Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 185/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 27. September 2005 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Rückforderung in Höhe von 283,79 EUR streitig.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 21.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 305,10 EUR.
Am 11.03.2005 erhielt der Kläger vom Finanzamt Kempten einen Bescheid über die von ihm zu entrichtende Einkommensteuer für das Jahr 2004. Danach wurden vom Kläger und seiner Ehefrau im Jahr 2004 3.919,00 EUR zu viel an Steuer entrichtet.
Mit Schreiben vom 28.07.2005 hörte die Beklagte den Kläger hierzu gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an.
Mit Bescheid vom 27.09.2005 hob sodann die Beklagte ihre Bewilligung für den Zeitraum vom 11.03.2005 bis 07.06.2005 auf und forderte von dem Kläger insgesamt 2.149,60 EUR zurück.
Hiergegen legte der Kläger am 07.10.2005 Widerspruch bei der Beklagten ein. In seiner Widerspruchsbegründung verwies er auf die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 in der Fassung vom 22.08.2005. Nach § 1 Alg-II-V seien nicht als Einkommen einmalige Einnahmen zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 reduzierte die Beklagte ihre Rückforderung von 2.149,60 EUR auf 283,79 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 11.03.2005 habe der Kläger und seine Ehefrau vom Finanzamt Kempten eine Steuerrückerstattung in Höhe von 3.919,00 EUR erhalten. Diese Geldforderung gegen den Freistaat Bayern auf Steuerrückerstattung hätten der Kläger und seine Ehefrau jedoch bereits am 31.01.2005 an den Steuerberater und Rechtsbeistand Herrn K., R.str. in K. abgetreten. Da der Kläger und seine Ehefrau auch gegenüber dem Finanzamt Schulden in Höhe von 256,92 EUR gehabt hätten, habe zunächst das Finanzamt Kempten gegenüber Herrn K. die Aufrechnung in Höhe dieser Forderung erklärt. Nach Durchführung der Aufrechnung habe der Steuerrückerstattungsanspruch noch 3.662,08 EUR betragen. Dieser Betrag sei Herrn K. vom Finanzamt Kempten am 16.03.2005 erstattet worden. Daraufhin habe Herr K. schließlich auch gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau mit einer Forderung in Höhe von 2.984,01 EUR aufgerechnet. Dem Kläger und dessen Ehefrau sei daher nur noch ein Restguthaben in Höhe von 678,07 EUR verblieben. Bei diesem Restguthaben handle es sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II um Einkommen. Bei einer Steuerrückerstattung handle es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II und auch nicht um ein privilegiertes Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 b oder Nr. 2 SGB II. Die Steuerrückerstattung bzw. das nach den Aufrechnungen durch das Finanzamt Kempten und durch Herrn K. verbliebene Restguthaben des Klägers und seiner Ehefrau sei auch gemäß § 13 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-V zu berücksichtigen, da es die 50 EUR-Grenze übersteige. Bei Teilung des Restguthabens aus der Steuerrückerstattung in Höhe von 678,07 EUR durch den täglichen Gesamtbedarf des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 50,84 EUR errechneten sich 13,34 Tage, an denen keine Hilfebedürftigkeit des Klägers und seiner Ehefrau bestanden habe. Für die Zeit vom 01.04.2005 bis 13.04.2005 konnte der Lebensunterhalt daher durch das Restguthaben aus der Steuernachzahlung bestritten werden. Dem Kläger und seiner Ehefrau seien im April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 654,91 EUR ausgezahlt worden, sodass die Rückerstattungsforderung bei 13 Tage zu Unrecht bezogener Leistung insgesamt 283,79 EUR betrage.
Dagegen hat der Kläger am 09.03.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. In seiner Klagebegründung vom 08.03.2006 hat der Kläger ausgeführt, dass bestimmte Teile des Vermögens nicht auf das Alg II angerechnet würden. Für Barvermögen werde ein Grundfreibetrag bis zu einem Betrag von 200,00 EUR je Lebensjahr eingeräumt. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner betrage er mindestens 4.100,00 EUR und maximal jeweils 13.000,00 EUR. Des weiteren stünden jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750,00 EUR für notwendige Anschaffungen zu. Allein schon aufgrund dieser Zahlen sei der Sachverhalt zu Unrecht bezogener Leistungen nicht gegeben. Unabhängig davon würde die Rückforderung der Leistung in Höhe von 283,79 EUR für ihn auch einen außergewöhnlichen Härtefall bedeuten. Mit Schreiben vom 05.06.2006 führte der Kläger sodann weiter aus, dass eine Steuerrückerstattung grundsätzlich als vorhandenes Vermögen und nicht als einmalige Einnahme zu betrachten sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2006 beantragt der Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom 27.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die von der Beklagten durchgeführte teilweise Aufhebung ihrer Arbeitslosengeld II-Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 durch den Bescheid vom 27.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006 und die damit verbundene Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Leistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg II-Bewilligung im genannten Zeitraum ist § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Hier hat der Kläger nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 21.12.2004 in dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum am 11.03.2005 eine Steuerrückerstattung vom Finanzamt Kempten erhalten und damit berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II erzielt. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Steuerrückerstattung nicht um Vermögen im Sinn von § 12 SGB II. Vielmehr handelt es sich bei einer Steuerrückerstattung um Einkommen, da der tatsächliche Zufluss bei wertender Betrachtung gegenüber der bereits vorher als Vermögen vorhandenen Forderung im Vordergrund steht (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG, s. u.a. Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 108, 296 ff. = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28 und Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdz. 26 und 18 sowie Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 11 Rz 19 ff). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung den § 11 Abs. 1 SGB II dem § 76 BSHG nachgebildet hat, ist davon auszugehen, dass diese Bewertung nach wie vor dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Bei der Steuerrückerstattung handelt es sich sodann nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinn von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II oder sonstige privilegierte Einnahmen im Sinn von § 11 Abs. 3 Nr. 1 b und Nr. 2 SGB II und auch nicht um eine in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 Alg-II-V genannten nicht zu berücksichtigende Einnahme. Die bei dem Kläger und seiner Ehefrau, wie von der Beklagten richtigerweise errechnet, anzurechnende Steuerrückerstattung in Höhe von 678,07 EUR überschreitet auch die Bagatellgrenze von 50,00 EUR, die sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-V ergibt. Insgesamt ist die Beklagte daher zu Recht von berücksichtigungsfähigem Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgegangen und hat dieses entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Alg-II-V auf einen angemessenen Zeitraum von 13 Tagen aufgeteilt.
Wie sich aus der Verweisung von § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II auf § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III weiter ergibt, hatte die Beklagte bei ihrer Rückforderung eine gebundene Entscheidung im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zu treffen, sodass abweichend von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegend kein Ermessensspielraum der Beklagten bestand, selbst wenn ein atypischer Fall vorgelegen hätte (Niesel, SGB III, § 330 Rdz. 50).
Über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Erlass nach § 44 SGB II hat die Beklagte zunächst in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Insgesamt war daher die Klage gegen den Bescheid vom 27.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung war entsprechend § 144 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 SGG nicht zuzulassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist eine Rückforderung in Höhe von 283,79 EUR streitig.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 21.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 305,10 EUR.
Am 11.03.2005 erhielt der Kläger vom Finanzamt Kempten einen Bescheid über die von ihm zu entrichtende Einkommensteuer für das Jahr 2004. Danach wurden vom Kläger und seiner Ehefrau im Jahr 2004 3.919,00 EUR zu viel an Steuer entrichtet.
Mit Schreiben vom 28.07.2005 hörte die Beklagte den Kläger hierzu gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an.
Mit Bescheid vom 27.09.2005 hob sodann die Beklagte ihre Bewilligung für den Zeitraum vom 11.03.2005 bis 07.06.2005 auf und forderte von dem Kläger insgesamt 2.149,60 EUR zurück.
Hiergegen legte der Kläger am 07.10.2005 Widerspruch bei der Beklagten ein. In seiner Widerspruchsbegründung verwies er auf die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II/Sozialgeld vom 20. Oktober 2004 in der Fassung vom 22.08.2005. Nach § 1 Alg-II-V seien nicht als Einkommen einmalige Einnahmen zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 reduzierte die Beklagte ihre Rückforderung von 2.149,60 EUR auf 283,79 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 11.03.2005 habe der Kläger und seine Ehefrau vom Finanzamt Kempten eine Steuerrückerstattung in Höhe von 3.919,00 EUR erhalten. Diese Geldforderung gegen den Freistaat Bayern auf Steuerrückerstattung hätten der Kläger und seine Ehefrau jedoch bereits am 31.01.2005 an den Steuerberater und Rechtsbeistand Herrn K., R.str. in K. abgetreten. Da der Kläger und seine Ehefrau auch gegenüber dem Finanzamt Schulden in Höhe von 256,92 EUR gehabt hätten, habe zunächst das Finanzamt Kempten gegenüber Herrn K. die Aufrechnung in Höhe dieser Forderung erklärt. Nach Durchführung der Aufrechnung habe der Steuerrückerstattungsanspruch noch 3.662,08 EUR betragen. Dieser Betrag sei Herrn K. vom Finanzamt Kempten am 16.03.2005 erstattet worden. Daraufhin habe Herr K. schließlich auch gegenüber dem Kläger und dessen Ehefrau mit einer Forderung in Höhe von 2.984,01 EUR aufgerechnet. Dem Kläger und dessen Ehefrau sei daher nur noch ein Restguthaben in Höhe von 678,07 EUR verblieben. Bei diesem Restguthaben handle es sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II um Einkommen. Bei einer Steuerrückerstattung handle es sich nicht um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II und auch nicht um ein privilegiertes Einkommen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 b oder Nr. 2 SGB II. Die Steuerrückerstattung bzw. das nach den Aufrechnungen durch das Finanzamt Kempten und durch Herrn K. verbliebene Restguthaben des Klägers und seiner Ehefrau sei auch gemäß § 13 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-V zu berücksichtigen, da es die 50 EUR-Grenze übersteige. Bei Teilung des Restguthabens aus der Steuerrückerstattung in Höhe von 678,07 EUR durch den täglichen Gesamtbedarf des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 50,84 EUR errechneten sich 13,34 Tage, an denen keine Hilfebedürftigkeit des Klägers und seiner Ehefrau bestanden habe. Für die Zeit vom 01.04.2005 bis 13.04.2005 konnte der Lebensunterhalt daher durch das Restguthaben aus der Steuernachzahlung bestritten werden. Dem Kläger und seiner Ehefrau seien im April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 654,91 EUR ausgezahlt worden, sodass die Rückerstattungsforderung bei 13 Tage zu Unrecht bezogener Leistung insgesamt 283,79 EUR betrage.
Dagegen hat der Kläger am 09.03.2006 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. In seiner Klagebegründung vom 08.03.2006 hat der Kläger ausgeführt, dass bestimmte Teile des Vermögens nicht auf das Alg II angerechnet würden. Für Barvermögen werde ein Grundfreibetrag bis zu einem Betrag von 200,00 EUR je Lebensjahr eingeräumt. Für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner betrage er mindestens 4.100,00 EUR und maximal jeweils 13.000,00 EUR. Des weiteren stünden jedem in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen ein Freibetrag von 750,00 EUR für notwendige Anschaffungen zu. Allein schon aufgrund dieser Zahlen sei der Sachverhalt zu Unrecht bezogener Leistungen nicht gegeben. Unabhängig davon würde die Rückforderung der Leistung in Höhe von 283,79 EUR für ihn auch einen außergewöhnlichen Härtefall bedeuten. Mit Schreiben vom 05.06.2006 führte der Kläger sodann weiter aus, dass eine Steuerrückerstattung grundsätzlich als vorhandenes Vermögen und nicht als einmalige Einnahme zu betrachten sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2006 beantragt der Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom 27.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz (SGG) frist- und formgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die von der Beklagten durchgeführte teilweise Aufhebung ihrer Arbeitslosengeld II-Bewilligung für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 durch den Bescheid vom 27.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006 und die damit verbundene Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Leistungen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alg II-Bewilligung im genannten Zeitraum ist § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III und mit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde. Hier hat der Kläger nach Erlass des Bewilligungsbescheids vom 21.12.2004 in dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum am 11.03.2005 eine Steuerrückerstattung vom Finanzamt Kempten erhalten und damit berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II erzielt. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Steuerrückerstattung nicht um Vermögen im Sinn von § 12 SGB II. Vielmehr handelt es sich bei einer Steuerrückerstattung um Einkommen, da der tatsächliche Zufluss bei wertender Betrachtung gegenüber der bereits vorher als Vermögen vorhandenen Forderung im Vordergrund steht (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG, s. u.a. Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung 108, 296 ff. = Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 28 und Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdz. 26 und 18 sowie Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 11 Rz 19 ff). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung den § 11 Abs. 1 SGB II dem § 76 BSHG nachgebildet hat, ist davon auszugehen, dass diese Bewertung nach wie vor dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Bei der Steuerrückerstattung handelt es sich sodann nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinn von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II oder sonstige privilegierte Einnahmen im Sinn von § 11 Abs. 3 Nr. 1 b und Nr. 2 SGB II und auch nicht um eine in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 Alg-II-V genannten nicht zu berücksichtigende Einnahme. Die bei dem Kläger und seiner Ehefrau, wie von der Beklagten richtigerweise errechnet, anzurechnende Steuerrückerstattung in Höhe von 678,07 EUR überschreitet auch die Bagatellgrenze von 50,00 EUR, die sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 Alg-II-V ergibt. Insgesamt ist die Beklagte daher zu Recht von berücksichtigungsfähigem Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausgegangen und hat dieses entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Alg-II-V auf einen angemessenen Zeitraum von 13 Tagen aufgeteilt.
Wie sich aus der Verweisung von § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II auf § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III weiter ergibt, hatte die Beklagte bei ihrer Rückforderung eine gebundene Entscheidung im Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zu treffen, sodass abweichend von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegend kein Ermessensspielraum der Beklagten bestand, selbst wenn ein atypischer Fall vorgelegen hätte (Niesel, SGB III, § 330 Rdz. 50).
Über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Erlass nach § 44 SGB II hat die Beklagte zunächst in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Insgesamt war daher die Klage gegen den Bescheid vom 27.09.2005 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Die Berufung war entsprechend § 144 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 SGG nicht zuzulassen.
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