L 13 KN 19/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 36/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 19/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. August 2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 1. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2001 und in der Fassung des Bescheides vom 9. März 2001 entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 6. September 2006 verpflichtet, die Beschäftigungszeit vom 25. Oktober 1966 bis 22. Dezember 1969 in Abänderung des Bescheides vom 2. Oktober 1995 der knappschaftlichen Rentenversicherung - Arbeiter -, Qualifikationsgruppe 5, Bereich 02, zuzuordnen und verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1995 höhere Altersrente zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte erstattet dem Kläger ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Zuordnung von Beschäftigungszeiten, die der Kläger in der ehemaligen UdSSR zurückgelegt hat, zur knappschaftlichen Rentenversicherung und zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)

Der 1931 in der ehemaligen UdSSR geborene Kläger hat dort die Grundschule besucht, anschließend eine zweijährige Beschäftigung ausgeübt und war

- vom 6. Mai 1948 bis 9. April 1952 als Arbeiter sowie vom 10. April 1952 bis 5. Juli 1956 als Kraftfahrer der Bauverwaltung Nr. 1,

- vom 11. Juli 1956 bis 1. Juli 1958 als Kraftfahrer der 2. Qualifikationsklasse beim Stadtkrankenhaus T. (jetzt: K. bzw. K.),

- vom 16. Juli 1958 bis 15. Juni 1959 als Kraftfahrer der Talassker Baumaschinenstation sowie vom 16. Juni 1959 bis 21. Januar 1960 beim T. Speditionsunternehmen Nr. 9 (ab 27. Juni 1959 als Kraftfahrer der 3. Qualifikationsklasse),

- vom 2. Februar 1960 bis 6. Oktober 1960 als Kraftfahrer der 2. Qualifikationsklasse bei der Abteilung für Arbeiterversorgung (ORS) des Bergchemiekombinats K.,

- vom 6. Oktober 1960 bis 19. Mai 1962 als Pkw-Kraftfahrer und (ab 1. November 1961) Kraftfahrer für Brotlieferungen,

- vom 22. Mai 1962 bis 24. Oktober 1966 als Krankenwagenfahrer beim Stadtkrankenhaus K. ,

- vom 25. Oktober 1966 bis 22. Dezember 1969 als Kraftfahrer der 1. Qualifikationsklasse sowie vom 23. Dezember 1969 bis 1. April 1981 als Gemeiner für Einsätze mit Atemschutzgeräten bei der K. selbstständigen militarisierten Grubenrettungsgruppe (ab 10. Februar 1970 eingegliedert in die K. militarisierte Grubenrettungseinheit),

- vom 3. Juni 1981 bis 18. Juni 1981 als Kraftfahrer der 1. Qualifikationsklasse bei der medizinischen Sanitätsstelle der Stadt K. ,

- vom 31. Oktober 1981 bis 6. August 1982 als Schlosser der 4. Qualifikations- und Lohngruppe im Kino "A."

- vom 23. November 1983 bis 2. April 1984 als Kfz-Schlosser der 4. Qualifikations- und Lohngruppe bei der K. ORS und zuletzt

- vom 10. September 1984 bis 19 November 1987 als Schlosser im Kino "A." beschäftigt.

Am 6. Februar 1994 zog er in das Bundesgebiet zu und ist hier als Spätaussiedler anerkannt.

Auf seinen Antrag vom 22. Februar 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. April 1994 eine Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 2. Oktober 1995). Dabei ordnete sie die zwischen dem 6. Mai 1948 und dem 22. Dezember 1969 zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Rentenversicherung der Arbeiter außerhalb der Landwirtschaft, bis 31. Dezember 1949 Leistungsgruppe 3, im Übrigen Qualifikationsgruppe 5, die Zeit von 23. Dezember 1969 bis 31. März 1981 der knappschaftlichen Rentenversicherung - Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5 und die Beschäftigungszeiten zwischen dem 3. Juni 1981 und dem 19. November 1987 der Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5 zu.

Am 3. Mai 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Neuberechnung der Altersrente ab Rentenbeginn (u.a.) mit der Begründung, die Zeit vom 6. Oktober 1960 bis 19. November 1987 sei der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Beschäftigungsort des Klägers sei die Stadt K. gewesen, in der unter Tage Phosphorit abgebaut worden sei. Alles habe dort dem Bergbau gedient, auch die Arbeiterversorgung, das Krankenhaus, die Grubenrettungsmannschaft und das Kino. Für die Zeit vom 25. Oktober 1966 bis 19. November 1987 sei die Qualifikationsgruppe 4 anzuerkennen, denn er sei in dieser Zeit weit überwiegend als Kraftfahrer beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeit habe auch Reparaturen am Fahrzeug umfasst. Bezeichnend sei, dass in den Fahrschuldokumenten die Unterweisung in der Reparatur stets an erster Stelle stehe. Auch sei zu berücksichtigen, dass er schon ab 1952 als Kraftfahrer mit Reparaturarbeiten eingesetzt worden sei. Seine langjährige Erfahrung habe ihn letztlich auch dazu befähigt, 1981/82 und 1984 bis 1987 in einem Kino ähnlich einem Hausmeister Schlosserarbeiten zu verrichten. Auch andere Rentenversicherungsträger würden einem russischen Kraftfahrer der 1. Kategorie die Qualifikationsgruppe 4 zubilligen.

Die Beklagte stellte die Altersrente des Klägers ab 1. Januar 1995 neu fest (Bescheid vom 1. Dezember 1999). Dabei ordnete sie die Zeit vom 7. Oktober 1960 bis 19. Mai 1962 (Brotlieferungen als Teil der Werksfürsorge) sowie von 23. November 1983 bis 2. April 1984 (Instandhaltung und Reparatur von Lastkraftwagen als unselbständige Betriebsausstrahlung eines knappschaftlichen Betriebes) der knappschaftlichen Rentenversicherung zu.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch u. a. mit der Begründung, auch die Zeit vom 20. Mai 1962 bis 22. November 1983 sowie vom 3. April 1984 bis 19. November 1987 sei der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Er wies insbesondere darauf hin, dass er vom 25. Oktober 1966 bis 22. Dezember 1969 bei einer Grubenrettungsgruppe tätig gewesen sei und legte Bescheinigungen über die erfolgreiche Abschlussprüfung als Kraftfahrer der 2. Kategorie (vom 7. Juli 1956) sowie der 1. Kategorie (vom 20. Oktober 1966) vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch insoweit zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2001). Die Tätigkeiten als Kraftfahrer eines Krankenhauses, einer Sanitätsstelle und einer Grubenrettungsgruppe sowie als Schlosser in einem Kino habe der Kläger nicht in einem knappschaftlichen Betrieb im Sinn des § 138 SGB VI ausgeübt. Wäre die Beschäftigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt worden, hätte sie daher nicht zur Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung geführt. Eine höhere Qualifikationsgruppe komme nicht in Betracht, da der Kläger keine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf vorweisen könne und auch nicht im Besitz eines Facharbeiterbriefes sei. Die Tätigkeit als Kraftfahrer sei keine Facharbeiter-Tätigkeit. Die hierfür notwendigen Kenntnisse habe der Kläger in kurzfristigen Kursen erwerben können. Liege keine Facharbeiter-Tätigkeit vor, sei auch eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 aufgrund langjähriger Berufserfahrung nicht möglich.

Soweit der Widerspruch im Übrigen erfolgreich war, hat die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 1. Januar 1995 neu festgestellt (Bescheid vom 9. März 2001).

Mit der am 27. Februar 2001 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, die Zeit vom 6. Oktober 1960 bis 19. November 1987 sei insgesamt der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und für die Zeit vom 25. Oktober 1966 bis 19. November 1987 die Qualifikationsgruppe 4 zuzuerkennen. Zwar könne man allein als Fahrer schwerlich in die Qualifikationsgruppe 4 kommen. Dies sei aber in Verbindung mit Arbeiten eines Kfz-Handwerkers möglich. Nach vierzehnjähriger Erfahrung als Fahrer und Kfz-Handwerker habe er ab Oktober 1966 (Prüfung als Kraftfahrer der 1. Kategorie) mindestens über die gleichen Fachkenntnisse wie ein Lehrling in der früheren DDR nach drei Jahren verfügt. Maßgebend seien aber die Verhältnisse in der ehemaligen UdSSR.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26. August 2003, zugestellt am 19. November 2003). Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zeit vom 20. Mai 1962 bis 22. November 1983 sowie vom 3. April 1984 bis 19. November 1987 sei nicht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, weil der Kläger weder in einer Versuchsgrube des Bergbaus gearbeitet noch knappschaftliche Arbeiten verrichtet habe. Er sei auch nicht in einem knappschaftlichen Betrieb oder einem Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriebes tätig gewesen. Das Kreiskrankenhaus sei nicht nur von Belegschaftsmitgliedern des Bergwerks und deren Angehörigen, sondern auch von Betriebsfremden in Anspruch genommen worden. Eine Verselbständigung des Krankenhauses sei ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich gewesen. Dasselbe gelte für die medizinische Sanitätsstation der Stadt K. und das dortige Kino. Außerdem habe es an dem notwendigen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem knappschaftlichen Betrieb gefehlt. Auch die Grubenrettungsgruppe sei kein unselbständiger Betriebsteil gewesen, da sie beim übergeordneten Kombinat angesiedelt gewesen sei und nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung über einen selbständigen Leitungsapparat verfügt habe. Kennzeichen eines unselbständigen Nebenbetriebs sei jedoch, dass er keine selbständige Leitung habe.

Dagegen hat der Kläger am 16. Dezember 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und insbesondere vorgetragen, es müsse für die Annahme eines knappschaftlichen Nebenbetriebs ausreichen, dass die betroffene Einrichtung an Weisungen der Bergwerksverwaltung gebunden gewesen sei. Ein sowjetisches Kombinat habe oft über eigene Kindergärten, Kliniken und Wohnkomplexe verfügt. Nach dem Werksverzeichnis der Beklagten würden auch bei anderen Bergbaubetrieben Kindergärten und Kliniken als knappschaftliche Nebenbetriebe anerkannt. Nach Ausführungen der Landesversicherungsanstalt (jetzt Deutsche Rentenversicherung - DRV -) Ober- und Mittelfranken in einer Veröffentlichung vom Juli 1997 sei ausdrücklich ausgeführt, dass bei Kombinaten der Haupterwerbszweck des Kombinats maßgebend und alle Einzelbetriebe dem selben Bereich (der Anlage 14) zuzuordnen seien. Außerdem sei es nicht konsequent, wenn die Beklagte Zeiten der Beschäftigung bei der Arbeiterversorgung nur teilweise der knappschaftlichen Rentenversicherung zuordne. Zum Beispiel habe auch das Kino nach den Eintragungen im Arbeitsbuch zur Arbeiterversorgung gehört, wie sich aus den dortigen Stempeln und Siegeln ergebe.

Zur Qualifikationsgruppeneinstufung hat er insbesondere geltend gemacht, er habe nach seiner Deportation als Russland-Deutscher seit 1941 keine Schule mehr besuchen können. Berufsschulen habe man im Deportationsgebiet allenfalls internatmäßig absolvieren können. Die Qualifikation als Kraftfahrer der 1. Kategorie habe er nicht in wenigen Tagen, sondern in Lehrgängen erworben, die in den Wintermonaten durchgeführt worden seien, außerdem habe er zuvor 14 Jahre Praxis gehabt. Jeder Kraftfahrer sei damals verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug selbst zu warten und zu reparieren, was vor allem in den weniger arbeitsintensiven Wintermonaten geschehen sei. Außerdem sei die spätere tarifliche Einstufung in die Lohngruppe 4 zu beachten. Bei Kraftfahrern sei stets nur die entsprechende Kategorie, jedoch keine Lohngruppe angegeben worden. Er hat hierzu u.a. auf Urteile verschiedener Landessozialgerichte sowie andere Verfahren hinge-wiesen, in denen Kraftfahrern der Klasse 1 nach zehnjähriger qualifizierter Tätigkeit und Traktoristen/Maschinisten der 1. Kategorie bereits ab Erwerb des Führerscheins die Qualifikationsgruppe 4 zuerkannt worden sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. August 2003 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2001 und i.d.F. des Bescheides vom 9. März 2001 abzuändern, die Beklagte zu verpflichten, die Altersrente des Klägers ab 1. April 1994 unter Zuordnung der Zeit vom 6. Oktober 1960 bis 19. November 1987 - soweit noch nicht geschehen - zur knappschaftlichen Rentenversicherung und der Zeit vom 25. Oktober 1966 bis 19. November 1987 zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI neu festzustellen und sie zu verurteilen, ihm ab 1. April 1994 höhere Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung im Wege eines Teilanerkenntnisses bereit erklärt, die Beschäftigungszeit vom 25. Oktober 1966 bis 22. Dezember 1969, in der der Kläger als Kraftfahrer bei der Grubenrettungsgruppe beschäftigt war, ebenfalls der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und ihm ab 1. Januar 1995 eine entsprechend höhere Altersrente zu zahlen.

Im Übrigen beantragt die Beklagte,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält daran fest, dass der Kläger in den übrigen streitigen Zeiträumen nicht in einem knappschaftlichen Betrieb oder einem knappschaftlichen Nebenbetrieb beschäftigt gewesen sei. Ob eine Unternehmenseinheit bestanden habe, spiele keine Rolle. Entscheidend sei, ob der jeweilige Betrieb im Bundesgebiet der knappschaftlichen Versicherung unterlegen hätte. Dies sei bei Kreiskrankenhäusern und Chemiewerken nicht der Fall.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist teilweise unzulässig, im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und teilweise begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 1. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2001 und in der Fassung des Bescheides vom 9. März 2001 (nur), soweit die Beklagte es abgelehnt hat, die Altersrente des Klägers unter Abänderung des Bescheides vom 2. Oktober 1995 ab 1. April 1994 bezüglich der Zuordnung seiner in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung und zur Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI neu festzustellen und dem Kläger ab 1. April 1994 höhere Altersrente zu zahlen.

Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 26. August 2003 teilweise zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Zuordnung der Zeit vom 25. Oktober 1966 bis 22. Dezember 1969 zur knappschaftlichen Rentenversicherung und infolgedessen auf höhere Altersrente ab 1. Januar 1995.

1. Soweit der Kläger beantragt, die Zeit vom 6. Oktober 1960 bis 19. Mai 1962 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, ist die Berufung unzulässig. Der Kläger hat eine solche Zuordnung in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nicht mehr beantragt und das SG hat hierüber in seinem Urteil nicht entschieden. Es liegt daher keine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG vor (§ 143 SGG).

2. Bezüglich des Antrags, die Zeiten vom 1. April 1981 bis 2. Juni 1981, 19. Juni 1981 bis 30. Oktober 1981, 7. August 1982 bis 22. November 1983 und 3. April 1984 bis 9. September 1984 der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen, ist die Berufung offenkundig unbegründet, weil der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Eintragungen im Arbeits-buch und seinen eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren, in diesen Zeiträumen keine Beschäftigung ausgeübt hat, die einem Rentenversicherungszweig oder einer Qualifikationsgruppe zugeordnet werden könnte.

3. Soweit der Kläger beantragt, die Zeit vom 20. Mai 1962 bis 24. Oktober 1966 und vom 3. Juni 1981 bis 18. Juni 1981 (Beschäftigung als Krankenwagenfahrer) sowie die Zeit vom 31. Oktober 1981 bis 6. August 1982 und vom 10. September 1984 bis 19. November 1987 (als Schlosser in einem Kino) der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat in diesen Zeiträumen weder knappschaftliche Arbeiten ausgeführt (§ 138 Abs. 4 SGB VI - zum Begriff der knappschaftlichen Arbeiten vgl. BSG SozR 3-8110 Kapitel VIII H III Nr. 1 Nr. 2), noch war er in einem knappschaftlichen Betrieb oder einer Versuchsgrube des Bergbaus (§ 138 Abs. 1 und 2 SGB VI) tätig.

Krankenhaus und Kino waren aber auch keine knappschaftlichen Nebenbetriebe im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB VI. Dies sind Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen, die als Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebes mit diesem räumlich oder betrieblich zusammenhängen. Beide Einrichtungen dienten aber der gesundheitlichen und kulturellen Versorgung der Wohnbevölkerung. Ein räumlicher und betrieblicher Zusammenhang mit den in K. zur Gewinnung von (u.a.) Phosphorit unter Tage betriebenen knappschaftlichen Betrieben - nach dem Werksverzeichnis der Beklagten das A.-Berkwerk und die Grube M. -, der ein besonderes Bedürfnis nach einheitlicher Versicherung aller Beschäftigten begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Auf die vom Bevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf eine Veröffentlichung der DRV Ober- und Mittelfranken geltend gemachte einheitliche Zuordnung eines Kombinats zu den Bereichen der Anlage 14 kommt es dabei nicht an. Die Zuordnung zu einem Wirtschaftsbereich erfolgt unabhängig von der Zuordnung der vom Versicherten verrichteten Beschäftigung zu den Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Betrieb die auf die Errichtung eines arbeitstechnischen Zwecks gerichtete organisatorische Zusammenfassung personeller, sächlicher und anderer Arbeitsmittel zu einer selbständigen Einheit. Um einen unselbständigen Betriebsteil handelte es sich hingegen, wenn eine Produktionsstätte in Bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbständigen Leitungsapparat verfügt und zwischen der vorhandenen "Zentrale" und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebes eine derartig starke organisatorische Verflechtung besteht, dass eine Verselbständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Betriebs oder eines unselbständigen Betriebsteils erfordert eine Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BSGE 66, 75 m.w.N.). Danach liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Nebenbetriebes für das Krankenhaus und das Kino in K. nicht vor.

Zwar ist davon auszugehen, dass aufgrund der in der UdSSR weit verbreiteten Kombinatsstruktur industrieller Ansiedlungen sowohl die bergbaulichen und nicht bergbaulichen Wirtschaftsbetriebe in K. als auch die Einrichtungen zur Versorgung der Wohnbevölkerung der gemeinsamen Leitung des Bergchemiekombinats unterstanden und die Betriebe und Einrichtungen schon deshalb nicht über einen selbständigen Leitungsapparat im Sinne einer unabhängigen Unternehmensleitung verfügten. Diese den Organisationsprinzipien der UdSSR geschuldete organisatorische Unterordnung unter eine gemeinsame Leitung begründet aber kein besonderes Bedürfnis nach einheitlicher Versicherung aller Beschäftigten der in einem Kombinat zusammengefassten Betriebe und Einrichtungen. Erforderlich ist vielmehr eine rangmäßige Nachordnung gerade des Beschäftigungsbetriebes zu einem knappschaftlichen Hauptbetrieb (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: L 8 KN 372/03).

Eine organisatorische Unterordnung des Stadt-(oder Kreis-)Krankenhauses und des Kinos unter die im Rahmen der Kombinatsstruktur begrenzte Leitung des eigentlichen Bergbaubetriebes ist aber nicht erkennbar. Es bedarf bei Einrichtungen, die - wie hier - bereits der Sache nach nicht primär bergbaulichen Zwecken dienen und die ihre Aufgaben unabhängig von dem Betriebsabläufen des Bergbaubetriebes erfüllen, besonderer Anhaltspunkte für eine organisatorische und personelle Verflechtung mit einem knappschaftlichen Hauptbetrieb (vgl. BSGE 84, 8). So kann ein Kino, das sich auf dem Werksgelände befindet und Betriebsangehörigen in Zeiten der Bereitschaft oder längerer Arbeitsunterbrechungen zur Verfügung steht oder eine dortige Sanitätsstation zur Erstversorgung der Beschäftigten einen knappschaftlichen Nebenbetrieb darstellen. Derartige Anhaltspunkte fehlen hier jedoch. Krankenhaus und Kino befanden sich nicht auf dem Werksgelände, standen der gesamten Wohnbevölkerung zur Verfügung und weisen auch sonst keine erkennbare betriebliche - insbesondere personelle und organisatorische - Verflechtung mit dem Bergbaubetrieb und dessen Nebenbetrieben auf.

4. Dagegen ist die Zeit vom 25. Oktober 1966 bis 22. November 1969, in der der Kläger als Kraftfahrer bei der Grubenrettungsgruppe beschäftigt war, nach dem Anerkenntnis der Beklagten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Insoweit hat die Berufung Erfolg.

5. Soweit der Kläger beantragt, die zwischen dem 25. Oktober 1966 und dem 19. November 1987 ausgeübten Beschäftigungen der Qualifikationsgruppe 4 (statt 5) der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen, ist die Berufung unbegründet.

Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 erfolgt ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Zur Beurteilung, welcher Qualifikationsgruppe das danach erreichte Qualifikationsniveau nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR materiell entspricht, ist bei der Prüfung der Qualifikationsmerkmale anstelle der DDR das jeweilige Herkunftsland einzusetzen (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 m.w.N., SozR 4-2600 § 256b Nr. 2). Nach Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der dort genannten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und - als kumulative Voraussetzung (vgl. BSG a.a.O.) - eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese einzustufen.

Die Beklagte hat den Kläger in den streitigen Zeiträumen vom 25. Oktober 1966 bis 22. Dezember 1969 (als Kraftfahrer der 1. Kategorie), vom 23. Dezember 1969 bis 31. März 1981 (als Mitglied der Grubenrettung unter Tage), vom 3. Juni 1981 bis 18. Juni 1981 (als Kraftfahrer der 1. Kategorie), vom 31. Oktober 1981 bis 6. August 1982 (als Schlosser der 4. Qualifikations- und Lohngruppe), vom 23. November 1983 bis 2. April 1984 (als Kfz-Schlosser der 4. Qualifikations- und Lohngruppe) sowie vom 10. September 1984 bis 19. November 1987 (als Schlosser ohne Angabe einer Qualifikations- und Lohngruppe) der Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) zugeordnet. Diese Gruppe umfasst Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. Ferner Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind sowie Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit.

Demgegenüber umfasst die Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.

Der Kläger ist nicht im Besitz eines Facharbeiterbriefs für die in den streitigen Zeiträumen ausgeübten Berufe als Kraftfahrer, Schlosser, Kfz-Schlosser und Mitglied der Grubenrettung. Ihm ist bezüglich dieser Berufe auch keine Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt worden. Weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass er eine einschlägige Fachausbildung durchlaufen hat. Er beruft sich vielmehr lediglich auf die nachgewiesene Qualifizierung als Kraftfahrer der 1. Kategorie.

Der Beruf des Kraftfahrers ist - anders als der des Berufskraftfahrers - nach dem Ausbildungssystem der DDR kein Facharbeiterberuf, sondern den angelernten Tätigkeiten im Sinne der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen. Anhaltspunkte für eine davon abweichende höhere Qualifizierung im Rahmen des Ausbildungssystems der ehemaligen UdSSR liegen nicht vor. Auch der Kläger selbst geht davon aus, dass der Beruf des Kraftfahrers allein eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 nicht rechtfertigt. Die Tatsache, dass Kraftfahrer in der ehemaligen UdSSR nach seinen Angaben regelmäßig auch Reparaturen am eigenen Fahrzeug ausführen mussten, ändert daran nichts. Maßgebend ist, dass die Ausbildung zum Kraftfahrer trotz der möglicherweise von den Anforderungen der Kraftfahrerausbildung in der DDR abweichenden Anforderungen an die Fähigkeit zur Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen nicht als Facharbeiterausbildung klassifiziert worden ist. Eine von der qualifikationsbezogenen Systematik der Berufsausbildung in der ehemaligen UdSSR abweichende Zuordnung sieht Anlage 13 zum SGB VI aber gerade nicht vor.

Zur Ausbildung in der ehemaligen UdSSR ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: die Ausbildung von Facharbeitern erfolgte bis in die siebziger Jahre hinein überwiegend in Form einer betrieblichen (kurz) Ausbildung (1958: 74%, 1970: 66%) anstelle einer schulischen Berufsausbildung (vgl. Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen - berufliche Bildung und berufliche Qualifizierung in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 40). Zwischen diesen Ausbildungswegen bestanden gravierende Niveauunterschiede, die sich auch in der Zuerkennung unterschiedlicher Qualifikations- und Lohnstufen niederschlugen. Die betriebliche Aus-(und Weiter-)Bildung war - wie die schulische Berufsausbildung - staatlich geregelt und umfasste verschiedene Formen der Aus- und Weiterqualifizierung wie Einzel- und Gruppenausbil-dung am Arbeitsplatz, betriebliche Lehrgänge oder dem Besuch von Abend- und Schichtschulen.

Die schulische Ausbildung von Facharbeitern erfolgte in der Regel an Berufsschulen (sog. beruflich-technische Schulen) und den in den siebziger Jahren eingeführten mittleren Berufsschulen (so genannte mittlere beruflich-technische Schulen). Auch Letztere dienten - insofern abweichend vom beruflichen Bildungssystem der DDR - in erster Linie der Ausbildung für eine betriebliche Tätigkeit und erst in zweiter Linie der Vorbereitung auf ein mögliches Studium, wobei der berufstheoretische Anteil der drei- bis vierjährigen Ausbildung an mittleren Berufsschulen 20 bis 24%, der berufspraktische Anteil 36 bis 40% betrug und damit weit geringer war, als bei Ausbildungen an allgemeinen Berufsschulen, die in ein bis drei Jahren Arbeiter der verschiedenen Qualifikationsstufen ausbildeten (vgl. Dr. Kunzmann - zum Stand und zur Entwicklung der beruflichen Bildung verbunden mit einer mittleren Allgemeinbildung - eine vergleichende Untersuchung in den europäischen RGW-Ländern, Berlin 1975, S. 46 ff., 122 ff.).

Die Ausbildungsberufe wurden in den - hier maßgebenden - sechziger Jahren in vier Kategorien eingeordnet:

- Einfache Tätigkeiten und die Bedienung einfacher Maschinen (Qualifikationsstufe 1, gegebenenfalls 2) mit einer Ausbildungszeit von ein bis sechs Monaten,

- Berufe für die Serienfertigung (Massenberufe und engprofilierte Spezialberufe mit etwas komplizierter Tätigkeit, Qualifikationsstufe 2) mit einer Ausbildungsdauer von einem Jahr,

- komplizierte Berufe und Berufe mit universellem Charakter (z.B. Autoschlosser, Qualifikationsstufe 2, teilweise 3) mit einer Ausbildung von zwei Jahren, in der Regel an beruflich-technischen Schulen und

- komplexe Berufe (z.B. Werkzeugschlosser, Qualifikationsstufen 3 und 4) mit einer Ausbildung von drei Jahren, ausschließlich an beruflich-technischen Schulen,

wobei die Qualifikationsstufen 3 und 4 innerhalb des Ausbildungssystems der UdSSR dem Niveau des Facharbeiters entsprechen. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Zuerkennung einer Qualifikations- und Lohngruppe für eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ohne vorherige einschlägige - insbesondere schulische - Berufsausbildung diese Tätigkeit als Facharbeiter-Tätigkeit kennzeichnet. Für die Eingruppierung konnten neben der Qualifikation im engeren Sinne auch andere Faktoren wie der Grad der Verantwortung oder konkrete Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden. Eine einheitliche Praxis bestand insoweit nicht (Göring, a.a.O., S. 128 ff., 147 ff.).

Der Kläger hat ausschließlich die für Kraftfahrer vorgesehenen Lehrgänge besucht. Weiterbildungslehrgänge sowie betriebliche oder schulische Qualifizierungsmaßnahmen in anderen Berufen - insbesondere als Schlosser bzw. Kfz-Schlosser - sind weder den Akten noch seinem Vorbringen zu entnehmen.

Aber auch wenn der Beruf des Kraftfahrers der 1. Kategorie in Verbindung der einer langjährigen Ausübung dieses Berufs der Qualifikation eines Facharbeiterberufes im Sinne der Qualifikationsgruppe 4 entspräche, käme eine solche Zuordnung hier nicht in Betracht. Dazu bedürfte es bei einem Facharbeiter ohne Berufsausbildung einer mehrjährigen, mindestens der Dauer der formalen Berufsausbildung entsprechenden (vgl. BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1), wegen der fehlenden strukturierten Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Regel aber längeren (nach Ansicht des Klägerbevollmächtigten hier sechsjährigen) vollwertigen Ausübung der Tätigkeit. Der Kläger war jedoch nur vom 25. Oktober 1966 bis 22. Dezember 1969 (38 Monate) sowie vom 3. bis 18. Juni 1981 (ein Monat) als Kraftfahrer der 1. Kategorie tätig. Dies entspricht lediglich der üblichen Dauer einer Facharbeiterausbildung (Kategorie 4, komplexe Berufe) und ist daher nicht geeignet, eine über die Qualifikation als Kraftfahrer hinausgehende Qualifizierung zu begründen. Die vor Oktober 1966 ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer der 3. und 2. Kategorie kann hier keine Berücksichtigung finden, da sie bereits Vorraussetzung für die Zuerkennung der 1. Kategorie war und damit keine zusätzliche Berufserfahrung als Kraftfahrer in dieser Kategorie vermitteln konnte.

Demgegenüber war der Beruf des (Kfz-)Schlossers sowohl nach dem Ausbildungssystem der DDR als auch (teilweise, vgl. die Zuordnung der Autoschlosser zur Kategorie 3, komplizierte Berufe und Berufe mit universellem Charakter) der ehemaligen UdSSR ein Facharbeiterberuf im Sinne der Qualifikationsgruppe 4. Allerdings hat der Kläger keine abgeschlossene Ausbildung in diesem Beruf durchlaufen. Er könnte ohne einschlägige Ausbildung nur im Falle langjähriger Berufserfahrung der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet werden (zur Abgrenzung gegenüber der im Herkunftsgebiet aufgrund langjähriger Berufserfahrung förmlich zuerkannten Facharbeiterqualifikation vgl. BSG SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Es liegen aber weder Angaben zur tatsächlichen Qualität der Schlossertätigkeit und der hierfür erforderlichen Qualifikationen vor, noch hat der Kläger diese Tätigkeit langjährig ausgeübt. Er war vom 31. Oktober 1981 bis 6. August 1982 (neun Monate) als Schlosser in einem Kino, vom 23. November 1983 bis 2. April 1984 (vier Monate) als Kfz-Schlosser und vom 10. September 1984 bis 19. November 1987 (38 Monate) erneut als Schlosser in einem Kino tätig. Die Berufsangabe "Schlosser" lässt noch keinen Rückschluss darauf zu, dass er in diesen insgesamt knapp 52 Monaten nur die Tätigkeiten eines Facharbeiters verrichtet hat (vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3). Vielmehr hat der Kläger für die Dauer der Beschäftigung im Kino jeweils selbst angegeben, er habe sowohl Hausmeisterarbeiten als auch Schlosserarbeiten verrichtet. Damit lag in diesen Zeiträumen schon keine vollwertige Ausübung des Schlosserberufs vor. Deshalb kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang der Kläger aufgrund der mit der Kraftfahrerausbildung vermittelten Kenntnisse über Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und der langjährigen Kraftfahrertätigkeiten über verwertbare Vorkenntnisse für eine Tätigkeit als Schlosser auf Facharbeiterniveau verfügt hat. Die Zeit der - nach Angaben des Klägers ausschließlichen - Tätigkeit als Kfz-Schlosser ist bereits aufgrund ihrer kurzen Dauer nicht geeignet, ihm Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Beruf zu vermitteln, wie sie durch eine langjährige Berufserfahrung erlangt werden. Angesichts der nur vier Monate dauernden Berufsausübung käme eine Zuordnung zur Qualifikationsgrup- pe 4 nur in Betracht, wenn der Kläger die zur Ausübung dieses Berufes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten bereits durch frühere berufliche Tätigkeiten erworben hätte. Da er als Kraftfahrer nicht überwiegend, sondern allenfalls in zeitlich untergeordnetem Umfang (auch) mit der Wartung und Reparatur des jeweils von ihm geführten Kraftfahrzeugs beschäftigt war, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er bereits auf diesem Wege die umfassenden Kenntnisse und Fertigkeiten eines ausgebildeten Kfz-Schlossers erlangt hat, die eine Zuordnung zu Qualifikationsgruppe 4 aufgrund langjähriger Berufserfahrung rechtfertigen könnten. Andere Anhaltspunkte für eine derartige Vorqualifikation bei Aufnahme der Tätigkeit am 23. November 1983 liegen nicht vor.

Über die Tätigkeit als Mitglied der Grubenrettung vom 23. Dezember 1969 bis 31. März 1981 liegen ebenfalls keine näheren Angaben vor. Laut Arbeitsbuch war der Kläger als "Gemeiner für Einsätze mit Atemschutzgeräten" beschäftigt. Eine Ausbildung für diese Tätigkeit ist nicht ersichtlich. Er selbst hat keine Begründung dafür vorgetragen, warum diese Tätigkeit der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet werden sollte.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren weitgehend erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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