente nach deutschem Recht zustehen.

Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung in der ärztlichen Gutachterstelle R. , die am 04.02.2002 stattfand. Neben EKG, Röntgen, Labor, Sonographie und Lungenfunktion wurde ein internistisches Zusatzgutachten erstellt von Dr. G. , sowie ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. M ... Dabei wurde diagnostiziert: 1. Bluthochdruck 2. Bauchbeschwerden nach wiederholten Bauchoperationen 3. Angstdepressive Störung 4. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinun gen. Dr. G. und Dr. M. kamen zum Ergebnis, dass die Klägerin unter Schwindelerscheinungen und unbestimmten Angstzuständen leide, die Stimmungslage aber nicht wesentlich gedrückt und die Affektivität ausreichend schwingungfähig sei. Es finde sich weder eine Verlangsamung des psychomotorischen Tempos noch ein geminderter Antrieb. Auch für formale oder inhaltliche Denkstörungen ergebe sich kein Anhaltspunkt. Die neurologische Untersuchung zeigte keine Paresen, keine Sensibilitäts- oder Korrelationsstörungen und auch keine Reflexausfälle. Nach Auffassung der Ärzte sind damit leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Akkord, ohne Nachtschicht und abwechselnd im Sitzen, Gehen und Stehen vollschichtig möglich. Der Bluthochdruck sei bisher unkompliziert und medikamentös gut zu beeinflussen. Bei regelrechtem Ernährungszustand stellten die krampfartigen Bauchbeschwerden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Verwachsungen nach wiederholten Operationen zurückzuführen seien, keine weiteren Leistungsminderung dar.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2002 mit der Begründung zurück, die Klägerin könne vollschichtig noch leichte bis mittelschwere Arbeiten erfüllen, sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert nach neuem Recht, aber auch nicht berufs- oder erwerbsunfähig nach §§ 43, 44 SGB VI a.F.

Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 04.07.2002 zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. Die Klägerin trug vor, ihre Gesundheit sei so geschädigt, dass sie ihren Beruf nicht mehr ausüben könne. Es sei aus gesundheitlichen Gründen auch nicht empfehlenswert, eine lange Fahrt zur Untersuchung zu unternehmen.

Das Sozialgericht ließ die vorgelegten ärztlichen Unterlagen nach Übersetzung durch das Aktenlagegutachten von Dr. Dr. W. vom 13.12.2002 auswerten. Dieser war der Auffassung, dass durch die Unterlagen weder nachgewiesen sei, dass die Klägerin nicht zur Untersuchung in die Bundesrepublik kommen könne, noch sei das Leistungsbild hinreichend beurteilbar. Besonders zur Feststellung der depressiven Störung und zur Intensität der hieraus resultierenden Leistungsbeeinträchtigung sei eine Untersuchung in der Bundesrepublik erforderlich. Aus den vorgelegten Unterlagen lasse sich keine Leistungseinschränkung begründen.

Die Klägerin erklärte ihre Bereitschaft zur Untersuchung anzu- reisen, nahm aber die Untersuchungstsermine nicht wahr, so dass Dr. Dr. W. am 24.11.2004 erneut nach Aktenlage festgestellte, dass sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, eine Untersuchung in der Bundesrepublik aber zwingend geboten erscheine. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Klägerin - mit genehmigter - Begleitperson nicht reisen könne.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass nach den vorliegenden Unterlagen eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen sei und die Klägerin, die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei, deshalb die Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht erfülle. Dies gelte auch nach den Feststellungen von Dr. Dr. W. für spätere Zeiträume.

Dagegen richtet sich das Berufungsschreiben, das am 06.04.2005 beim Sozialgericht Landshut eingegangen ist. Der Klägerbevollmächtigte trug vor, dass die Klägerin nur mit Begleitperson hätte zur Untersuchung anreisen können. Das Visum für die Begleitperson, sowie die Kosten seien aber nie schriftlich genehmigt worden.

Die Beklagte beantragt im Schriftsatz vom 23.05.2005, die Berufung zurückzuweisen und wies darauf hin, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 SGB VI zum Zeitpunkt der Antragstellung am 21.06.2000 nicht erfüllt sind. Bis spätestens 01.11.2001 müsste die Erwerbsminderung eingetreten sein, denn die Klägerin habe den letzten Beitrag im Oktober 1999 entrichtet und ab Januar 1984 nicht jeden Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin legte ärztliche Unterlagen vor.

Deren Auswertung durch Dr. L. ergab, dass seit mehreren Jahren andauernde psychische Beschwerden behandelt werden, unklar bleibe aber die Schilderung der Symptomatik und mit welchem Ergebnis die Behandlung vom 30.06. bis 21.07.2005 durchgeführt wurde.

Auf Veranlassung des Senats fanden am 26.06.2006 Untersuchungen der Klägerin beim Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. und dem Internisten Dr. E. statt.

Dr. K. diagnostizierte ein ängstlich-depressives Syndrom bei einer primär sensiblen, empfindsamen Persönlichkeitsstruktur. Diese seelische Störung habe bereits im Juni 2000 und auch im Oktober 2001 vorgelegen. Zu den genannten Zeitpunkten habe die Klägerin aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch Tätigkeiten vollschichtig verrichten können, wobei nur leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten unter Vermeidung von Akkord- und Schichtbedingungen möglich gewesen seien. Die üblichen Anmarschwege habe die Klägerin ebenfalls zurücklegen können und nachdem keine hirnorganische Störungen oder intellektuelle Einbußen festzustellen seien, bestehe auch Umstellungsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin könne die Klägerin weiter verrichten.

Dr. K. legte ausführlich dar, dass bei der Untersuchung für die von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden keine entsprechenden Befunde festgestellt werden konnten. Insbesondere liege keine schwere depressive Symptomatik vor. Der Untersuchungsbefund entspreche weitgehend dem Untersuchungsbefund, wie er im Verwaltungsverfahren beschrieben worden sei. Es erfolge derzeit auch nur eine sehr moderate antidepressive Therapie. Insgesamt sei eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit für leichte und mittelschwere Arbeiten nicht bis 10/2001 und nicht zum Zeitpunkt der Untersuchung zu begründen.

Dr. E. diagnostizierte im Gutachten vom 09.07.2006: 1. Arterieller Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung 2. Verdacht auf abdominelle Verwachsungen mit intermittierender abdomineller Symptomatik 3. Verdacht auf Spannungskopfschmerz sowie nebenbefundlich leichte Hypercholesterinämie, diskrete Varicosis rechter Un terschenkel, rezidivierende Lumbalgien, Verdacht auf kleines Nierenkonkrement rechts. Auf internistischem Fachgebiet sei das Leistungsvermögen der Klägerin im Wesentlichen durch das Hochdruckleiden mit Auswirkung auf den Herzmuskel und die abdominellen Verwachsungen beeinträchtigt. Hieraus ergäben sich qualitative Leistungseinschränkungen, schwerwiegende Funktionsdefizite lägen aber nicht vor. Die Klägerin könne ab Juni 2000 bis Oktober 2001 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch Tätigkeiten von acht Stunden täglich verrichten. Sie sei zwar nur mehr in der Lage, leichte und kurzzeitig mittelschwere Arbeiten zu verrichten die nicht dauerhaft im Sitzen erfolgen sollten und ein gelegentlicher Positionswechsel sei erforderlich. Zu vermeiden sei das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Tätigkeiten mit häufigem Bücken oder in Zwangshaltung, die üblichen Wegstrecken könne die Klägerin aber zurücklegen. Sie könne auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin verrichten und sich auf andere Tätigkeiten umstellen.

Das Gutachten wurde mit Schreiben vom 14.07.2006 zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zugesandt, eine Äußerung des Klägerbevollmächtigten ist nicht eingegangen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23.02.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antrag zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig erweist sich jedoch als unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, da in medizinischer Hinsicht eine Erwerbsminderung zum letzten möglichen Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin ist vielmehr auch zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Bundesrepublik weder voll noch teilweise erwerbsgemindert i.S. von § 43 SGB VI a.F. bzw. n.F ...

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung, da der Antrag bereits im Jahr 2000 gestellt wurde und, soweit Rente für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt wird, nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des §§ 43, 241 SGB VI (§ 300 Abs. 1 und 2 SGB VI).

Nach § 43 n.F. SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser (voller) Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise (voll) erwerbsgemindert sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (drei) Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Da der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen einer vollen Erwerbsminderung.

Nach der bis 31.12.2000 geltenden Bestimmung des § 43 a.F. SGB VI, der sich von der neuen Bestimmung durch die Definition der Berufsunfähigkeit unterscheidet, sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeit nach den die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig, das heißt acht Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Leistungsgemindert im Sinne §§ 43, 44 SGB VI a.F. waren die Versicherten, die nur mehr weniger als acht Stunden täglich arbeiten können. Die Klägerin erfüllt keine dieser Voraussetzungen.

Die Klägerin erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der §§ 50 Abs. 1 Satz 1 und 51 Abs. 1 SGB VI, jedoch sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den bisher bestätigten Zeiten im Sinne von § 43 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI letztmals im Oktober 2001 erfüllt. Nach den aus ihrer Heimat mitgeteilten Versicherungszeiten wurde der letzte Beitrag im Heimatland im Oktober 1999 entrichtet. Danach sind vom jugoslawischen Versicherungsträger bisher keine weiteren Versicherungszeiten bescheinigt, auch Hinweise auf Schubzeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 VI sind nicht nachgewiesen. Damit ergibt sich als letzter Zeitpunkt der Erfüllung der sogenannten 3/5-Belegung der Monat Oktober 2001. Es liegt auch keine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1984 vor (§ 241 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) auch kann die Beitragslücke ab 01.11.1999 unter Berücksichtigung einer Hemmung durch den Rentenantrag im Oktober 2000 nicht mehr vollständig durch Zahlung freiwilliger Beiträge geschlossen werden. Die Rentenbezugszeiten in Serbien ab Oktober 2000 stellen im Übrigen keine sogenannte Anwartschaftserhaltungszeit dar, da nach dem im Verhältnis zu Serbien und Montenegro weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen (DJSVG vom 12.10.1968, BGBl 1969 II, S. 1438 i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, BGBl 1975 II, S. 390) das im Verhältnis zwischen der Republik Serbien und der Bundesrepublik Deutschland weiterhin anzuwenden ist (Bekanntmachung vom 20.03.1997 - BGBl II S. 961), Rentenbezugszeiten als Anwartschaftserhaltungszeiten nicht gleichgestellt sind. An diesem Ergebnis der Beurteilung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ändert sich auch nichts, wenn man, wie das BSG in seinem Vorlagebeschluss vom 23.05.2006 (Az.: B 13 RJ 17/05 R), die Bekanntmachung über die Weitergeltung des Abkommens für formal fehlerhaft hält. Da die Klägerin aus dem Abkommen keine weitergehenden Ansprüche ableiten kann und sie die Wartezeit allein aus deutschen Versicherungszeiten erfüllt hat, hält der Senat die Sache für entscheidungsreif, ohne dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Bekannmachung und ihre Geltung abzuwarten ist.

Die Rentenleistung aus der deutschen Versicherung stünde daher nur zu, wenn das Leistungsvermögen der Klägerin vor dem 01.11.2001 auf weniger als sechs Stunden täglich abgesunken wäre.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, denn nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Dr. E. und Dr. K. und sowie nach den Gutachten der im Verwaltungsverfahren gehörten Dr. G. und Dr. M. konnte die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung, bis Oktober 2001 und auch zum Zeitpunkt der Untersuchung im Juni 2006, noch vollschichtig also mehr als sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit angelernte und ungelernte Tätigkeiten verrichten. Der Senat stützt sich dabei auf die überzeugenden Gutachten von Dr. E. und Dr. K. , die nach persönlicher Untersuchung der Klägerin und in Auswertung aller zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen aus ihrem Heimatland ihre Leistungsbeurteilung gut nachvollziehbar und überzeugend begründet haben. Dr. E. und Dr. K. haben als erfahrene Sachverständige alle von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden gewürdigt, konnten aber trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen eine zeitliche Leistungsminderung nicht bejahen. Damit lässt sich weder zum Zeitpunkt Oktober 2001 noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten sowohl das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung als auch einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht nachweisen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast trägt die Folgen der Nichterweislichkeit die Klägerin.

Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist es die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufs sind nur die in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (BSGE 50, 165), sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht im Einzelfall die Berücksichtigung einer im anderen Staat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Serbien und Montenegro weiterhin anwendbare deutsch-jugoslawische Abkommen enthält hierzu keine Regelungen. Da die Klägerin in der Bundesrepublik als Arbeiterin in einem Uhrenwerk tätig war und nach eigenen Angaben keine entsprechende Ausbildung absolvierte, ist davon auszugehen, dass es sich um eine ungelernte oder nur in geringem Umfang angelernte Tätigkeit gehandelt hat, so dass der Klägerin die Verweisung auf alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar ist, denen sie körperlich geistig und seelisch gewachsen ist, ohne dass es der konkreten Benennung eines bestimmten Verweisungsberufes bedarf (ständige Rechtsprechung zur sog. 4-Stufen-Theorie vgl. Niesel in Kasskomm. § 43 Rdnrn. 35 ff., § 240 Rdnrn. 96 ff., 101, 102).

Das von Dr. E. auf internem Fachgebiet beschriebene Leistungsvermögen ließ solche Tätigkeiten bis Oktober 2001 und darüber hinaus mindestens bis zum Untersuchungszeitpunkt zu. Nach dem Ergebnis der Untersuchung kann die Klägerin trotz des bestehenden Bluthochdrucks sowie der Beschwerden bei abdominellen Verwachsungen noch zeitlich uneingeschränkt arbeiten, sofern es sich um leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten handelt, die ohne Heben und Tragen von schweren Lasten erfolgen, nicht mit häufigem Bücken und Zwangshaltung verbunden sind und gelegentlichen Positionswechsel erlauben. Sowohl bei den Untersuchungen in R. als auch bei der Untersuchung durch Dr. E. und der cardiologischen Zusatzuntersuchung konnten zwar Veränderungen am Herzen festgestellt werden, die die körperliche Belastbarkeit einschränken, da sich aber weder im Ruhe-EKG noch bei Belastung Hinweise auf eine Ischämie ergaben und kein schwerwiegendes Risikoprofil im Hinblick auf Gefäßerkrankungen vorliegt, stufte Dr. E. das Bluthochdruckleiden als behandelbar ein, so dass leichte Arbeiten dadurch nicht ausgeschlossen sind. Die von der Klägerin geklagten Kopfschmerzen deutete er als Spannungskopfschmerz. Auch hier seien verschiedene Therapieansätze möglich, so dass sich eine schwerwiegende Leistungseinschränkung daraus nicht ergebe. Die von der Klägerin geklagten Beschwerden im Bauch sind nach Auffassung von Dr. E. auf die mehrmaligen Bauchoperationen und die dadurch entstandenen Verwachsungen zurückzuführen. Da aber schwerwiegende Passagestörungen nicht mehr aufgetreten sind, muss zwar eine dauerhaft sitzende Tätigkeit vermieden werden, aber bei gelegentlichem Positionswechsel ist eine vollschichtige Arbeitsleistung möglich. Dies wurde auch damit begründet, dass ein entzündlicher abdomineller Prozess wie z.B. eine Divertikulitis aufgrund des unauffälligen Befundes unwahrscheinlich sei. Auch die Stressinkontienenz, über die die Klägerin bei der Untersuchung bei Dr. E. nicht mehr klagte, führt nicht zu einer zeitlichen Leistungseinschränkung. Die Befunde auf nervenärztlichem Gebiet rechtfertigen es ebenfalls nicht, ein zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen anzunehmen. Außer dem ängstlich-depressiven Syndrom liegen hier keine weiteren Gesundheitsstörungen vor. Diese seelische Störung stellt zwar eine Einschränkung der Lebensqualität dar, bedingt aber nur in geringem Umfang eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Dr. K. betont in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der intellektuellen Ausstattung der Untersuchten durchaus auch geistig differenzierte Tätigkeiten ausgeübt werden können. Er legte ausführlich dar, dass eine schwere depressive Symptomatik sich weder bei der Untersuchung feststellen ließ noch aufgrund des beschriebenen Verlaufs der Erkrankung vorliege. Zusammenfassend waren somit beide Sachverständige der Auffassung, dass eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens nicht vorhanden sei und die Klägerin sowohl in der zuletzt in Deutschland als auch in ihrer Heimat ausgeübte Tätigkeit als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zeitlich uneingeschränkt tätig sein kann. Dies gilt nach den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen vor allem für das Leistungsvermögen bis Oktober 2001, da das Ergebnis der Untersuchung im Juni 2006 mit den Befunden wie sie im Verwaltungsverfahren erhoben wurden übereinstimmte und eine Verschlechterung seither nicht aufgetreten ist. Aber auch zum Zeitpunkt der Untersuchung ist noch von einem Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden auszugehen. Damit erfüllt die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Voraussetzungen für die Rentengewährung, so dass sich der Bescheid der Beklagten und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut im Ergebnis als zutreffend erweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Berufung ohne Erfolg geblieben ist (§§ 183 193 SGG).

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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