Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RA 17/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 412/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 R 15/06 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Kläger hat Verfahrenskosten in Höhe von 500,00 Euro zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für den Zeitraum November 1970 bis April 1976.
Der 1936 geborene Kläger, ein anerkannter Vertriebener, übersiedelte im Dezember 1985 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland. In seiner früheren Heimat ging er in den Jahren 1970 bis 1976 einer Doppelbeschäftigung nach (Geschäftsführer und halbtags Leichtathletiktrainer).
Gegen den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 21.12.1994 erhob der Kläger Einwände bis zum Berufungsverfahren (L 13 RA 25/98). Mit Urteil vom 10.05.2000 wies der 13. Senat des Bayer. Landessozialgerichts die Berufung im wesentlichen zurück (keine Anrechnungszeit für den Zeitraum September 1953 bis Juni 1958; keine Anerkennung der Haftzeit vom April 1976 bis Dezember 1980 als Ersatzzeit). Allerdings verpflichtete das Berufungsgericht die Beklagte, die seit Bescheid vom 02.01.1997 ab 01.10.1996 bezogene Altersrente hinsichtlich der Entgelte entsprechend den Feststellungen im Bescheid vom 21.12.1994 zu berechnen. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 26.03.2001 - B 4 RA 112/00 B).
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte in Ausführung des Urteils vom 10.05.2000 die Altersrente mit Bescheid vom 25.07.2000 zunächst fehlerhaft neu berechnet, auf Widerspruch nach Rücklauf der Akten vom BSG entsprechend den Vorgaben des zugrundeliegenden Urteils mit Bescheid vom 09.08.2001 ausgeführt. Im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 wurde explizit die ursprüngliche fehlerhafte Berechnung noch einmal eingeräumt und bezüglich der Nichtberücksichtigung der Entgelte in voller Höhe auf die Begrenzung durch die entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen hingewiesen.
Mit der Klage hiergegen beharrte der Kläger auf der Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte im Zeitraum November 1970 bis April 1976 und verlangte erneut die Anerkennung der Haftzeit. (Einen zeitlich parallel zum anhängigen Klageverfahren eingeleiteten Überprüfungsantrag der ab 1955 zugeordneten Qualifikationsgruppen ließ der Kläger bestandskräftig werden.)
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Im Urteil vom 15.03.2004 nahm es bezüglich weiterer Entgeltpunkte auf den Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 vollinhaltlich Bezug und bewertete das erneute Begehren auf Anerkennung der Haftzeit als unzulässig.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung hält der Kläger an seinen bisherigen Begehren fest und verlangt darüber hinaus die bereits rechtskräftig abgelehnten Ausbildungszeiten. Während des Berufungsverfahrens erteilte die Beklagte den Überprüfungsbescheid vom 01.02.2005, in dem die Zeit vom 23.05.1977 bis 31.12.1980 aufgrund neuerer Unterlagen des polnischen Sozialversicherungsträgers als nachgewiesene Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt wurde.
Nach umfangreichem Schriftwechsel, welche Streitpunkte noch "offen" seien, und zweimaligen Aufklärungsschreiben (vom 25.04. und 24.05.2006) über die Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenze beharrt der Kläger unter Gegenüberstellung der Entgeltpunkte im Bescheid vom 21.12.1994 und 25.07.2000 (!) auf dem Standpunkt, die Beklagte habe noch immer nicht die Vorgaben des Urteils vom 10.05.2000 umgesetzt. Trotz nochmaliger geduldiger Aufklärung im eineinhalbstündigen Sach- und Rechtsgespräch, dass seit dem den ursprünglichen Bescheid vom 25.07.2000 korrigierenden Bescheid vom 09.08.2001 die Rentenberechnung seine Richtigkeit habe,
beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.03.2004 und die Bescheide vom 25.07.2000 und vom 09.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2001 dahin abzuändern, dass ihm die Beklagte höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten aus 11.601,90 DM für den Zeitraum vom 16.11.1970 bis 07.04.1976 zu gewähren habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung drei Band Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Akte L 13 RA 25/98 vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht es abgelehnt, für den Zeitraum vom 16.11.1970 bis 07.04.1976 höhere Entgeltpunkte zugrundezulegen.
Zwar ist dem Kläger zugute zu halten, dass er in dem mehr als 10-jährigen Streit mit der Beklagten um höhere Altersrente immer wieder Teilerfolge erstritten hat, zuletzt mit Überprüfungsbescheid vom 01.02.2005. Mit seinem noch streitgegenständlichen Begehren auf höhere Entgeltpunkte kann er jedoch seit der Verbescheidung vom 09.08.2001 nicht durchdringen.
Während im Kontenklärungs- und Feststellungsverfahren die nach dem FRG errechneten Entgelte schlicht aufgeführt werden (so der frühere Bescheid vom 21.12.1994), ist im Leistungsfall der Gewährung der Altersrente die gesetzliche Systematik der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Sie bedeutet, dass nur bis zu dieser Grenze von den Einnahmen des Versicherten Beiträge zu zahlen sind bzw. fiktiv über das FRG zu zahlen gewesen wären. Dies hat insbesondere Auswirkungen bei Besserverdienenden oder Mehrfachbeschäftigten wie dem Kläger im streitigen Zeitraum, als er sowohl als Geschäftsführer als auch gleichzeitig halbtags als Trainer in Polen arbeitete. Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen gelten für jeden Versicherten, auch für den Kläger. In Ausführung des Urteils vom 10.05.2000 hat die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 09.08.2001 die Entgelte entsprechend dem Gesetz, damit aber auch unter Beachtung des Erreichens der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen korrekt berechnet. Dem Kläger ist dabei im eineinhalbstündigen Sach- und Rechtsgespräch der mündlichen Verhandlung mit den zutreffenden Zahlen der Beitragsbemessungsgrenzen ab 1970 vor Augen geführt worden, dass erst die doppelten Verdienste im Jahre 1972 die Begrenzung auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze herbeiführen. Bereits seit dem Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 war dem Kläger bekannt, dass der fehlerhaften Berechnung im Bescheid vom 25.07.2000 durch den Abhilfebescheid vom 09.08.2001 die Grundlage entzogen war. Erst Recht im Überprüfungsbescheid vom 01.02.2005 konnte sich der Kläger davon überzeugen, dass statt der fehlerhaften Entgelte (noch im Jahre 2000) die zutreffenden, durch die Beitragsbemessungsgrenze bereinigten Entgeltpunkte zugrundegelegt waren.
Deshalb war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Bei dieser eindeutigen Kette von Aufklärungsarbeit durch die Beklagte, das Sozialgericht und den ausführlichen Schriftsätzen und dem langwierigen Sach- und Rechtsgespräch durch den Senat hat der Kläger trotz des Wissens, eine positive Entscheidung nicht erhalten zu können, auf einem Urteil beharrt. Der Senat konnte auch im Hinblick auf die vorherige zweimalige Ankündigung der Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten gerade nach dem Verlauf der langwierigen und intensiven mündlichen Verhandlung nicht umhin, dem Kläger einen Teil der Gerichtskosten wegen Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung gem. § 192 SGG aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Der Kläger hat Verfahrenskosten in Höhe von 500,00 Euro zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten für den Zeitraum November 1970 bis April 1976.
Der 1936 geborene Kläger, ein anerkannter Vertriebener, übersiedelte im Dezember 1985 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland. In seiner früheren Heimat ging er in den Jahren 1970 bis 1976 einer Doppelbeschäftigung nach (Geschäftsführer und halbtags Leichtathletiktrainer).
Gegen den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 21.12.1994 erhob der Kläger Einwände bis zum Berufungsverfahren (L 13 RA 25/98). Mit Urteil vom 10.05.2000 wies der 13. Senat des Bayer. Landessozialgerichts die Berufung im wesentlichen zurück (keine Anrechnungszeit für den Zeitraum September 1953 bis Juni 1958; keine Anerkennung der Haftzeit vom April 1976 bis Dezember 1980 als Ersatzzeit). Allerdings verpflichtete das Berufungsgericht die Beklagte, die seit Bescheid vom 02.01.1997 ab 01.10.1996 bezogene Altersrente hinsichtlich der Entgelte entsprechend den Feststellungen im Bescheid vom 21.12.1994 zu berechnen. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 26.03.2001 - B 4 RA 112/00 B).
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte in Ausführung des Urteils vom 10.05.2000 die Altersrente mit Bescheid vom 25.07.2000 zunächst fehlerhaft neu berechnet, auf Widerspruch nach Rücklauf der Akten vom BSG entsprechend den Vorgaben des zugrundeliegenden Urteils mit Bescheid vom 09.08.2001 ausgeführt. Im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 wurde explizit die ursprüngliche fehlerhafte Berechnung noch einmal eingeräumt und bezüglich der Nichtberücksichtigung der Entgelte in voller Höhe auf die Begrenzung durch die entsprechenden Beitragsbemessungsgrundlagen hingewiesen.
Mit der Klage hiergegen beharrte der Kläger auf der Berücksichtigung weiterer Entgeltpunkte im Zeitraum November 1970 bis April 1976 und verlangte erneut die Anerkennung der Haftzeit. (Einen zeitlich parallel zum anhängigen Klageverfahren eingeleiteten Überprüfungsantrag der ab 1955 zugeordneten Qualifikationsgruppen ließ der Kläger bestandskräftig werden.)
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Im Urteil vom 15.03.2004 nahm es bezüglich weiterer Entgeltpunkte auf den Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 vollinhaltlich Bezug und bewertete das erneute Begehren auf Anerkennung der Haftzeit als unzulässig.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung hält der Kläger an seinen bisherigen Begehren fest und verlangt darüber hinaus die bereits rechtskräftig abgelehnten Ausbildungszeiten. Während des Berufungsverfahrens erteilte die Beklagte den Überprüfungsbescheid vom 01.02.2005, in dem die Zeit vom 23.05.1977 bis 31.12.1980 aufgrund neuerer Unterlagen des polnischen Sozialversicherungsträgers als nachgewiesene Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt wurde.
Nach umfangreichem Schriftwechsel, welche Streitpunkte noch "offen" seien, und zweimaligen Aufklärungsschreiben (vom 25.04. und 24.05.2006) über die Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenze beharrt der Kläger unter Gegenüberstellung der Entgeltpunkte im Bescheid vom 21.12.1994 und 25.07.2000 (!) auf dem Standpunkt, die Beklagte habe noch immer nicht die Vorgaben des Urteils vom 10.05.2000 umgesetzt. Trotz nochmaliger geduldiger Aufklärung im eineinhalbstündigen Sach- und Rechtsgespräch, dass seit dem den ursprünglichen Bescheid vom 25.07.2000 korrigierenden Bescheid vom 09.08.2001 die Rentenberechnung seine Richtigkeit habe,
beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.03.2004 und die Bescheide vom 25.07.2000 und vom 09.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2001 dahin abzuändern, dass ihm die Beklagte höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten aus 11.601,90 DM für den Zeitraum vom 16.11.1970 bis 07.04.1976 zu gewähren habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung drei Band Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Akte L 13 RA 25/98 vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht es abgelehnt, für den Zeitraum vom 16.11.1970 bis 07.04.1976 höhere Entgeltpunkte zugrundezulegen.
Zwar ist dem Kläger zugute zu halten, dass er in dem mehr als 10-jährigen Streit mit der Beklagten um höhere Altersrente immer wieder Teilerfolge erstritten hat, zuletzt mit Überprüfungsbescheid vom 01.02.2005. Mit seinem noch streitgegenständlichen Begehren auf höhere Entgeltpunkte kann er jedoch seit der Verbescheidung vom 09.08.2001 nicht durchdringen.
Während im Kontenklärungs- und Feststellungsverfahren die nach dem FRG errechneten Entgelte schlicht aufgeführt werden (so der frühere Bescheid vom 21.12.1994), ist im Leistungsfall der Gewährung der Altersrente die gesetzliche Systematik der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu beachten. Sie bedeutet, dass nur bis zu dieser Grenze von den Einnahmen des Versicherten Beiträge zu zahlen sind bzw. fiktiv über das FRG zu zahlen gewesen wären. Dies hat insbesondere Auswirkungen bei Besserverdienenden oder Mehrfachbeschäftigten wie dem Kläger im streitigen Zeitraum, als er sowohl als Geschäftsführer als auch gleichzeitig halbtags als Trainer in Polen arbeitete. Die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen gelten für jeden Versicherten, auch für den Kläger. In Ausführung des Urteils vom 10.05.2000 hat die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 09.08.2001 die Entgelte entsprechend dem Gesetz, damit aber auch unter Beachtung des Erreichens der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen korrekt berechnet. Dem Kläger ist dabei im eineinhalbstündigen Sach- und Rechtsgespräch der mündlichen Verhandlung mit den zutreffenden Zahlen der Beitragsbemessungsgrenzen ab 1970 vor Augen geführt worden, dass erst die doppelten Verdienste im Jahre 1972 die Begrenzung auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze herbeiführen. Bereits seit dem Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 war dem Kläger bekannt, dass der fehlerhaften Berechnung im Bescheid vom 25.07.2000 durch den Abhilfebescheid vom 09.08.2001 die Grundlage entzogen war. Erst Recht im Überprüfungsbescheid vom 01.02.2005 konnte sich der Kläger davon überzeugen, dass statt der fehlerhaften Entgelte (noch im Jahre 2000) die zutreffenden, durch die Beitragsbemessungsgrenze bereinigten Entgeltpunkte zugrundegelegt waren.
Deshalb war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Bei dieser eindeutigen Kette von Aufklärungsarbeit durch die Beklagte, das Sozialgericht und den ausführlichen Schriftsätzen und dem langwierigen Sach- und Rechtsgespräch durch den Senat hat der Kläger trotz des Wissens, eine positive Entscheidung nicht erhalten zu können, auf einem Urteil beharrt. Der Senat konnte auch im Hinblick auf die vorherige zweimalige Ankündigung der Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten gerade nach dem Verlauf der langwierigen und intensiven mündlichen Verhandlung nicht umhin, dem Kläger einen Teil der Gerichtskosten wegen Mißbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung gem. § 192 SGG aufzuerlegen.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved