L 16 R 494/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 203/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 494/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 517/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rente aus der deutschen Versicherung des Klägers auf Grund des Antrags vom 04.12.2000.

Der 1947 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er beantragte beim Versicherungsträger in B. am 04.12.2000 Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Er gab an, in Jugoslawien eine Fachausbildung absolviert zu haben.

Deutsche Versicherungszeiten wurden mit Unterbrechungen zurückgelegt vom 19.02.1970 bis 15.07.1990 für insgesamt 186 Monate.

Der bosnische Versicherungsträger bestätigte Beitragszeiten für 9 Jahre, 11 Monate und 20 Tage vom 18.06.1987 bis 23.03.2001. Im deutschen Versicherungslauf finden sich Lücken vom 07.09.1984 bis 06.11.1984 sowie vom 23.03.1985 bis 12.05.1985, vom 01.06.1985 bis 19.01.1986 und vom 30.01.1986 bis 01.05.1990. Bei den erstgenannten Zeiten handelte sich um Lü- cken, die während einer Arbeitslosigkeit aufgetreten sind, 1985 ist die Lücke im Anschluss an die Arbeitslosigkeit, 1986 bis 1990 im Anschluss an eine Pflichtbeitragszeit.

Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht vom 23.03.2001 vorgelegt, anamnestisch trug der Kläger vor, 1983 habe die Krankheit mit Störungen auf psychischer Ebene begonnen und er sei zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingeliefert worden. Das letzte Mal sei er im Oktober 2000 behandelt worden. Daneben habe er eine spezifische Lungenerkrankung durchgemacht, leide am Bluthochdruck und es sei eine Nierenerkrankung bekannt. In der Bundesrepublik sei er 15 Jahre als ungelernter Arbeiter beschäftigt gewesen, in Serbien als Tischler und ungelernter Arbeiter. Als Diagnose wurde eine Depression festgestellt. Die serbischen Ärzte hielten den Kläger für invalide. Er könne sowohl im bisherigen Beruf wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als zwei Stunden täglich arbeiten.

Der Kläger wurde in der Ärztlichen Gutachterstelle in R. am 26.02.2002 durch Dr.A. begutachtet, dort gab er in der Anamnese an, 1970 bis 1990 überwiegend auf Baustellen als angelernter Schweißer und Monteur gearbeitet zu haben. Nach seiner Rückkehr in seine Heimat sei er als angelernter Schreiner tätig gewesen, er habe Maschinen aus Deutschland mitgebracht und sich so die Existenz gesichert. Seine Werkstatt sei in Bosnien im Krieg 1999 ausgebrannt. Bereits 1991 sei er an Lungentuberkulose erkrankt und zwei Monate im Krankenhaus in B. behandelt worden. Dr.A. stellte folgende Diagnosen: 1. Depressive Verstimmung bei sozialer Problematik 2. Übergewicht Bei der Untersuchung konnte Dr.A. keinen Anhalt für einen psychotischen Prozess, eine depressive Erkrankung oder eine hirnorganisch bedingte psychische Störung finden. Durch die depressive Verstimmung bei sozialer Problematik und Übergewicht sei die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich reduziert, der Versicherte sei weiter in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Schreiner vollschichtig zu verrichten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei er in der Lage, mittelschwere Tätigkeiten ohne Einschränkungen vollschichtig auszuüben. Das Leistungsvermögen wurde für mittelschwere Tätigkeiten mit sechs Stunden und mehr bewertet.

Mit Bescheid vom 27.03.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Untersuchung habe ergeben, dass der Kläger noch in der Lage sei, trotz der Depression mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Damit erfülle er weder die Voraussetzung einer teilweisen noch einer vollen Erwerbsminderung noch sei er berufsunfähig.

Dagegen richtet sich der Widerspruch, zu dessen Begründung vorgetragen wurde, die Schwere der Erkrankung, die bereits mehrfach in der psychiatrischen Klinik in B. habe behandelt werden müssen, sei bisher nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es sei auch festzustellen, dass die Zeiten der Remissionen immer kürzer und die Exazerbationen immer häufiger werden, so dass bereits Anzeichen einer chronisch-depressiven Veränderung bei einem Allgemeinabsturz der mentalen Fähigkeiten aufgetreten sind. Wegen der Verschlechterung des Gesundheitszustands sei der Kläger von Dezember 2001 bis Januar 2002 zum fünften Mal in der Psychiatrischen Klinik B. stationär behandelt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, zumindest leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und im bisherigen Beruf könne der Versicherte noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Dabei seien auch die Berichte der Invalidenkommission sowie der behandelnden Ärzte ausgewertet worden.

Dagegen richtet sich die zum Sozialgericht Landshut erhobene Klage. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Kläger psychisch schwer krank und nicht fähig sei zu arbeiten. Er könne weder in seinem Beruf als Schweißer, den er bis zur Berentung verrichtet habe, arbeiten, er könne aber auch keine anderen Tätigkeiten mehr ausüben. Nach den ärztlichen Unterlagen benötige er ständig die Aufsicht eines Psychiaters, nicht zuletzt wegen nihilistischer und suizidaler Ideen. Der Kläger habe mehrfach, so z.B. auch drei Monate nach der Untersuchung in R. , stationär in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden müssen. Die Beklagte sei von einem falschen Berufsbild ausgegangen. Zahlreiche ärztliche Unterlagen wurden mit der Klageschrift bzw. später vorgelegt.

Im Fragebogen gab der Kläger gegenüber dem SG Landshut an, als Holzfäller, Arbeiter an der Holzfällermaschine, ab 1971 als Elektroschweißer und Monteur bis ca. 1979 gearbeitet zu haben, dann sei er wieder als Arbeiter und zuletzt ca. fünf Jahre als Elektroschweißer und Monteur beschäftigt gewesen. Er habe zuletzt bei der Firma M. gearbeitet und dort 1986 eine Abfindung erhalten. Nach seiner Ankunft in Jugoslawien sei er in der Psychiatrischen Klinik in B. behandelt worden. Danach habe er die Kündigung erhalten. Er habe bei den Firmen W. und M. eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt. Die Ausbildung habe in einem jährlichen Unterricht durch die Firma mit einer Dauer von 30 Tagen bestanden. Aus gesundheitlichen Gründen habe er die Tätigkeit aufgeben müssen.

Am 24.11.2003 fand auf Veranlassung des Sozialgerichts eine Untersuchung des Klägers bei Dres.P. und S. statt, die im neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung stellten. Es zeige sich bei der Untersuchung kein eindeutig pathologischer psychischer Befund, eine tiefergehende Symptomatik sei nicht feststellbar, es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine psycho-organische Beeinträchtigung. Weder seien die Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit beeinträchtigt noch bestehe eine depressive Hemmung der Willensfunktion. Die depressive Symptomatik sei deshalb derzeit als leichtgradig einzuschätzen. Es werde auch eine medikamentöse antidepressive Behandlung in recht niedriger Dosierung durchgeführt und die Prognose sei insgesamt als günstig einzuschätzen. Eine zeitliche Leistungseinschränkung ergebe sich daraus nicht, der Kläger könne sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Elektroschweißer, Monteur oder Holzfäller sowie auch andere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, auch die Umstellungsfähigkeit sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Leistungsvermögen sei mit acht Stunden einzustufen.

Ein weiteres Gutachten erstellte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr.Z ... Er diagnostizierte auf seinem Fachgebiet keine auffälligen Befunde. Es zeigte sich lediglich eine kontrollbedürftige Erhöhung des Cholesterinwertes, des GPTA-Wertes sowie der Alpha-Amylase. Eine wesentliche Änderung sei seit der Vorbegutachtung nicht eingetreten. Insgesamt sollten keine Arbeiten abverlangt werden, die mit sehr großen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit einhergehen. Es bestünden aber weder zeitliche noch qualitative Einschränkungen in größerem Umfang. Schicht- oder Akkordarbeit sollte vermieden werden. Die Umstellungsfähigkeit sei erhalten.

Während die Firma W. nicht zu ermitteln war, waren bei der Firma M. Logistik keine Unterlagen über den Klägers auffindbar, auch die Firma N. Schrott Metallhandel konnte keine Angaben mehr machen.

Vorgelegt wurden zahlreiche ärztliche Unterlagen, insbesondere auch die Entlassungsberichte Oktober 1983, Mai 1983, 1991 sowie aus den Jahren 2000 bis 2002.

Die Handwerkskammer Niederbayern und Oberpfalz teilte auf Anfrage mit, dass die Ablegung der Prüfung nach DIN 8560 einen Teil der Kenntnisse und Fähigkeiten einer Schweißerausbildung nachweise. Prüfungen in dieser Art würden in der Regel als Zusatzqualifikationen erworben, hätten also eher Fortbildungscharakter.

Die Beklagte verneinte einen Facharbeiterstatus des Klägers, der im Übrigen die Tätigkeit des Schweißers vollschichtig ausüben könne. Die Auswertung der vorgelegten Befundberichte durch Dres.P. bestätige die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Beschreibungen stünden jedoch im Gegensatz zum aktuellen psychopathologischen Befund bei der Untersuchung im November 2003. Es sei deshalb von einer Besserung bzw. Stabilisierung des Gesundheitszustandes auszugehen.

Die folgenden Berichte über die weiteren stationären Behandlungen im Jahre 2004 wurden erneut von Dres.P. und S. ausgewertet.

Diese fanden in den Berichten keine verwertbare Beschreibung des psychopathologischen Befundes, so dass sich eine psychotische Symptomatik nicht begründen lasse. Einerseits werde von einer Verschlechterung des Zustands gesprochen, andererseits sei die Therapie völlig unverändert beibehalten worden. Die Medikation sei in ähnlicher Zusammensetzung bereits 2001 verabreicht worden. Eine tatsächliche Verschlechterung könne daher nicht nachgewiesen werden, so dass auch keine Änderung der Leistungseinschränkung eingetreten sei. Ende 2004 sei es zu einer Exazerpation der rezidivierenden Störung gekommen und eine stationäre Behandlung über dreieinhalb Wochen erforderlich gewesen. Die paranoiden Ideen bildeten sich im Verlauf der stationären Behandlung aber zurück, so dass zwar eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, eine dauerhafte Leistungsminderung nicht zu begründen sei. Wegen der sehr diskrepanten Befunde bei der gutachtlichen Untersuchung im November 2003 und den vorgelegten Befundberichten sei keine zuverlässige Beurteilung des aktuellen Leistungsvermögens möglich. Gegebenenfalls sei eine erneute Untersuchung in Deutschland zu erwägen.

Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 11.05.2005 die Klage ab und stützte sich bei seiner Beurteilung auf die Gutachten von Dres.P. und S. sowie Dr.Z ... Auf Grund dieser Gutachten könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger zeitlich eingeschränkt leistungsfähig sei. Im Übrigen sei der Kläger als Elektroschweißer nicht berufsunfähig, denn als angelernter Arbeiter im oberen Bereich sei er auf die Tätigkeiten eines einfachen Pförtners, Montierers oder Sortierers verweisbar. Eine höhere Qualifikation sei nicht nachweisbar. Auf Grund der Verweisbarkeit und des vollschichtigen Leistungsvermögens seien die Voraussetzungen weder für die volle noch für die teilweise Rente wegen Erwerbsminderung noch für die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erfüllt.

Dagegen richtet sich die Berufung, zu deren Begründung der Kläger darauf hinwies, wirklich sehr krank zu sein. Aufgrund der Diagnosen werde ihm auch seit März 2001 die bosnische Rente gewährt.

Auf Veranlassung des Senats erstellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. am 13.03.2006 ein Gutachten über den Kläger, das auf der Untersuchung vom 17.11.2005 beruht.

Dr.M. stellte die Diagnosen:

1. rezidivierend-depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Ausprägung 2. Andauernde Persönlichkeitsänderung 3. Extrapyramidale Störung bei Verdacht auf medikamentöse Ursache 4. Neurasthenie

Der Beginn der Erkrankung liege 1983; im Jahre 2000 sei es zu einem Rezidiv gekommen und insbesondere seit der letzten stationären Behandlung 2004 sei eine Verschlechterung eingetreten. Durch den Krankheitsverlauf und die beim letzten stationären Aufenthalt erstmals beschriebene Symptomatik müsse von einer Chronifizierung im Sinne einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung ausgegangen werden. Allerdings habe der Kläger unter Berücksichtigung der nervenärztlichen Vorgutachten aus dem Jahr 2003 und den anschließenden Krankheitsdokumentationen zumindest bis 2004 noch uneingeschränkt sechs bis acht Stunden arbeiten können, während seit dem Jahre 2004 unter den Üblichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses täglich nur noch weniger als drei Stunden Arbeiten zumutbar sind. Möglich seien allenfalls leichte Arbeiten ohne vermehrte Beanspruchung der Konzentration und kognitiven Leistungsfähigkeit. Gefahrgeneigte Arbeit, Arbeit an laufenden Maschinen oder auf Gerüsten seien schon allein wegen der fortlaufenden medikamentösen Behandlung nicht mehr zumutbar. Mittlerweile handle es sich um eine chronifizierte Erkrankung, die keine Besserung erwarten lasse.

Der Internist Dr.E. erstellte ebenfalls nach Untersuchung am 17.11.2005 ein Gutachten am 03.04.2006 und gab eine zusammenfassende Beurteilung unter Berücksichtigung des nervenärztlich-psychiatrischen Gutachtens ab. Er diagnostizierte: 1. Arterieller Hypertonus 2. Gefäßrisikofaktoren: a) Hypercholesterinämie b) früherer Nikotinabusus c) Übergewicht d) Verdacht auf beginnende diabetische Stoffwechsellage 3. Allgemeine Gefäßsklerose 4. Zustand nach Lungen-Tbc ohne nachweisbare Lungenfunktionseinschränkung

Im Vordergrund des Krankheitsgeschehens mit entsprechender Auswirkung auf das Leistungsvermögen stehe eindeutig die Erkrankung des nervenärztlich-psychiatrischen Fachgebiets wie sie Dr.M. dargestellt habe. Es habe sich nach dem bisherigen Verlauf um phasenweise Schwankungen der Erkrankungen mit unterschiedlichem Ausprägungsgrad gehandelt, zumindest seit 2004 sei es aber zu einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung gekommen. Die nachweisbaren internistischen Erkrankungen beeinträchtigten dagegen das Leistungsvermögen nur geringgradig. Diese lagen bereits im Dezember 2000 vor, nur das Hochdruckleiden sei bisher noch nicht diagnostiziert worden. Rückblickend sei der Kläger aber unter Berücksichtigung der nervenärztlich-psychiatrischen und der internistischen Gesundheitsstörungen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses von 2000 bis Ende 2003 noch in der Lage gewesen, sechs bis acht Stunden am Tag zu arbeiten. Erst ab 2004 sei das Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden abgesunken.

Die Beklagte stimmte der Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen zu. Sie bezieht sich dabei auf die sozialmedizinische Stellungnahme durch Dr.S. und Dr.L. vom 18.04.2006 bzw. 25.04.2006. Danach könne der Kläger seit 08.11.2004 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Allerdings sei vor diesem Zeitpunkt noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen sowohl im letzten Beruf als auch in den genannten Verweisungstätigkeiten möglich gewesen. Ab 08.11.2004 sei der Kläger voll erwerbsgemindert. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe aber dennoch nicht, da zum Zeitpunkt des Leistungsfalles die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe nämlich im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 08.11.1999 bis 07.11.2004 lediglich 17 Pflichtbeiträge vorzuweisen. Außerdem seien nicht alle Monate ab 01.01.1984 mit Beitrags- oder Aufschubzeiten belegt, auf den beiliegenden Versicherungsverlauf nahm die Beklagte Bezug.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 11.05.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab Antrag Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit dem Grunde nach zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Wie nach der Beweisaufnahme durch den Senat feststeht, ist zwar seit 08.11.2004 nur mehr ein eingeschränktes Leistungsvermögen beim Kläger vorhanden, so dass ab diesem Zeitpunkt von voller Erwerbsminderung auszugehen ist, er erfüllt zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich die 36 Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren, so dass ein Rentenanspruch nicht besteht.

Die Rechtslage beurteilt sich für den begehrten Rentenbeginn ab Antragstellung Dezember 2000 gemäß § 300 Abs.2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung, soweit auch für die Zeit nach dem 31.12.2000 Leistungen begehrt werden, richtet sich der Anspruch nach § 43 SGB VI in der am 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.). Für die Zeit des nachgewiesenen Leistungsfalls am 08.11.2004 kann der Kläger keine Rentenleistung erhalten, da er die Voraussetzungen der Dreifünftelbelegung nicht erfüllt und nicht alle Monate ab 01.01.1984 mit Beitrags- oder Aufschubzeiten belegt sind (§§ 43, 240 SGB VI). Die Erwerbsfähigkeit des Klägers war vor November 2004 nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte (weniger als sechs Stunden) derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken. Er erfüllt damit vor November 2004 nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung wie sie in den §§ 43, 44 SGB VI a.F. bzw. §§ 43, 241 SGB VI n.F. gefordert werden. Unstreitig liegt seit 08.11.2004 volle Erwerbsminderung vor, denn nach den überzeugenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr.M. und Dr.E. kann der Kläger ab diesem Zeitpunkt nur mehr weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten verrichten. Nicht nachweisen lässt sich jedoch, dass vor November 2004 bereits eine Leistungsminderung im Sinne der genannten Vorschriften bestand. Noch bei der durch das Sozialgericht veranlassten Untersuchung bei Dres.P. und Dr.Z. im November 2003 konnte nur ein depressives Syndrom leichter Ausprägung als Dauerzustand festgestellt werden. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass er sich bereits ab 1983 und dann wieder ab 2000 mehrfach in stationärer Behandlung wegen der depressiven Episoden befand, es handelte sich dabei aber nicht um Dauerzustände, sondern um vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten, die einer Besserung durch die gezielte Behandlung während des stationären Aufenthalts zugänglich waren. Dass eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands erst 2004 eingetreten ist, haben Dr.M. und Dr.E. überzeugend begründet. Bereits Dres.P. haben darauf hingewiesen, dass die medikamentöse Behandlung des Klägers über die Zeit ab 2000 hinweg fast unverändert geblieben ist, und mit Ausnahme von kurzzeitigen Verschlechterungen z.B. im Jahre 2000 keine dauerhafte Erwerbsminderung bis 2004 nachweisbar ist. Die in den vorgelegten Berichten beschriebene Symptomatik ist durch die mitgeteilten Befunde nicht ausreichend nachgewiesen. Erst der Bericht aus dem Jahr 2004, in dem erstmals eine Chronifizierung festgestellt wurde, zeigt auf, dass es nun zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung gekommen ist und damit das Krankheitsbild im besonderen Maße zu einer Beeinträchtigung der Gestaltung der Lebensführung des Klägers führt. Dieser vorliegende und vom Gutachter als umfassend bezeichnete Bericht lässt keine Zweifel an einem zunehmend chronifizierten Verlauf zu und beweist eine erneute Verschlechterung ab Ende 2004. Diese Verlaufsbeurteilung rechtfertigt sich auch dadurch, dass es mit dem Krankheitsbild durchaus vereinbar ist, dass immer wieder Phasen mit geringer Ausprägung der depressiven Symptomatik beobachtet werden konnten. Damit steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bis November 2004 nicht gehindert war, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bzw. im zuletzt ausgeübten Beruf einer Tätigkeit mehr als sechs Stunden nachzugehen.

Der Kläger ist nach Auffassung des Senats entsprechend dem Vierstufenschema des Bundessozialgerichts günstigstenfalls als Angelernter im oberen Bereich anzusehen, denn weder ist eine berufliche Qualifizierung mit Ausnahme des einen Lehrganges erkennbar noch ist bekannt, wie die tarifliche Einstufung des Klägers bei der zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübten Tätigkeit war. Die Anfragen an die Arbeitgeberfirmen blieben allesamt erfolglos, da auf Grund der lange zurückliegenden Arbeitsverhältnisse keine Unterlagen mehr vorhanden sind. Da bei der Begutachtung durch Dres.P. keine gravierenden qualitativen Leistungseinschränkungen vorgelegen haben, leichte bis mittelschwere Arbeiten noch zumutbar waren und die Umstellungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt war, ist es durchaus nachvollziehbar, wenn Dres.P. auch die Tätigkeit als Elektroschweißer und Monteur noch für möglich gehalten haben. Erst ab dem Zeitpunkt, als Arbeiten an laufenden Maschinen oder gefährdende Arbeiten auszuschließen sind, war es nicht mehr möglich, dass der Kläger Schweißarbeiten ausführte. Da der Kläger somit die zuletzt in der Bundesrepublik ausgeübte Tätigkeit noch verrichten konnte, war bis November 2004 weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit bzw. weder teilweise noch volle Erwerbsminderung gegeben.

Trotz des nachgewiesenen Eintritts der Leistungsminderung im November 2004 kann der Kläger keine Leistung aus der deutschen Rentenversicherung derzeit beanspruchen, da er die beitragsrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt hat. Nach § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI n.F. besteht ein Anspruch auf Rente nur, wenn der Versicherte unter anderem in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (sog. Dreifünftelbelegung). Diese Dreifünftelbelegung hat der Kläger letztmals im März 2003 erfüllt. Nach der für die Beklagte bindenden Mitteilung des Versicherungsträgers in B. hat er dort zwischen 18.06.1987 und 23.03.2001 9 Jahre, 11 Monate und 20 Tage Versicherungszeit zurückgelegt. Der Zeitraum, in dem die 36 Pflichtbeitragsmonate letztmals erfüllt werden, erstreckt sich somit vom 01.04.1998 bis 31.03.2001, so dass bis März 2003 die Leistungsminderung eingetreten sein müsste. Dies ist wie bereits dargestellt jedoch nicht der Fall, da vor November 2004 der Nachweis der Leistungsminderung nicht erbracht ist. Hinweise dafür, dass bereits im März 2003 das Leistungsvermögen des Klägers stark eingeschränkt war, ergeben sich schon deshalb nicht, da die Untersuchung bei Dres.P. und Dr.Z. erst im November 2003 stattfand und diese ja noch ein unbeeinträchtigtes Leistungsvermögen beschrieben haben.

Bei der Feststellung der beitragsrechtlichen Voraussetzungen kann nach Art.25 Abs.1 des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien-Herzegowina weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl.II 1969 S.1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, (BGBl.II 1975 S.390) - DJSVA - (Weitergeltungsbekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl.II S.1196) die Zeit des bosnischen Rentenbezugs ab März 2001 nicht als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden, da eine derartige Gleichstellung im DJSVA nicht erfolgte. Auch ist nicht erkennbar, dass in den Zeiten ab 1984, wo der Kläger die bereits genannten Beitragslücken aufweist, sonstige Verlängerungstatbestände anrechenbar sind, insbesondere ist auch keine Arbeitsunfähigkeit in diesen Zeiträumen nachgewiesen. Eine Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung für die Kalendermonate ab 1985, die nicht belegt sind, ist nicht mehr zulässig, da freiwillige Beiträge nach dem früheren Recht nur im Laufe des Kalenderjahres für das sie gelten sollten bzw. nach § 198 Satz 1 Nr.2 SGB VI i.V.m. § 197 Abs.2 SGB VI nur bis 31.03. des Folgejahres geleistet werden können. Eine Lückenschließung kann aber auch nicht im Wege des sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs erfolgen, denn es ist keinerlei Beratungsersuchen des Klägers erkennbar, es hat auch bei seiner Rückkehr in die Heimat kein Kontoklärungsverfahren oder eine sonstige Verwaltungsbearbeitung stattgefunden, das die Beratungspflicht der Beklagten hätten auslösen können.

Damit ist für den nachgewiesenen Eintritt des Leistungsfalls im November 2004 die Beitragsvoraussetzung nicht gegeben, so dass ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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